Jahrgang 2015

Kundgemacht am 20. Februar 2015

www.ris.bka.gv.at

21. Gesetz:

Jagdgesetz 1993; Änderung

21. Gesetz vom 4. Februar 2015, mit dem das Jagdgesetz 1993 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Die den Paragraph 15, betreffende Zeile wird durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 15

Neufeststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebiete sowie der Jagdeinschlüsse auf Antrag

Paragraph 15 a

Neufeststellung von Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebieten sowie von Jagdeinschlüssen von Amts wegen“

Novellierungsanordnung 12, Die die Paragraphen 33 und 34 betreffenden Zeilen lauten:

„§ 33

Erlag des Pachtzinses

Paragraph 34

Verwendung des Pachtzinses“

Novellierungsanordnung 13, Die den Paragraph 46, betreffende Zeile lautet:

„§ 46

Entziehung der Jahresjagdkarte“

Novellierungsanordnung 14, Nach der den Paragraph 46, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 46a

Ungültigwerden der Jahresjagdkarte

Paragraph 46 b

Verfahren zur Feststellung von Verweigerungsgründen“

Novellierungsanordnung 15, Die den Paragraph 51, betreffende Zeile lautet:

„§ 51

Anmeldung und Zulassung zur Prüfung“

Novellierungsanordnung 16, Die den Paragraph 53, betreffende Zeile lautet:

„§ 53

Prüfungszeugnis und Wiederholung der Prüfung“

Novellierungsanordnung 17, Die den Paragraph 72, betreffende Zeile lautet:

„§ 72

Fangen von Wildtieren“

Novellierungsanordnung 18, Nach der den Paragraph 72, betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 72a

Verwenden von Fangvorrichtungen“

Novellierungsanordnung 19, Die den Paragraph 117, betreffende Zeile lautet:

„§ 117

Anmeldung und Zulassung zur Prüfung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Kleine Einschlussflächen, die selbstständig jagdlich nicht zweckmäßig nutzbar sind, wie zB Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen gelten als Teil einer diese vollständig umschließenden Eigenjagd. Bei Einschlussflächen, die zwei Eigenjagden vollständig voneinander trennen, gilt die Fläche zwischen den gemeinsamen Grenzpunkten der Einschlussfläche mit der jeweils angrenzenden Eigenjagd in der Breite bis zur Längsmittelachse der Einschlussfläche als Teil der an diese Fläche jeweils unmittelbar angrenzenden Eigenjagd. Im Übrigen gelten Einschlussflächen als Teil der am längsten angrenzenden Eigenjagd. Auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers ist vom Jagdgebietsinhaber eine Entschädigung zu bezahlen, wenn nicht die Jagd auf den Einschlussflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach Paragraph 17, Absatz 6,

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 14, Absatz 2, werden im dritten Satz das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ und im letzten Satz die Worte „des Pachtschillings“ durch die Worte „des Pachtzinses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Neufeststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebiete , sowie der Jagdeinschlüsse auf Antrag

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Auf Antrag eines betroffenen Jagdgebietsinhabers oder Grundeigentümers sind der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete von der Jagdbehörde unter Zugrundelegung allfälliger Feststellungen gemäß Paragraph 15 a, mit Bescheid neu festzustellen, wenn sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Feststellung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Jedenfalls ist ein Übersichtsplan des Jagdgebietes oder der Änderung im Katastermaßstab und ein Grundbuchauszug, der nicht älter als sechs Monate sein darf, vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bescheid hat folgende Feststellungen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die ein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücke, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, als Teil einer Eigenjagd gelten;
    2. Ziffer 2
      das Flächenausmaß der einzelnen Eigenjagdgebiete, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, als Teil einer Eigenjagd gelten;
    3. Ziffer 3
      den oder die Jagdgebietsinhaber;
    4. Ziffer 4
      das Gemeinschaftsjagdgebiet oder im Fall der Teilung mehrere Gemeinschaftsjagdgebiete aus den kein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücken;
    5. Ziffer 5
      die sich ergebenden Jagdeinschlüsse (Paragraph 17, Absatz 2,), die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, wirksam werdenden Vorpachtrechte und die auf Grund einer Erklärung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ausgeübten Vorpachtrechte.
    Mit diesen Feststellungen sind nach Möglichkeit die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, beantragten Abrundungen von Jagdgebietsflächen zu verbinden.
  4. Absatz 4,Bei der Feststellung von Eigenjagdgebieten, die im Land Salzburg liegen und über die Grenzen der Sprengel der Jagdbehörden hinausreichen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.
  5. Absatz 5,Gegen die eine Eigenjagd betreffenden Feststellungen gemäß Absatz 3, können die betroffenen Jagdgebietsinhaber und die betroffenen Grundeigentümer, gegen die eine Gemeinschaftsjagd betreffenden Feststellungen gemäß Absatz 3, können die Jagdkommission und die betroffenen Grundeigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
  6. Absatz 6,Die von der Jagdbehörde gemäß Absatz 3, getroffenen Feststellungen werden mit Beginn der der Feststellung jeweils nächstfolgenden Jagdperiode wirksam und sind den weiteren Feststellungen und Verfügungen gemäß den Paragraphen 15 a bis 18 zu Grunde zu legen. Stimmen alle betroffenen Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber den Änderungen zu, können diese auch mit einem Zeitpunkt während der laufenden Jagdperiode in Wirksamkeit gesetzt werden.
  7. Absatz 7,Werden Flächen aus einem Eigenjagdgebiet verkauft, kommt dem bisherigen Jagdinhaber bis zum Wirksamwerden der behördlichen Änderung die Stellung des Jagdpächters gegenüber dem neuen Grundeigentümer zu.

Neufeststellung von Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebieten, sowie von Jagdeinschlüssen von Amts wegen

Paragraph 15 a

  1. Absatz eins,Die Jagdbehörde hat den Bestand und die Abgrenzung von Jagdgebieten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid auch von Amts wegen neu festzustellen, wenn ihr Änderungen in den Voraussetzungen gegenüber den bisherigen Feststellungen bekannt werden.
  2. Absatz 2,Die Jagdbehörde hat alle betroffenen Grundeigentümer, die in der jeweiligen Jagdperiode das Recht zur Eigenjagd ausüben, durch persönliche Verständigung sowie alle sonstigen betroffenen Grundeigentümer durch Anschlag an ihrer Amtstafel und den Amtstafeln der zu ihrem Sprengel gehörenden Gemeinden sowie durch Verlautbarung im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft aufzufordern, innerhalb einer von der Jagdbehörde festzulegenden Frist die für die Neufeststellung der Jagdgebiete maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. In der Aufforderung ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der Vorlage verbunden werden kann:
    1. Ziffer eins
      ein Antrag auf Feststellung von zusammenhängenden Grundflächen als mehrere Jagdgebiete (Paragraph 11, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      die Erklärung über die Ausübung eines allenfalls zustehenden Vorpachtrechts (Paragraph 17, Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      ein Antrag zur Abrundung von Jagdgebietsflächen (Paragraph 18, Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Paragraph 15, Absatz 3 bis 6 ist auch auf die Neufeststellungen von Amtswegen anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 17, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 51, Absatz 3, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Absatz 3,Das Vorpachtrecht steht, wenn der Jagdeinschluss von einem Eigenjagdgebiet umgrenzt wird, dessen Jagdgebietsinhaber zu. Wird der Jagdeinschluss von mehreren Eigenjagdgebieten umgrenzt, sind vorpachtberechtigt:
    1. Ziffer eins
      der (die) Jagdgebietsinhaber eines angrenzenden Eigenjagdgebietes, wenn er (sie) Miteigentümer des Jagdeinschlusses ist (sind) und
      1. Litera a
        sein (ihr) Miteigentumsanteil an der Fläche des Jagdeinschlusses mindestens ein Drittel beträgt und
      2. Litera b
        das Eigenjagdgebiet zusammenhängend zumindest an ein Fünftel des Umfangs des Jagdeinschlusses grenzt;
    2. Ziffer 2
      eine Agrargemeinschaft als Jagdgebietsinhaberin eines Eigenjagdgebietes nach Ziffer eins,, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder (Mit-)Eigentümer des Jagdeinschlusses ist bzw sind; oder
    3. Ziffer 3
      der (die) Jagdgebietsinhaber eines Eigenjagdgebietes nach Ziffer eins,, wenn er (sie) Mitglied(er) einer Agrargemeinschaft ist (sind), in deren Eigentum der Jagdeinschluss steht.
  2. Absatz 3 a,Liegen die Voraussetzungen nach Ziffer eins bis 3 für die Jagdgebietsinhaber mehrerer Eigenjagdgebiete vor, steht das Vorpachtrecht zu:
    1. Ziffer eins
      dem Jagdgebietsinhaber mit dem größten Miteigentumsanteil an der gesamten Fläche des Jagdeinschlusses,
    2. Ziffer 2
      dem Jagdgebietsinhaber, dessen Eigenjagdgebiet die längere Grenze mit dem Jagdeinschluss aufweist, wenn die Miteigentumsanteile gemäß Ziffer eins, mehrerer Jagdgebietsinhaber gleich groß sind.
    Kann nach den vorstehenden Bestimmungen kein Vorpachtberechtigter festgestellt werden, steht das Vorpachtrecht der Reihe nach jenem Jagdgebietsinhaber zu, dessen Eigenjagdgebiet in längster, zweitlängster usw Ausdehnung an den Jagdeinschluss grenzt.“

Novellierungsanordnung 52, Im Absatz 6, werden die Worte „des Pachtschillings“ durch die Worte „des Pachtzinses“ und jeweils das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ und jeweils das Wort „Hektarpachtschilling“ durch die Worte „Pachtzins pro Hektar“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 18, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 61, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wenn jedoch die Grenzen benachbarter Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung der Ausübung der Jagd ergibt, so hat die Jagdbehörde diese Jagdgebiete auf Antrag eines Jagdgebietsinhabers oder eines Jagdinhabers nach Anhörung aller Beteiligten abzurunden durch:
    1. Ziffer eins
      den Austausch langer, schmaler oder in die Jagdgebiete aus- oder einspringender Flächenteile gegen jagdlich möglichst gleichwertige Flächen oder
    2. Ziffer 2
      durch die Abtrennung von Flächenteilen des einen Jagdgebietes und deren Angliederung an das benachbarte Jagdgebiet, wenn durch einen Austausch von Flächenteilen (Ziffer eins,) eine zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete nicht erreicht werden kann.
    Auf den ausgetauschten oder angegliederten Flächen haben auch die Eigentümer von Eigenjagdgebieten nur die Stellung von Jagdpächtern. Bei Flächenüberschüssen zugunsten eines Jagdgebietes ist gleichzeitig von der Jagdbehörde die Höhe des Pachtzinses festzulegen. Dieser ist bei einem Flächenüberschuss zugunsten einer Eigenjagd nach Paragraph 17, Absatz 6,, bei einem solchen zugunsten einer Gemeinschaftsjagd nach deren Gemeinschaftspachtzins zu bemessen. Für das Verfahren gilt Paragraph 15, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 62, Im Absatz 3, wird die Wortfolge „Durch die Abrundung oder den Austausch von Jagdgebietsteilen“ durch die Wortfolge „Durch die Abrundung, den Austausch oder die Angliederung von Jagdgebietsteilen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 20, Absatz 6, wird das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 21, Absatz 2, wird das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 28, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 91, Im Absatz 2, werden im dritten Satz die Worte „des bisherigen Pachtschillings“ durch die Worte „des bisherigen Pachtzinses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, Im Absatz 4, wird in der Litera a und b jeweils das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 29, Absatz 8, werden die Worte „des ersten Pachtschillings“ durch die Worte „des ersten Pachtzinses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 30, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 111, Im Absatz 2, werden im ersten Satz die Worte „des Pachtschillings“ durch die Worte „des Pachtzinses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 112, Im Absatz 3, wird im vierten Satz das Wort „Einspruchsfrist“ durch das Wort „Widerspruchsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 31, Absatz eins, wird im zweiten und vierten Satz jeweils das Wort „Pachtschilling“ jeweils durch das Wort „Pachtzins“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 32, Absatz 4, werden die Worte „des jährlichen Pachtschillings“ durch die Worte „des jährlichen Pachtzinses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 33, lautet:

„Erlag des Pachtzinses

Paragraph 33

  1. Absatz eins,Der Pachtzins ist im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten.
  2. Absatz 2,Wird der Pachtzins zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, hat die Jagdkommission den Pächter schriftlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen den ausstehenden Pachtzins zu erlegen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 34, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 151, Die Überschrift lautet: „Verwendung des Pachtzinses“

Novellierungsanordnung 152, In den Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ und im Absatz 3, die Wortfolge „des jährlichen Pachtschillings“ durch die Wortfolge „des jährlichen Pachtzinses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 37, Absatz eins, Litera d und Absatz 3, wird jeweils das Wort „Pachtschilling“ durch das Wort „Pachtzins“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 42, werden die Absatz 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Absatz 2,Der Landesjägermeister darf die Jahresjagdkarte nur ausstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bewerber das 16. Lebensjahr vollendet hat und die jagdliche Eignung besitzt,
    2. Ziffer 2
      kein Verweigerungsgrund nach Paragraph 44, vorliegt,
    3. Ziffer 3
      eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Waffengesetz vorliegt und
    4. Ziffer 4
      der Erlag des Jahresbeitrages an die Salzburger Jägerschaft (Paragraph 124, Absatz 3,) nachgewiesen wird.
  2. Absatz 3,Auf Verlangen des Landesjägermeisters sind die zur Beurteilung der jagdlichen Eignung erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Bestätigungen udgl) in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
  3. Absatz 4,Vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen die Besitzer von Jahresjagdkarten die Jagd nur in Begleitung eines volljährigen Jagdausübungsberechtigten, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, ausüben.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 43, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 181, Die Absatz 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Absatz 2,Die Jagdprüfung wird durch folgende Prüfungen oder Ausbildungen ersetzt:
    1. Ziffer eins
      durch die mit Erfolg abgelegte Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (Paragraph 106, des Forstgesetzes 1975),
    2. Ziffer 2
      durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule,
    3. Ziffer 3
      durch den erfolgreichen Abschluss der jagdlichen Pflichtausbildung an einer Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft,
    4. Ziffer 4
      durch den erfolgreichen Abschluss der jagdlichen Ausbildung oder einer vergleichbaren, in früheren Studienordnungen vorgesehene Ausbildung an der Universität für Bodenkultur,
    5. Ziffer 5
      durch die Staatsprüfung für den Försterdienst (Paragraph 106, des Forstgesetzes 1975),
    6. Ziffer 6
      durch die Reifeprüfung an einer Försterschule und
    7. Ziffer 7
      durch die Berufsjägerprüfung (Paragraphen 2, ff des Berufsjägergesetzes).
  2. Absatz 3,Die Jagdprüfung wird auch durch eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Erfolg abgelegte Eignungsprüfung ersetzt, die nach den dort geltenden Vorschriften als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbstständigen Ausübung der Jagd gilt. Zur Sicherstellung des Besitzes der zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass die Jagdprüfung durch die Eignungsprüfungen bestimmter Bundesländer oder Staaten nur in Verbindung mit der erfolgreichen Ablegung einer Ergänzungsprüfung in einzelnen Gegenständen des theoretischen Teils der Jagdprüfung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, oder im praktischen Teil der Jagdprüfung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, ersetzt wird. Auf diese Ergänzungsprüfungen sind die Paragraphen 49, 50, 52 und 53 sinngemäß anzuwenden. Auf Verlangen des Landesjägermeisters hat der Bewerber um eine Jahresjagdkarte eine Bestätigung des betreffenden Bundeslandes oder Staates darüber vorzulegen, dass die von ihm abgelegte Eignungsprüfung nach den Vorschriften des betreffenden Bundeslandes oder Staates als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbstständigen Ausübung der Jagd gilt.
  3. Absatz 4,Der Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Absatz eins, gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber um eine Jahresjagdkarte in einem anderen als den im Absatz 3, angeführten Staaten eine der Jagdprüfung gleichwertige Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Landesregierung im Einzelfall oder durch Verordnung allgemein. Wird durch die in dem anderen Staat abgelegte Eignungsprüfung der Nachweis der zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen theoretischen Kenntnisse in einzelnen der im Paragraph 52, Absatz 3, angeführten Prüfungsgegenstände oder praktischen Fertigkeiten nicht oder nicht vollständig erbracht, kann die Anerkennung unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in den davon betroffenen Prüfungsgegenständen des theoretischen Teils der Jagdprüfung (Paragraph 52, Absatz 3,) oder im praktischen Teil der Jagdprüfung (Paragraph 52, Absatz 4,) erteilt werden. Auf diese Ergänzungsprüfungen sind die Paragraphen 49, 50, 52 und 53 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 182, Der bisherige Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 44, Absatz 2, werden die Worte „eines Entzuges“ durch die Worte „einer Entziehung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 45, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 46, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Entziehung der Jahresjagdkarte

Paragraph 46

  1. Absatz eins,Die Jahresjagdkarte ist von der Jagdbehörde zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      beim Besitzer ein Verweigerungsgrund gemäß Paragraph 44, vorliegt;
    2. Ziffer 2
      dem Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde gemäß Paragraph 25, des Waffengesetzes 1996 entzogen worden ist; oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Besitzer ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, des Waffengesetzes 1996 ausgesprochen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Behörde (Paragraph 41, Absatz 3,) hat unverzüglich ein Verfahren zur Entziehung der Jahresjagdkarte einzuleiten, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nahelegen. Paragraph 46 b, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Ungültigwerden der Jahresjagdkarte

Paragraph 46 a

  1. Absatz eins,Die Jahresjagdkarte wird ungültig:
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag an die Salzburger Jägerschaft bezahlt worden ist;
    2. Ziffer 2
      wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen; oder
    3. Ziffer 3
      durch Verzicht.
  2. Absatz 2,Der Verzicht auf eine Jahresjagdkarte kann rechtswirksam nur gegenüber der Jagdbehörde, der Landesregierung oder dem Landesjägermeister erklärt werden. Die Jagdbehörde oder die Landesregierung haben dem Landesjägermeister jeden Verzicht auf eine Jahresjagdkarte mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Jagdkarten, die aus den im Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 aufgezählten Gründen ungültig geworden sind, sind unverzüglich dem Landesjägermeister vorzulegen, der sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat. Der Landesjägermeister hat die Jahresjagdkarte einzuziehen, wenn sie vom Besitzer nicht vorgelegt wird.

