LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 27. November 2025

www.ris.bka.gv.at

Nr. 84 Landesgesetz:

Oö. Deregulierungsgesetz 2025 (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungs-vorlage Beilage Nr. 1190 aus 2025,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1205 aus 2025,, 39. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Bautechnikgesetz 2013, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Nationalparkgesetz und das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz geändert sowie das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 aufgehoben werden, (Oö. Deregulierungsgesetz 2025)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins, Änderung der Oö. Bauordnung 1994

Die Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, erster Halbsatz entfällt die Wortfolge „in einfacher Ausfertigung“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 24 a, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden“ die Wortfolge „oder Bürozwecken dienenden Gebäuden“ eingefügt.

Artikel römisch zwei, Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013

Das Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Ziffer 22, erhalten die bisherigen Litera b und c die Bezeichnungen „c)“ und „d)“; nach Litera a, wird folgende Litera b, (neu) eingefügt:

  1. Litera b
    Immissionen von Stellplätzen für Betriebe, die ausschließlich an Werktagen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr betrieben werden, bis zu einer Anzahl von höchstens zehn Stellplätzen;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 53, Absatz eins, wird in der Ziffer 3, nach dem Wort „von“ die Wortfolge „Gängen und“ eingefügt und im letzten Halbsatz entfällt die Wortfolge „und den allgemeinen Erfordernissen des Paragraph 3, entsprochen wird“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 53, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Mit Ausnahme von Bauerleichterungen hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen nach Absatz eins, Ziffer 6, liegt ein Widerspruch zu Paragraph 3, nur dann vor, wenn eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten ist.“

Artikel römisch drei, Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes

Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt folgender Eintrag:

„§ 102

Verordnungsermächtigung und Begleitregelungen im Zusammenhang mit COVID-19“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 102, entfällt.

Artikel römisch vier, Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001

Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 12 Geschützte Landschaftsteile“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Abschnittsüberschrift nach dem Eintrag zu Paragraph 25 :

„V. ABSCHNITT, Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 33 Schutz von Mineralien und Fossilien“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:
    1. Ziffer eins
      das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushalts;
    2. Ziffer 2
      die Vielfalt und Charakteristik der Landschaft;
    3. Ziffer 3
      Naturhöhlen und deren Besucherinnen bzw. Besucher.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph eins, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph eins, Absatz 8, wird der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „Schönheit, Eigenart und den Erholungswert“ durch die Wortfolge „und Charakteristik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Naturhaushalt: der ungestörte Ablauf natürlicher Prozesse (Prozessschutz), die heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 5, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „geschützten Landschaftsteilen sowie“.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie für überdeckte oder begehbare Jagdhochstände mit einer nutzbaren Bodenfläche bis zu 3 m2 (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 17, Oö. Bauordnung 1994)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „§ 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ die Wortfolge „oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 17, Oö. Bauordnung 1994“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „§ 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994“ die Wortfolge „oder um jagdliche Ansitzeinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 17, Oö. Bauordnung 1994“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Naturnah erhaltene Gebiete oder Kulturlandschaften, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Charakteristik auszeichnen, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz alle anderen Interessen überwiegt.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 11, Absatz 3, werden der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „für die Erholung oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 12, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 14, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 5, 9, 10, 11 oder 12“ durch das Zitat „§§ 5, 9, 10 oder 11“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten“ sowie die Wortfolge „noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt“.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder für die Erhaltung des Erholungswertes“ und wird die Wortfolge „Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten einschließlich deren Lebensräume“ durch die Wortfolge „Lebensräume und Lebensgrundlagen heimischer Pflanzen-, Pilz- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 15, Absatz 2, entfällt der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „geschützte Landschaftsteile (Paragraph 12,)“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Naturgebilde, die wegen ihrer landschaftlichen Charakteristik, Seltenheit oder naturschutzfachlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind oder in denen naturschutzfachlich bedeutsame Mineralien oder Fossilien vorkommen, sowie die zur Erhaltung des Naturgebildes erforderliche oder die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung können durch Bescheid der Landesregierung von Amts wegen als Naturdenkmal festgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse am Erhalt des Naturgebildes und dessen Umgebung alle anderen öffentlichen Interessen überwiegt.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 18, Absatz eins und 4 wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 19, wird die Wortfolge „Eigenart, ihres Gepräges, ihrer ökologischen oder naturwissenschaftlichen“ durch die Wortfolge „Charakteristik oder naturschutzfachlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 20, Absatz eins, 4, 5, 6 und 7 wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 20, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Eigenart, das Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung“ durch die Wortfolge „die Charakteristik oder die naturschutzfachliche Bedeutung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die seltene heimische Pflanzen-, Pilz-, Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften beherbergen,

