LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 27. November 2025 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 84 Landesgesetz: | Oö. Deregulierungsgesetz 2025 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungs-vorlage Beilage Nr. 1190/2025, Ausschussbericht Beilage Nr. 1205/2025, 39. Landtagssitzung)Oö. Deregulierungsgesetz 2025 (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungs-vorlage Beilage Nr. 1190 aus 2025,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1205 aus 2025,, 39. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Bautechnikgesetz 2013, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Nationalparkgesetz und das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz geändert sowie das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 aufgehoben werden
(Oö. Deregulierungsgesetz 2025)mit dem die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Bautechnikgesetz 2013, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Nationalparkgesetz und das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz geändert sowie das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 aufgehoben werden, (Oö. Deregulierungsgesetz 2025)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Oö. Bauordnung 1994Artikel römisch eins, Änderung der Oö. Bauordnung 1994
Die Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2025, wird wie folgt geändert:Die Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 3 Z 3 erster Halbsatz entfällt die Wortfolge „in einfacher Ausfertigung“.Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, erster Halbsatz entfällt die Wortfolge „in einfacher Ausfertigung“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 24a Z 1 wird nach der Wortfolge „der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden“ die Wortfolge „oder Bürozwecken dienenden Gebäuden“ eingefügt.Im Paragraph 24 a, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden“ die Wortfolge „oder Bürozwecken dienenden Gebäuden“ eingefügt.
Artikel II
Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013Artikel römisch zwei, Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013
Das Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2025, wird wie folgt geändert:Das Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Z 22 erhalten die bisherigen lit. b und c die Bezeichnungen „c)“ und „d)“; nach lit. a wird folgende lit. b (neu) eingefügt:Im Paragraph 2, Ziffer 22, erhalten die bisherigen Litera b und c die Bezeichnungen „c)“ und „d)“; nach Litera a, wird folgende Litera b, (neu) eingefügt:
Immissionen von Stellplätzen für Betriebe, die ausschließlich an Werktagen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr betrieben werden, bis zu einer Anzahl von höchstens zehn Stellplätzen;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 53 Abs. 1 wird in der Z 3 nach dem Wort „von“ die Wortfolge „Gängen und“ eingefügt und im letzten Halbsatz entfällt die Wortfolge „und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird“.Im Paragraph 53, Absatz eins, wird in der Ziffer 3, nach dem Wort „von“ die Wortfolge „Gängen und“ eingefügt und im letzten Halbsatz entfällt die Wortfolge „und den allgemeinen Erfordernissen des Paragraph 3, entsprochen wird“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 53 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 53, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Mit Ausnahme von Bauerleichterungen hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen nach Abs. 1 Z 6 liegt ein Widerspruch zu § 3 nur dann vor, wenn eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist.“„Mit Ausnahme von Bauerleichterungen hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen nach Absatz eins, Ziffer 6, liegt ein Widerspruch zu Paragraph 3, nur dann vor, wenn eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist.“
Artikel III
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen SchulgesetzesArtikel römisch drei, Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird wie folgt geändert:Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt folgender Eintrag:
„§ 102 | Verordnungsermächtigung und Begleitregelungen im Zusammenhang mit COVID-19“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, § 102 entfällt.Paragraph 102, entfällt.
