LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 25. August 2025 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 67 Verordnung: | Oö. Geflügelhygiene-Gebührenverordnung 2025 |
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Veterinärkontrollen in Geflügelbetrieben
(Oö. Geflügelhygiene-Gebührenverordnung 2025)des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Veterinärkontrollen in Geflügelbetrieben, (Oö. Geflügelhygiene-Gebührenverordnung 2025)
Auf Grund des § 68 Abs. 1 Z 2 und des § 80 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, iVm. § 6 Abs. 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 80, Absatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:
§ 1
Höhe der GebührenParagraph eins,, Höhe der Gebühren
(1)Absatz eins,Die Höhe der Gebühr für amtliche Probenahmen in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025, beträgt:Die Höhe der Gebühr für amtliche Probenahmen in Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,, beträgt:
für die erste Herde 62,08 Euro,
für jede weitere Herde 31,04 Euro.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Gebühr für amtliche Kontrollen gemäß § 14 Geflügelhygieneverordnung 2007 (Kontrolluntersuchungen) beträgt je Veterinärkontrolle 62,08 Euro.Die Höhe der Gebühr für amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 14, Geflügelhygieneverordnung 2007 (Kontrolluntersuchungen) beträgt je Veterinärkontrolle 62,08 Euro.
(3)Absatz 3,Die Gebühr nach Abs. 1 und 2 erhöht sich um einen Zuschlag für den Sachaufwand pro Herde, sofern keine hygienisch einwandfreie betriebseigene Kleidung oder Einmalkleidung zur Verfügung gestellt wird, in Höhe von 10 Euro pro Herde.Die Gebühr nach Absatz eins und 2 erhöht sich um einen Zuschlag für den Sachaufwand pro Herde, sofern keine hygienisch einwandfreie betriebseigene Kleidung oder Einmalkleidung zur Verfügung gestellt wird, in Höhe von 10 Euro pro Herde.
§ 2
ValorisierungParagraph 2,, Valorisierung
Die im § 1 festgesetzten Gebühren verändern sich jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Indexwertes des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index vom Juni des vorvergangenen Jahres zum Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Erhöhung mehr als 2 % beträgt. Eine erstmalige Valorisierung ist jedenfalls für den 1. Jänner 2027 vorzunehmen, Bezugsgröße dafür ist der Indexwert Juni 2025; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der Indexwert für Juni des der letzten Änderung vorangegangenen Jahres. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf volle 10 Cent zu runden, wobei Beträge bis 5 Cent abzurunden und Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden sind. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Gebühr wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.Die im Paragraph eins, festgesetzten Gebühren verändern sich jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Indexwertes des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index vom Juni des vorvergangenen Jahres zum Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Erhöhung mehr als 2 % beträgt. Eine erstmalige Valorisierung ist jedenfalls für den 1. Jänner 2027 vorzunehmen, Bezugsgröße dafür ist der Indexwert Juni 2025; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der Indexwert für Juni des der letzten Änderung vorangegangenen Jahres. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf volle 10 Cent zu runden, wobei Beträge bis 5 Cent abzurunden und Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden sind. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Gebühr wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
§ 3
InkrafttretenParagraph 3,, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Untersuchungen und Veterinärkontrollen in Geflügel-Betrieben, Amtliche Veterinärnachrichten 2008/8b vom 1. August 2008, außer Kraft, sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.
Für den Landeshauptmann: |
Langer-Weninger |
Landesrätin |
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