Jahrgang 2015

Kundgemacht am 20. Februar 2015

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17. Gesetz:

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000; Änderung

17. Gesetz vom 4. Februar 2015, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 geändert werden

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem 30. Juni um 20 Stunden und ab dem darauf folgenden Kalenderjahr um weitere 20 Stunden.“

Novellierungsanordnung 12, Die Absatz 6 und 7 entfallen.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „am Stichtag (Paragraph 13, Absatz 6,)“ durch die Wortfolge „am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 82, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Einstufungsstichtag maßgebend.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 134, wird angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2015, und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 135,

  1. Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 13 und 13a Absatz eins, mit 1. Jänner 2015 und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 82, Absatz eins, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
    Beamten, die bis zum 1. Jänner 2015 bereits Urlaubsansprüche nach Paragraph 13, in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach dem Inkrafttreten des Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2015, gewahrt.

  1. Absatz 2Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 84, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, L-VBG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2015, und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Beamte oder ehemalige Beamte, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 mit Bescheid festgestellt worden ist, sowie Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz, die ihren Anspruch von einem solchen Beamten ableiten. Paragraph 85, L-VBG ist auf solche Anträge sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und der Einstufungsstichtag durch Bescheid festzusetzen sind. Abweichend von Paragraph 85, Absatz 4, L-VBG sind ergänzend auch Maßnahmen gemäß Paragraph 72, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz dieses Gesetzes und zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen gemäß Paragraph 123, dieses Gesetzes bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Ansprüche einzurechnen.“

Artikel II

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz 49/2014, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 84, betreffenden Zeile angefügt:

„§ 85

Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 17/2015 und Übergangsbestimmungen dazu“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 23, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem 30. Juni um 20 Stunden und ab dem darauf folgenden Kalenderjahr um weitere 20 Stunden.“

Novellierungsanordnung 22, Die Absatz 6 und 7 entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „am Stichtag (Paragraph 23, Absatz 6,)“ durch die Wortfolge „am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 45, Absatz eins, entfällt in der Tabelle die die Entlohnungsstufe 0 betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 47, Absatz eins, entfällt in der Tabelle die die Entlohnungsstufe 0 betreffende Zeile.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 53, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Einstufungsstichtag maßgebend.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 54, lautet:

„Vorrückungsstichtag und Einstufungsstichtag

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDer Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Zeiten, die Vertragsbedienstete nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der im Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 L-BG genannten Staaten verbracht haben, und die entweder
      1. Litera a
        als Beschäftigungszeiten der im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst im Wesentlichen entsprechen (gleichwertige Beschäftigungszeiten) oder
      2. Litera b
        als sonstige Zeiten in einem diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnis zur Gänze für zeitabhängige Rechte wirksam geworden wären;
    2. Ziffer 2
      Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie gleichartige Zeiten, die in Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der im Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 L-BG genannten Staaten oder der Europäischen Union vorgesehen sind;

  1. Ziffer 3
    Zeiten, für die Beamten unabhängig vom Ort der Kindererziehung ein Kinderzurechnungsbetrag (Paragraph 32 a, LB-PG) gebühren würde, jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von Paragraph 32 a, Absatz 3, LB-PG insgesamt Erziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 72 Monaten berücksichtigt werden können.
  1. Absatz 2Die für den Nachweis der im Absatz eins, genannten Zeiten erforderlichen Unterlagen sind vom Bediensteten im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  2. Absatz 3Der Einstufungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Vorrückungsstichtag bei Vertragsbediensteten,
    1. Ziffer eins
      die nach der Absolvierung einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule eine für ihre Verwendung erforderliche Ausbildung von mindestens zwei Jahren erfolgreich absolviert haben, ein Zeitraum von zwei Jahren,
    2. Ziffer 2
      die der Entlohnungsgruppe (a) Höherer Dienst angehören, aber ein Zeitraum von vier Jahren
    vorangestellt wird. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, gelten die für den Vorrückungsstichtag geltenden Bestimmungen auch für den Einstufungsstichtag.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 84, wird angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2015, und Übergangsbestimmungen dazu

Paragraph 85,

  1. Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 23 und 24 Absatz eins, mit 1. Jänner 2015;
    2. Ziffer 2
      die 45 Absatz eins,, 47 Absatz eins,, 53 Absatz eins und 54 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
    Vertragsbediensteten, die bis zum 1. Jänner 2015 bereits Urlaubsansprüche nach Paragraph 23, in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach dem Inkrafttreten des Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2015, gewahrt.
  2. Absatz 2Bei Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag in dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt bereits festgelegt worden ist, erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, die Ermittlung des Einstufungsstichtages und die Ermittlung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 54, nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 festgestellt worden ist.
  3. Absatz 3Anträge gemäß Absatz 2, sind unter Verwendung des vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Formulars und unter Anfügung der gemäß Paragraph 54, Absatz eins, erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2015, zu stellen. Antragsberechtigten, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2015, die Neuberechnung ihres Vorrückungsstichtages oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist vom Dienstgeber aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, hat der Dienstgeber von Amts wegen die Behebung des Mangels zu veranlassen und dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer Frist von drei Monaten mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
  4. Absatz 4Die im Paragraph 54, Absatz eins, aufgezählten Zeiten sind dem Tag des Dienstantrittes zur Gänze voranzustellen. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und eine Ermittlung des Einstufungsstichtages ist jedoch nur vorzunehmen, wenn eine auf der Grundlage dieser Zeiten und der im Hinblick auf die dienstlichen Leistungen des Vertragsbediensteten möglichen Beförderungen errechnete fiktive Besoldungslaufbahn zu einer tatsächlichen Besserstellung des Antragstellers gegenüber der im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landesdienst bei ehemaligen Bediensteten) innegehabten besoldungsrechtlichen Stellung führt. Sofern gleichwertige Beschäftigungszeiten bereits bei der Begründung des Dienstverhältnisses durch eine Maßnahme gemäß Paragraph 59, oder durch sondervertragliche Bestimmungen berücksichtigt wurden, sind diese besoldungsrechtlichen Besserstellungen bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und der Einstufungsstichtag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

  1. Absatz 6Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der Ermittlung des Einstufungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 5. Dezember 2013 bis zum Tag der Antragstellung gemäß Absatz eins, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 52, dieses Gesetzes miteinzubeziehen.“

Pallauf

Haslauer