Verfahren zur Feststellung von Verweigerungsgründen

Paragraph 46 b

  1. Absatz eins,Bei der erstmaligen Bewerbung um die Ausstellung einer Jahresjagdkarte, bei der Erneuerung einer ungültig gewordenen Jahresjagdkarte (Paragraph 45, Absatz 3,) nach drei oder mehr Jahren ab Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag letztmalig bezahlt worden ist, sowie bei der Neuausstellung einer Jahresjagdkarte nach einer Entziehung (Paragraph 46,) oder einem Verzicht (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3,) ist das Vorliegen von Verweigerungsgründen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 von der nach dem Hauptwohnsitz des Bewerbers um eine Jahresjagdkarte zuständigen Jagdbehörde festzustellen. Hat der Bewerber um eine Jahresjagdkarte keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, hat die Landesregierung das Vorliegen von solchen Verweigerungsgründen festzustellen. Der Landesjägermeister hat der Jagdbehörde oder der Landesregierung dazu den Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften des Bewerbers bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber durch die Verwendung von Waffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden wird, wie körperliche oder geistige Mängel, ein (verkehrs-) psychologisch auffälliges Verhalten oder Tatsachen, die eine Neigung des Bewerbers nahelegen, dieser werde unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umgehen, hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde ein Gutachten eines Amtsarztes zur Begründetheit dieser Annahme einzuholen. Sind zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder weitere gutachterliche Äußerungen erforderlich, hat der Bewerber diese zu erbringen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat dem Landesjägermeister ihre getroffenen Feststellungen mitzuteilen. Festgestellte Verweigerungsgründe sind ausdrücklich anzuführen, deren Vorliegen ist zu begründen.
  4. Absatz 4,Eine Jahresjagdkarte darf vor Vorliegen der Feststellungen gemäß Absatz eins, nicht ausgestellt werden.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind auf die Besitzer eines gültigen, von den zuständigen Behörden eines anderen Bundeslandes oder Staates ausgestellten Dokuments, das den Bewerber nach den dort geltenden Bestimmungen zur selbstständigen Ausübung der Jagd berechtigt, nicht anzuwenden, wenn das Vorliegen von Verweigerungsgründen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 von den im Ausstellungland oder -staat zuständigen Behörden in einem dem Verfahren gemäß Paragraph 46 b, zumindest gleichwertigen Verfahren beurteilt worden ist.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 49, Absatz 2, wird die Wortfolge „und drei oder vier weiteren Mitgliedern“ durch die Wortfolge „und zwei bis vier weiteren Mitgliedern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 51, lautet:

„Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

Paragraph 51

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat sich spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin (Paragraph 52, Absatz eins,) anzumelden. Der Prüfungswerber hat bei der Anmeldung bekannt zu geben, ob er den theoretischen Teil der Prüfung als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen ablegen will.
  2. Absatz 2,Zum theoretischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum praktischen Teil der Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die den Besitz von ausreichenden Kenntnissen in Erster Hilfe nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 52, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 241, Im Absatz eins, wird angefügt: „Termin und Ort der Jagdprüfung sowie die Prüfungsgegenstände der ersten und zweiten Teilprüfung des theoretischen Teils der Prüfung sind auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft unter der Adresse www.sbg-jaegerschaft.at sowie im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 242, Im Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz eingefügt: „Der theoretische Teil der Prüfung kann als Gesamtprüfung oder in zwei Teilprüfungen abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung des theoretischen Teils darf erst abgelegt werden, wenn die erste Teilprüfung mit Erfolg abgelegt ist.“

Novellierungsanordnung 243, Im Absatz 5, wird die Verweisung „nach Paragraph 43, Absatz 2, oder 3“ durch die Verweisung „nach Paragraph 43, Absatz 2, 3, oder 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 53, lautet:

„Prüfungszeugnis und Wiederholung der Prüfung

Paragraph 53

  1. Absatz eins,Lautet das Prüfungsergebnis auf ‚bestanden‘, so ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern des Prüfungssenats ein unterfertigendes Zeugnis auszustellen.
  2. Absatz 2,Hat der Prüfungswerber die Prüfung oder im Fall der Ablegung des theoretischen Teils der Prüfung in Teilprüfungen eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die Paragraphen 49 bis 51 sind auf Wiederholungsprüfungen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Wiederholung der Jagdprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 54, Absatz eins, lautet der erste Satz: „Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen:

  1. Ziffer eins
    Haarwild:
    1. Litera a
      Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffelwild, Schwarzwild;
    2. Litera b
      Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis;
    3. Litera c
      Nagetiere und Hasenartige: Feldhase, Murmeltier;
  2. Ziffer 2
    Federwild:
    1. Litera a
      Hühnervögel: Auerhahn, Birkhahn, Rackelwild, Fasan;
    2. Litera b
      Wildtauben: Ringeltaube, Türkentaube;
    3. Litera c
      Rabenvögel: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe;
    4. Litera d
      Wasservögel: Saatgans, Graugans, Stockente, Tafelente, Reiherente, Waldschnepfe, Lachmöwe, Graureiher, Blässhuhn, Kormoran.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 57, lautet:

„Wildräume und Wildregionen

Paragraph 57

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung Wildräume des Rot- und Gamswildes festzulegen. Dabei ist von den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Land vorkommenden Rot- und Gamswildpopulationen auszugehen. Die Wildräume sind für Rot- und Gamswild gesondert festzulegen.
  2. Absatz 2,Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer in Wildregionen zu unterteilen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf:
    1. Litera a
      die Grenzen der Rot- und Gamswildräume und der Lebensräume von Populationsteilen des Rot- und Gamswildes;
    2. Litera b
      die Abgrenzung der Lebensräume der Rehwildpopulationen;
    3. Litera c
      eine zweckmäßige jagdbetriebliche Zusammenarbeit der Jagdgebietsinhaber im Rahmen von Hegegemeinschaften und
    4. Litera d
      die Grenzen der Verwaltungsbezirke.
    Ein Jagdgebiet soll nur zu einer Wildregion gehören; wenn es für eine zweckentsprechende Gebietseinteilung unbedingt erforderlich ist, kann ein Jagdgebiet aber auch auf zwei Wildregionen aufgeteilt werden.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 58, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum“ durch die Wortfolge „für jeden Rot- und Gamswildraum“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 59, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 291, Der erste Satz lautet: „Der Abschuss des Rot- und Gamswildes außerhalb von Freizonen und der Abschuss des Stein- und Rehwildes darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen.“

Novellierungsanordnung 292, Im letzten Satz wird die Wortfolge „beim Rot-, Gams- und Steinwild“ durch die Wortfolge „beim Rot- und Gamswild“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 60, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 301, Im Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum“ durch die Wortfolge „für jeden Rot- und Gamswildraum“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 302, Im Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „ein Bestand an Rot-, Gams- und Steinwild“ durch die Wortfolge „ein Bestand an Rot- und Gamswild“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 303, Im Absatz 4 a, wird im dritten Satz die Wortfolge „des Rot-, Gams- und Steinwildes“ durch die Wortfolge „des Rot- und Gamswildes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 304, Nach Absatz 5, wird angefügt:

  1. Absatz 6,Beschwerden gegen einen Jahresabschussplan haben keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 72, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Fangen von Wildtieren

Paragraph 72

  1. Absatz eins,Das Fangen von nicht besonders geschützten Wildtieren (Paragraph 103, Absatz eins,) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist das Fangen folgender Wildtiere:
    1. Ziffer eins
      nicht besonders geschützte Wildtiere in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, unter der Voraussetzung, dass das gefangene Wild außerhalb der betreffenden Grundflächen wieder freigelassen wird;
    2. Ziffer 2
      Beutegreifer mit Ausnahme von Baummarder, Iltis und Goldschakal;
    3. Ziffer 3
      Bisamratten.
    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die gefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks udgl, für wissenschaftliche Zwecke oder zur Umsiedlung in andere Gebiete bestimmt sind. Die Bewilligung hat die Zahl der Tiere, die gefangen werden dürfen, deren Geschlecht und Alter zu bestimmen und ist zu befristen.
  2. Absatz 2,Für das Fangen von besonders geschützten Wildtieren gelten die Paragraphen 103 bis 104 c,

Verwenden von Fangvorrichtungen

Paragraph 72 a

  1. Absatz eins,Zum Fangen des Wildes dürfen nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einem einwandfreien Zustand befinden und außer in den Fällen des Absatz 2, durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, dass das Tier unverletzt gefangen wird.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von Fangvorrichtungen, die Wildtiere töten sollen, ist verboten. Die Landesregierung oder im Fall von besonders geschützten Wildtieren (Paragraph 103, Absatz eins,) die Behörde kann Jagdinhabern oder Hegegemeinschaften die Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen, mit Bescheid anordnen oder bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch Wildtiere bedroht wird und diese Bedrohung nicht anders vermieden werden kann oder
    2. Ziffer 2
      vergleichbar bedeutende öffentliche Interessen nicht anders gewahrt werden können.
    In Verfahren, in welchen die Ziffer eins, angewendet werden soll, sind Gutachten der Landessanitätsdirektion sowie der Landesveterinärdirektion einzuholen. In Verfahren, in welchen die Ziffer 2, angewendet werden soll, sind Gutachten eines wildökologischen Sachverständigen und des zuständigen Naturschutzbeauftragten (Paragraph 54, NSchG) darüber einzuholen, ob und in welchem Ausmaß durch die Anordnung die Grundsätze des Paragraph 3, Litera d und e beeinträchtigt werden können.
  3. Absatz 3,Fangvorrichtungen dürfen nur so aufgestellt werden, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Soweit es zu diesem Zweck notwendig ist, sind Warnzeichen in geeigneter Weise aufzustellen.
  4. Absatz 4,Die Fangvorrichtungen sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden zu überprüfen.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat, soweit es
    • Strichaufzählung
      zur Erreichung der im Paragraph eins, genannten Ziele oder zur Wahrung der im Paragraph 3, angeführten Grundsätze,
    • Strichaufzählung
      zum Schutz des Menschen sowie von Haustieren oder wildlebenden Tieren,
    • Strichaufzählung
      zur Durchführung von unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes von wildlebenden Tierarten oder
    • Strichaufzählung
      zur Umsetzung der im Paragraph 160 a, genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
    erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Verwendung von Fangvorrichtungen erfüllt sein müssen. Die sachlichen Voraussetzungen können betreffen:
    1. Ziffer eins
      ein Verbot oder eine zeitliche, örtliche oder sachliche Einschränkung der Verwendung von bestimmten Fangvorrichtungen,
    2. Ziffer 2
      die Größe, Bauart, Beschaffenheit und Ausstattungsmerkmale von Fangvorrichtungen,
    3. Ziffer 3
      ein Verbot oder eine zeitliche, örtliche oder sachliche Einschränkung der Verwendung von bestimmten Ködern,
    4. Ziffer 4
      die Kennzeichnung und Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Fangvorrichtungen,
    5. Ziffer 5
      die Beschaffenheit und die Anbringung von Warnzeichen.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 73, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 321, Im Absatz eins, lautet der zweite Satz: „Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Aussetzen von

  1. Ziffer eins
    Stockenten während der Schonzeit spätestens bis acht Wochen vor deren Ende;
  2. Ziffer 2
    Fasane (Absatz 2 a,).“

Novellierungsanordnung 322, Nach Absatz 2, wird eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Das Aussetzen von Fasanen ist der Behörde spätestens acht Wochen vor dem geplanten Zeitpunkt des Aussetzen schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat das Aussetzen zu untersagen, wenn es den Grundsätzen des Paragraph 3, widerspricht. Fasane dürfen im Jahr des Aussetzens in dem betreffenden Jagdgebiet nur bejagt werden, wenn das Aussetzen vor dem 1. April erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 74, Absatz eins, werden im letzten Satz die Worte „Leiter der Hegegemeinschaft“ durch das Wort „Hegemeister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 89, wird im vierten Satz die Wortfolge „gilt Paragraph 72, sinngemäß“ durch die Wortfolge „gelten die Paragraphen 72 und 72 a sinngemäß“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 100 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 351, Die Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    FFH-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nr L 206 vom 22. Juli 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nr L 363 vom 20. Dezember 2006 (‚FFH-Richtlinie‘);“

Novellierungsanordnung 352, Die Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Vogelschutzrichtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nr 20 vom 26. Jänner 2010 (‚Vogelschutzrichtlinie‘ – kodifizierte Fassung).“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 104, Absatz 2, wird in der Litera b, die Verweisung „im Anhang II/2 der Vogelschutzrichtlinie“ durch die Verweisung „im Anhang römisch zwei Teil B der Vogelschutzrichtlinie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 104 a, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 371, Im Absatz eins, wird die Verweisung „gemäß Paragraph 72, Absatz 3, erster Satz“ durch die Verweisung „gemäß Paragraph 72 a, Absatz 2, erster Satz“ und die Verweisung „im Anhang II/2 der Vogelschutzrichtlinie“ durch die Verweisung „im Anhang römisch zwei Teil B der Vogelschutzrichtlinie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 372, Im Absatz 3, wird die Verweisung „im Anhang römisch drei Teil 2 der Vogelschutzrichtlinie“ durch die Verweisung „im Anhang römisch drei Teil B der Vogelschutzrichtlinie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 104 b, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 381, Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 382, Nach Absatz eins, (neu) wird angefügt:

  1. Absatz 2,In der Bewilligung sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Zweck, für den die Ausnahme erteilt wird;
    2. Ziffer 2
      die Art und die Höchstzahl der Tiere, für die die Ausnahme erteilt wird, sowie erforderlichenfalls deren Geschlecht und Alter;
    3. Ziffer 3
      der Zeitraum, für den die Ausnahme erteilt wird;
    4. Ziffer 4
      die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulässigen Maßnahmen wie die Verwendung von bestimmten Waffen oder Munition, von bestimmten Fangvorrichtungen oder die Anwendung von bestimmten Methoden;
    5. Ziffer 5
      erforderlichenfalls weitere persönliche und sachliche Einschränkungen und Bedingungen, unter welchen die Ausnahme erteilt wird.
  2. Absatz 3,Die Behörden haben der Landesregierung jede gemäß Absatz 2, erteilte Ausnahme mitzuteilen. Die Landesregierung hat dem Bundeskanzleramt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres über die Erteilung von Ausnahmen gemäß Absatz 2, im vergangenen Jahr zusammenfassend zu berichten.“

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 116, Absatz eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 391, Der zweite Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Prüfungskommission besteht aus einer rechtskundigen und in jagdrechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Person als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt. Der Salzburger Jägerschaft ist Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung der weiteren Mitglieder zu geben.“

Novellierungsanordnung 392, Im fünften Satz entfällt die Wortfolge „, die nicht Beamte sind,“.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 117, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 401, Die Überschrift lautet: „Anmeldung und Zulassung zur Prüfung“

Novellierungsanordnung 402, Die bisherigen Absatz eins bis 4 erhalten die neuen Bezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ bzw „(5)“.

Novellierungsanordnung 403, Absatz eins, neu lautet:

  1. Absatz eins,Termin und Ort der Prüfung für den Jagdschutzdienst sind im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft rechtzeitig kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Frist für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sowie die zu entrichtende Prüfungsgebühr zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 118, Absatz 4, werden im vierten Satz die Worte „im folgenden Jahr“ durch die Worte „nach einem Monat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 123, Absatz eins, werden die Worte „mit dem Entzug derselben“ durch die Worte „mit der Entziehung derselben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 138, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 431, Im Absatz eins, wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt ein Jahr.“

Novellierungsanordnung 432, Im Absatz 2, Litera a, wird die Zahl „72“ durch die Zahl „72a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 433, Nach Absatz 4, wird angefügt:

  1. Absatz 5,Das Ehrengericht kann in den Fällen einer Bestrafung gemäß Absatz 3, Litera b, c, oder d die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen wird, um den Täter von weiteren Verstößen gegen die Jägerehre abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Täters, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat und eine für dieselbe Tat verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe zu berücksichtigen.
  2. Absatz 6,Treffen im Fall einer Bestrafung gemäß Absatz 3, Litera b, die Voraussetzungen des Absatz 5, nur auf einen Teil der Strafe zu, so kann das Ehrengericht diesen Teil der Strafe, höchstens jedoch deren Hälfte, bedingt nachzusehen.
  3. Absatz 7,Wird der Täter wegen eines während der Probezeit begangenen Verstoßes gegen die Jägerehre neuerlich bestraft, so hat das Ehrengericht unbeschadet einer Bestrafung wegen dieser Tat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, wenn ein Widerruf in Anbetracht der neuerlichen Bestrafung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Täter von weiteren Verstößen gegen die Jägerehre abzuhalten.
  4. Absatz 8,Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen.“

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 149, wird die Wortfolge „und Paragraph 72, Absatz eins und 3 (Fangen von Wild)“ durch die Wortfolge „, Paragraph 72, Absatz eins, (Fangen von Wild), Paragraph 72 a, Absatz 2, (Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 158, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 451, Im Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gemäß Paragraph 15 a, nicht innerhalb der von der Jagdbehörde festgelegten Frist die für die Neufeststellung der Jagdgebiete maßgeblichen Unterlagen vorlegt;“

Novellierungsanordnung 452, Im Absatz eins, wird die Ziffer 8, durch folgende Bestimmungen ersetzt:

  1. Ziffer 8
    den für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschuss nicht bis zum Beginn der der Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt, wenn auch der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, insgesamt festgelegte Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit nicht erfüllt worden ist;
  2. Ziffer 8 a
    grob fahrlässig oder vorsätzlich den für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschuss nicht bis zum Beginn der der Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt, wenn der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, insgesamt festgelegte Mindestabschluss bis zum Beginn der Schonzeit erfüllt worden ist;
  3. Ziffer 8 b
    in zwei aufeinander folgenden Jahren den für sein Jagdgebiet jeweils festgelegten Mindestabschuss nicht bis zum Beginn der der zweiten Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt, wenn der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, insgesamt festgelegte Mindestabschluss bis zum Beginn der Schonzeit erfüllt worden ist;
  4. Ziffer 8 c
    den festgelegten Höchstabschuss überschreitet;
  5. Ziffer 8 d
    sonst den Paragraphen 59 bis 62 oder den im Abschussplan getroffenen Festlegungen zuwider handelt.“

Novellierungsanordnung 453, Die Ziffer 19, lautet:

  1. Ziffer 19
    gegen die Bestimmungen der Paragraphen 72 und 72 a oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt;“

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 159, Absatz eins, lautet der erste Satz: „Bei Übertretungen der Paragraphen 70, Absatz 3, Litera a und b, 72, 72a und 101 Absatz eins, oder der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide kann die Jagdbehörde auf den Verfall der verbotenen oder widerrechtlich mitgeführten oder gebrauchten Waffen und Geräte samt Zubehör erkennen.“

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 160 a, Absatz eins, wird nach der Zahl „72“ die Zahl „, 72a“ eingefügt und lautet die Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nr 20 vom 26. Jänner 2010 (‚Vogelschutzrichtlinie‘ – kodifizierte Fassung).“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 160 b, lautet:

„Verweisungen auf Bundesrecht

Paragraph 160 b

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als Verweisungen auf die Stammfassung bzw jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

  1. Ziffer eins
    Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,;
  2. Ziffer 2
    Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,;
  3. Ziffer 3
    Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins Nr 146; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 181 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 163, wird angefügt:

  1. Absatz 7,Die Paragraphen 11, Absatz 4, 14, Absatz 2, 15, 15 a, 17, Absatz 3, 3 a und 6, 18 Absatz 2 und 3, 20 Absatz 6, 21, Absatz 2, 28, Absatz 2 und 4, 29 Absatz 8, 30, Absatz 2 und 3, 31 Absatz eins, 32, Absatz 4, 33, 34, Absatz eins bis 3, 37 Absatz eins und 3, 42 Absatz 2 bis 4, 43 Absatz 2 bis 5, 44 Absatz 2, 45, Absatz 3, 46 bis 46 b, 49 Absatz 2, 51, 52, Absatz eins, 2 und 5, 53, 54 Absatz eins, 57, 58, Absatz eins, 59, Absatz eins, 60, Absatz eins, 2, 4 a und 6, 72, 72 a, 73 Absatz eins und 2 a, 74 Absatz eins, 89, 100 a, 104, Absatz 2, 104 a, Absatz eins und 3, 104 b, 116 Absatz eins, 117, 118, Absatz 4, 123, Absatz eins, 138, Absatz eins, 2 und 5 bis 8, 149, 158 Absatz eins, 159, Absatz eins, 160 a, Absatz eins, sowie 160b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2015, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Paragraph 138, Absatz eins und 5 bis 8 ist nur auf Verletzungen der Jägerehre bzw Übertretungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.
  2. Absatz 8,Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 2002 über die Anerkennung bestimmter Jagdprüfungen als gleichwertig, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2002,, außer Kraft.
  3. Absatz 9,Die Wildfallen-Verordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr 98, gilt als Verordnung gemäß Paragraph 72 a, Absatz 5,

Pallauf

Haslauer