Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 25. August 2025 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 66 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungs-gebührenverordnung 2001 geändert wird |
Auf Grund des Paragraph 4, des Prüfungsgebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001), Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Bezeichnung „Oö. Jagdprüfungsverordnung“ durch die Bezeichnung „Oö. Jagdverordnung 2024“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Ziffer 3, wird die Bezeichnung „Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021“ durch die Bezeichnung „Oö. Jagdverordnung 2024“ und die Wortfolge „Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung“ durch die Wortfolge „Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Ziffer 4, wird die Bezeichnung „Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021“ durch die Bezeichnung „Oö. Jagdverordnung 2024“ und die Wortfolge „Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung“ durch die Wortfolge „Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
„4a. | für die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegende Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) | 100 Euro“ |
Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph eins, entfallen die Ziffer 7 bis 13,
Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung“ durch die Wortfolge „Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung“ durch die Wortfolge „Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 2, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
„4a. | für die Eignungsprüfung zur Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 a, : |
|
| für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden | 25 Euro |
| für die zwei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je | 20 Euro“ |
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Ziffer 7, entfällt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Mag. Stelzer |
Landeshauptmann |