18. Gesetz vom 4. Februar 2015, mit dem die Salzburger Gemeindeordnung 1994 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, wird geändert wie folgt:Die Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 14 betreffenden Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 14, betreffenden Zeile eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 Abs 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „durch Beschluss der Gemeindevertretung“ durch die Wortfolge „durch die Gemeindevertretung“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „durch Beschluss der Gemeindevertretung“ durch die Wortfolge „durch die Gemeindevertretung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 14 wird eingefügt:Nach Paragraph 14, wird eingefügt:
„Gratulationen
§ 14aParagraph 14 a,
(1)Absatz einsDer Bürgermeister kann unter den Voraussetzungen gemäß Abs 2 zum Zweck von Gratulationen aus Anlass einer Geburt, der Volljährigkeit, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung folgende Daten von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, verwenden: den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und den Personenstand einschließlich den Zeitpunkt von dessen Veränderung. Der Bürgermeister kann unter den Voraussetzungen gemäß Abs 2 diese Daten den Vorsitzenden der Fraktionen in der Gemeindevertretung zum Zweck von Gratulationen, die von ihnen aus einem der im ersten Satz genannten Anlässe vorgenommen werden können, übermitteln.Der Bürgermeister kann unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zum Zweck von Gratulationen aus Anlass einer Geburt, der Volljährigkeit, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung folgende Daten von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, verwenden: den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und den Personenstand einschließlich den Zeitpunkt von dessen Veränderung. Der Bürgermeister kann unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2, diese Daten den Vorsitzenden der Fraktionen in der Gemeindevertretung zum Zweck von Gratulationen, die von ihnen aus einem der im ersten Satz genannten Anlässe vorgenommen werden können, übermitteln.
(2)Absatz 2Daten gemäß Abs 1 dürfen nur verwendet oder übermittelt werden, soweit die Person, der die Gratulation gilt, der Verwendung oder Übermittlung nicht widersprochen hat.Daten gemäß Absatz eins, dürfen nur verwendet oder übermittelt werden, soweit die Person, der die Gratulation gilt, der Verwendung oder Übermittlung nicht widersprochen hat.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister kann Gratulationen veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere sorgen, soweit eine ausdrückliche Zustimmung der Person, der die Gratulation gilt, über Art und Inhalt der Veröffentlichung vorliegt. Im Fall der Gratulation aus Anlass einer Geburt ist für die Veröffentlichung die ausdrückliche Zustimmung durch einen gesetzlichen Vertreter erforderlich.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 99 wird angefügt:Im Paragraph 99, wird angefügt:
„(5)Absatz 5Die §§ 14 Abs 1 und 2 und 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.“Die Paragraphen 14, Absatz eins und 2 und 14a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2015, treten mit 1. März 2015 in Kraft.“
Pallauf
Haslauer