Artikel IV
Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001Artikel römisch vier, Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird wie folgt geändert:Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 12 Geschützte Landschaftsteile“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Abschnittsüberschrift nach dem Eintrag zu § 25:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Abschnittsüberschrift nach dem Eintrag zu Paragraph 25 :
„V. ABSCHNITT
Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten“„V. ABSCHNITT, Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 33 Schutz von Mineralien und Fossilien“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:
das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushalts;
die Vielfalt und Charakteristik der Landschaft;
Naturhöhlen und deren Besucherinnen bzw. Besucher.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 1 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft“.Im Paragraph eins, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 1 Abs. 8 wird der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „Schönheit, Eigenart und den Erholungswert“ durch die Wortfolge „und Charakteristik“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 8, wird der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „Schönheit, Eigenart und den Erholungswert“ durch die Wortfolge „und Charakteristik“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Z 10 lautet:Paragraph 3, Ziffer 10, lautet:
Naturhaushalt: der ungestörte Ablauf natürlicher Prozesse (Prozessschutz), die heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „geschützten Landschaftsteilen sowie“.Im Paragraph 5, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „geschützten Landschaftsteilen sowie“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie für überdeckte oder begehbare Jagdhochstände mit einer nutzbaren Bodenfläche bis zu 3 m2 (§ 1 Abs. 3 Z 17 Oö. Bauordnung 1994)“ eingefügt.Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie für überdeckte oder begehbare Jagdhochstände mit einer nutzbaren Bodenfläche bis zu 3 m2 (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 17, Oö. Bauordnung 1994)“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 9 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ die Wortfolge „oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 17 Oö. Bauordnung 1994“ eingefügt.Im Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „§ 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ die Wortfolge „oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 17, Oö. Bauordnung 1994“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 10 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ die Wortfolge „oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 17 Oö. Bauordnung 1994“ eingefügt.Im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „§ 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ die Wortfolge „oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 17, Oö. Bauordnung 1994“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Naturnah erhaltene Gebiete oder Kulturlandschaften, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Charakteristik auszeichnen, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz alle anderen Interessen überwiegt.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 11 Abs. 3 werden der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „für die Erholung oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 3, werden der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „für die Erholung oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 12 entfällt.Paragraph 12, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 14 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 5, 9, 10, 11 oder 12“ durch das Zitat „§§ 5, 9, 10 oder 11“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 5, 9, 10, 11 oder 12“ durch das Zitat „§§ 5, 9, 10 oder 11“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 14 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten“ sowie die Wortfolge „noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt“.Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten“ sowie die Wortfolge „noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt“.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder für die Erhaltung des Erholungswertes“ und wird die Wortfolge „Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten einschließlich deren Lebensräume“ durch die Wortfolge „Lebensräume und Lebensgrundlagen heimischer Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder für die Erhaltung des Erholungswertes“ und wird die Wortfolge „Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten einschließlich deren Lebensräume“ durch die Wortfolge „Lebensräume und Lebensgrundlagen heimischer Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 15 Abs. 2 entfällt der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „geschützte Landschaftsteile (§ 12)“.Im Paragraph 15, Absatz 2, entfällt der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „geschützte Landschaftsteile (Paragraph 12,)“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 16 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Naturgebilde, die wegen ihrer landschaftlichen Charakteristik, Seltenheit oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind oder in denen naturschutzfachlich bedeutsame Mineralien oder Fossilien vorkommen, sowie die zur Erhaltung des Naturgebildes erforderliche oder die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung können durch Bescheid der Landesregierung von Amts wegen als Naturdenkmal festgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse am Erhalt des Naturgebildes und dessen Umgebung alle anderen öffentlichen Interessen überwiegt.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 18 Abs. 1 und 4 wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz eins und 4 wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 19 wird die Wortfolge „Eigenart, ihres Gepräges, ihrer ökologischen oder naturwissenschaftlichen“ durch die Wortfolge „Charakteristik oder naturschutzfachlichen“ ersetzt.Im Paragraph 19, wird die Wortfolge „Eigenart, ihres Gepräges, ihrer ökologischen oder naturwissenschaftlichen“ durch die Wortfolge „Charakteristik oder naturschutzfachlichen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 20 Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz eins, 4, 5, 6 und 7 wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Eigenart, das Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung“ durch die Wortfolge „die Charakteristik oder die naturschutzfachliche Bedeutung“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Eigenart, das Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung“ durch die Wortfolge „die Charakteristik oder die naturschutzfachliche Bedeutung“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 25 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
die seltene heimische Pflanzen-, Pilz-, Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften beherbergen,“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 25 Abs. 2 wird das Wort „notwendig“ durch das Wort „erforderlich“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 2, wird das Wort „notwendig“ durch das Wort „erforderlich“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 25 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 25, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 25 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 25, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Sonstige Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3 in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Gleiches gilt für solche Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3, sofern die Landesregierung dazu eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Eine solche Stellungnahme darf seitens der Landesregierung nur abgegeben werden, wenn die Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß § 14 Abs. 2 nicht erforderlich ist, der Schutzzweck insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, auszuschließen sind.“Sonstige Eingriffe im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Gleiches gilt für solche Eingriffe im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3,, sofern die Landesregierung dazu eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Eine solche Stellungnahme darf seitens der Landesregierung nur abgegeben werden, wenn die Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, nicht erforderlich ist, der Schutzzweck insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel eins, der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, auszuschließen sind.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 25 Abs. 5 lautet:Paragraph 25, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Landesregierung kann darüber hinaus im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten unter sinngemäßer Anwendung von § 14 Abs. 2 bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“Die Landesregierung kann darüber hinaus im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 14, Absatz 2, bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 25 entfallen in der Überschrift des V. Abschnitts der Strichpunkt sowie die anschließende Wortfolge „Schutz von Mineralien und Fossilien“.Nach Paragraph 25, entfallen in der Überschrift des römisch fünf. Abschnitts der Strichpunkt sowie die anschließende Wortfolge „Schutz von Mineralien und Fossilien“.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 26 Abs. 2 wird das Wort „Freilebende“ durch das Wort „Wildlebende“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 2, wird das Wort „Freilebende“ durch das Wort „Wildlebende“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 27 Abs. 1 wird das Wort „freilebende“ durch das Wort „wildlebende“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz eins, wird das Wort „freilebende“ durch das Wort „wildlebende“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 27 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „freilebenden“ durch das Wort „wildlebenden“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „freilebenden“ durch das Wort „wildlebenden“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 31 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten“.Im Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten“.
34.Novellierungsanordnung 34, § 33 entfällt.Paragraph 33, entfällt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 34 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.Im Paragraph 34, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 35 Abs. 1 entfallen der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „einem geschützten Landschaftsteil (§ 12)“.Im Paragraph 35, Absatz eins, entfallen der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „einem geschützten Landschaftsteil (Paragraph 12,)“.
37.Novellierungsanordnung 37, § 36 Abs. 1 lautet:Paragraph 36, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet oder ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen werden soll, ist zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebiets, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Zugleich sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs schriftlich zu verständigen. Diese sowie die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG) haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die gemäß Abs. 4 sich ergebenden Beschränkungen und die Fristen des § 37 Abs. 3 ist in der Verständigung ausdrücklich hinzuweisen.“Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (Paragraph 11,) oder einem Naturschutzgebiet (Paragraph 25,) erklärt oder mit der ein Europaschutzgebiet (Paragraph 24,) bezeichnet oder ein Landschaftspflegeplan (Paragraph 15, Absatz 2,) erlassen werden soll, ist zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebiets, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Zugleich sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs schriftlich zu verständigen. Diese sowie die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG) haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die gemäß Absatz 4, sich ergebenden Beschränkungen und die Fristen des Paragraph 37, Absatz 3, ist in der Verständigung ausdrücklich hinzuweisen.“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 36 Abs. 4 werden die beiden Wortfolgen „Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.Im Paragraph 36, Absatz 4, werden die beiden Wortfolgen „Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 36 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „der Verordnungsentwurf nur in den von der Änderung naturräumlich betroffenen Gemeinden aufzulegen bzw. in elektronischer Form zur Einsicht bereit zu halten ist und“.Im Paragraph 36, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „der Verordnungsentwurf nur in den von der Änderung naturräumlich betroffenen Gemeinden aufzulegen bzw. in elektronischer Form zur Einsicht bereit zu halten ist und“.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 37 Abs. 1 entfallen der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „einem geschützten Landschaftsteil (§ 12)“.Im Paragraph 37, Absatz eins, entfallen der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „einem geschützten Landschaftsteil (Paragraph 12,)“.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 37 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß den §§ 11, 12 oder 25“ durch das Zitat „gemäß den §§ 11 oder 25“ ersetzt.Im Paragraph 37, Absatz 3, wird das Zitat „gemäß den Paragraphen 11, 12, oder 25“ durch das Zitat „gemäß den Paragraphen 11, oder 25“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 38 Abs. 4 wird das Zitat „§ 22 Abs. 2, § 29 und § 33“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 2 und § 29“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz 4, wird das Zitat „§ 22 Absatz 2,, Paragraph 29 und Paragraph 33, durch das Zitat „§ 22 Absatz 2 und Paragraph 29, ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 45 Abs. 1 entfallen der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „geschützte Landschaftsteile (§ 12)“.Im Paragraph 45, Absatz eins, entfallen der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „geschützte Landschaftsteile (Paragraph 12,)“.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 45 Abs. 2 entfallen der Beistrich sowie das anschließende Zitat „„Geschützter Landschaftsteil““.Im Paragraph 45, Absatz 2, entfallen der Beistrich sowie das anschließende Zitat „„Geschützter Landschaftsteil““.
