LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 18. März 2026

www.ris.bka.gv.at

Nr. 27 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gehaltsgesetz 2001 und zum Oö. Landes-Gehaltsgesetz über die Zurverfügungstellung von Jobrädern erlassen werden, geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gehaltsgesetz 2001 und zum Oö. Landes-Gehaltsgesetz über die Zurverfügungstellung von Jobrädern erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Paragraph 43 a, Absatz 2, Oö. Gehaltsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, und des Paragraph 24 a, Absatz 2, Oö. Landes-Gehaltsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Gehaltsgesetz 2001 und zum Oö. Landes-Gehaltsgesetz über die Zurverfügungstellung von Jobrädern erlassen werden, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird das Wort „Jobrädern“ durch das Wort „Fahrrädern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, wird das Wort „Jobrädern“ durch das Wort „Fahrrädern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins bis 3 wird jeweils das Wort „Jobrad“ durch das Wort „Fahrrad“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Jobradvereinbarung“ durch das Wort „Fahrradvereinbarung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „Jobrads“ durch das Wort „Fahrrads“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des Paragraph 3, lautet:

Zurverfügungstellung eines Fahrrads

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Das Dienstverhältnis weist eine ununterbrochene Dauer von zumindest zwei Jahren auf, wobei eine direkt vorangegangene ununterbrochene Lehrzeit zum Dienstgeber Land Oberösterreich angerechnet wird. Angerechnet wird auch eine direkt vorangegangene ununterbrochene Zugehörigkeit als überlassene Arbeitnehmerin bzw. als überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger Land Oberösterreich.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Bruttokaufpreis des Fahrrads darf den Betrag von 8.000 Euro nicht übersteigen und den Betrag von 776 Euro nicht unterschreiten. Die Betragsgrenzen erhöhen sich ab 1. Jänner 2027 im selben Ausmaß wie der Wert im Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GG 2001.“

Artikel römisch zwei

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann