LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 28. Juli 2025

www.ris.bka.gv.at

Nr. 64 Landesgesetz:

Oö. Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz - Oö. IFAG

 

(römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1143 aus 2025,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1172 aus 2025,, 37. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz, die Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009, das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013, das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität, das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009, das Oö. Antidiskriminierungsgesetz, das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, das Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017, das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006, das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz, das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021, das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, das Oö. Hundehaltegesetz 2024, das Oö. Jagdgesetz 2024, das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, die Oö. Landtagswahlordnung, das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, das Oö. Pflegevertretungsgesetz, das Oö. Polizeistrafgesetz, das Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024, das Oö. Statistikgesetz, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, das Oö. Tourismusgesetz 2018, das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert werden, (Oö. Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz - Oö. IFAG)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Oö. Landes-Verfassungsgesetz

Artikel 2

Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

Artikel 3

Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013

Artikel 4

Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz

 

 

Artikel 5

Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität

Artikel 6

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

Artikel 7

Oö. Antidiskriminierungsgesetz

Artikel 8

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

Artikel 9

Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017

Artikel 10

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

Artikel 11

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

Artikel 12

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

Artikel 13

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Artikel 14

Oö. Gemeindeordnung 1990

Artikel 15

Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

Artikel 16

Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006

Artikel 17

Oö. Geodateninfrastrukturgesetz

Artikel 18

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

Artikel 19

Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021

Artikel 20

Oö. Glücksspielautomatengesetz

Artikel 21

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

Artikel 22

Oö. Hundehaltegesetz 2024

Artikel 23

Oö. Jagdgesetz 2024

Artikel 24

Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

Artikel 25

Oö. Kommunalwahlordnung

Artikel 26

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

Artikel 27

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Artikel 28

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Artikel 29

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

Artikel 30

Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz

Artikel 31

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

Artikel 32

Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz

Artikel 33

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Artikel 34

Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Artikel 35

Oö. Landtagswahlordnung

Artikel 36

Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz

Artikel 37

Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

Artikel 38

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Artikel 39

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Artikel 40

Oö. Parteienfinanzierungsgesetz

Artikel 41

Oö. Pflegevertretungsgesetz

Artikel 42

Oö. Polizeistrafgesetz

Artikel 43

Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024

Artikel 44

Oö. Statistikgesetz

Artikel 45

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

Artikel 46

Oö. Tourismusgesetz 2018

Artikel 47

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

Artikel 48

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

Artikel 49

Statut für die Stadt Steyr 1992

Artikel 50

Statut für die Stadt Wels 1992

Artikel 51

Inkrafttreten

Artikel 1, Änderung des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes

Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG), Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 1991,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Nach Artikel 46 wird folgender Artikel 46a eingefügt:

Artikel 46a

Die Mitglieder der Landesregierung sind - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt - zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Verpflichtung gilt nicht im Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht des Landtags (Artikel 34,).“

Artikel 2, Änderung der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009

Die Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 (Oö. LGO 2009), Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Eintragung zu Paragraph 16, folgende Eintragungen eingefügt:

„§ 16a

Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Landtags

Paragraph 16 b

Rechte betroffener Personen

Paragraph 16 c

Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16, Absatz 2, entfällt und der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 16, wird nach Absatz 2, (neu) folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen des Landtags einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandats sowie für Datenverarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtags.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 16, werden folgende Paragraphen 16 a bis 16 c eingefügt:

„§ 16a, Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Landtags

  1. Absatz eins,Der Landtag und dessen Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke
    1. Ziffer eins
      der Gesetzgebung,
    2. Ziffer 2
      der Mitwirkung an der Landesverwaltung,
    3. Ziffer 3
      der Kontrolle der Angelegenheiten der Landesvollziehung und der Angelegenheiten, die über die Landesvollziehung hinausgehen, jedoch von Landesorganen wahrgenommen werden,
    4. Ziffer 4
      der Mitwirkung an der Bildung des Bundesrats sowie
    5. Ziffer 5
      der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
    zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, Amtsblatt , L 74 vom 4.3.2021, S 35, ist für die im Absatz eins, genannten Zwecke zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
  3. Absatz 3,Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für die im Absatz eins, genannten Zwecke zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.

