72. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. Juli 2015, mit der die Verordnung über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung-Energie – BTV-E) geändert wird
Auf Grund der §§ 1 Abs 1, 4 Abs 2, 4a und 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, sowie des § 17a Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen eins, Absatz eins,, 4 Absatz 2,, 4a und 63 Absatz eins, des Bautechnikgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,, sowie des Paragraph 17 a, Absatz 3, des Baupolizeigesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bautechnikverordnung-Energie, LGBl Nr 59/2014, wird geändert wie folgt:Die Bautechnikverordnung-Energie, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2014,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 2, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Im Abs 3 wird im zweiten Satz das Wort „Grunde“ durch das Wort „Gründe“ ersetzt.Im Absatz 3, wird im zweiten Satz das Wort „Grunde“ durch das Wort „Gründe“ ersetzt.
1.2.Novellierungsanordnung 12, Nach Abs 5 wird angefügt:Nach Absatz 5, wird angefügt:
„(6)Absatz 6Die in Abs 2, 3 und 5 festgelegten Anforderungen dienen der Umsetzung des nationalen Plans gemäß Art 9 der Richtlinie 2010/31/EU. Die in den Tabellen in Abs 2 und 3 in der jeweils letzten Zeile angeführten Werte stellen die Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude dar.Die in Absatz 2,, 3 und 5 festgelegten Anforderungen dienen der Umsetzung des nationalen Plans gemäß Artikel 9, der Richtlinie 2010/31/EU. Die in den Tabellen in Absatz 2 und 3 in der jeweils letzten Zeile angeführten Werte stellen die Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude dar.
(7)Absatz 7Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die hinsichtlich Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE), jeweils bezogen auf das Referenzklima, den Anforderungen des OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Art 9 Abs 3 zu 2010/31/EU vom 28. März 2014 für das Jahr 2020 entsprechen.“Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die hinsichtlich Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE), jeweils bezogen auf das Referenzklima, den Anforderungen des OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem „Nationalen Plan“ gemäß Artikel 9, Absatz 3, zu 2010/31/EU vom 28. März 2014 für das Jahr 2020 entsprechen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 wird angefügt:Im Paragraph 7, wird angefügt:
„(3)Absatz 3§ 2 Abs 3, 6 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2015 treten mit 6. August 2015 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3,, 6 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2015, treten mit 6. August 2015 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Anlage lautet Punkt 2:
„Die Anforderungen nach § 2 Abs 2 und 3 gelten für Klimalagen mit 4.336 Kd (HGT20/20). Für Bauten in einer anderen Klimalage sind die jeweiligen Anforderungs-LEK-Werte wie folgt umzurechnen und das Ergebnis auf eine Nachkommastelle zu runden:„Die Anforderungen nach Paragraph 2, Absatz 2 und 3 gelten für Klimalagen mit 4.336 Kd (HGT20/20). Für Bauten in einer anderen Klimalage sind die jeweiligen Anforderungs-LEK-Werte wie folgt umzurechnen und das Ergebnis auf eine Nachkommastelle zu runden:

Die Klimalage des Baus ergibt sich aus den jährlichen Heizgradtagen. Die Heizgradtagzahl ist im Monatsbilanzverfahren gemäß der ÖNORM EN ISO 13790, Energieeffizienz von Gebäuden – Berechnung des Energiebedarfs für Heizung und Kühlung, Ausgabe Oktober 2008, zu ermitteln. Klimalagen über 4.536 Kd gelten dabei als Klimalagen gleich 4.536 Kd.“
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Haslauer