22. Gesetz vom 4. Februar 2015, mit dem das Salzburger Kulturförderungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kulturförderungsgesetz, LGBl Nr 14/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 110/2009, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Kulturförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 14 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2009,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3a werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 3 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.Novellierungsanordnung 11, Abs 1 lautet:Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsBei Bauten und baulichen Anlagen des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und öffentlichen Plätzen, die in Bezug zu diesen stehen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Dazu ist sicherzustellen, dass die künstlerische Auseinandersetzung mit Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt.“
1.2.Novellierungsanordnung 12, Im Abs 4 wird im letzten Satz das Datum „1. März“ durch das Datum „15. April“ ersetzt.Im Absatz 4, wird im letzten Satz das Datum „1. März“ durch das Datum „15. April“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 wird angefügt:Im Paragraph 8, wird angefügt:
„(5)Absatz 5§ 3a Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2015 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“Paragraph 3 a, Absatz eins und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
Pallauf
Haslauer