Paragraph 16 b,, Rechte betroffener Personen

  1. Absatz eins,Für Verhandlungsgegenstände und sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8,
  2. Absatz 2,Die nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera e, sowie Artikel 14, Absatz eins, Litera d und e und Absatz 2, Litera f, der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine Anwendung
    1. Ziffer eins
      bei Gegenständen oder Inhalten nicht-öffentlicher oder vertraulicher Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c und g sowie Absatz 3, Datenschutz-Grundverordnung,
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtags in Ausübung ihres Mandats.
  4. Absatz 4,Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen und gegebenenfalls ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.
  5. Absatz 5,Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, DSG umfasst bei den im Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Internetseite des Landes.
  6. Absatz 6,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
  7. Absatz 7,Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung der im Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
  8. Absatz 8,Sämtliche in Absatz 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.

§16c, Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen

  1. Absatz eins,In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, DSG bei der jeweils die Information erstellenden oder dem Landtag zuleitenden Stelle (Urheberin bzw. Urheber) geltend zu machen. Die Urheberin bzw. der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einer Untersuchungskommission vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Wort „und“ durch einen Bestrich ersetzt und bei Ziffer 10, wird der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; danach wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Landesrechnungshofberichte (Paragraph 8, Oö. LRHG 2013).“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz wird der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sofern nicht bereits gemäß Paragraph 24, eine Vorlage im kurzen Wege an den zuständigen Ausschuss erfolgt ist.“ angefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 49, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Dem Wortprotokoll sind als Beilagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Eingang gemäß Paragraph 25, Absatz eins,, wobei bei Petitionen natürlicher Personen die Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers zur Veröffentlichung vorliegen muss,
    2. Ziffer 2
      die Anträge, die gemäß Paragraph 22, Absatz 8, zu vervielfältigen sind, und
    3. Ziffer 3
      schriftliche Anfragen und Antworten auf schriftliche Anfragen, die seit der letzten Sitzung eingelangt sind.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 52, Absatz 8, wird die Wortfolge „Entbindung von der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Entbindung von den gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Artikel 3, Änderung des Oö. Landesrechnungshofgesetzes 2013

Das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 (Oö. LRHG 2013), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz eins, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen des Oö. Landesrechnungshofs einschließlich jener im Bereich seiner Verwaltungsangelegenheiten.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

„§ 7a, Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, Amtsblatt , L 74 vom 4.3.2021, S 35, ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
  3. Absatz 3,Bei Ausübung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Absatz 4 bis 11,
  4. Absatz 4,In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Die nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera f, Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, DSG hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben im Sinn des Absatz 3,
  7. Absatz 7,Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
  8. Absatz 8,Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet auf Grund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.
  9. Absatz 9,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
  10. Absatz 10,Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofs beschränkt.
  11. Absatz 11,Sämtliche in Absatz 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofs geeignet und erforderlich ist.“

Artikel 4, Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz

Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1978,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz eins a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, zur Geheimhaltung über die ihnen durch ihre Tätigkeit als Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten verpflichtet, soweit und solange dies aus den überwiegenden berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Artikel 5, Änderung des Landesgesetzes über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität

Das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2003,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Organe sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haften für jeden Schaden, der dem Bruckner-Konservatorium aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.“

Artikel 6, Änderung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009

Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 22 a, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Sie sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des Paragraph 74, StGB und haben alle in Ausübung ihres Amts gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Artikel 7, Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes

Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2005,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies im Interesse der betroffenen Opfer von Diskriminierungen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Artikel 8, Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes

Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (Oö. ADIG), Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

Landesgesetz über Informationen und Datenschutz (Oö. Informations- und Datenschutzgesetz - Oö. IDG)

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 1. Abschnitt samt den dazugehörigen Einträgen.

