Jahrgang 2015

Kundgemacht am 20. Februar 2015

www.ris.bka.gv.at

20. Landesverfassungsgesetz:

Salzburger Stadtrecht 1966; Änderung

20. Landesverfassungsgesetz vom 4. Februar 2015, mit dem das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 73, betreffenden Zeile eingefügt:

„§ 73a

Gratulationen“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 14, Absatz eins, wird eingefügt:

  1. Absatz eins aÖffentliche Sitzungen des Gemeinderates können im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner übertragen werden (Live-Stream).“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 18, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 31, Im Absatz eins, wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verhandlungsschrift sicherzustellen, können Sitzungen des Gemeinderates über Anordnung des Vorsitzenden durch Bild- und Tonaufnahmen festgehalten werden. Nach der Anerkennung oder Richtigstellung der Verhandlungsschrift durch den Gemeinderat sind die Aufnahmen zu löschen. Die Verhandlungsschrift muss kein Wortprotokoll sein.“

Novellierungsanordnung 32, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Einsicht in die Verhandlungsschrift über öffentliche Sitzungen ist auf Verlangen jeder zum Gemeinderat wahlberechtigten Person zu gestatten. Darüber hinaus kann die Verhandlungsschrift über öffentliche Sitzungen einschließlich der Beilagen im Internet unter der Homepage der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 29, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 4, sowie 15 bis 20“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz 4,, 14 Absatz eins a, sowie 15 bis 20“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 73, wird eingefügt:

„Gratulationen

Paragraph 73 a,

  1. Absatz einsDer Bürgermeister kann unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zum Zweck von Gratulationen aus Anlass einer Geburt, der Volljährigkeit, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung folgende Daten von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, verwenden: den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und den Personenstand einschließlich den Zeitpunkt von dessen Veränderung. Der Bürgermeister kann unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, diese Daten den Vorsitzenden der Fraktionen des Gemeinderates zum Zweck von Gratulationen, die von ihnen aus einem der im ersten Satz genannten Anlässe vorgenommen werden können, übermitteln.
  2. Absatz 2Daten gemäß Absatz eins, dürfen nur verwendet oder übermittelt werden, soweit die Person, der die Gratulation gilt, der Verwendung oder Übermittlung nicht widersprochen hat.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister kann Gratulationen veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere sorgen, soweit eine ausdrückliche Zustimmung der Person, der die Gratulation gilt, über Art und Inhalt der Veröffentlichung vorliegt. Im Fall der Gratulation aus Anlass einer Geburt ist für die Veröffentlichung die ausdrückliche Zustimmung durch einen gesetzlichen Vertreter erforderlich.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 84, wird angefügt:

  1. Absatz 6Die Paragraphen 14, Absatz eins a,, 18 Absatz eins und 2, 29 Absatz 5 und 73a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2015, treten mit 1. März 2015 in Kraft.“

Pallauf

Haslauer