LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 18. März 2026

www.ris.bka.gv.at

Nr. 28 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 über die Zurverfügungstellung von Jobrädern durch Gemeinden und Gemeinde-verbände erlassen werden (Oö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung), geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 über die Zurverfügungstellung von Jobrädern durch Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen werden (Oö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung), geändert wird

Auf Grund des Paragraph 203 b, Absatz 2, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2025,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 über die Zurverfügungstellung von Jobrädern durch Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen werden (Oö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird das Wort „Jobrädern“ durch das Wort „Fahrrädern“ ersetzt und die Wortfolge „Oö. Gemeinde-Jobrad-Verordnung“ durch die Wortfolge „Oö. Gemeinde-Fahrrad-Verordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, wird das Wort „Jobrädern“ durch das Wort „Fahrrädern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins bis 3 wird jeweils das Wort „Jobrad“ durch das Wort „Fahrrad“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Jobradvereinbarung“ durch das Wort „Fahrradvereinbarung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „Jobrads“ durch das Wort „Fahrrads“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des Paragraph 3, lautet:

Zurverfügungstellung eines Fahrrads

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Das Dienstverhältnis weist eine ununterbrochene Dauer von zumindest zwei Jahren auf, wobei eine direkt vorangegangene ununterbrochene Lehrzeit zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber angerechnet wird. Angerechnet wird auch eine direkt vorangegangene ununterbrochene Zugehörigkeit als überlassene Arbeitnehmerin bzw. überlassener Arbeitnehmer zur selben Beschäftigerin bzw. zum selben Beschäftiger.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Bruttokaufpreis des Fahrrads darf den Betrag von 8.000 Euro nicht übersteigen und den Betrag von 776 Euro nicht unterschreiten. Die Betragsgrenzen erhöhen sich ab 1. Jänner 2027 im selben Ausmaß wie der Wert im Paragraph 194, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GDG 2002.“

Artikel römisch zwei

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Langer-Weninger

Landesrätin