Novellierungsanordnung 3, Der erste Abschnitt des Gesetzes („Auskunftspflicht“) entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 10, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Artikel 9, Änderung des Oö. Bediensteten-Schutzgesetzes 2017

Das Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017 (Oö. BSG 2017), Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 39, Absatz 4, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 48, Absatz 5, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Artikel 10, Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991

Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 16 b, lautet:

„§ 16b, Auskunftserteilung

  1. Absatz eins,Die Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, einschlägige Informationen zu verlangen.
  2. Absatz 2,Die Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst Informationen auf Grund der gemäß Paragraph 18 a, bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
  3. Absatz 3,Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sinngemäß.“

Artikel 11, Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006

Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 59, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere darf das Mitglied oder Ersatzmitglied ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seines Amts nicht offenbaren oder verwerten.“

Artikel 12, Änderung des Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes

Das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG), Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 11, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Partei, erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Artikel 13, Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:

„§ 84

Geheimhaltungsverpflichtung“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 15, Absatz eins a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 54, Absatz 6 a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 54, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 56, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Im Disziplinarverfahren ist weder die bzw. der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde an die gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung gebunden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 77, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Geheimhaltung über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 77, Absatz 4 a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 84, lautet:

„§ 84, Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die oder der Bedienstete ist zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3,Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Geheimhaltung tritt nur insoweit ein, als eine Bedienstete oder ein Bediensteter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob die oder der Bedienstete von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der oder dem Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 92 a, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 84, ersetzt.

Artikel 14, Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990

Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 18, Absatz 3, dritter Satz wird die Wortfolge „die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 62 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18 a, Absatz 5, vorletzter Satz lautet:

„Die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 62 a,) bleiben dadurch unberührt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 20, Absatz 4, wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 33, Absatz 6, letzter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 62 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 38 a, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen (Paragraph 62 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 3, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; danach wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 53, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Soweit dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 3,Bei nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 54, Absatz 3, letzter Halbsatz lautet:

„Abs. 6 ist auf Verhandlungsschriften über nicht öffentliche Sitzungen nicht anzuwenden, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 54, Absatz 6, letzter Satz wird das Wort „ohne“ durch das Wort „samt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 55, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse sind geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 57, Absatz 2, werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung die Vertretung gemäß Paragraph 36,, führt bei den Sitzungen des Gemeindevorstands den Vorsitz. Die Sitzungen des Gemeindevorstands sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse sind geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder (Paragraph 24, Absatz eins,) ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 62, wird folgender Paragraph 62 a, eingefügt:

„§ 62a, Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Gemeinderats, die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
  2. Absatz 2,Wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist, können in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs die im Paragraph 17, genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins, entbinden. Hinsichtlich der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit der Vertretung gemäß Paragraph 36,

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 63 a, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die bzw. der Befragte ist verpflichtet, die Anfrage spätestens in der auf die Einbringung oder Übergabe folgenden Gemeinderatssitzung mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 62 a,) dem entgegensteht.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 66, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Kollegialorgane der Gemeinde können Gemeindebedienstete und sonstige Personen ihren Sitzungen beiziehen. Diese sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sie nicht ohnehin einer gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 66, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeamts, im Verhinderungsfall ihre bzw. seine Stellvertretung, ist verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit der Gemeinderat nichts anderes beschließt.“

Artikel 15, Änderung des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes

Das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG), Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 30, lautet:

„§ 30, Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse sowie die nach Paragraph 25, Absatz 8, eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreterinnen bzw. Vertreter von Berufsvereinigungen bzw. Interessenvertretungen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3,Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß Paragraph 25, Absatz 8, fort.
  4. Absatz 4,Einer Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der Zentralwahlausschuss, in Ermangelung eines solchen der Dienststellenwahlausschuss, ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit, wobei die betroffene Personalvertreterin bzw. der betroffene Personalvertreter bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss bzw. Dienststellenwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. LBG zitierten Fassung Anwendung.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.“

Artikel 16, Änderung des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes 2006

Das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 (Oö. GSDG), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 84, Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß und besteht auch nach Auflösung des Vertrags weiter.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verschwiegenheit gemäß Paragraph 20, Absatz 3, B-VG“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer eins, die Bezeichnung „1a.“ und folgende Ziffer eins, wird vorangestellt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 16, lautet:

‚§ 16, Geheimhaltung

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 84, Oö. GDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (Paragraph 23,) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (Paragraphen 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 24,).‘“

Artikel 17, Änderung des Oö. Geodateninfrastrukturgesetzes

Das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz (Oö. GeoDIG), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2010,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 und das Oö. Informations- und Datenschutzgesetz“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Artikel 18, Änderung des Oö. Gesundheitsfonds-Gesetzes 2013

Das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 6, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Fonds bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere zur Geheimhaltung von personenbezogenen Daten aus Krankengeschichten, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“

Artikel 19, Änderung des Oö. Gleichbehandlungsgesetzes 2021

Das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 (Oö. GBG 2021), Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:

„§ 31

Geheimhaltungsverpflichtung“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 25, Absatz 8, letzter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 31, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 26, Absatz 3, wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen entgegenstehen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 26, Absatz 4, wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 31, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 31, lautet:

„§ 31, Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3,Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.“

Artikel 20, Änderung des Oö. Glücksspielautomatengesetzes

Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der im Absatz 2, genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Artikel 21, Änderung des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes

Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz (Oö. HKG), Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1961,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.“

Artikel 22, Änderung des Oö. Hundehaltegesetzes 2024

Das Oö. Hundehaltegesetz 2024 (Oö. HHG 2024), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2024,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 20, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG“ durch die Wortfolge „hinsichtlich aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einer Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.

Artikel 23, Änderung des Oö. Jagdgesetzes 2024

Das Oö. Jagdgesetz 2024, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 86, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Mitglieder der Bezirksjagdbeiräte sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Ebenso sind sie, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie sind von der Leiterin bzw. vom Leiter (bzw. von der Stellvertretung) jener Bezirksverwaltungsbehörde, für die sie bestellt sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.“

Artikel 24, Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014

Das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 (Oö. KJHG 2014), Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:

„§ 13

Geheimhaltungsverpflichtung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, lautet:

„§ 13, Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten (Paragraph 6,) sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Geheimhaltung über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unmittelbar oder mittelbar betreffen, soweit und solange dies auf Grund eines schutzwürdigen Interesses einer Person erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten oder die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
  3. Absatz 3,Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger (Paragraph 6,) sowie gegenüber Kontrollorganen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung.
  4. Absatz 4,Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht
    1. Ziffer eins
      gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten in Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 112, der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      gegenüber Gerichten bei Auskunftsersuchen in Verfahren zu Obsorge- und Kontaktrechten im Außerstreitverfahren, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      gegenüber Sicherheitsbehörden im Rahmen des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz), sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist;
    4. Ziffer 4
      gegenüber Personen, die Kinder und Jugendliche betreuen oder unterrichten, wie insbesondere Lehrkräften, psychosozialen Unterstützungskräften, pädagogischen Fach- oder Assistenzkräften, Kindergarten- und Krabbelstubenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, Tagesmüttern und -vätern, Angehörigen von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen, kinderanwaltlichen Vertrauenspersonen sowie Behörden oder leistungserbringenden Stellen, soweit dies im Rahmen der Erbringung von sozialen Diensten, der Gefährdungsabklärung, der Erarbeitung und Durchführung von Hilfeplänen oder Durchführung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene, der Ausübung von Pflege und Erziehung oder der rechtlichen Vertretung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist;
    5. Ziffer 5
      sofern die Offenlegung sonst im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 15, Absatz 7, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 18, Absatz 4, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Die in der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft tätigen Personen sind insoweit zur Geheimhaltung über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies zur Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen oder der sonstigen Interessen der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich und verhältnismäßig ist. Für die Pflicht zur Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung gilt Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.

Artikel 25, Änderung der Oö. Kommunalwahlordnung

Die Oö. Kommunalwahlordnung (Oö. KWO), Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:

„§ 82a

Geheimhaltungsverpflichtung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie die einer Wahlbehörde beigestellten Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden oder Hilfskräfte in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Absatz 8, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 18 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis unterliegen“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 20, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 45, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 82 a, lautet:

„§ 82a, Geheimhaltungsverpflichtung“

Artikel 26, Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete

Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 61, Absatz 5, Ziffer 8, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 63, Absatz 9, wird die Wortfolge „sind zur Amtsverschwiegenheit sowie“ durch die Wortfolge „unterliegen hinsichtlich aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 64, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Bediensteten der KFL sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung der Interessen der KFL oder der Gemeinden oder der Mitglieder der KFL oder deren Angehöriger erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“

Artikel 27, Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997

Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997), Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, Absatz 3 b, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen sowie der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für solche der im Absatz eins, bezeichneten Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 86 c, Absatz 7, wird die Wortfolge „Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 91 c, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Mitglieder des Landessanitätsrats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für sie gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung für Landesbeamte (Paragraph 49, Oö. LBG) sinngemäß. Insbesondere sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen über persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse von Personen verpflichtet. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“

Artikel 28, Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes

Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 80, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Artikel 29, Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996

Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 21, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, die über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichts oder Minderheitsberichts hinausgehen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Kammerdirektorin bzw. dem Kammerdirektor.“

Artikel 30, Änderung des Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes

Das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz (Oö. LAOG), Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz 8, wird die Wortfolge „sonstiger Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz 6, wird die Wortfolge „sonstiger Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind, auch nach Beendigung der Funktion, verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist; dies gilt sinngemäß auch für die beigezogenen sonstigen Fachleute.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „sonstiger Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit weisungsfrei und hat alle ihr bzw. ihm bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz eins, ersetzt.

Artikel 31, Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:

„§ 49

Geheimhaltungsverpflichtung“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 20, Absatz 10, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 49, lautet:

„§ 49, Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die Beamtin bzw. der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie bzw. er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3,Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Geheimhaltung tritt nur insoweit ein, als eine Beamtin bzw. ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob die Beamtin bzw. der Beamte von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Beamtin bzw. dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4,Im Disziplinarverfahren ist weder die bzw. der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde an die Geheimhaltungsverpflichtung gebunden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 54 a, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 49,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 121, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 143, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.

Artikel 32, Änderung des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes

Das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 29, lautet:

„§ 29, Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach Paragraph 24, Absatz 7, berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach Paragraph 24, Absatz 8, eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3,Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreterin bzw. Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 8, fort.
  4. Absatz 4,Einer Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der Zentralwahlausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung, Anwendung.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.“

Artikel 33, Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 9, Absatz 8, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.

Artikel 34, Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Artikel 35, Änderung der Oö. Landtagswahlordnung

Die Oö. Landtagswahlordnung (Oö. LWO), Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Mitglieder der Wahlbehörden haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz 7, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Artikel 36, Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes

Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 35, Absatz 6, Ziffer 8, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 37, Absatz 12, zweiter Satz lautet:

„Sie unterliegen auch nach Beendigung ihrer Funktion hinsichtlich aller ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 38, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Bestimmung über die Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 38, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Bediensteten der LKUF sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der LKUF oder der Mitglieder der LKUF oder deren Angehöriger, erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat.“

Artikel 37, Änderung des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes

Das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (Oö. LDHG), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1986,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20 f, Absatz 8, zweiter Satz lautet:

„Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 20 i, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 20 h, Absatz eins a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 20 i, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20 i, lautet:

„§ 20i, Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3,Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. als deren bzw. dessen Stellvertretung oder als Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission fort.“

Artikel 38, Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001

Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung der Verlautbarung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Naturwacheorgane sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturwacheorgan bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Artikel 39, Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994

Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 (Oö. ObjG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz 4 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, Absatz 6 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 20, Absatz 4 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Artikel 40, Änderung des Oö. Parteienfinanzierungsgesetzes

Das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz (Oö. PartFinG), Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 12, Absatz 6, letzter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Dies gilt auch nach Beendigung der Funktion.“

Artikel 41, Änderung des Oö. Pflegevertretungsgesetzes

Das Oö. Pflegevertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2004,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 5 a, zweiter Satz lautet:

„Die Mitglieder der Pflegevertretung sowie deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Artikel 42, Änderung des Oö. Polizeistrafgesetzes

Das Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG.), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph eins b, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG“ durch die Wortfolge „über diese Wahrnehmungen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.

