16. Gesetz vom 4. Februar 2015, mit dem das Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz, LGBl Nr 85/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:Das Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird nach der Verweisung „entsprechend Art 16 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl Nr L 210 vom 31. Juli 2006,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl Nr L 347 vom 20. Dezember 2013,“ eingefügt.Im Paragraph eins, wird nach der Verweisung „entsprechend Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl Nr L 210 vom 31. Juli 2006,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl Nr L 347 vom 20. Dezember 2013,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 lautet die Z 2:Im Paragraph 2, lautet die Ziffer 2 :,
von einer sonstigen Einrichtung oder einem sonstigen Unternehmen im Sinn des Art 3 Abs 1 lit d bzw e EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.“von einer sonstigen Einrichtung oder einem sonstigen Unternehmen im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera d, bzw e EVTZ-Verordnung, deren Regelung in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs 1 wird die Verweisung „unter Anwendung des Art 4 Abs 3 EVTZ-Verordnung“ durch die Verweisung „unter Anwendung des Art 4 Abs 3, 3a und 6a EVTZ-Verordnung“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, wird die Verweisung „unter Anwendung des Artikel 4, Absatz 3, EVTZ-Verordnung“ durch die Verweisung „unter Anwendung des Artikel 4, Absatz 3,, 3a und 6a EVTZ-Verordnung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 5, werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1.Novellierungsanordnung 41, Im Abs 1 lauten die Z 2 und der letzte Satz:Im Absatz eins, lauten die Ziffer 2 und der letzte Satz:
die erforderlichen Genehmigungen durch die für die Anwendung der EVTZ-Verordnung jeweils zuständigen Behörden für die Teilnahme der potenziellen Mitglieder gemäß Art 4 Abs 3 erster Unterabsatz und Abs 3a EVTZ-Verordnung oder für den Beitritt neuer potenzieller Mitglieder gemäß Art 4 Abs 6a EVTZ-Verordnung oder die geeigneten Nachweise für den Ablauf der Frist gemäß Art 4 Abs 3 dritter bis fünfter Unterabsatz EVTZ-Verordnung.die erforderlichen Genehmigungen durch die für die Anwendung der EVTZ-Verordnung jeweils zuständigen Behörden für die Teilnahme der potenziellen Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 3, erster Unterabsatz und Absatz 3 a, EVTZ-Verordnung oder für den Beitritt neuer potenzieller Mitglieder gemäß Artikel 4, Absatz 6 a, EVTZ-Verordnung oder die geeigneten Nachweise für den Ablauf der Frist gemäß Artikel 4, Absatz 3, dritter bis fünfter Unterabsatz EVTZ-Verordnung.
Änderungen der Übereinkunft und der Satzung sind unter Anschluss der geänderten Übereinkunft bzw Satzung und bei wesentlichen Änderungen auch der behördlichen Zustimmungen dazu anzuzeigen.“
4.2.Novellierungsanordnung 42, Im Abs 2 erster Satz wird die Wortfolge „die Satzung und jede Änderung“ durch die Wortfolge „die Übereinkunft und die Satzung sowie jede Änderung“ ersetzt.Im Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „die Satzung und jede Änderung“ durch die Wortfolge „die Übereinkunft und die Satzung sowie jede Änderung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 7 entfällt Abs 2. Die Abs 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bzw „(3)“.Im Paragraph 7, entfällt Absatz 2, Die Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bzw „(3)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 8 wird angefügt:Im Paragraph 8, wird angefügt:
„(3)Absatz 3Die §§ 1, 2, 3 Abs 1, 5 Abs 1 und 2 und (§) 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Tages in Kraft.“Die Paragraphen eins,, 2, 3 Absatz eins,, 5 Absatz eins und 2 und (§) 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2015, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Tages in Kraft.“
Pallauf
Haslauer