LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 18. März 2026 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 28 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 über die Zurverfügungstellung von Jobrädern durch Gemeinden und Gemeinde-verbände erlassen werden (Oö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung), geändert wird |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 über die Zurverfügungstellung von Jobrädern durch Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen werden (Oö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung), geändert wird
Auf Grund des § 203b Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 203 b, Absatz 2, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2025,, wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 über die Zurverfügungstellung von Jobrädern durch Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen werden (Oö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung), LGBl. Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 über die Zurverfügungstellung von Jobrädern durch Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen werden (Oö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird das Wort „Jobrädern“ durch das Wort „Fahrrädern“ ersetzt und die Wortfolge „Oö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung“ durch die Wortfolge „Oö. Gemeinde-Fahrrad-Verordnung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 wird das Wort „Jobrädern“ durch das Wort „Fahrrädern“ ersetzt.Im Paragraph eins, wird das Wort „Jobrädern“ durch das Wort „Fahrrädern“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 Z 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 9, § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Jobrad“ durch das Wort „Fahrrad“ ersetzt.Im Paragraph 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins bis 3 wird jeweils das Wort „Jobrad“ durch das Wort „Fahrrad“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Jobradvereinbarung“ durch das Wort „Fahrradvereinbarung“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Jobradvereinbarung“ durch das Wort „Fahrradvereinbarung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 3 Abs. 1 Z 7, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 wird das Wort „Jobrads“ durch das Wort „Fahrrads“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „Jobrads“ durch das Wort „Fahrrads“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des § 3 lautet:Die Überschrift des Paragraph 3, lautet:
„Zurverfügungstellung eines Fahrrads“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 3 Abs. 1 entfällt die Z 2.Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2,
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Das Dienstverhältnis weist eine ununterbrochene Dauer von zumindest zwei Jahren auf, wobei eine direkt vorangegangene ununterbrochene Lehrzeit zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber angerechnet wird. Angerechnet wird auch eine direkt vorangegangene ununterbrochene Zugehörigkeit als überlassene Arbeitnehmerin bzw. überlassener Arbeitnehmer zur selben Beschäftigerin bzw. zum selben Beschäftiger.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 3 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Bruttokaufpreis des Fahrrads darf den Betrag von 8.000 Euro nicht übersteigen und den Betrag von 776 Euro nicht unterschreiten. Die Betragsgrenzen erhöhen sich ab 1. Jänner 2027 im selben Ausmaß wie der Wert im § 194 Abs. 3 Z 2 Oö. GDG 2002.“Der Bruttokaufpreis des Fahrrads darf den Betrag von 8.000 Euro nicht übersteigen und den Betrag von 776 Euro nicht unterschreiten. Die Betragsgrenzen erhöhen sich ab 1. Jänner 2027 im selben Ausmaß wie der Wert im Paragraph 194, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GDG 2002.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Langer-Weninger |
Landesrätin |
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