Artikel 43, Änderung des Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 2024

Das Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Artikel 44, Änderung des Oö. Statistikgesetzes

Das Oö. Statistikgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1981,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, lautet:

„§ 8, Geheimhaltungspflicht

Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die keiner gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihnen bei der Auswertung bekannt gewordenen Daten geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Artikel 45, Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002

Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:

„§ 40

Geheimhaltungsverpflichtung“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 32, Absatz 8 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 9, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 32, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 40, lautet:

„§ 40, Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die Beamtin bzw. der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie bzw. er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3,Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Geheimhaltung tritt nur insoweit ein, als eine Beamtin bzw. ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob die Beamtin bzw. der Beamte von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Beamtin bzw. dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4,Im Disziplinarverfahren ist weder die bzw. der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde an die Geheimhaltungsverpflichtung gebunden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 44 a, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 40,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 106, Absatz 2 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 108, Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 108, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 130, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 40, ersetzt.

Artikel 46, Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018

Das Oö. Tourismusgesetz 2018 (Oö. TG 2018), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 79, Absatz 5, wird die Wortfolge „im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG“ durch die Wortfolge „darüber im Übrigen aber der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.

Artikel 47, Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz 2 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Behörden und Dienststellen haben der Oö. Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die in der Oö. Umweltanwaltschaft tätigen Personen sind auch gegenüber den nach Paragraph 2, Absatz 2, berechtigten Gemeinden und Gemeindemitgliedern zur Geheimhaltung über solche ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Artikel 48, Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992

Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 5, vorletzter Satz lautet:

„Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12, Absatz eins a, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 3, fünfter Satz lautet:

„Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderats von der bzw. dem Befragten mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit der Beantwortung eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegensteht.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 13, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Soweit dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens 15 Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 3,Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:

„§ 24a, Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann von der zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisterin bzw. vom zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 32, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 32, Absatz 7, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 3 a,;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 39, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Kontrollamt hat unverzüglich nach Abschluss der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege der bzw. des Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuss und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor zu berichten. Nach seiner Behandlung im Kontrollausschuss ist der Prüfbericht unter Beachtung allfällig bestehender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 39, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 46, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 47, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 47, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 47, Absatz 8, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 51, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Artikel 49, Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992

Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 5, vorletzter Satz lautet:

„Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12, Absatz eins a, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 3, fünfter Satz lautet:

„Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderats von der bzw. dem Befragten mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit der Beantwortung eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegensteht.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 13, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Soweit dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 3,Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:

„§ 24a, Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann von der zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisterin bzw. vom zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 32, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 32, Absatz 7, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 3 a,;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 39, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Kontrollamt hat unverzüglich nach Abschluss der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege der bzw. des Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuss und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor zu berichten. Nach seiner Behandlung im Kontrollausschuss ist der Prüfbericht unter Beachtung allfällig bestehender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 39, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 46, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 47, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 47, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 47, Absatz 8, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 51, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Artikel 50, Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992

Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 5, vorletzter Satz lautet:

„Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12, Absatz eins a, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 3, fünfter Satz lautet:

„Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderats von der bzw. dem Befragten mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit der Beantwortung eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegensteht.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 13, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Soweit dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 3,Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:

„§ 24a, Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann von der zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisterin bzw. vom zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 32, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 32, Absatz 7, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 3 a,;“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 39, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Kontrollstelle hat unverzüglich nach Abschluss der Prüfung jenem Organ, von dem sie den Prüfungsauftrag erhalten hat, der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege der bzw. des Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuss und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor zu berichten. Nach seiner Behandlung im Kontrollausschuss ist der Prüfbericht unter Beachtung allfällig bestehender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat die Kontrollstelle dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 39, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 46, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 47, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 47, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 47, Absatz 8, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 51, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.

Artikel 51, Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt, soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, mit 1. September 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Artikel eins,, Artikel 2, Ziffer 3,, die in Artikel 2, Ziffer 4, enthaltene Verfassungsbestimmung des Paragraph 16 a, Absatz 4, Oö. LGO 2009, Artikel 3, Ziffer 2 und Artikel 40, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
  3. Absatz 3,Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 3, Oö. Gemeindeordnung 1990, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 3 a und Paragraph 51, Absatz 4, Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 3 a und Paragraph 51, Absatz 4, Statut für die Stadt Steyr 1992 sowie Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 3 a und Paragraph 51, Absatz 4, Statut für die Stadt Wels 1992 jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes (Artikel 14, Ziffer 6,, Artikel 48, Ziffer 14, 15 und 18, Artikel 49, Ziffer 14, 15 und 18, Artikel 50, Ziffer 14, 15 und 18) können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Der Erste Präsident, des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer