LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 9. Juli 2026 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 51 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Gmunden-Vöcklabruck |
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Gmunden-Vöcklabruck
Auf Grund des § 11 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 48/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,, wird verordnet:
§ 1
PlanungsbereichParagraph eins,, Planungsbereich
Der Planungsbereich umfasst die Gemeinden Altmünster, Gmunden, Gschwandt, Laakirchen, Ohlsdorf, Pinsdorf und Roitham am Traunfall (alle politischer Bezirk Gmunden) sowie die Gemeinden Attnang-Puchheim, Aurach am Hongar, Desselbrunn, Gampern, Lenzing an der Ager, Neukirchen an der Vöckla, Oberndorf bei Schwanenstadt, Pilsbach, Pitzenberg, Pühret, Redlham, Regau, Rüstorf, Schlatt, Schörfling am Attersee, Schwanenstadt, Seewalchen am Attersee, Timelkam, Vöcklabruck und Vöcklamarkt (alle politischer Bezirk Vöcklabruck).
§ 2
ZieleParagraph 2,, Ziele
Ziel dieser Verordnung ist die Siedlungsgliederung zum Erhalt eines regionalen Grün- und Freiraumnetzes unter Wahrung einer existenz- und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft einschließlich des Aufsuchens, Gewinnens und Aufbereitens mineralischer Rohstoffe. In Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze des § 2 Oö. ROG 1994 sowie der im § 2 Oö. LAROP 2017 definierten spezifischen Ziele der Landesentwicklung werden dabei folgende spezifische Ziele verfolgt:Ziel dieser Verordnung ist die Siedlungsgliederung zum Erhalt eines regionalen Grün- und Freiraumnetzes unter Wahrung einer existenz- und leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft einschließlich des Aufsuchens, Gewinnens und Aufbereitens mineralischer Rohstoffe. In Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze des Paragraph 2, Oö. ROG 1994 sowie der im Paragraph 2, Oö. LAROP 2017 definierten spezifischen Ziele der Landesentwicklung werden dabei folgende spezifische Ziele verfolgt:
In Bereichen mit stark ausgeprägten bandartigen Siedlungsstrukturen soll das bestehende Netz an baulich unvorbelasteten Gebieten zur Siedlungsgliederung erhalten werden;
ökologisch wertvolle Grünstrukturen, insbesondere entlang von Gewässern, zusammenhängende Waldgebiete sowie das bestehende Netz an ergänzenden Freiräumen sollen erhalten werden;
Gebiete mit hoher Bedeutung für die landschaftsgebundene Naherholung sowie topographisch besonders landschaftsprägende Bereiche und überörtlich relevante Kaltluftströme mit besonderer Bedeutung für die städtischen Überwärmungsgebiete sollen erhalten werden.
§ 3
MaßnahmenParagraph 3,, Maßnahmen
(1)Absatz eins,Die Ziele gemäß § 2 sollen durch die Ausweisung einer regionalen Grünzone erreicht werden. Dazu werden die in den Anlagen dargestellten Grundflächen im Planungsbereich als regionale Grünzone festgelegt. In den Anlagen 1, 2 und 3 sind die Grenzen der regionalen Grünzone dargestellt. Für die exakte Abgrenzung ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 4 maßgeblich.Die Ziele gemäß Paragraph 2, sollen durch die Ausweisung einer regionalen Grünzone erreicht werden. Dazu werden die in den Anlagen dargestellten Grundflächen im Planungsbereich als regionale Grünzone festgelegt. In den Anlagen 1, 2 und 3 sind die Grenzen der regionalen Grünzone dargestellt. Für die exakte Abgrenzung ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 4 maßgeblich.
(2)Absatz 2,Für die Widmung von Bauland auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone gilt:
Es darf kein neues Bauland gewidmet werden;
Z 1 gilt nicht für:Ziffer eins, gilt nicht für:
Neuwidmungen von Sondergebieten des Baulands gemäß § 23 Abs. 4 Z 1 Oö. ROG 1994, sofern die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden und bei denen ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Darunter sind jene Neuwidmungen zu verstehen, die für die Sicherung von Standorten für Ver- und Entsorgungsanlagen, Einrichtungen aus den Bereichen technische und soziale Infrastruktur sowie Gesundheitswesen, Bildung und Forschung erforderlich sind;Neuwidmungen von Sondergebieten des Baulands gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins, Oö. ROG 1994, sofern die Ziele gemäß Paragraph 2, nicht wesentlich beeinträchtigt werden und bei denen ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Darunter sind jene Neuwidmungen zu verstehen, die für die Sicherung von Standorten für Ver- und Entsorgungsanlagen, Einrichtungen aus den Bereichen technische und soziale Infrastruktur sowie Gesundheitswesen, Bildung und Forschung erforderlich sind;
Sondergebiete des Baulands für Nutzungen, die auf Grund ihrer Funktion an bestimmten Standorten errichtet werden müssen und bei denen ein besonderes öffentliches Interesse im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a geltend gemacht werden kann;Sondergebiete des Baulands für Nutzungen, die auf Grund ihrer Funktion an bestimmten Standorten errichtet werden müssen und bei denen ein besonderes öffentliches Interesse im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, geltend gemacht werden kann;
Erweiterungen bestehender Betriebsstandorte ohne alternative Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb der Grünzone, sofern die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden und keine siedlungsstrukturellen Engstellen betroffen sind;Erweiterungen bestehender Betriebsstandorte ohne alternative Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb der Grünzone, sofern die Ziele gemäß Paragraph 2, nicht wesentlich beeinträchtigt werden und keine siedlungsstrukturellen Engstellen betroffen sind;
einmalige, geringfügige Ergänzungen ohne zusätzliche Bauplatzschaffung;
Baulandabrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².
(3)Absatz 3,Bei der Widmung von Grünland gemäß § 30 Abs. 2 und 3 Oö. ROG 1994, ausgenommen Grünland für Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².Bei der Widmung von Grünland gemäß Paragraph 30, Absatz 2 und 3 Oö. ROG 1994, ausgenommen Grünland für Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß Paragraph 2, nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².
(4)Absatz 4,Bei der Widmung von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß § 2 nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².Bei der Widmung von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr auf nicht mit Gebäuden bebauten Flächen in der regionalen Grünzone dürfen die Ziele gemäß Paragraph 2, nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Jedenfalls zulässig sind einmalige, geringfügige Ergänzungen sowie Abrundungen und Innenentwicklungen von jeweils in der Regel bis zu 2.000 m².
§ 4
VerwirklichungParagraph 4,, Verwirklichung
Die Gemeinden haben die regionale Grünzone gemäß § 18 Abs. 1 Oö. ROG 1994 im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung des Planzeichens gemäß Punkt 2.5.2 der Anlage 1 zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2025 sowie im Grundlagenplan zur Freiraumstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen.Die Gemeinden haben die regionale Grünzone gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Oö. ROG 1994 im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung des Planzeichens gemäß Punkt 2.5.2 der Anlage 1 zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2025 sowie im Grundlagenplan zur Freiraumstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen.
§ 5
ÜberprüfungParagraph 5,, Überprüfung
Dieses Raumordnungsprogramm ist spätestens 15 Jahre nach seinem Inkrafttreten dahingehend zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 12 Oö. ROG 1994 vorliegen.Dieses Raumordnungsprogramm ist spätestens 15 Jahre nach seinem Inkrafttreten dahingehend zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des Paragraph 12, Oö. ROG 1994 vorliegen.
§ 6
InkrafttretenParagraph 6,, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Achleitner |
Landesrat |
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Anlagen