14. Gesetz vom 4. Februar 2015, mit dem das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007, LGBl Nr 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007, LGBl Nr 28, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Zeilen „2. Abschnitt“ und „Vergabekontrollsenat“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„Entscheidungen in Vergabekontrollverfahren
§ 14Paragraph 14,
(1)Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Unterabschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Unterabschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Unterabschnitt) zuständig. Darauf gerichtete Beschwerden oder Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Absatz 2Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und den dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig:
zur Erlassung einstweiliger Verfügungen,
zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z 16 lit a BVergG 2006 oder § 3 Z 16 lit a BVergGVS 2012) des Auftraggebers im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte.zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, BVergG 2006 oder Paragraph 3, Ziffer 16, Litera a, BVergGVS 2012) des Auftraggebers im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3)Absatz 3Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig:
im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrig nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt worden ist;
in einem Verfahren gemäß Z 1 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren rechtswidrig ohne vorherige Bekanntmachung bzw ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt worden ist;
zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrig ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 oder § 272 BVergG 2006 oder gemäß § 107 BVergGVS 2012 erteilt worden ist;zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrig ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 272, BVergG 2006 oder gemäß Paragraph 107, BVergGVS 2012 erteilt worden ist;
zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 152 Abs 4 bis 6, § 158 Abs 2 bis 5 oder § 290 Abs 2 bis 5 BVergG 2006 oder gegen § 130 Abs 4 bis 6 BVergGVS 2012 rechtswidrig war;zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 152, Absatz 4 bis 6, Paragraph 158, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 290, Absatz 2 bis 5 BVergG 2006 oder gegen Paragraph 130, Absatz 4 bis 6 BVergGVS 2012 rechtswidrig war;
in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß § 35 Abs 7.in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß Paragraph 35, Absatz 7,
(4)Absatz 4Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig:
im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf eines Vergabeverfahrens rechtswidrig erklärt worden ist;
in einem Verfahren gemäß Z 1 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Beschwerdeführer auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidrig ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß § 140 oder § 279 BVergG 2006 oder gemäß § 115 BVergGVS 2012 erklärt worden ist;zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidrig ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß Paragraph 140, oder Paragraph 279, BVergG 2006 oder gemäß Paragraph 115, BVergGVS 2012 erklärt worden ist;
in einem Verfahren gemäß Z 1 und 3 zur Unwirksamerklärung des Widerrufs.in einem Verfahren gemäß Ziffer eins und 3 zur Unwirksamerklärung des Widerrufs.
(5)Absatz 5Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:Im Paragraph 24, werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1.Novellierungsanordnung 31, Im Abs 1 wird die Wortfolge „vom entscheidungsbefugten Einzelmitglied bzw vom Kammervorsitzenden“ durch die Wortfolge „vom Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.Im Absatz eins, wird die Wortfolge „vom entscheidungsbefugten Einzelmitglied bzw vom Kammervorsitzenden“ durch die Wortfolge „vom Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
3.2.Novellierungsanordnung 32, Im Abs 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „vom entscheidungsbefugten Einzelmitglied bzw vom Kammervorsitzenden unverzüglich persönlich“ durch die Wortfolge „vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich“ ersetzt.Im Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „vom entscheidungsbefugten Einzelmitglied bzw vom Kammervorsitzenden unverzüglich persönlich“ durch die Wortfolge „vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich“ ersetzt.
3.3.Novellierungsanordnung 33, Im Abs 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „vom entscheidungsbefugten Einzelmitglied bzw vom Kammervorsitzenden unverzüglich persönlich“ durch die Wortfolge „vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich“ ersetzt.Im Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge „vom entscheidungsbefugten Einzelmitglied bzw vom Kammervorsitzenden unverzüglich persönlich“ durch die Wortfolge „vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich“ ersetzt.
3.4.Novellierungsanordnung 34, Im Abs 6 entfällt das Wort „persönlich“.Im Absatz 6, entfällt das Wort „persönlich“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 25 Abs 3 entfällt im ersten Satz das Wort „persönlichen“.Im Paragraph 25, Absatz 3, entfällt im ersten Satz das Wort „persönlichen“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 39 wird angefügt:Im Paragraph 39, wird angefügt:
„(3)Absatz 3Die §§ 14, 24 Abs 1, 3, 4 und 6 sowie 25 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2015 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 14,, 24 Absatz eins,, 3, 4 und 6 sowie 25 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Pallauf
Haslauer