LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 2. September 2025 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 70 Verordnung: | Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2025 |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird
(Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2025)der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird, (Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2025)
Auf Grund des § 86 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2025, sowie des § 29 Abs. 4 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 86, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2025,, sowie des Paragraph 29, Absatz 4, der Oö. Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2025,, wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Oö. Bautechnikverordnung 2013, LGBl. Nr. 36/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2024, wird wie folgt geändert:Die Oö. Bautechnikverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„§ 1
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit„§ 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Den im § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:Den im Paragraph 4, Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
Richtlinie 1 „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom Mai 2023;
Leitfaden „Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken“ vom Mai 2023.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 wird jeweils der Passus „April 2019“ durch den Passus „Mai 2023“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, wird jeweils der Passus „April 2019“ durch den Passus „Mai 2023“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Die Punkte 4.1 bis 4.6 gelten“ durch die Wortfolge „Punkt 4 gilt“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Die Punkte 4.1 bis 4.6 gelten“ durch die Wortfolge „Punkt 4 gilt“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 Abs. 2 Z 2 wird die Internetseite „http://www.bmdw.gv.at“ durch die Internetseite „http://www.bmwet.gv.at“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Internetseite „http://www.bmdw.gv.at“ durch die Internetseite „http://www.bmwet.gv.at“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 4 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:Im Paragraph 4, Absatz 2, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„§ 5
Schallschutz
(1)Absatz eins,Den in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird.Den in den Paragraphen 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Absatz 2, - die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit Ausnahme von Punkt 5. Die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 bleiben unberührt.“Die im Absatz eins, genannte Richtlinie gilt mit Ausnahme von Punkt 5. Die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 bleiben unberührt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 8 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2024“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 100/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 56/2024“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 9 Abs. 1 entfällt der Passus „Telefax: +43/1/533 64 23,“.Im Paragraph 9, Absatz eins, entfällt der Passus „Telefax: +43/1/533 64 23,“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Dokumente „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom Mai 2023, die für die in den §§ 1 bis 5 genannten Richtlinien maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Abs. 1 gilt sinngemäß.“Die Dokumente „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom Mai 2023, die für die in den Paragraphen eins bis 5 genannten Richtlinien maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Absatz eins, gilt sinngemäß.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 9 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 9, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Dokumente „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom April 2019, die für die im § 6 genannte Richtlinie maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Abs. 1 gilt sinngemäß.“Die Dokumente „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom April 2019, die für die im Paragraph 6, genannte Richtlinie maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Absatz eins, gilt sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. | Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen - § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013)Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen - Paragraph 44, Absatz eins, Oö. Bautechnikgesetz 2013) | je angefangene 60 m² der gesamten Nutzfläche aller Wohneinheiten“ |
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12.Novellierungsanordnung 12, § 17 Abs. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Über Abs. 1 hinaus kann die Baubehörde von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Einzelfall teilweise absehen, wennÜber Absatz eins, hinaus kann die Baubehörde von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Einzelfall teilweise absehen, wenn
für die Benutzerinnen und Benutzer des Gebäudes zur Erschließung geeignete öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, oder
dies auf Grund des spezifischen Verwendungszwecks des Gebäudes gerechtfertigt ist.
Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen ist der Baubehörde von der Bauwerberin oder vom Bauwerber ein Mobilitäts- bzw. Betriebskonzept vorzulegen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 19 entfällt die Wortfolge „überdachten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 m² sowie“.Im Paragraph 19, entfällt die Wortfolge „überdachten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 m² sowie“.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 21 Abs. 3 Z 6 werden die Zitate „§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b“ und „§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c“ jeweils durch das Zitat „§ 24a“ ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 6, werden die Zitate „§ 25 Absatz eins, Ziffer eins, lit. b“ und „§ 25 Absatz eins, Ziffer eins, lit. c“ jeweils durch das Zitat „§ 24a“ ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU)2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff., unterzogen.Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU)2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), Amtsblatt , L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff., unterzogen.
Für die Oö. Landesregierung: |
Dr. Haimbuchner |
Landeshauptmann-Stellvertreter |
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