59. Gesetz vom 8. Juli 2015, mit dem das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur – ADDSG-Gesetz, LGBl Nr 73/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Nach der den § 9 betreffenden Zeile wird eingefügt:
„§ 9a | Allgemeine Grundsätze“ |
1.2. Die den § 14 betreffende Zeile lautet:
„§ 14 | Grundsätze zur Entgeltbemessung“ |
2. Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Abs 4 lautet:
„(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für
Dokumente, deren Erstellung nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nicht oder nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist;
Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind;
Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;
Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten;
Dokumente, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind;
Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind.“
2.2. Im Abs 5 wird die Verweisung auf „Abs. 4 Z 1 bis 3“ durch die Verweisung auf „Abs 4 Z 1 bis 6“ ersetzt.
3. Im § 9 wird nach Z 4 angeführt:
maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
Hochschule: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen.“
4. Nach § 9 wird eingefügt:
„Allgemeine Grundsätze
§ 9a
(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs 2 – gemäß den §§ 12 bis 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 12 bis 16 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(3) Wenn eine öffentliche Stelle ein Dokument, das sich in ihrem Besitz befindet, zur Weiterverwendung bereitstellt, darf sie sonstige Interessenten, den Fall des § 16 Abs 2 ausgenommen, nicht von der Bereitstellung ausschließen, und zwar auch dann nicht, wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits bestehen, oder bei den Bedingungen und Entgelten für die Weiterverwendung (§§ 13, 14) nicht diskriminieren.“
5. Im § 10 Abs 1 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Schriftliche Anbringen können der öffentlichen Stelle in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der öffentlichen Stelle und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“
6. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Abs 1 entfällt und erhalten die bisherigen Abs 2, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.
6.2. Abs 3 (neu) lautet:
„(3) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Abs 1 letzter Satz) darauf, dass das gewünschte Dokument geistiges Eigentum Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist, hat die öffentliche Stelle auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulen, Museen und Archive sind nicht zur Verweisung verpflichtet.“
7. § 12 lautet:
„Verfügbare Form und Sprachen
§ 12
(1) Öffentliche Stellen stellen die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente zur Weiterverwendung in allen vorhandenen Formaten und Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereit. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen. Es besteht keine Verpflichtung, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
(2) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnittes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.“
8. § 14 lautet:
„Grundsätze zur Entgeltbemessung
§ 14
(1) Die öffentlichen Stellen können für die Weiterverwendung von in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten Entgelt verlangen. Das Entgelt ist auf die durch Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.
(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf:
öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
im Ausnahmefall, Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen sind durch Gesetz oder Verordnung, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis im Voraus festzulegen und, soweit möglich und sinnvoll, im Internet zu veröffentlichen;
Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
(3) In den in Abs 2 Z 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(4) Soweit die in Abs 2 Z 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(5) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte und deren Berechnungsgrundlage sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form zu veröffentlichen. Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.“
9. Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. Abs 1 lautet:
„(1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zugangs zu Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere
Informationsstellen und Auskunftspersonen benennen;
Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, veröffentlichen sowie Internet-Portale einrichten, die mit den Bestandslisten verknüpft sind.
Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.“
9.2. Im Abs 2 entfällt die Wortfolge „sowie die Berechnungsgrundlage für Entgelte gemäß § 14 mitzuteilen und Faktoren anzugeben, die bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden“.
10. Im § 16 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Im Abs 2 wird angefügt: „Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.“
10.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.
(4) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahme des Abs 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf oder sie gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.“
11. Im § 34 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Im Abs 2 wird in der Z 3 das Wort „Gemeinschaftsumweltrechts“ durch das Wort „Unionsumweltrechts“ ersetzt.
11.2. Abs 3 lautet:
„(3) Entgelte für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind so zu bemessen, dass die Gesamteinnahmen daraus auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt sind. Werden Entgelte für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten verlangt, dürfen sie die zur Gewährleistung der notwendigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen oder -diensten verursachten Grenzkosten nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.“
12. § 39 lautet:
„Verweisungen auf Bundesrecht
§ 39
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die Fassung, die diese Gesetze durch Änderungen bis zu der nachfolgend zitierten, diese einschließend, erhalten haben:
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999; BGBl I Nr 40/2014;
Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999; Gesetz BGBl I Nr 83/2013;
Geodateninfrastrukturgesetz (GeoDIG), BGBl I Nr 14/2010; BGBl I Nr 109/2012.“
13. Im § 40 wird in der Z 2 angefügt: „in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl Nr L 175 vom 27. Juni 2013;“
14. Im § 41 wird angefügt:
„(7) Die §§ 8 Abs 4 und 5, (§) 9, 9a, 10 Abs 1, (§) 11, 12, 14, 15 Abs 1 und 2, 16 Abs 2, 3 und 4, 34 Abs 2 und 3, (§) 39 und 40 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2015 treten mit 18. Juli 2015 in Kraft.“
Rothenwänder
Rössler