LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 13. November 2025

www.ris.bka.gv.at

Nr. 81 Verordnung:

2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2025 (RL (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024, ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024 [CELEX-Nr. 32024L1275]; RL (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 [CELEX-Nr. 32023L2413]; VO (EU) 2024/1309 vom 29. April 2024, ABl. L, 2024/1309, 8.5.2024 [CELEX-Nr. 32024R1309])

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird, (2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2025)

Auf Grund des Paragraph 36 b, Absatz 2 und des Paragraph 86, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2025,, sowie des Paragraph 29, Absatz 4, der Oö. Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2025,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Oö. Bautechnikverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Nach Paragraph 7, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 7a

Verknüpfung des Energieausweises mit dem Gebäude- und Wohnungsregister“

b) Der Eintrag zu Paragraph 10, lautet:

„§ 10

Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

„§ 7a, Verknüpfung des Energieausweises mit dem Gebäude- und Wohnungsregister

Die Gemeinde hat beim Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen die Registrierungsnummer des Energieausweises im Gebäude- und Wohnungsregister für dieses Bauvorhaben einzugeben. Erlangt die Gemeinde Kenntnis, dass auf Basis der Registrierungsnummer die Zuordnung zwischen Energieausweis und Objekten im Gebäude- und Wohnungsregister nicht möglich ist, hat sie die Bauwerberin oder den Bauwerber erforderlichenfalls mit Bescheid aufzufordern, die Zuordnung des Energieausweises zu Objekten im Gebäude- und Wohnungsregister zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des Paragraph 10, lautet:

Gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 10, entfallen die Absatz eins und 2; im bisherigen Absatz 3, entfällt die Bezeichnung „(3)“ und der Einleitungssatz lautet:

„Von den Verpflichtungen des Artikel 10, Absatz eins, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (Paragraph 2, Ziffer 15, Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausgenommen:“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 10, wird in der Ziffer 9, das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „"Art". 10 Absatz eins, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Im Sinn dieser Bestimmung ist ein „Ladepunkt“ eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist.“

Artikel römisch zwei

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und Ziffer 6, mit 1. Dezember 2025;
  2. Ziffer 2
    alle übrigen Bestimmungen mit 13. Februar 2026.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter