26. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 2015, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der Tauern Autobahn angeordnet wird (Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung 2015)
Auf Grund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 1997,, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Ziel der Verordnung
§ 1Paragraph eins,
Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr im Salzburger Zentralraum verursachten Immissionsbelastung durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) im Interesse eines dauerhaften Schutzes der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 2Paragraph 2,
(1)Absatz einsIm Sinn dieser Verordnung gilt als
Immissionsbeitrag: der für jede halbe Stunde gemäß dem in der Anlage dargestellten Algorithmus errechnete Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge zu der bei der Luftmessstelle gemessenen Gesamtimmission an Stickstoffoxiden (NOx);
PKW-ähnliche Fahrzeuge: die von den Verkehrszählstellen erfassten Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, die bei der Benützung von Autobahnen keinen Beschränkungen gemäß § 58 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl Nr 399, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 290/2014 unterliegen;PKW-ähnliche Fahrzeuge: die von den Verkehrszählstellen erfassten Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, die bei der Benützung von Autobahnen keinen Beschränkungen gemäß Paragraph 58, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl Nr 399, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 290 aus 2014, unterliegen;
Schwellenwert 1: der Wert des aktuellen Immissionsbeitrages der PKW-ähnlichen Fahrzeuge an der Gesamtimmission an Stickstoffoxiden; dieser Wert wird mit 22 ppb (22 µl/m3) NOx als Halbstundenmittelwert festgelegt;
Schwellenwert 2: der Wert der bei der Luftmessstelle gemessenen aktuellen Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid; dieser Wert wird mit 150 µg/m3 NO2 als Halbstundenmittelwert festgelegt;
Schwellenwert 3: der Wert des bei der Luftmessstelle täglich in der Zeit von 01:00 bis 05:00 Uhr gemessenen niedrigsten Halbstundenwerts der Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid; dieser Wert wird mit 80 µg/m3 NO2 als Halbstundenmittelwert festgelegt.
(2)Absatz 2Die in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angege-benen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der jeweiligen Teilstrecken des Sanie-rungsgebiets, der Lage der Anzeigenquerschnitte und für den Standort von Straßenverkehrszeichen dar.
Sanierungsgebiet
§ 3Paragraph 3,
Als Sanierungsgebiet gemäß § 10 Abs 1 IG-L werden die zwischen den folgenden Anfangs- und Endpunkten gelegenen Teilstrecken der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:Als Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, IG-L werden die zwischen den folgenden Anfangs- und Endpunkten gelegenen Teilstrecken der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:
in Fahrtrichtung Villach:
| Geografische Lage Bezugssystem: ETRS89 Notation: DDD | Bezeichnung und Standort des betreffenden Anzeigenquerschnitts (AQ) bzw des betreffenden Straßenverkehrszeichens (VKZ) Bezugssystem: Kilometrierung |
| Breitengrad | Längengrad |
Teil-strecke 1 | Anfang | N 47,765758° | E 12,994406° | AQ_A10_1_002,858 StrKm 2,858 |
Ende | N 47,596919° | E 13,151033° | AQ_A10_1_027,260 StrKm 27,260 |
in Fahrtrichtung Wien/München:
| Geografische Lage Bezugssystem: ETRS89 Notation: DDD | Bezeichnung und Standort des betreffenden Anzeigenquerschnitts (AQ) bzw des betreffenden Straßenverkehrszeichens (VKZ) Bezugssystem: Kilometrierung; Anmerkungen |
| Breitengrad | Längengrad |
Teil-strecke 2 | Anfang | N 47,595742° | E 13,151708° | AQ_A10_2_027,400 StrKm 27,400 |
Ende in Richtung Wien | N 47,77803° | E 12,98047° | AQ_A01_298_R4_002,470_Kn_Sbg StrKm 2,470 der Rampe 4 der A 1; (= Beginn der Teilstrecke 3 des Sanierungsgebietes auf der A 1 West Autobahn in Fahrtrichtung Wien) |
Ende in Richtung München | N 47,770750° | E 12,982072° | VKZ, StrKm 0,725 der Rampe 3 |
Luftmessstelle, Verkehrszählstellen
§ 4Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Messung der Immissionen an Stickstoffoxiden und Stickstoffdioxid erfolgt durch die im Gemeindegebiet von Hallein auf Gp 112, KG 56208 Gries bei StrKm 15,736 der A 10 Tauern Autobahn in Fahrtrichtung Villach eingerichtete Luftmessstelle.
(2)Absatz 2Die Erhebung der Verkehrsdaten gemäß der Anlage erfolgt durch die an folgenden Stellen der A 10 Tauern Autobahn eingerichteten Verkehrszählstellen:
| Geografische Lage der Zählstelle Bezugssystem: ETRS89 Notation: DDD | Bezeichnung des Anzeigenquerschnitts (AQ) |
| Breitengrad | Längengrad |
Zählstelle 1 (Fahrtrichtung Villach) | N 47,728806° | E 13,090122° | AQ_A10_1_011,270 StrKm 11,270 |
Zählstelle 2 (Fahrtrichtung Wien/München) | N 47,691056° | E 13,109081° | AQ_A10_2_015,800 StrKm 15,800 |
Ersatzzählstelle | N 47,732472° | E 13,079525° | AQ_A10_2_010,370 StrKm 10,370 |
(3)Absatz 3Soweit auf Grund besonderer Umstände die Verkehrsdaten gemäß der Anlage in Fahrtrichtung Wien/München durch die Verkehrszählstelle 2 nicht erhoben werden können, werden diese durch die Ersatzzählstelle erhoben.
Unmittelbar wirksame Maßnahmen im Sanierungsgebiet
§ 5Paragraph 5,
(1)Absatz einsIm Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, wenn
der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge den Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) als Halbstundenmittelwert,
die bei der Luftmessstelle gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid als Halbstundenmittelwert den Schwellenwert 2 oder
die bei der Luftmessstelle in der Zeit von 01:00 bis 05:00 Uhr gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid als Halbstundenwert den Schwellenwert 3
übersteigt.
(2)Absatz 2Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 wird aufgehoben:Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Absatz eins, wird aufgehoben:
wenn der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge den Schwellenwert 1 um mindestens 1 ppb (1 µl/m3) als Halbstundenmittelwert unterschreitet;
wenn im Fall des Abs 1 Z 2 die bei der Luftmessstelle gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 2 als Halbstundenmittelwert unterschreitet; oderwenn im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die bei der Luftmessstelle gemessene Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid den Schwellenwert 2 als Halbstundenmittelwert unterschreitet; oder
im Fall des Abs 1 Z 3 um 18:00 Uhr desselben Kalendertages.im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, um 18:00 Uhr desselben Kalendertages.
§ 6Paragraph 6,
Abweichend von § 5 wird für das Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, solange für einen Zeitraum von mehr als 48 StundenAbweichend von Paragraph 5, wird für das Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, solange für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden
die für die Berechnung des Immissionsbeitrags erforderlichen Daten auf Grund eines technischen Gebrechens nicht erhoben werden können;
die Berechnung des Immissionsbeitrags aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt werden kann; oder
eine Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Anzeigequerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems nicht möglich ist.
§ 7Paragraph 7,
(1)Absatz einsAllfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen von 100 km/h oder geringere erlaubte Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt.
(2)Absatz 2Unbeschadet § 5 Abs 1 und 2 wird für die Strecke zwischen dem Ende des Geltungsbereichs einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt oder wenn bis zum Ende der jeweiligen Teilstrecke des Sanierungsgebietes ein Anzeigenquerschnitt nicht mehr besteht, bis zum Ende der betroffenen Teilstrecke des Sanierungsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 am Standort eines Anzeigenquerschnitts gemäß § 8 Abs 2 endet.Unbeschadet Paragraph 5, Absatz eins und 2 wird für die Strecke zwischen dem Ende des Geltungsbereichs einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Absatz eins und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt oder wenn bis zum Ende der jeweiligen Teilstrecke des Sanierungsgebietes ein Anzeigenquerschnitt nicht mehr besteht, bis zum Ende der betroffenen Teilstrecke des Sanierungsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Absatz eins, am Standort eines Anzeigenquerschnitts gemäß Paragraph 8, Absatz 2, endet.
(3)Absatz 3Ist die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß den §§ 5 oder 6 auf einem oder mehreren Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems auf Grund eines technischen Gebrechens oder von Wartungs-, Adaptierungs- oder Reparaturarbeiten udgl für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht möglich, wird unbeschadet der §§ 5 oder 6 für die Strecke zwischen einem nicht funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt oder wenn bis zum Ende der jeweiligen Teilstrecke des Sanierungsgebietes ein funktionstüchtiger Anzeigenquerschnitt nicht mehr besteht, bis zum Ende der betroffenen Teilstrecke des Sanierungsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.Ist die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß den Paragraphen 5, oder 6 auf einem oder mehreren Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems auf Grund eines technischen Gebrechens oder von Wartungs-, Adaptierungs- oder Reparaturarbeiten udgl für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht möglich, wird unbeschadet der Paragraphen 5, oder 6 für die Strecke zwischen einem nicht funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt und dem diesem in die jeweilige Fahrtrichtung nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt oder wenn bis zum Ende der jeweiligen Teilstrecke des Sanierungsgebietes ein funktionstüchtiger Anzeigenquerschnitt nicht mehr besteht, bis zum Ende der betroffenen Teilstrecke des Sanierungsgebietes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.
Kundmachung
§ 8Paragraph 8,
(1)Absatz einsMaßnahmen gemäß § 5 Abs 1 und 2 und gemäß § 6 Z 1 und 2 werden durch ein Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemacht und treten mit dem Zeitpunkt ihrer Anzeige auf den Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems (Abs 2) in bzw außer Kraft.Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 und gemäß Paragraph 6, Ziffer eins und 2 werden durch ein Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemacht und treten mit dem Zeitpunkt ihrer Anzeige auf den Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems (Absatz 2,) in bzw außer Kraft.
(2)Absatz 2Als Standorte der Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems werden festgelegt:
in Fahrtrichtung Villach:
Bezeichnung des Anzeigenquerschnitts (AQ) | Geografische Lage des AQ Bezugssystem: ETRS89 Notation: DDD | Anmerkungen |
Breitengrad | Längengrad |
AQ_A10_1_002,858 | N 47,765758° | E 12,994406° | Beginn der Teilstrecke 1; StrKm 2,858 |
AQ_A10_1_009,140 | N 47,736400° | E 13,064120° | StrKm 9,140 |
AQ_A10_1_11,270 | N 47,728806° | E 13,090122° | Verkehrszählstelle 1; StrKm 11,270 |
AQ_A10_1_016,920 | N 47,683844° | E 13,119183° | StrKm 16,920 |
AQ_A10_1_021,370 | N 47,646114° | E 13,136589° | StrKm 21,370 |
AQ_A10_1_025,510 | N 47,611336° | E 13,142347° | StrKm 25,510 |
AQ_A10_1_026,390 | N 47,604447° | E 13,148178° | StrKm 26,390 |
in Fahrtrichtung Wien/München:
Bezeichnung des Anzeigenquerschnitts (AQ) | Geografische Lage des AQ Bezugssystem: ETRS89 Notation: DDD | Anmerkungen |
Breitengrad | Längengrad |
AQ_A10_2_027,400 | N 47,595742° | E 13,151708° | Beginn der Teilstrecke 2; StrKm 27,400 |
AQ_A10_2_025,640 | N 47,610475° | E 13,143803° | StrKm 25,640 |
AQ_A10_2_021,355 | N 47,646236° | E 13,136942° | StrKm 21,355 |
AQ_A10_2_015,800 | N 47,691056° | E 13,109081° | Verkehrszählstelle 2; StrKm 15,800 |
AQ_A10_2_010,370 | N 47,732472° | E 13,079525° | Ersatzzählstelle; StrKm 10,370 |
AQ_A10_2_009,140 | N 47,736619° | E 13,064228° | StrKm 9,140 |
AQ_A10_2_007,400 | N 47,742847° | E 13,042914° | StrKm 7,400 |
AQ_A10_2_004,450 | N 47,755360° | E 13,008830° | StrKm 4,450 |
AQ_A01_298_R4_000,980_Kn_Sbg | N 47,767760° | E 12,990510° | StrKm 0,980 der Rampe 4 der A 1 |
(3)Absatz 3Maßnahmen gemäß § 5 Abs 1 Z 1 und 2 oder gemäß § 5 Abs 2 Z 1 und 2 werden erst dann kundgemacht, wenn das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch zwei zeitlich unmittelbar aufeinander folgende Berechnungen bzw Messungen festgestellt ist.Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 werden erst dann kundgemacht, wenn das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch zwei zeitlich unmittelbar aufeinander folgende Berechnungen bzw Messungen festgestellt ist.
(4)Absatz 4Auf die Kundmachung von Maßnahmen gemäß § 6 Z 3 ist § 14 Abs 6 IG-L anzuwenden. Als Standorte der Straßenverkehrszeichen werden die Standorte der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs 2 festgelegt. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft.Auf die Kundmachung von Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, ist Paragraph 14, Absatz 6, IG-L anzuwenden. Als Standorte der Straßenverkehrszeichen werden die Standorte der Anzeigenquerschnitte gemäß Absatz 2, festgelegt. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft.
(5)Absatz 5Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 7 Abs 2 wird kundgemacht:Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, wird kundgemacht:
durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 („Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 1 StVO 1960 mit der Aufschrift „IG-L“ zu beiden Seiten der jeweiligen Richtungsfahrbahn am Beginn der Strecke gemäß § 7 Abs 2 oder 3,durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 („Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) mit der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz eins, StVO 1960 mit der Aufschrift „IG-L“ zu beiden Seiten der jeweiligen Richtungsfahrbahn am Beginn der Strecke gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3,
durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 („Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 1 StVO 1960 mit der Aufschrift „IG-L“ und der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit a StVO 1960 mit der Angabe der Entfernung zwischen dem Standort dieser Straßenverkehrszeichen und der jeweiligen Richtungsfahrbahn unmittelbar vor der Einmündung von Park- und Rastplätzen, Betriebszufahrten oder sonstigen Verkehrsflächen in die jeweilige Richtungsfahrbahn einer Strecke gemäß § 7 Abs 2 unddurch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 („Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) mit der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz eins, StVO 1960 mit der Aufschrift „IG-L“ und der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera a, StVO 1960 mit der Angabe der Entfernung zwischen dem Standort dieser Straßenverkehrszeichen und der jeweiligen Richtungsfahrbahn unmittelbar vor der Einmündung von Park- und Rastplätzen, Betriebszufahrten oder sonstigen Verkehrsflächen in die jeweilige Richtungsfahrbahn einer Strecke gemäß Paragraph 7, Absatz 2, und
wenn nicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 5 Abs 1 kundzumachen ist, durch die Anzeige des Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10b StVO („Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) auf dem, dem Beginn der Strecke gemäß § 7 Abs 2 in die jeweilige Fahrtrichtung gesehen nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt gemäß Abs 2.wenn nicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, kundzumachen ist, durch die Anzeige des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO („Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) auf dem, dem Beginn der Strecke gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in die jeweilige Fahrtrichtung gesehen nächstfolgenden Anzeigenquerschnitt gemäß Absatz 2,
(6)Absatz 6Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 7 Abs 3 wird kundgemacht:Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, wird kundgemacht:
durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 („Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) mit der Zusatztafel „IG-L“ an den Standorten des oder der nicht funktionsfähigen Anzeigenquerschnitte gemäß Abs 2,durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 („Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) mit der Zusatztafel „IG-L“ an den Standorten des oder der nicht funktionsfähigen Anzeigenquerschnitte gemäß Absatz 2,,
durch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 („Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 1 StVO 1960 mit der Aufschrift „IG-L“ und der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit a StVO 1960 mit der Angabe der Entfernung zwischen dem Standort dieser Straßenverkehrszeichen und der jeweiligen Richtungsfahrbahn unmittelbar vor der Einmündung von Park- und Rastplätzen, Betriebszufahrten oder sonstigen Verkehrsflächen in die jeweilige Richtungsfahrbahn einer Strecke gemäß § 7 Abs 3 unddurch die Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 („Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) mit der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz eins, StVO 1960 mit der Aufschrift „IG-L“ und der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera a, StVO 1960 mit der Angabe der Entfernung zwischen dem Standort dieser Straßenverkehrszeichen und der jeweiligen Richtungsfahrbahn unmittelbar vor der Einmündung von Park- und Rastplätzen, Betriebszufahrten oder sonstigen Verkehrsflächen in die jeweilige Richtungsfahrbahn einer Strecke gemäß Paragraph 7, Absatz 3, und
wenn nicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 5 Abs 1 kundzumachen ist, durch die Anzeige des Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit a Z 10b StVO („Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) auf dem, dem Beginn der Strecke gemäß § 7 Abs 3 in die jeweilige Fahrtrichtung gesehen nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt gemäß Abs 2.wenn nicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, kundzumachen ist, durch die Anzeige des Straßenverkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO („Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h“) auf dem, dem Beginn der Strecke gemäß Paragraph 7, Absatz 3, in die jeweilige Fahrtrichtung gesehen nächstfolgenden funktionstüchtigen Anzeigenquerschnitt gemäß Absatz 2,
(7)Absatz 7Auf die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs 5 und 6 ist § 14 Abs 6 IG-L anzuwenden. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft.Auf die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Absatz 5 und 6 ist Paragraph 14, Absatz 6, IG-L anzuwenden. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen treten mit dem Zeitpunkt der Anbringung bzw Anzeige der jeweiligen Straßenverkehrszeichen in Kraft und mit deren Entfernung bzw der Anzeige eines dieser entsprechenden Schaltzustandes außer Kraft.
In- und Außerkrafttreten
§ 9Paragraph 9,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 4. März 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17. Oktober 2008, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der Tauern Autobahn angeordnet wird (Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung), LGBl Nr 89/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/2011 und der Verordnung LGBl Nr 67/2014, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 17. Oktober 2008, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der Tauern Autobahn angeordnet wird (Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, und der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 67 aus 2014,, außer Kraft.
Anlage
I. Algorithmus zur Ermittlung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (§ 2 Z 1):römisch eins. Algorithmus zur Ermittlung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer eins,): 1. Ermittlung des aktuellen Emissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge:
1.1. Grundlage für die Ermittlung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge sind die NOx-Emissionen aller die Verkehrszählstellen passierenden Fahrzeuge. Die Emissionen werden halbstündlich berechnet.
Jedes eine Verkehrszählstelle passierende Fahrzeug wird von der Zählstelle erfasst und einer der folgenden Kategorien bzw Gruppen zugeordnet:
Art des Fahrzeuges | Kategorie (i) | Gruppe |
Busse | 1 | Schwerverkehr (SV) |
Motorräder (MR) | 2 | Leichtverkehr (LV) |
PKW | 3 | Leichtverkehr (LV) |
Leichte Nutzfahrzeuge (LNF) | 4 | Leichtverkehr (LV) |
LKW | 5 | Schwerverkehr (SV) |
Lastzüge (LZ) | 6 | Schwerverkehr (SV) |
Sattelzüge (SZ) | 7 | Schwerverkehr (SV) |
PKW mit Anhänger (PKW mA) | 8 | Schwerverkehr (SV) |
Sonstige Fahrzeuge | 9 | Schwerverkehr (SV) |
Der Bestimmung der NOx-Emissionen zur vollen Stunde liegen die konkret erfassten Verkehrsstärken der jeweiligen Fahrzeugkategorien (Verki) und die für jede Fahrzeugkategorie ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit (vi) zu Grunde, während die Bestimmung der NOx-Emissionen zur halben Stunde auf der Grundlage der Verkehrsstärken der zu den beiden Gruppen Leichtverkehr und Schwerverkehr zusammengefassten Fahrzeugkategorien erfolgt.
1.2. In der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) werden die für jede Fahrzeugkategorie geltenden Emissionsfaktoren (EFAi) festgelegt. Diese Emissionsfaktoren gelten jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Fahrzeuge auch mit den in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Standardgeschwindigkeiten (vsi) gefahren sind. Unter der Voraussetzung, dass jedes Fahrzeug mit Standardgeschwindigkeit gefahren ist, errechnen sich die Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:1.2. In der Anlage (Abschnitt römisch II, Pkt 1) werden die für jede Fahrzeugkategorie geltenden Emissionsfaktoren (EFAi) festgelegt. Diese Emissionsfaktoren gelten jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Fahrzeuge auch mit den in der Anlage (Abschnitt römisch II, Pkt 1) festgelegten Standardgeschwindigkeiten (vsi) gefahren sind. Unter der Voraussetzung, dass jedes Fahrzeug mit Standardgeschwindigkeit gefahren ist, errechnen sich die Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:
Ei = Verki x EFAi
Die tatsächlichen Emissionen eines Fahrzeuges hängen jedoch von seiner realen Geschwindigkeit ab. Unter Berücksichtigung der für jede Fahrzeugkategorie ermittelten realen Durchschnittsgeschwindigkeiten (vi) und der in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Faktoren (DEFAi und qDEFAi), welche die Veränderung des Emissionsverhaltens in Abhängigkeit von der Abweichung der realen Durchschnittsgeschwindigkeit von der festgelegten Standardgeschwindigkeit beschreiben, errechnen sich die tatsächlichen Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:Die tatsächlichen Emissionen eines Fahrzeuges hängen jedoch von seiner realen Geschwindigkeit ab. Unter Berücksichtigung der für jede Fahrzeugkategorie ermittelten realen Durchschnittsgeschwindigkeiten (vi) und der in der Anlage (Abschnitt römisch II, Pkt 1) festgelegten Faktoren (DEFAi und qDEFAi), welche die Veränderung des Emissionsverhaltens in Abhängigkeit von der Abweichung der realen Durchschnittsgeschwindigkeit von der festgelegten Standardgeschwindigkeit beschreiben, errechnen sich die tatsächlichen Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:
Ei = Verki x EFAi x Fi
mit Fi = 1 + (DEFAi x (vi – vsi) + qDEFAi x (vi² - vsi²))/EFAi
Die Summe der Emissionen der Fahrzeuge der Kategorien 2, 3 und 4 ergibt die Emissionen der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW):
EPKW = ∑i = 2 - 4 Verki x EFAi x Fi
1.3. Die Differenz der Emissionen (DELTA) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit errechnet sich wie folgt:
DELTA = ∑i = 2 – 4 (1/Fi – 1) x Ei
1.4. Für die Bestimmung der NOx-Emissionen zur halben Stunde (xx:30 Uhr) stehen nur die Verkehrsstärken der zu den beiden Gruppen Leichtverkehr (LV) und Schwerverkehr (SV) zusammengefassten Fahrzeugkategorien zur Verfügung. Die für jede Fahrzeugkategorie konkret festgelegten Emissionsfaktoren werden durch den mittleren Emissionsfaktor ersetzt und den weiteren Berechnungen (sowie auch der Prognose der Emissionsentwicklung der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPPKW) bzw der Entwicklung der Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge; siehe dazu Pkt 2.4) zugrunde gelegt.
EFALV = EPKW/LV
2. Bestimmung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge:
2.1. Die von der Luftmessstelle gemessene aktuelle Immissionsbelastung (I) setzt sich aus den mit dem Faktor Tau verknüpften aktuellen Emissionen (Ea), den bereits seit einiger Zeit zurückliegenden und mit dem in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Faktor α gewichteten früheren, aber zum aktuellen Zeitpunkt noch relevanten Emissionen (Efrel) und aus den sonstigen, für den Standort relevanten Emissionen (Ens) zusammen. Der Faktor Tau beschreibt das Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen.2.1. Die von der Luftmessstelle gemessene aktuelle Immissionsbelastung (römisch eins) setzt sich aus den mit dem Faktor Tau verknüpften aktuellen Emissionen (Ea), den bereits seit einiger Zeit zurückliegenden und mit dem in der Anlage (Abschnitt römisch II, Pkt 1) festgelegten Faktor α gewichteten früheren, aber zum aktuellen Zeitpunkt noch relevanten Emissionen (Efrel) und aus den sonstigen, für den Standort relevanten Emissionen (Ens) zusammen. Der Faktor Tau beschreibt das Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen.
I = Tau x (Ea + α x Efrel + Ens)römisch eins = Tau x (Ea + α x Efrel + Ens)
Tau = I/ (Ea + α x Efrel + Ens)
Efrel = E-1h + 1/3 x E-2h + 1/9 x E-3h
2.2. Der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (NOx PKW) zur gemessenen Gesamtimmission errechnet sich unter der Voraussetzung, dass alle Fahrzeuge mit Standardgeschwindigkeit gefahren sind, wie folgt:
NOx PKW = Tau x ∑i = 2 - 4 Verki x EFAi
2.3. Der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (NOx PKW) zur gemessenen Gesamtimmission errechnet sich unter Berücksichtigung einer von der festgelegten Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der errechneten Differenzemission (Pkt 1.3) wie folgt:
NOx PKW = Tau x (∑i = 2 - 4 Verki x EFAi x Fi + DELTA)
2.4. Bei der Berechnung des aktuellen Immissionsbeitrages der PKW-ähnlichen Fahrzeuge ist gemäß § 1 Abs 4 VBA-Verordnung – IG-L eine Prognose der Ausbreitungsbedingungen, insbesondere der Inversionswahrscheinlichkeit der nächsten Stunden zu berücksichtigen. Der Faktor TauP beschreibt das zu erwartende Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe während der vergangenen halben Stunde (t – 1), der aktuellen halben Stunde (t) und der in der kommenden halben Stunde (t + 1) zu erwartenden meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe und bildet so die Wirkung der meteorologischen Bedingungen empirisch ab. Der errechnete Faktor Tau (Pkt 2.1) wird zunächst mit den in der Anlage (Abschnitt III, Pkt 1) festgelegten Schwellenwerten verglichen, die Ausbreitungsklasse (k) ermittelt und so der Erwartungswert τ (Erw τ) für die der aktuellen halben Stunde vorangegangene halbe Stunde, für die aktuelle halbe Stunde und für die unmittelbar folgende halbe Stunde (Abschnitt III Pkt 2 der Anlage) ermittelt. Die Ausbreitungsklasse (k) wird in zeitlichen Abständen von vier Stunden (vgl dazu die Tabelle in Abschnitt III, Pkt 1 der Anlage) neu bestimmt. Der Prognosewert für Tau (TauP) errechnet sich sodann unter Berücksichtigung des aktuellen Tau-Werts (Tau(t); Pkt 2.1) und des Tau-Werts für die unmittelbar vorangegangene halbe Stunde (Tau(t – 1)) wie folgt:2.4. Bei der Berechnung des aktuellen Immissionsbeitrages der PKW-ähnlichen Fahrzeuge ist gemäß Paragraph eins, Absatz 4, VBA-Verordnung – IG-L eine Prognose der Ausbreitungsbedingungen, insbesondere der Inversionswahrscheinlichkeit der nächsten Stunden zu berücksichtigen. Der Faktor TauP beschreibt das zu erwartende Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe während der vergangenen halben Stunde (t – 1), der aktuellen halben Stunde (t) und der in der kommenden halben Stunde (t + 1) zu erwartenden meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe und bildet so die Wirkung der meteorologischen Bedingungen empirisch ab. Der errechnete Faktor Tau (Pkt 2.1) wird zunächst mit den in der Anlage (Abschnitt römisch III, Pkt 1) festgelegten Schwellenwerten verglichen, die Ausbreitungsklasse (k) ermittelt und so der Erwartungswert τ (Erw τ) für die der aktuellen halben Stunde vorangegangene halbe Stunde, für die aktuelle halbe Stunde und für die unmittelbar folgende halbe Stunde (Abschnitt römisch III Pkt 2 der Anlage) ermittelt. Die Ausbreitungsklasse (k) wird in zeitlichen Abständen von vier Stunden vergleiche dazu die Tabelle in Abschnitt römisch III, Pkt 1 der Anlage) neu bestimmt. Der Prognosewert für Tau (TauP) errechnet sich sodann unter Berücksichtigung des aktuellen Tau-Werts (Tau(t); Pkt 2.1) und des Tau-Werts für die unmittelbar vorangegangene halbe Stunde (Tau(t – 1)) wie folgt:
TauP = τ(t + 1) = (Tau(t) + Tau(t – 1))/(Erw τ(t, k) + Erw τ(t - 1, k)) x Erw τ(t + 1, k)
Die Emissionsentwicklung der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPPKW) bzw die Entwicklung der Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit wird unter Berücksichtigung der erwarteten Veränderung der Verkehrsaufkommens von in der Gruppe des Leichtverkehrs zusammengefassten Fahrzeugen (PKWDiff(T, k)) und des aktuellen Summenwerts dieser Fahrzeuge (PKWAbs (t, k)) wie folgt berechnet:
EPPKW = ∑i = 2 - 4 Verki x EFAi x Fi + EFALV x LV x (PKWDiff (t, k)/PKWABS (t, k))
DELTAP = (∑i = 2 – 4 (1/Fi – 1) x Ei) x (1 + (PKWDiff (t, k)/PKWABS (t, k)))
mit EFALV = EPKW/LV
Unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausbreitungsbedingungen, der weiteren Emissionsentwicklung sowie der prognostizierten Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit wird der aktuelle Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge wie folgt errechnet:
NOx PKW = TauP x (EPPKW + DELTAP)
II. Parameter des Algorithmus:römisch II. Parameter des Algorithmus: 1. Vordefinierte Daten:
Bezeichnung | Wert | Einheit | Anmerkungen |
EFA1 Busse | 3,7360 | g/km | Emissionsfaktoren von Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie (Quelle: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 3.2, herausgegeben vom Umweltbundesamt Berlin, Umweltbundesamt Wien und BUWAL Bern, Juli 2014) |
EFA2 MR | 0,5491 | g/km |
EFA3 PKW | 0,4610 | g/km |
EFA4 LNF | 1,4544 | g/km |
EFA5 LKW | 2,4369 | g/km |
EFA6 LZ | 2,4369 | g/km |
EFA7 SZ | 2,4369 | g/km |
EFA8 PKW mA | 1,4544 | g/km |
EFA9 Sonstige Fahrzeuge | 0,4610 | g/km |
NO-Plaus. Obergrenze | 1.800 | μg/m³ | Prüfung der NO-Immissionen |
NO-Plaus. Untergrenze | 0 | μg/m³ |
NO-Plaus. Sprunggrenze | 500 | μg/m³ |
NO2-Plaus. Obergrenze | 400 | μg/m³ | Prüfung der NO2-Immissionen |
NO2-Plaus. Untergrenze | 0 | μg/m³ |
NO2-Plaus. Sprunggrenze | 100 | μg/m³ |
NOx-Plaus. Obergrenze | 1.500 | ppb | Prüfung der NOx-Immissionen. |
NOx-Plaus. Untergrenze | 0 | ppb |
NOx-Plaus. Sprunggrenze | 500 | ppb |
vWind-Plaus. Obergrenze | 20 | m/s | Prüfung der vWind |
vWind-Plaus. Untergrenze | 0 | m/s |
vWind-Plaus. Sprunggrenze | 10 | m/s |
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Obergrenze | 6.000 | Fz/h | Prüfung der Anzahl der Fahrzeuge |
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Untergrenze | 0 | Fz/h |
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Sprunggrenze | 6.000 | Fz/h |
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Obergrenze | 150 | km/h | Prüfung der Fahrzeuggeschwindigkeiten |
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Untergrenze | 60 | km/h |
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Sprunggrenze | 150 | km/h |
Optimierungskomponente (NOx oder NO2) | NOx | | |
α | 0,2 | 1 | Parameter des Tau-Modells |
Ens | 130 | g/h |
NOxPKW (Schwellenwert für den Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge) | 22 | ppb | Schwellenwert 1 (§ 2 Z 3)Schwellenwert 1 (Paragraph 2, Ziffer 3,) |
NO2-HMW (Schwellenwert für NO2 HMW) | 150 | μg/m³ | Schwellenwert 2 (§ 2 Z 4)Schwellenwert 2 (Paragraph 2, Ziffer 4,) |
NO2-Minimum (1 – 5 h) | 80 | μg/m³ | Schwellenwert 3 (§ 2 Z 5)Schwellenwert 3 (Paragraph 2, Ziffer 5,) |
Schwellenerhöhung NOx | 1 | ppb | Vermeidung rascher Schaltwechsel (§ 5 Abs 1 Z 1)Vermeidung rascher Schaltwechsel (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) |
Schwellenerniedrigung NOx | 1 | ppb | Vermeidung rascher Schaltwechsel (§ 5 Abs 2 Z 1)Vermeidung rascher Schaltwechsel (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,) |
DNO2-Ueb (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 Nicht-PKW) | 0,10 | 1 | Direktemission NO2 im Abgas |
DNO2-PKW (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 PKW) | 0,30 | 1 |
FT (Umwandlungsfaktor ppb in μg/m³ für NO2) | 1,91 | μg/m³/ppb | gemäß Vorgabe EU |
DEFA1 Linearterm in EFA(v) für Busse | -0,024520 | g/km/(km/h) | Geschwindigkeitsabhängigkeit der Emissionsfaktoren von Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie (Quelle: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 3.2, herausgegeben vom Umweltbundesamt Berlin, Umweltbundesamt Wien und BUWAL Bern, Juli 2014) |
DEFA2 Linearterm in EFA(v) für MR | -0,007078 | g/km/(km/h) |
DEFA3 Linearterm in EFA(v) für PKW | -0,012880 | g/km/(km/h) |
DEFA4 Linearterm in EFA(v) für LNF | -0,030620 | g/km/(km/h) |
DEFA5 Linearterm in EFA(v) für LKW | -0,936500 | g/km/(km/h) |
DEFA6 Linearterm in EFA(v) für LZ | -0,936500 | g/km/(km/h) |
DEFA7 Linearterm in EFA(v) für SZ | -0,936500 | g/km/(km/h) |
DEFA8 Linearterm in EFA(v) für PKW mA | -0,030620 | g/km/(km/h) |
DEFA9 Linearterm in EFA(v) für sonstige Fahrzeuge | -0,012880 | g/km/(km/h) |
NkoefA (A-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion) | -0,145 | 1 | Abhängigkeit des Verhältnisses NO2/NOx von NOx |
NKoefB (B-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion) | 1 | 1 |
NKoefC (C-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion) | 0,00015 | 1 |
Wahl der Näherungsfunktion NO2/NOx | LOG | |
vs1 Standard-Geschwindigkeit für Busse | 95 | km/h | Geschwindigkeiten zu EFA1 bis EFA9 |
vs2 Standard-Geschwindigkeit für MR | 120 | km/h |
vs3 Standard-Geschwindigkeit für PKW | 120 | km/h |
vs4 Standard-Geschwindigkeit für LNF | 120 | km/h |
vs5 Standard-Geschwindigkeit für LKW | 86 | km/h |
vs6 Standard-Geschwindigkeit für LZ | 86 | km/h |
vs7 Standard-Geschwindigkeit für SZ | 86 | km/h |
vs8 Standard-Geschwindigkeit für PKW mA | 120 | km/h |
vs9 Standard-Geschwindigkeit für sonstige Fahrzeuge | 120 | km/h |
qDEFA1 Quadratterm in EFA(v) für Busse | 0,00004930 | g/km/(km/h)^2 | Geschwindigkeitsabhängigkeit der Emissionsfaktoren von Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie (Quelle: Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, Version 3.2, herausgegeben vom Umweltbundesamt Berlin, Umweltbundesamt Wien und BUWAL Bern, Juli 2014) |
qDEFA2 Quadratterm in EFA(v) für MR | 0,00007773 | g/km/(km/h)^2 |
qDEFA3 Quadratterm in EFA(v) für PKW | 0,00008754 | g/km/(km/h)^2 |
qDEFA4 Quadratterm in EFA(v) für LNF | 0,00025540 | g/km/(km/h)^2 |
qDEFA5 Quadratterm in EFA(v) für LKW | 0,00546600 | g/km/(km/h)^2 |
qDEFA6 Quadratterm in EFA(v) für LZ | 0,00546600 | g/km/(km/h)^2 |
qDEFA7 Quadratterm in EFA(v) für SZ | 0,00546600 | g/km/(km/h)^2 |
qDEFA8 Quadratterm in EFA(v) für PKW mA | 0,00025540 | g/km/(km/h)^2 |
qDEFA9 Quadratterm in EFA(v) für sonstige Fahrzeuge | 0,00008754 | g/km/(km/h)^2 |
Einschaltung Prognoseterm | ja | | |
2. Inputdaten: 2.1. Verkehrsdaten:
Bezeichnung | Einheit | Anmerkung |
Verk1 v1 | Kfz/h km/h | Fahrzeuge der Kategorie 1 je Stunde stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 1 |
Verk2 v2 | Kfz/h km/h | Fahrzeuge der Kategorie 2 je Stunde stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 2 |
Verk3 v3 | Kfz/h km/h | Fahrzeuge der Kategorie 3 je Stunde stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 3 |
Verk4 v4 | Kfz/h km/h | Fahrzeuge der Kategorie 4 je Stunde stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 4 |
Verk5 v5 | Kfz/h km/h | Fahrzeuge der Kategorie 5 je Stunde stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 5 |
Verk6 v6 | Kfz/h km/h | Fahrzeuge der Kategorie 6 je Stunde stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 6 |
Verk7 v7 | Kfz/h km/h | Fahrzeuge der Kategorie 7 je Stunde stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 7 |
Verk8 v8 | Kfz/h km/h | Fahrzeuge der Kategorie 8 je Stunde stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 8 |
Verk9 v9 | Kfz/h km/h | Fahrzeuge der Kategorie 9 je Stunde stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit der Fahrzeuge der Kategorie 9 |
2.2. Immissionsdaten:
Bezeichnung | Einheit | Beschreibung |
NOx | ppb | gemessene NOx-Immission |
NO2 | µg/m3 | gemessene NO2-Immission |
2.3. Prognosedaten:
Bezeichnung | Einheit | Beschreibung |
Pkw Abs (k,t) | Kfz/h | Anzahl der erwarteten Fahrzeuge der Gruppe LV zum Zeitpunkt t und Tagestyp k |
Lkw Abs (k,t) | Kfz/h | Anzahl der erwarteten Fahrzeuge der Gruppe SV zum Zeitpunkt t und Tagestyp k |
Pkw Diff (k,t) | Kfz/h | Erwartete Veränderung der Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe LV zur nächsten Halbstunde zum Zeitpunkt t und Tagestyp k |
Lkw Diff (k,t) | Kfz/h | Erwartete Veränderung der Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe SV zur nächsten Halbstunde zum Zeitpunkt t und Tagestyp k |
Erw τ (k,t) | 1 | Erwartungswert τ zum Zeitpunkt t und Ausbreitungsklasse k |
GW τ (g,t) | 1 | Grenzwerte von τ zur Ausbreitungsklasseneinteilung zum Zeitpunkt t und Klassengrenze g |
2.4. Ergebnisdaten:
Bezeichnung | Einheit | Anmerkungen |
LV | Kfz/h | Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Leichtverkehrs (PKW-ähnliche Fahrzeuge) in der vergangenen halben Stunde |
LVP | Kfz/h | geschätzte Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Leichtverkehrs (PKW-ähnliche Fahrzeuge) in der nächsten halben Stunde |
SV | Kfz/h | Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Schwerverkehrs in der vergangenen halben Stunde |
SVP | Kfz/h | geschätzte Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des Schwerverkehrs in der nächsten halben Stunde |
E | g/km/h | errechnete Gesamtemission aller Fahrzeugkategorien |
EPKW | g/km/h | errechnete Emission der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt I, Pkt 1.2)errechnete Emission der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt römisch eins, Pkt 1.2) |
DELTA | g/km/h | Differenzemission der PKW zur Standardgeschwindigkeit (Abschnitt I, Pkt 1.3)Differenzemission der PKW zur Standardgeschwindigkeit (Abschnitt römisch eins, Pkt 1.3) |
ΤauP | Ppb x km x h/g | empirischer Transferfaktor des Tau-Modells (Prognosewert für Tau für die nächste halbe Stunde; Abschnitt I, Pkt 2.4)empirischer Transferfaktor des Tau-Modells (Prognosewert für Tau für die nächste halbe Stunde; Abschnitt römisch eins, Pkt 2.4) |
NOxPKW | ppb | errechnete NOx-Immission der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt I, Pkt 2.3)errechnete NOx-Immission der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt römisch eins, Pkt 2.3) |
τ | 1 | Empirischer Transferfaktor des Tau-Modells (Abschnitt I, Pkt 2.4 und Abschnitt III)Empirischer Transferfaktor des Tau-Modells (Abschnitt römisch eins, Pkt 2.4 und Abschnitt römisch III) |
Schaltempfehlung für Tempo 80 | Boolean | |
III. Bestimmung der Erwartungswerte τ (Erw τ, Erw τ(t + 1), Erw τ(t – 1); Abschnitt I, Pkt 2.4):römisch III. Bestimmung der Erwartungswerte τ (Erw τ, Erw τ(t + 1), Erw τ(t – 1); Abschnitt römisch eins, Pkt 2.4):
1. Schwellenwerte und Ausbreitungsklassen (k) je Tageszeitschicht zur Bestimmung der Erwartungswerte τ (Erw τ, Erw τ(t + 1), Erw τ(t – 1)):
| Faktor Tau je Tageszeitschicht |
Ausbreitungs-klasse (k) | 01:00 bis 05:00 Uhr | 05:00 bis 09:00 Uhr | 09:00 bis 13:00 Uhr | 13:00 bis 17:00 Uhr | 17:00 bis 21:00 Uhr | 21:00 bis 01:00 Uhr |
niedrig | bis 0,0488 | bis 0,0373 | bis 0,0153 | bis 0,0124 | bis 0,0335 | bis 0,0484 |
mittel | über 0.0488 bis 0,0784 | über 0,0373 bis 0,0586 | über 0,0153 bis 0,0280 | über 0,0124 bis 0,0258 | über 0,0335 bis 0,0529 | über 0,0484 bis 0,0746 |
hoch | über 0,0784 | über 0,0586 | über 0,0280 | über 0,0258 | über 0,0529 | über 0,0746 |
2. Bestimmung der Erwartungswerte τ (Erw τ, Erw τ(t + 1), Erw τ(t – 1)) nach Ausbreitungsklassen (k):
| Ausbreitungsklasse (k) |
t | niedrig | mittel | hoch |
00:00 Uhr | 0,0503 | 0,0582 | 0,0923 |
01:00 Uhr | 0,0476 | 0,0608 | 0,0971 |
02:00 Uhr | 0,0459 | 0,0619 | 0,0983 |
03:00 Uhr | 0,0438 | 0,0647 | 0,1006 |
04:00 Uhr | 0,0465 | 0,0675 | 0,1008 |
05:00 Uhr | 0,0458 | 0,0675 | 0,1015 |
06:00 Uhr | 0,0422 | 0,0622 | 0,0969 |
07:00 Uhr | 0,0363 | 0,0532 | 0,0856 |
08:00 Uhr | 0,0325 | 0,0440 | 0,0690 |
09:00 Uhr | 0,0265 | 0,0351 | 0,0555 |
10:00 Uhr | 0,0209 | 0,0293 | 0,0443 |
11:00 Uhr | 0,0167 | 0,0243 | 0,0365 |
12:00 Uhr | 0,0158 | 0,0212 | 0,0298 |
13:00 Uhr | 0,0142 | 0,0188 | 0,0284 |
14:00 Uhr | 0,0128 | 0,0177 | 0,0288 |
15:00 Uhr | 0,0118 | 0,0177 | 0,0320 |
16:00 Uhr | 0,0126 | 0,0193 | 0,0371 |
17:00 Uhr | 0,0142 | 0,0232 | 0,0457 |
18:00 Uhr | 0,0213 | 0,0292 | 0,0538 |
19:00 Uhr | 0,0331 | 0,0364 | 0,0593 |
20:00 Uhr | 0,0467 | 0,0436 | 0,0629 |
21:00 Uhr | 0,0493 | 0,0495 | 0,0730 |
22:00 Uhr | 0,0479 | 0,0534 | 0,0832 |
23:00 Uhr | 0,0461 | 0,0560 | 0,0911 |
24:00 Uhr | 0,0503 | 0,0582 | 0,0923 |
Für den Landeshauptmann
Rössler
Landeshauptmann-Stellvertreterin