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 25, Absatz 2, wird das Wort „notwendig“ durch das Wort „erforderlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 25, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 25, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Sonstige Eingriffe im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Gleiches gilt für solche Eingriffe im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3,, sofern die Landesregierung dazu eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Eine solche Stellungnahme darf seitens der Landesregierung nur abgegeben werden, wenn die Vorschreibung von Nebenbestimmungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, nicht erforderlich ist, der Schutzzweck insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet nicht wesentlich beeinträchtigt wird und Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel eins, der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, auszuschließen sind.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 25, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Landesregierung kann darüber hinaus im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 14, Absatz 2, bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 25, entfallen in der Überschrift des römisch fünf. Abschnitts der Strichpunkt sowie die anschließende Wortfolge „Schutz von Mineralien und Fossilien“.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 26, Absatz 2, wird das Wort „Freilebende“ durch das Wort „Wildlebende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 27, Absatz eins, wird das Wort „freilebende“ durch das Wort „wildlebende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „freilebenden“ durch das Wort „wildlebenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten“.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 33, entfällt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 34, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 35, Absatz eins, entfallen der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „einem geschützten Landschaftsteil (Paragraph 12,)“.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 36, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (Paragraph 11,) oder einem Naturschutzgebiet (Paragraph 25,) erklärt oder mit der ein Europaschutzgebiet (Paragraph 24,) bezeichnet oder ein Landschaftspflegeplan (Paragraph 15, Absatz 2,) erlassen werden soll, ist zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebiets, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Zugleich sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs schriftlich zu verständigen. Diese sowie die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG) haben das Recht, innerhalb der Veröffentlichungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die gemäß Absatz 4, sich ergebenden Beschränkungen und die Fristen des Paragraph 37, Absatz 3, ist in der Verständigung ausdrücklich hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 36, Absatz 4, werden die beiden Wortfolgen „Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist“ durch das Wort „Veröffentlichungsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 36, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „der Verordnungsentwurf nur in den von der Änderung naturräumlich betroffenen Gemeinden aufzulegen bzw. in elektronischer Form zur Einsicht bereit zu halten ist und“.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 37, Absatz eins, entfallen der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „einem geschützten Landschaftsteil (Paragraph 12,)“.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 37, Absatz 3, wird das Zitat „gemäß den Paragraphen 11, 12, oder 25“ durch das Zitat „gemäß den Paragraphen 11, oder 25“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 38, Absatz 4, wird das Zitat „§ 22 Absatz 2,, Paragraph 29 und Paragraph 33, durch das Zitat „§ 22 Absatz 2 und Paragraph 29, ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 45, Absatz eins, entfallen der Beistrich sowie die anschließende Wortfolge „geschützte Landschaftsteile (Paragraph 12,)“.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 45, Absatz 2, entfallen der Beistrich sowie das anschließende Zitat „„Geschützter Landschaftsteil““.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 46, Absatz eins, wird das Zitat „nach den Paragraphen 11, 12, 24, oder 25“ durch das Zitat „nach den Paragraphen 11, 24, oder 25“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „der Behörde“.

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 56, Absatz eins, entfallen die Ziffer 11 und 12,

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 56, Absatz 3, entfällt in Ziffer 3, 4 und 5 jeweils die Wortfolge „oder in geschützten Landschaftsteilen (Paragraph 12,)“.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 9, wird nach der Wortfolge „trotz Untersagung des Vorhabens“ die Wortfolge „oder vor Übermittlung einer zustimmenden Stellungnahme gemäß Paragraph 25, Absatz 4 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 57, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bewilligungen gemäß Paragraphen 29, 32, oder 34“ durch die Wortfolge „Bewilligungen gemäß Paragraphen 29, oder 31“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 57, Absatz 2, wird die Wortfolge „widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze, widerrechtlich gefangener Tiere oder widerrechtlich gesammelter Mineralien oder Fossilien“ durch die Wortfolge „widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze oder widerrechtlich gefangener Tiere“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien“ durch die Wortfolge „Pflanzen oder Pilze“ ersetzt.

