Jahrgang 2015

Kundgemacht am 20. Februar 2015

www.ris.bka.gv.at

15. Gesetz:

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; Änderung

15. Gesetz vom 4. Februar 2015, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2014,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 10, Absatz eins und 12 Absatz 3, wird jeweils das Wort „Bedingungen“ durch die Worte „Auflagen und Bedingungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 13, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 21, In der Überschrift werden nach dem Wort „Zurücknahme“ die Worte „oder Abänderung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Nach dem Absatz 3, wird eingefügt:

  1. Absatz 3 aDie Betriebsbewilligung kann weiters zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen abgeändert werden, wenn darin vorgeschriebene Auflagen oder Bedingungen (Paragraph 12, Absatz 3, bzw Paragraph 12 g, Absatz 4,) nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen.“

Novellierungsanordnung 23, Im Absatz 4, wird vor dem Wort „zurücknehmen“ das Wort „weiters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 21, erhält der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird nach dem Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz 2Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer inländischen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.
  2. Absatz 3Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben den Patienten auf Verlangen Auskünfte über die Haftpflichtversicherung nach Paragraph 20 a, zu geben.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 54, erhält der bisherige Absatz 8, die Absatzbezeichnung „(9)“ und wird nach dem Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 8Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn die Krankenanstalt durch die Aufnahme ihrem Versorgungsauftrag nach dem Salzburger Krankenanstaltenplan (Paragraph 4,) für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 79, Absatz 2, wird angefügt: „Die einem Patienten im Sinn der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten sind jedoch in jedem Fall nach objektiven, nicht-diskriminierenden Kriterien zu berechnen. Nach erbrachter Leistung ist eine Rechnung in jenen Fällen auszustellen, in denen die Leistung nicht über den Salzburger Gesundheitsfonds abgerechnet oder die Kosten von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder von einer inländischen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung übernommen werden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 96, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl L 88/2011 vom 4. April 2011, S 45.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 99, wird angefügt:

  1. Absatz 3Die Paragraphen 10, Absatz eins,, 12 Absatz 3,, 13 Absatz 3,, 3a und 4, 21 Absatz 2 bis 4, 54 Absatz 8 und 9, 79 Absatz 2 und 96 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2015, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

Pallauf

Haslauer