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 46 Abs. 1 wird das Zitat „nach den §§ 11, 12, 24 oder 25“ durch das Zitat „nach den §§ 11, 24 oder 25“ ersetzt.Im Paragraph 46, Absatz eins, wird das Zitat „nach den Paragraphen 11, 12, 24, oder 25“ durch das Zitat „nach den Paragraphen 11, 24, oder 25“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 56 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „der Behörde“.Im Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „der Behörde“.
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 56 Abs. 1 entfallen die Z 11 und 12.Im Paragraph 56, Absatz eins, entfallen die Ziffer 11 und 12,
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 56 Abs. 3 entfällt in Z 3, 4 und 5 jeweils die Wortfolge „oder in geschützten Landschaftsteilen (§ 12)“.Im Paragraph 56, Absatz 3, entfällt in Ziffer 3, 4 und 5 jeweils die Wortfolge „oder in geschützten Landschaftsteilen (Paragraph 12,)“.
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 56 Abs. 3 Z 9 wird nach der Wortfolge „trotz Untersagung des Vorhabens“ die Wortfolge „oder vor Übermittlung einer zustimmenden Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 4a“ eingefügt.Im Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 9, wird nach der Wortfolge „trotz Untersagung des Vorhabens“ die Wortfolge „oder vor Übermittlung einer zustimmenden Stellungnahme gemäß Paragraph 25, Absatz 4 a, eingefügt.
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 57 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bewilligungen gemäß §§ 29, 32 oder 34“ durch die Wortfolge „Bewilligungen gemäß §§ 29 oder 31“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bewilligungen gemäß Paragraphen 29, 32, oder 34“ durch die Wortfolge „Bewilligungen gemäß Paragraphen 29, oder 31“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 57 Abs. 2 wird die Wortfolge „widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze, widerrechtlich gefangener Tiere oder widerrechtlich gesammelter Mineralien oder Fossilien“ durch die Wortfolge „widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze oder widerrechtlich gefangener Tiere“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz 2, wird die Wortfolge „widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze, widerrechtlich gefangener Tiere oder widerrechtlich gesammelter Mineralien oder Fossilien“ durch die Wortfolge „widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze oder widerrechtlich gefangener Tiere“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, Im § 57 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien“ durch die Wortfolge „Pflanzen oder Pilze“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien“ durch die Wortfolge „Pflanzen oder Pilze“ ersetzt.
Artikel V
Änderung des Oö. NationalparkgesetzesArtikel römisch fünf, Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes
Das Oö. Nationalparkgesetz - Oö. NPG, LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Nationalparkgesetz - Oö. NPG, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Im § 24a Abs. 8 wird die Wortfolge „oder in der Beschwerde nicht zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die Umweltorganisation kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass die Beschwerdegründe nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten“ durch die Wortfolge „, sofern in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist“ ersetzt.Im Paragraph 24 a, Absatz 8, wird die Wortfolge „oder in der Beschwerde nicht zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die Umweltorganisation kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass die Beschwerdegründe nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten“ durch die Wortfolge „, sofern in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist“ ersetzt.
Artikel VI
Änderung des Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes und
Aufhebung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen BerufsausbildungsgesetzesArtikel römisch sechs, Änderung des Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes und , Aufhebung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
Das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz - Oö. LAOG, LGBl. Nr. 64/2021, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz - Oö. LAOG, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2021,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Landesgesetz über die Einrichtung von Verwaltungsorganen in den Angelegenheiten des Agrarrechts (Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz - Oö. AOG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
Nach § 12 werden folgende Einträge eingefügt:Nach Paragraph 12, werden folgende Einträge eingefügt:
„6. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle„6. Abschnitt, Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
§ 13Paragraph 13 | Einrichtung |
§ 14Paragraph 14 | Geschäftsordnung |
§ 15Paragraph 15 | Gebarung“ |
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Die Einträge zu den §§ 13 und 14 erhalten die Bezeichnung „§ 16“ und „§ 17“.Die Einträge zu den Paragraphen 13 und 14 erhalten die Bezeichnung „§ 16“ und „§ 17“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Einrichtung von Organen„§ 1 , Einrichtung von Organen
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz regelt die Organisation der in Abs. 2 und 3 genannten Organe.Dieses Landesgesetz regelt die Organisation der in Absatz 2 und 3 genannten Organe.
(2)Absatz 2,Zur Vollziehung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft werden folgende Organe eingerichtet:
die Land- und Forstwirtschaftsinspektion;
die Obereinigungskommission;
die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle;
die Gleichbehandlungskommission;
die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte;
die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(3)Absatz 3,Zur Vollziehung des Berufsausbildungsrechts in der Land- und Forstwirtschaft wird die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 12 wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:
„6.Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle„6.Abschnitt, Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
§ 13
EinrichtungParagraph 13,, Einrichtung
(1)Absatz eins,Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuss gehören die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer an. Die drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren in den Ausschuss zu entsenden. Dabei ist auf eine angemessene Vertretung im Hinblick auf die wichtigsten Ausbildungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft zu achten.
(3)Absatz 3,Die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer Verhinderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall der Verhinderung der von ihnen in den Ausschuss zu entsendenden Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer je drei Ersatzmitglieder zu bestellen; der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.Die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer Verhinderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall der Verhinderung der von ihnen in den Ausschuss zu entsendenden Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer je drei Ersatzmitglieder zu bestellen; der letzte Satz des Absatz 2, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Den Vorsitz im Ausschuss führen abwechselnd die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. ihre Vertreterinnen und/oder Vertreter. Der Ausschuss ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.
(5)Absatz 5,Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreterinnen und/oder Vertreter und wenigstens je zwei Vertreterinnen und/oder Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend sind. Von den Vertreterinnen und/oder Vertretern der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, so hat die bzw. der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab.
§ 14
GeschäftsordnungParagraph 14,, Geschäftsordnung
(1)Absatz eins,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuss zu beschließen hat.
(2)Absatz 2,In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass die bzw. der bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich verantwortlich mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle betraute Bedienstete (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beigezogen werden kann.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Ausschusses nicht gewährleistet.
§ 15
GebarungParagraph 15,, Gebarung
Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jeden Jahres für das folgende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag über die mit der Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Nachträge zum Voranschlag bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Landesregierung; diese Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen. Soweit die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallenden Ausgaben der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Einnahmen keine Bedeckung finden, hat sie das Land zu tragen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen §§ 13 und 14 erhalten die Bezeichnung „§ 16“ und „§ 17“.Die bisherigen Paragraphen 13 und 14 erhalten die Bezeichnung „§ 16“ und „§ 17“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im neuen § 17 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 78/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 78/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2025“ ersetzt.Im neuen Paragraph 17, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 78/2021“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 78 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 76/2025“ ersetzt.
Artikel VII
Inkrafttreten und ÜbergangsbestimmungenArtikel römisch sieben, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage unverändert in Kraft:
die Verordnung, mit der das Feuchtgebiet Unterriedl in der Gemeinde St. Stefan am Walde als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 42/1984,die Verordnung, mit der das Feuchtgebiet Unterriedl in der Gemeinde St. Stefan am Walde als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1984,,
die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück im „Welset Pühret“ in der Marktgemeinde Haslach an der Mühl als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 13/1987,die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück im „Welset Pühret“ in der Marktgemeinde Haslach an der Mühl als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1987,,
die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück in der Gemeinde Schlüßlberg als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 35/1988,die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück in der Gemeinde Schlüßlberg als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1988,,
die Verordnung, mit der ein Teil des „Pfarrerhölzls“ in der Gemeinde Hohenzell als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 36/2000,die Verordnung, mit der ein Teil des „Pfarrerhölzls“ in der Gemeinde Hohenzell als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2000,,
die Verordnung, mit der der „Krottensee“ in der Gemeinde Gmunden als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 19/2005,die Verordnung, mit der der „Krottensee“ in der Gemeinde Gmunden als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2005,,
die Verordnung, mit der die „Moosleithen“ in der Marktgemeinde Andorf als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 107/2005, unddie Verordnung, mit der die „Moosleithen“ in der Marktgemeinde Andorf als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2005,, und
die Verordnung, mit der das „Himmelreich“ in der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 102/2008,die Verordnung, mit der das „Himmelreich“ in der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2008,,
gelten jeweils als Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 Oö. NSchG 2001.gelten jeweils als Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Oö. NSchG 2001.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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