Jahrgang 2015

Kundgemacht am 3. März 2015

www.ris.bka.gv.at

26. Verordnung:

Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung 2015

26. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 2015, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der Tauern Autobahn angeordnet wird (Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung 2015)

Auf Grund der Paragraphen 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 1997,, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Ziel der Verordnung

Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr im Salzburger Zentralraum verursachten Immissionsbelastung durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) im Interesse eines dauerhaften Schutzes der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Sinn dieser Verordnung gilt als
    1. Ziffer eins
      Immissionsbeitrag: der für jede halbe Stunde gemäß dem in der Anlage dargestellten Algorithmus errechnete Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge zu der bei der Luftmessstelle gemessenen Gesamtimmission an Stickstoffoxiden (NOx);
    2. Ziffer 2
      PKW-ähnliche Fahrzeuge: die von den Verkehrszählstellen erfassten Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, die bei der Benützung von Autobahnen keinen Beschränkungen gemäß Paragraph 58, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl Nr 399, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 290 aus 2014, unterliegen;
    3. Ziffer 3
      Schwellenwert 1: der Wert des aktuellen Immissionsbeitrages der PKW-ähnlichen Fahrzeuge an der Gesamtimmission an Stickstoffoxiden; dieser Wert wird mit 22 ppb (22 µl/m3) NOx als Halbstundenmittelwert festgelegt;
    4. Ziffer 4
      Schwellenwert 2: der Wert der bei der Luftmessstelle gemessenen aktuellen Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid; dieser Wert wird mit 150 µg/m3 NO2 als Halbstundenmittelwert festgelegt;
    5. Ziffer 5
      Schwellenwert 3: der Wert des bei der Luftmessstelle täglich in der Zeit von 01:00 bis 05:00 Uhr gemessenen niedrigsten Halbstundenwerts der Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid; dieser Wert wird mit 80 µg/m3 NO2 als Halbstundenmittelwert festgelegt.
  2. Absatz 2Die in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angege-benen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der jeweiligen Teilstrecken des Sanie-rungsgebiets, der Lage der Anzeigenquerschnitte und für den Standort von Straßenverkehrszeichen dar.

Sanierungsgebiet

Paragraph 3,

Als Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, IG-L werden die zwischen den folgenden Anfangs- und Endpunkten gelegenen Teilstrecken der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    in Fahrtrichtung Villach:

 

Geografische Lage

Bezugssystem: ETRS89

Notation: DDD

Bezeichnung und Standort des betreffenden Anzeigenquerschnitts (AQ) bzw des betreffenden Straßenverkehrszeichens (VKZ)

Bezugssystem: Kilometrierung

 

Breitengrad

Längengrad

Teil-strecke 1

Anfang

N 47,765758°

E 12,994406°

AQ_A10_1_002,858

StrKm 2,858

Ende

N 47,596919°

E 13,151033°

AQ_A10_1_027,260

StrKm 27,260

  1. Ziffer 2
    in Fahrtrichtung Wien/München:

 

Geografische Lage

Bezugssystem: ETRS89

Notation: DDD

Bezeichnung und Standort des betreffenden Anzeigenquerschnitts (AQ) bzw des betreffenden Straßenverkehrszeichens (VKZ)

Bezugssystem: Kilometrierung;

Anmerkungen

 

Breitengrad

Längengrad

Teil-strecke 2

Anfang

N 47,595742°

E 13,151708°

AQ_A10_2_027,400

StrKm 27,400

Ende in Richtung Wien

N 47,77803°

E 12,98047°

AQ_A01_298_R4_002,470_Kn_Sbg

StrKm 2,470 der Rampe 4 der A 1;

(= Beginn der Teilstrecke 3 des Sanierungsgebietes auf der A 1 West Autobahn in Fahrtrichtung Wien)

Ende in Richtung München

N 47,770750°

E 12,982072°

VKZ, StrKm 0,725 der Rampe 3

Luftmessstelle, Verkehrszählstellen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Messung der Immissionen an Stickstoffoxiden und Stickstoffdioxid erfolgt durch die im Gemeindegebiet von Hallein auf Gp 112, KG 56208 Gries bei StrKm 15,736 der A 10 Tauern Autobahn in Fahrtrichtung Villach eingerichtete Luftmessstelle.
  2. Absatz 2Die Erhebung der Verkehrsdaten gemäß der Anlage erfolgt durch die an folgenden Stellen der A 10 Tauern Autobahn eingerichteten Verkehrszählstellen:

 

Geografische Lage der Zählstelle

Bezugssystem: ETRS89

Notation: DDD

Bezeichnung des Anzeigenquerschnitts (AQ)

 

Breitengrad

Längengrad

Zählstelle 1 (Fahrtrichtung Villach)

N 47,728806°

E 13,090122°

AQ_A10_1_011,270

StrKm 11,270

Zählstelle 2 (Fahrtrichtung Wien/München)

N 47,691056°

E 13,109081°

AQ_A10_2_015,800

StrKm 15,800

Ersatzzählstelle

N 47,732472°

E 13,079525°

AQ_A10_2_010,370

StrKm 10,370

  1. Absatz 3Soweit auf Grund besonderer Umstände die Verkehrsdaten gemäß der Anlage in Fahrtrichtung Wien/München durch die Verkehrszählstelle 2 nicht erhoben werden können, werden diese durch die Ersatzzählstelle erhoben.

Unmittelbar wirksame Maßnahmen im Sanierungsgebiet

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIm Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge den Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) als Halbstundenmittelwert,
    2. Ziffer 2
      die bei der Luftmessstelle gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid als Halbstundenmittelwert den Schwellenwert 2 oder
    3. Ziffer 3
      die bei der Luftmessstelle in der Zeit von 01:00 bis 05:00 Uhr gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid als Halbstundenwert den Schwellenwert 3
    übersteigt.
  2. Absatz 2Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Absatz eins, wird aufgehoben:
    1. Ziffer eins
      wenn der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge den Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) als Halbstundenmittelwert unterschreitet;
    2. Ziffer 2
      wenn im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die bei der Luftmessstelle gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 2 als Halbstundenmittelwert unterschreitet; oder
    3. Ziffer 3
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, um 18:00 Uhr desselben Kalendertages.

Paragraph 6,

Abweichend von Paragraph 5, wird für das Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, solange für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden

  1. Ziffer eins
    die für die Berechnung des Immissionsbeitrags erforderlichen Daten auf Grund eines technischen Gebrechens nicht erhoben werden können;
  2. Ziffer 2
    die Berechnung des Immissionsbeitrags aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt werden kann; oder
  3. Ziffer 3
    eine Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Anzeigequerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems nicht möglich ist.

Paragraph 7,

  1. Absatz einsAllfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen von 100 km/h oder geringere erlaubte Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Unbeschadet Paragraph 5, Absatz eins und 2 wird für die Strecke zwischen dem Ende des Geltungsbereichs einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Absatz eins und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt oder wenn bis zum Ende der jeweiligen Teilstrecke des Sanierungsgebietes ein Anzeigenquerschnitt nicht mehr besteht, bis zum Ende der betroffenen Teilstrecke des Sanierungsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Absatz eins, am Standort eines Anzeigenquerschnitts gemäß Paragraph 8, Absatz 2, endet.
  3. Absatz 3Ist die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß den Paragraphen 5, oder 6 auf einem oder mehreren Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems auf Grund eines technischen Gebrechens oder von Wartungs-, Adaptierungs- oder Reparaturarbeiten udgl für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht möglich, wird unbeschadet der Paragraphen 5, oder 6 für die Strecke zwischen einem nicht funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt oder wenn bis zum Ende der jeweiligen Teilstrecke des Sanierungsgebietes ein funktionstüchtiger Anzeigenquerschnitt nicht mehr besteht, bis zum Ende der betroffenen Teilstrecke des Sanierungsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.

Kundmachung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsMaßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 und gemäß Paragraph 6, Ziffer eins und 2 werden durch ein Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemacht und treten mit dem Zeitpunkt ihrer Anzeige auf den Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems (Absatz 2,) in bzw außer Kraft.

  1. Absatz 2Als Standorte der Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems werden festgelegt:
    1. Ziffer eins
      in Fahrtrichtung Villach:

Bezeichnung des

Anzeigenquerschnitts (AQ)

Geografische Lage des AQ

Bezugssystem: ETRS89

Notation: DDD

Anmerkungen

Breitengrad

Längengrad

AQ_A10_1_002,858

N 47,765758°

E 12,994406°

Beginn der Teilstrecke 1;

StrKm 2,858

AQ_A10_1_009,140

N 47,736400°

E 13,064120°

StrKm 9,140

AQ_A10_1_11,270

N 47,728806°

E 13,090122°

Verkehrszählstelle 1;

StrKm 11,270

AQ_A10_1_016,920

N 47,683844°

E 13,119183°

StrKm 16,920

AQ_A10_1_021,370

N 47,646114°

E 13,136589°

StrKm 21,370

AQ_A10_1_025,510

N 47,611336°

E 13,142347°

StrKm 25,510

AQ_A10_1_026,390

N 47,604447°

E 13,148178°

StrKm 26,390

  1. Ziffer 2
    in Fahrtrichtung Wien/München:

Bezeichnung des

Anzeigenquerschnitts (AQ)

Geografische Lage des AQ

Bezugssystem: ETRS89

Notation: DDD

Anmerkungen

Breitengrad

Längengrad

AQ_A10_2_027,400

N 47,595742°

E 13,151708°

Beginn der Teilstrecke 2;

StrKm 27,400

AQ_A10_2_025,640

N 47,610475°

E 13,143803°

StrKm 25,640

AQ_A10_2_021,355

N 47,646236°

E 13,136942°

StrKm 21,355

AQ_A10_2_015,800

N 47,691056°

E 13,109081°

Verkehrszählstelle 2;

StrKm 15,800

AQ_A10_2_010,370

N 47,732472°

E 13,079525°

Ersatzzählstelle;

StrKm 10,370

AQ_A10_2_009,140

N 47,736619°

E 13,064228°

StrKm 9,140

AQ_A10_2_007,400

N 47,742847°

E 13,042914°

StrKm 7,400

AQ_A10_2_004,450

N 47,755360°

E 13,008830°

StrKm 4,450

AQ_A01_298_R4_000,980_Kn_Sbg

N 47,767760°

E 12,990510°

StrKm 0,980 der Rampe 4 der A 1

  1. Absatz 3Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 werden erst dann kundgemacht, wenn das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch zwei zeitlich unmittelbar aufeinander folgende Berechnungen bzw Messungen festgestellt ist.
  2. Absatz 4Auf die Kundmachung von Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, ist Paragraph 14, Absatz 6, IG-L anzuwenden. Als Standorte der Straßenverkehrszeichen werden die Standorte der Anzeigenquerschnitte gemäß Absatz 2, festgelegt. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft.
  3. Absatz 5Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, wird kundgemacht:
    1. Ziffer eins
      durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 („Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) mit der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz eins, StVO 1960 mit der Aufschrift „IG-L“ zu beiden Seiten der jeweiligen Richtungsfahrbahn am Beginn der Strecke gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3,
    2. Ziffer 2
      durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 („Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) mit der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz eins, StVO 1960 mit der Aufschrift „IG-L“ und der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera a, StVO 1960 mit der Angabe der Entfernung zwischen dem Standort dieser Straßenverkehrszeichen und der jeweiligen Richtungsfahrbahn unmittelbar vor der Einmündung von Park- und Rastplätzen, Betriebszufahrten oder sonstigen Verkehrsflächen in die jeweilige Richtungsfahrbahn einer Strecke gemäß Paragraph 7, Absatz 2, und
    3. Ziffer 3
      wenn nicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, kundzumachen ist, durch die Anzeige des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO („Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) auf dem, dem Beginn der Strecke gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in die jeweilige Fahrtrichtung gesehen nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 6Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, wird kundgemacht:
    1. Ziffer eins
      durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 („Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) mit der Zusatztafel „IG-L“ an den Standorten des oder der nicht funktionsfähigen Anzeigenquerschnitte gemäß Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 („Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) mit der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz eins, StVO 1960 mit der Aufschrift „IG-L“ und der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera a, StVO 1960 mit der Angabe der Entfernung zwischen dem Standort dieser Straßenverkehrszeichen und der jeweiligen Richtungsfahrbahn unmittelbar vor der Einmündung von Park- und Rastplätzen, Betriebszufahrten oder sonstigen Verkehrsflächen in die jeweilige Richtungsfahrbahn einer Strecke gemäß Paragraph 7, Absatz 3, und
    3. Ziffer 3
      wenn nicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, kundzumachen ist, durch die Anzeige des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO („Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) auf dem, dem Beginn der Strecke gemäß Paragraph 7, Absatz 3, in die jeweilige Fahrtrichtung gesehen nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 7Auf die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Absatz 5 und 6 ist Paragraph 14, Absatz 6, IG-L anzuwenden. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 4. März 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17. Oktober 2008, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der Tauern Autobahn angeordnet wird (Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, und der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2014,, außer Kraft.

Anlage

römisch eins. Algorithmus zur Ermittlung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer eins,): 1. Ermittlung des aktuellen Emissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge:

1.1. Grundlage für die Ermittlung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge sind die NOx-Emissionen aller die Verkehrszählstellen passierenden Fahrzeuge. Die Emissionen werden halbstündlich berechnet.

Jedes eine Verkehrszählstelle passierende Fahrzeug wird von der Zählstelle erfasst und einer der folgenden Kategorien bzw Gruppen zugeordnet:

Art des Fahrzeuges

Kategorie (i)

Gruppe

Busse

1

Schwerverkehr (SV)

Motorräder (MR)

2

Leichtverkehr (LV)

PKW

3

Leichtverkehr (LV)

Leichte Nutzfahrzeuge (LNF)

4

Leichtverkehr (LV)

LKW

5

Schwerverkehr (SV)

Lastzüge (LZ)

6

Schwerverkehr (SV)

Sattelzüge (SZ)

7

Schwerverkehr (SV)

PKW mit Anhänger (PKW mA)

8

Schwerverkehr (SV)

Sonstige Fahrzeuge

9

Schwerverkehr (SV)

Der Bestimmung der NOx-Emissionen zur vollen Stunde liegen die konkret erfassten Verkehrsstärken der jeweiligen Fahrzeugkategorien (Verki) und die für jede Fahrzeugkategorie ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit (vi) zu Grunde, während die Bestimmung der NOx-Emissionen zur halben Stunde auf der Grundlage der Verkehrsstärken der zu den beiden Gruppen Leichtverkehr und Schwerverkehr zusammengefassten Fahrzeugkategorien erfolgt.

1.2. In der Anlage (Abschnitt römisch II, Pkt 1) werden die für jede Fahrzeugkategorie geltenden Emissionsfaktoren (EFAi) festgelegt. Diese Emissionsfaktoren gelten jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Fahrzeuge auch mit den in der Anlage (Abschnitt römisch II, Pkt 1) festgelegten Standardgeschwindigkeiten (vsi) gefahren sind. Unter der Voraussetzung, dass jedes Fahrzeug mit Standardgeschwindigkeit gefahren ist, errechnen sich die Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:

Ei = Verki x EFAi

Die tatsächlichen Emissionen eines Fahrzeuges hängen jedoch von seiner realen Geschwindigkeit ab. Unter Berücksichtigung der für jede Fahrzeugkategorie ermittelten realen Durchschnittsgeschwindigkeiten (vi) und der in der Anlage (Abschnitt römisch II, Pkt 1) festgelegten Faktoren (DEFAi und qDEFAi), welche die Veränderung des Emissionsverhaltens in Abhängigkeit von der Abweichung der realen Durchschnittsgeschwindigkeit von der festgelegten Standardgeschwindigkeit beschreiben, errechnen sich die tatsächlichen Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:

Ei = Verki x EFAi x Fi

mit Fi = 1 + (DEFAi x (vi – vsi) + qDEFAi x (vi² - vsi²))/EFAi

Die Summe der Emissionen der Fahrzeuge der Kategorien 2, 3 und 4 ergibt die Emissionen der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW):

EPKW = ∑i = 2 - 4 Verki x EFAi x Fi

1.3. Die Differenz der Emissionen (DELTA) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit errechnet sich wie folgt:

DELTA = ∑i = 2 – 4 (1/Fi – 1) x Ei

1.4. Für die Bestimmung der NOx-Emissionen zur halben Stunde (xx:30 Uhr) stehen nur die Verkehrsstärken der zu den beiden Gruppen Leichtverkehr (LV) und Schwerverkehr (SV) zusammengefassten Fahrzeugkategorien zur Verfügung. Die für jede Fahrzeugkategorie konkret festgelegten Emissionsfaktoren werden durch den mittleren Emissionsfaktor ersetzt und den weiteren Berechnungen (sowie auch der Prognose der Emissionsentwicklung der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPPKW) bzw der Entwicklung der Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge; siehe dazu Pkt 2.4) zugrunde gelegt.

EFALV = EPKW/LV

2. Bestimmung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge:

2.1. Die von der Luftmessstelle gemessene aktuelle Immissionsbelastung (römisch eins) setzt sich aus den mit dem Faktor Tau verknüpften aktuellen Emissionen (Ea), den bereits seit einiger Zeit zurückliegenden und mit dem in der Anlage (Abschnitt römisch II, Pkt 1) festgelegten Faktor α gewichteten früheren, aber zum aktuellen Zeitpunkt noch relevanten Emissionen (Efrel) und aus den sonstigen, für den Standort relevanten Emissionen (Ens) zusammen. Der Faktor Tau beschreibt das Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen.

römisch eins = Tau x (Ea + α x Efrel + Ens)

Tau = I/ (Ea + α x Efrel + Ens)

Efrel = E-1h + 1/3 x E-2h + 1/9 x E-3h

2.2. Der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (NOx PKW) zur gemessenen Gesamtimmission errechnet sich unter der Voraussetzung, dass alle Fahrzeuge mit Standardgeschwindigkeit gefahren sind, wie folgt:

NOx PKW = Tau x ∑i = 2 - 4 Verki x EFAi

2.3. Der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (NOx PKW) zur gemessenen Gesamtimmission errechnet sich unter Berücksichtigung einer von der festgelegten Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der errechneten Differenzemission (Pkt 1.3) wie folgt:

NOx PKW = Tau x (∑i = 2 - 4 Verki x EFAi x Fi + DELTA)

2.4. Bei der Berechnung des aktuellen Immissionsbeitrages der PKW-ähnlichen Fahrzeuge ist gemäß Paragraph eins, Absatz 4, VBA-Verordnung – IG-L eine Prognose der Ausbreitungsbedingungen, insbesondere der Inversionswahrscheinlichkeit der nächsten Stunden zu berücksichtigen. Der Faktor TauP beschreibt das zu erwartende Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe während der vergangenen halben Stunde (t – 1), der aktuellen halben Stunde (t) und der in der kommenden halben Stunde (t + 1) zu erwartenden meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe und bildet so die Wirkung der meteorologischen Bedingungen empirisch ab. Der errechnete Faktor Tau (Pkt 2.1) wird zunächst mit den in der Anlage (Abschnitt römisch III, Pkt 1) festgelegten Schwellenwerten verglichen, die Ausbreitungsklasse (k) ermittelt und so der Erwartungswert τ (Erw τ) für die der aktuellen halben Stunde vorangegangene halbe Stunde, für die aktuelle halbe Stunde und für die unmittelbar folgende halbe Stunde (Abschnitt römisch III Pkt 2 der Anlage) ermittelt. Die Ausbreitungsklasse (k) wird in zeitlichen Abständen von vier Stunden vergleiche dazu die Tabelle in Abschnitt römisch III, Pkt 1 der Anlage) neu bestimmt. Der Prognosewert für Tau (TauP) errechnet sich sodann unter Berücksichtigung des aktuellen Tau-Werts (Tau(t); Pkt 2.1) und des Tau-Werts für die unmittelbar vorangegangene halbe Stunde (Tau(t – 1)) wie folgt:

TauP = τ(t + 1) = (Tau(t) + Tau(t – 1))/(Erw τ(t, k) + Erw τ(t - 1, k)) x Erw τ(t + 1, k)

Die Emissionsentwicklung der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPPKW) bzw die Entwicklung der Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit wird unter Berücksichtigung der erwarteten Veränderung der Verkehrsaufkommens von in der Gruppe des Leichtverkehrs zusammengefassten Fahrzeugen (PKWDiff(T, k)) und des aktuellen Summenwerts dieser Fahrzeuge (PKWAbs (t, k)) wie folgt berechnet:

EPPKW = ∑i = 2 - 4 Verki x EFAi x Fi + EFALV x LV x (PKWDiff (t, k)/PKWABS (t, k))

DELTAP = (∑i = 2 – 4 (1/Fi – 1) x Ei) x (1 + (PKWDiff (t, k)/PKWABS (t, k)))

mit EFALV = EPKW/LV

Unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausbreitungsbedingungen, der weiteren Emissionsentwicklung sowie der prognostizierten Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit wird der aktuelle Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge wie folgt errechnet:

NOx PKW = TauP x (EPPKW + DELTAP)

römisch II. Parameter des Algorithmus: 1. Vordefinierte Daten:

Bezeichnung

Wert

Einheit

Anmerkungen

EFA1 Busse

3,7360

g/km

Emissionsfaktoren von Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie (Quelle: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 3.2, herausgegeben vom Umweltbundesamt Berlin, Umweltbundesamt Wien und BUWAL Bern, Juli 2014)

EFA2 MR

0,5491

g/km

EFA3 PKW

0,4610

g/km

EFA4 LNF

1,4544

g/km

EFA5 LKW

2,4369

g/km

EFA6 LZ

2,4369

g/km

EFA7 SZ

2,4369

g/km

EFA8 PKW mA

1,4544

g/km

EFA9 Sonstige Fahrzeuge

0,4610

g/km

NO-Plaus. Obergrenze

1.800

μg/m³

Prüfung der NO-Immissionen

NO-Plaus. Untergrenze

0

μg/m³

NO-Plaus. Sprunggrenze

500

μg/m³

NO2-Plaus. Obergrenze

400

μg/m³

Prüfung der NO2-Immissionen

NO2-Plaus. Untergrenze

0

μg/m³

NO2-Plaus. Sprunggrenze

100

μg/m³

NOx-Plaus. Obergrenze

1.500

ppb

Prüfung der NOx-Immissionen.

NOx-Plaus. Untergrenze

0

ppb

NOx-Plaus. Sprunggrenze

500

ppb

vWind-Plaus. Obergrenze

20

m/s

Prüfung der vWind

vWind-Plaus. Untergrenze

0

m/s

vWind-Plaus. Sprunggrenze

10

m/s

Anzahl Fz je Kat. Plaus. Obergrenze

6.000

Fz/h

Prüfung der Anzahl der Fahrzeuge

Anzahl Fz je Kat. Plaus. Untergrenze

0

Fz/h

Anzahl Fz je Kat. Plaus. Sprunggrenze

6.000

Fz/h

Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Obergrenze

150

km/h

Prüfung der Fahrzeuggeschwindigkeiten

Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Untergrenze

60

km/h

Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Sprunggrenze

150

km/h

Optimierungskomponente (NOx oder NO2)

NOx

 

 

α

0,2

1

Parameter des Tau-Modells

Ens

130

g/h

NOxPKW (Schwellenwert für den Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge)

22

ppb

Schwellenwert 1 (Paragraph 2, Ziffer 3,)

NO2-HMW (Schwellenwert für NO2 HMW)

150

μg/m³

Schwellenwert 2 (Paragraph 2, Ziffer 4,)

NO2-Minimum (1 – 5 h)

80

μg/m³

Schwellenwert 3 (Paragraph 2, Ziffer 5,)

Schwellenerhöhung NOx

1

ppb

Vermeidung rascher Schaltwechsel (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,)

Schwellenerniedrigung NOx

1

ppb

Vermeidung rascher Schaltwechsel (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,)

DNO2-Ueb (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 Nicht-PKW)

0,10

1

Direktemission NO2 im Abgas

DNO2-PKW (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 PKW)

0,30

1

FT (Umwandlungsfaktor ppb in μg/m³ für NO2)

1,91

μg/m³/ppb

gemäß Vorgabe EU

DEFA1 Linearterm in EFA(v) für Busse

-0,024520

g/km/(km/h)

Geschwindigkeitsabhängigkeit der Emissionsfaktoren von Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie (Quelle: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 3.2, herausgegeben vom Umweltbundesamt Berlin, Umweltbundesamt Wien und BUWAL Bern, Juli 2014)

DEFA2 Linearterm in EFA(v) für MR

-0,007078

g/km/(km/h)

DEFA3 Linearterm in EFA(v) für PKW

-0,012880

g/km/(km/h)

DEFA4 Linearterm in EFA(v) für LNF

-0,030620

g/km/(km/h)

DEFA5 Linearterm in EFA(v) für LKW

-0,936500

g/km/(km/h)

DEFA6 Linearterm in EFA(v) für LZ

-0,936500

g/km/(km/h)

DEFA7 Linearterm in EFA(v) für SZ

-0,936500

g/km/(km/h)

DEFA8 Linearterm in EFA(v) für PKW mA

-0,030620

g/km/(km/h)

DEFA9 Linearterm in EFA(v) für sonstige Fahrzeuge

-0,012880

g/km/(km/h)

NkoefA (A-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)

-0,145

1

Abhängigkeit des Verhältnisses NO2/NOx von NOx

NKoefB (B-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)

1

1

NKoefC (C-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)

0,00015

1

Wahl der Näherungsfunktion NO2/NOx

LOG

 

vs1 Standard-Geschwindigkeit für Busse

95

km/h

Geschwindigkeiten zu EFA1 bis EFA9

vs2 Standard-Geschwindigkeit für MR

120

km/h

vs3 Standard-Geschwindigkeit für PKW

120

km/h

vs4 Standard-Geschwindigkeit für LNF

120

km/h

vs5 Standard-Geschwindigkeit für LKW

86

km/h

vs6 Standard-Geschwindigkeit für LZ

86

km/h

vs7 Standard-Geschwindigkeit für SZ

86

km/h

vs8 Standard-Geschwindigkeit für PKW mA

120

km/h

vs9 Standard-Geschwindigkeit für sonstige Fahrzeuge

120

km/h

qDEFA1 Quadratterm in EFA(v) für Busse

0,00004930

g/km/(km/h)^2

Geschwindigkeitsabhängigkeit der Emissionsfaktoren von Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie (Quelle: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 3.2, herausgegeben vom Umweltbundesamt Berlin, Umweltbundesamt Wien und BUWAL Bern, Juli 2014)

qDEFA2 Quadratterm in EFA(v) für MR

0,00007773

g/km/(km/h)^2

qDEFA3 Quadratterm in EFA(v) für PKW

0,00008754

g/km/(km/h)^2

qDEFA4 Quadratterm in EFA(v) für LNF

0,00025540

g/km/(km/h)^2

qDEFA5 Quadratterm in EFA(v) für LKW

0,00546600

g/km/(km/h)^2

qDEFA6 Quadratterm in EFA(v) für LZ

0,00546600

g/km/(km/h)^2

qDEFA7 Quadratterm in EFA(v) für SZ

0,00546600

g/km/(km/h)^2

qDEFA8 Quadratterm in EFA(v) für PKW mA

0,00025540

g/km/(km/h)^2

qDEFA9 Quadratterm in EFA(v) für sonstige Fahrzeuge

0,00008754

g/km/(km/h)^2

Einschaltung Prognoseterm

ja

 

 

2. Inputdaten: 2.1. Verkehrsdaten:

Bezeichnung

Einheit

Anmerkung

Verk1

v1

Kfz/h

km/h

Fahrzeuge der Kategorie 1 je Stunde

stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 1

Verk2

v2

Kfz/h

km/h

Fahrzeuge der Kategorie 2 je Stunde

stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 2

Verk3

v3

Kfz/h

km/h

Fahrzeuge der Kategorie 3 je Stunde

stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 3

Verk4

v4

Kfz/h

km/h

Fahrzeuge der Kategorie 4 je Stunde

stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 4

Verk5

v5

Kfz/h

km/h

Fahrzeuge der Kategorie 5 je Stunde

stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 5

Verk6

v6

Kfz/h

km/h

Fahrzeuge der Kategorie 6 je Stunde

stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 6

Verk7

v7

Kfz/h

km/h

Fahrzeuge der Kategorie 7 je Stunde

stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 7

Verk8

v8

Kfz/h

km/h

Fahrzeuge der Kategorie 8 je Stunde

stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 8

Verk9

v9

Kfz/h

km/h

Fahrzeuge der Kategorie 9 je Stunde

stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 9

2.2. Immissionsdaten:

Bezeichnung

Einheit

Beschreibung

NOx

ppb

gemessene NOx-Immission

NO2

µg/m3

gemessene NO2-Immission

2.3. Prognosedaten:

Bezeichnung

Einheit

Beschreibung

Pkw Abs (k,t)

Kfz/h

Anzahl der erwarteten Fahrzeuge der Gruppe LV zum Zeitpunkt t und Tagestyp k

Lkw Abs (k,t)

Kfz/h

Anzahl der erwarteten Fahrzeuge der Gruppe SV zum Zeitpunkt t und Tagestyp k

Pkw Diff (k,t)

Kfz/h

Erwartete Veränderung der Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe LV zur nächsten Halbstunde zum Zeitpunkt t und Tagestyp k

Lkw Diff (k,t)

Kfz/h

Erwartete Veränderung der Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe SV zur nächsten Halbstunde zum Zeitpunkt t und Tagestyp k

Erw τ (k,t)

1

Erwartungswert τ zum Zeitpunkt t und Ausbreitungsklasse k

GW τ (g,t)

1

Grenzwerte von τ zur Ausbreitungsklasseneinteilung zum Zeitpunkt t und Klassengrenze g

2.4. Ergebnisdaten:

Bezeichnung

Einheit

Anmerkungen

LV

Kfz/h

Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Leichtverkehrs (PKW-ähnliche Fahrzeuge) in der vergangenen halben Stunde

LVP

Kfz/h

geschätzte Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Leichtverkehrs (PKW-ähnliche Fahrzeuge) in der nächsten halben Stunde

SV

Kfz/h

Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Schwerverkehrs in der vergangenen halben Stunde

SVP

Kfz/h

geschätzte Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Schwerverkehrs in der nächsten halben Stunde

E

g/km/h

errechnete Gesamtemission aller Fahrzeugkategorien

EPKW

g/km/h

errechnete Emission der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt römisch eins, Pkt 1.2)

DELTA

g/km/h

Differenzemission der PKW zur Standardgeschwindigkeit (Abschnitt römisch eins, Pkt 1.3)

ΤauP

Ppb x km x h/g

empirischer Transferfaktor des Tau-Modells (Prognosewert für Tau für die nächste halbe Stunde; Abschnitt römisch eins, Pkt 2.4)

NOxPKW

ppb

errechnete NOx-Immission der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt römisch eins, Pkt 2.3)

τ

1

Empirischer Transferfaktor des Tau-Modells (Abschnitt römisch eins, Pkt 2.4 und Abschnitt römisch III)

Schaltempfehlung für Tempo 80

Boolean

 

römisch III. Bestimmung der Erwartungswerte τ (Erw τ, Erw τ(t + 1), Erw τ(t – 1); Abschnitt römisch eins, Pkt 2.4):

1. Schwellenwerte und Ausbreitungsklassen (k) je Tageszeitschicht zur Bestimmung der Erwartungswerte τ (Erw τ, Erw τ(t + 1), Erw τ(t – 1)):

 

Faktor Tau je Tageszeitschicht

Ausbreitungs-klasse (k)

01:00 bis 05:00 Uhr

05:00 bis 09:00 Uhr

09:00 bis 13:00 Uhr

13:00 bis 17:00 Uhr

17:00 bis 21:00 Uhr

21:00 bis 01:00 Uhr

niedrig

bis 0,0488

bis 0,0373

bis 0,0153

bis 0,0124

bis 0,0335

bis 0,0484

mittel

über 0.0488 bis 0,0784

über 0,0373 bis 0,0586

über 0,0153 bis 0,0280

über 0,0124 bis 0,0258

über 0,0335 bis 0,0529

über 0,0484 bis 0,0746

hoch

über 0,0784

über 0,0586

über 0,0280

über 0,0258

über 0,0529

über 0,0746

2. Bestimmung der Erwartungswerte τ (Erw τ, Erw τ(t + 1), Erw τ(t – 1)) nach Ausbreitungsklassen (k):

 

Ausbreitungsklasse (k)

t

niedrig

mittel

hoch

00:00 Uhr

0,0503

0,0582

0,0923

01:00 Uhr

0,0476

0,0608

0,0971

02:00 Uhr

0,0459

0,0619

0,0983

03:00 Uhr

0,0438

0,0647

0,1006

04:00 Uhr

0,0465

0,0675

0,1008

05:00 Uhr

0,0458

0,0675

0,1015

06:00 Uhr

0,0422

0,0622

0,0969

07:00 Uhr

0,0363

0,0532

0,0856

08:00 Uhr

0,0325

0,0440

0,0690

09:00 Uhr

0,0265

0,0351

0,0555

10:00 Uhr

0,0209

0,0293

0,0443

11:00 Uhr

0,0167

0,0243

0,0365

12:00 Uhr

0,0158

0,0212

0,0298

13:00 Uhr

0,0142

0,0188

0,0284

14:00 Uhr

0,0128

0,0177

0,0288

15:00 Uhr

0,0118

0,0177

0,0320

16:00 Uhr

0,0126

0,0193

0,0371

17:00 Uhr

0,0142

0,0232

0,0457

18:00 Uhr

0,0213

0,0292

0,0538

19:00 Uhr

0,0331

0,0364

0,0593

20:00 Uhr

0,0467

0,0436

0,0629

21:00 Uhr

0,0493

0,0495

0,0730

22:00 Uhr

0,0479

0,0534

0,0832

23:00 Uhr

0,0461

0,0560

0,0911

24:00 Uhr

0,0503

0,0582

0,0923

Für den Landeshauptmann

Rössler

Landeshauptmann-Stellvertreterin