Artikel römisch fünf, Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes

Das Oö. Nationalparkgesetz - Oö. NPG, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 24 a, Absatz 8, wird die Wortfolge „oder in der Beschwerde nicht zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die Umweltorganisation kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass die Beschwerdegründe nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten“ durch die Wortfolge „, sofern in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist“ ersetzt.

Artikel römisch sechs, Änderung des Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes und , Aufhebung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes

Das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz - Oö. LAOG, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2021,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

Landesgesetz über die Einrichtung von Verwaltungsorganen in den Angelegenheiten des Agrarrechts (Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz - Oö. AOG)

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. Litera a
    Nach Paragraph 12, werden folgende Einträge eingefügt:

„6. Abschnitt, Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

Paragraph 13

Einrichtung

Paragraph 14

Geschäftsordnung

Paragraph 15

Gebarung“

  1. Litera b
    Die Einträge zu den Paragraphen 13 und 14 erhalten die Bezeichnung „§ 16“ und „§ 17“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, lautet:

„§ 1 , Einrichtung von Organen

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz regelt die Organisation der in Absatz 2 und 3 genannten Organe.
  2. Absatz 2,Zur Vollziehung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft werden folgende Organe eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      die Land- und Forstwirtschaftsinspektion;
    2. Ziffer 2
      die Obereinigungskommission;
    3. Ziffer 3
      die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle;
    4. Ziffer 4
      die Gleichbehandlungskommission;
    5. Ziffer 5
      die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte;
    6. Ziffer 6
      die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
  3. Absatz 3,Zur Vollziehung des Berufsausbildungsrechts in der Land- und Forstwirtschaft wird die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 12, wird folgender 6. Abschnitt eingefügt:

„6.Abschnitt, Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

Paragraph 13,, Einrichtung

  1. Absatz eins,Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuss gehören die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer an. Die drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren in den Ausschuss zu entsenden. Dabei ist auf eine angemessene Vertretung im Hinblick auf die wichtigsten Ausbildungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft zu achten.
  3. Absatz 3,Die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer Verhinderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall der Verhinderung der von ihnen in den Ausschuss zu entsendenden Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer je drei Ersatzmitglieder zu bestellen; der letzte Satz des Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz im Ausschuss führen abwechselnd die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. ihre Vertreterinnen und/oder Vertreter. Der Ausschuss ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.
  5. Absatz 5,Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreterinnen und/oder Vertreter und wenigstens je zwei Vertreterinnen und/oder Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend sind. Von den Vertreterinnen und/oder Vertretern der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, so hat die bzw. der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab.

Paragraph 14,, Geschäftsordnung

  1. Absatz eins,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuss zu beschließen hat.
  2. Absatz 2,In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass die bzw. der bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich verantwortlich mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle betraute Bedienstete (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beigezogen werden kann.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Ausschusses nicht gewährleistet.

Paragraph 15,, Gebarung

Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jeden Jahres für das folgende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag über die mit der Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Nachträge zum Voranschlag bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Landesregierung; diese Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen. Soweit die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallenden Ausgaben der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Einnahmen keine Bedeckung finden, hat sie das Land zu tragen.“

Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Paragraphen 13 und 14 erhalten die Bezeichnung „§ 16“ und „§ 17“.

Novellierungsanordnung 6, Im neuen Paragraph 17, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 78/2021“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 78 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 76/2025“ ersetzt.

Artikel römisch sieben, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage unverändert in Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Verordnung, mit der das Feuchtgebiet Unterriedl in der Gemeinde St. Stefan am Walde als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1984,,
    2. Ziffer 2
      die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück im „Welset Pühret“ in der Marktgemeinde Haslach an der Mühl als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1987,,
    3. Ziffer 3
      die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück in der Gemeinde Schlüßlberg als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1988,,
    4. Ziffer 4
      die Verordnung, mit der ein Teil des „Pfarrerhölzls“ in der Gemeinde Hohenzell als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2000,,
    5. Ziffer 5
      die Verordnung, mit der der „Krottensee“ in der Gemeinde Gmunden als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2005,,
    6. Ziffer 6
      die Verordnung, mit der die „Moosleithen“ in der Marktgemeinde Andorf als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2005,, und
    7. Ziffer 7
      die Verordnung, mit der das „Himmelreich“ in der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2008,,
    gelten jeweils als Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Oö. NSchG 2001.

Der Erste Präsident, des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer