LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 28. Juli 2025 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 64 Landesgesetz: | Oö. Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz - Oö. IFAG |
| (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1143/2025, Ausschussbericht Beilage Nr. 1172/2025, 37. Landtagssitzung)(römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1143 aus 2025,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1172 aus 2025,, 37. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz, die Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009, das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013, das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität, das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009, das Oö. Antidiskriminierungsgesetz, das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, das Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017, das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006, das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz, das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021, das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, das Oö. Hundehaltegesetz 2024, das Oö. Jagdgesetz 2024, das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, die Oö. Landtagswahlordnung, das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, das Oö. Pflegevertretungsgesetz, das Oö. Polizeistrafgesetz, das Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024, das Oö. Statistikgesetz, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, das Oö. Tourismusgesetz 2018, das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert werden
(Oö. Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz - Oö. IFAG)mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz, die Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009, das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013, das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität, das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009, das Oö. Antidiskriminierungsgesetz, das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, das Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017, das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006, das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz, das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021, das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, das Oö. Hundehaltegesetz 2024, das Oö. Jagdgesetz 2024, das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, die Oö. Landtagswahlordnung, das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, das Oö. Pflegevertretungsgesetz, das Oö. Polizeistrafgesetz, das Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024, das Oö. Statistikgesetz, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, das Oö. Tourismusgesetz 2018, das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert werden, (Oö. Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz - Oö. IFAG)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Oö. Landes-Verfassungsgesetz |
Artikel 2 | Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 |
Artikel 3 | Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 |
Artikel 4 | Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz |
| |
Artikel 5 | Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität |
Artikel 6 | Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 |
Artikel 7 | Oö. Antidiskriminierungsgesetz |
Artikel 8 | Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz |
Artikel 9 | Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017 |
Artikel 10 | Oö. Bodenschutzgesetz 1991 |
Artikel 11 | Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 |
Artikel 12 | Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz |
Artikel 13 | Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 |
Artikel 14 | Oö. Gemeindeordnung 1990 |
Artikel 15 | Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz |
Artikel 16 | Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 |
Artikel 17 | Oö. Geodateninfrastrukturgesetz |
Artikel 18 | Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 |
Artikel 19 | Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 |
Artikel 20 | Oö. Glücksspielautomatengesetz |
Artikel 21 | Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz |
Artikel 22 | Oö. Hundehaltegesetz 2024 |
Artikel 23 | Oö. Jagdgesetz 2024 |
Artikel 24 | Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 |
Artikel 25 | Oö. Kommunalwahlordnung |
Artikel 26 | Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete |
Artikel 27 | Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 |
Artikel 28 | Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz |
Artikel 29 | Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996 |
Artikel 30 | Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz |
Artikel 31 | Oö. Landesbeamtengesetz 1993 |
Artikel 32 | Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz |
Artikel 33 | Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz |
Artikel 34 | Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz |
Artikel 35 | Oö. Landtagswahlordnung |
Artikel 36 | Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz |
Artikel 37 | Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz |
Artikel 38 | Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 |
Artikel 39 | Oö. Objektivierungsgesetz 1994 |
Artikel 40 | Oö. Parteienfinanzierungsgesetz |
Artikel 41 | Oö. Pflegevertretungsgesetz |
Artikel 42 | Oö. Polizeistrafgesetz |
Artikel 43 | Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024 |
Artikel 44 | Oö. Statistikgesetz |
Artikel 45 | Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 |
Artikel 46 | Oö. Tourismusgesetz 2018 |
Artikel 47 | Oö. Umweltschutzgesetz 1996 |
Artikel 48 | Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 |
Artikel 49 | Statut für die Stadt Steyr 1992 |
Artikel 50 | Statut für die Stadt Wels 1992 |
Artikel 51 | Inkrafttreten |
| |
Artikel 1
Änderung des Oö. Landes-VerfassungsgesetzesArtikel 1, Änderung des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes
Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG), LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 39/2019, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG), Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 1991,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Nach Artikel 46 wird folgender Artikel 46a eingefügt:
„Artikel 46a
Die Mitglieder der Landesregierung sind - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt - zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Verpflichtung gilt nicht im Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht des Landtags (Art. 34).“Die Mitglieder der Landesregierung sind - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt - zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Verpflichtung gilt nicht im Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht des Landtags (Artikel 34,).“
Artikel 2
Änderung der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009Artikel 2, Änderung der Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009
Die Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 (Oö. LGO 2009), LGBl. Nr. 70/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018, wird wie folgt geändert:Die Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009 (Oö. LGO 2009), Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Eintragung zu § 16 folgende Eintragungen eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Eintragung zu Paragraph 16, folgende Eintragungen eingefügt:
„§ 16a | Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Landtags |
§ 16b Paragraph 16 b | Rechte betroffener Personen |
§ 16c Paragraph 16 c | Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.Paragraph 16, Absatz 2, entfällt und der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 16 wird nach Abs. 2 (neu) folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 16, wird nach Absatz 2, (neu) folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen des Landtags einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandats sowie für Datenverarbeitungen im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtags.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 16 werden folgende §§ 16a bis 16c eingefügt:Nach Paragraph 16, werden folgende Paragraphen 16 a bis 16 c eingefügt:
„§ 16a
Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Landtags„§ 16a, Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Landtags
(1)Absatz eins,Der Landtag und dessen Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke
der Mitwirkung an der Landesverwaltung,
der Kontrolle der Angelegenheiten der Landesvollziehung und der Angelegenheiten, die über die Landesvollziehung hinausgehen, jedoch von Landesorganen wahrgenommen werden,
der Mitwirkung an der Bildung des Bundesrats sowie
der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, ist für die im Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, Amtsblatt , L 74 vom 4.3.2021, S 35, ist für die im Absatz eins, genannten Zwecke zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
(3)Absatz 3,Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für die im Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für die im Absatz eins, genannten Zwecke zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.(Verfassungsbestimmung) Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder, einschließlich der jeweiligen Vorbereitung, ist der Landtag.
§ 16b
Rechte betroffener PersonenParagraph 16 b,, Rechte betroffener Personen
(1)Absatz eins,Für Verhandlungsgegenstände und sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.Für Verhandlungsgegenstände und sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8,
(2)Absatz 2,Die nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. e sowie Art. 14 Abs. 1 lit. d und e und Abs. 2 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.Die nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera e, sowie Artikel 14, Absatz eins, Litera d und e und Absatz 2, Litera f, der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine AnwendungDas Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, der Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder keine Anwendung
bei Gegenständen oder Inhalten nicht-öffentlicher oder vertraulicher Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
hinsichtlich der Rechte gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung,hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c und g sowie Absatz 3, Datenschutz-Grundverordnung,
in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtags in Ausübung ihres Mandats.
(4)Absatz 4,Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen und gegebenenfalls ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen und gegebenenfalls ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.
(5)Absatz 5,Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG umfasst bei den im Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Internetseite des Landes.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, DSG umfasst bei den im Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Internetseite des Landes.
(6)Absatz 6,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
(7)Absatz 7,Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung der im Abs. 1 genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung der im Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8)Absatz 8,Sämtliche in Abs. 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.Sämtliche in Absatz 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtags und dessen Mitglieder geeignet und erforderlich ist.
§16c
Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen§16c, Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen
(1)Absatz eins,In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 DSG bei der jeweils die Information erstellenden oder dem Landtag zuleitenden Stelle (Urheberin bzw. Urheber) geltend zu machen. Die Urheberin bzw. der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, DSG bei der jeweils die Information erstellenden oder dem Landtag zuleitenden Stelle (Urheberin bzw. Urheber) geltend zu machen. Die Urheberin bzw. der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einer Untersuchungskommission vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.“Absatz eins, erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einer Untersuchungskommission vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 25 Abs. 1 Z 9 wird das Wort „und“ durch einen Bestrich ersetzt und bei Z 10 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; danach wird folgende Z 11 angefügt:Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Wort „und“ durch einen Bestrich ersetzt und bei Ziffer 10, wird der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; danach wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Landesrechnungshofberichte (§ 8 Oö. LRHG 2013).“Landesrechnungshofberichte (Paragraph 8, Oö. LRHG 2013).“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 25 Abs. 2 erster Satz wird der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sofern nicht bereits gemäß § 24 eine Vorlage im kurzen Wege an den zuständigen Ausschuss erfolgt ist.“ angefügt.Im Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz wird der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sofern nicht bereits gemäß Paragraph 24, eine Vorlage im kurzen Wege an den zuständigen Ausschuss erfolgt ist.“ angefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 49 Abs. 3 lautet:Paragraph 49, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Dem Wortprotokoll sind als Beilagen anzuschließen:
der Eingang gemäß § 25 Abs. 1, wobei bei Petitionen natürlicher Personen die Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers zur Veröffentlichung vorliegen muss,der Eingang gemäß Paragraph 25, Absatz eins,, wobei bei Petitionen natürlicher Personen die Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers zur Veröffentlichung vorliegen muss,
die Anträge, die gemäß § 22 Abs. 8 zu vervielfältigen sind, unddie Anträge, die gemäß Paragraph 22, Absatz 8, zu vervielfältigen sind, und
schriftliche Anfragen und Antworten auf schriftliche Anfragen, die seit der letzten Sitzung eingelangt sind.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 52 Abs. 8 wird die Wortfolge „Entbindung von der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Entbindung von den gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 52, Absatz 8, wird die Wortfolge „Entbindung von der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Entbindung von den gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Oö. Landesrechnungshofgesetzes 2013Artikel 3, Änderung des Oö. Landesrechnungshofgesetzes 2013
Das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 (Oö. LRHG 2013), LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 (Oö. LRHG 2013), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 Abs. 1 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz eins, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 7, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen des Oö. Landesrechnungshofs einschließlich jener im Bereich seiner Verwaltungsangelegenheiten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7a
Verarbeitung personenbezogener Daten„§ 7a, Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz eins,Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs erforderlich ist.Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, Amtsblatt , L 74 vom 4.3.2021, S 35, ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesrechnungshofs erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
(3)Absatz 3,Bei Ausübung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Abs. 4 bis 11.Bei Ausübung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der Absatz 4 bis 11,
(4)Absatz 4,In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß § 6 Abs. 2 sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landesrechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Die nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung.Die nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera f, Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung.
(6)Absatz 6,Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben im Sinn des Abs. 3.Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, DSG hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Landesrechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben im Sinn des Absatz 3,
(7)Absatz 7,Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.
(8)Absatz 8,Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 DSG findet auf Grund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Datenschutz-Grundverordnung und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet auf Grund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Landesrechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.
(9)Absatz 9,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, Datenschutz-Grundverordnung kommen nicht zur Anwendung.
(10)Absatz 10,Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofs beschränkt.Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Landesrechnungshofs beschränkt.
(11)Absatz 11,Sämtliche in Abs. 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofs geeignet und erforderlich ist.“Sämtliche in Absatz 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesrechnungshofs geeignet und erforderlich ist.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem BodenbeschaffungsgesetzArtikel 4, Änderung des Gesetzes über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz
Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, LGBl. Nr. 47/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1978,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 1a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 3“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 3, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, zur Geheimhaltung über die ihnen durch ihre Tätigkeit als Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten verpflichtet, soweit und solange dies aus den überwiegenden berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Artikel 5
Änderung des Landesgesetzes über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer PrivatuniversitätArtikel 5, Änderung des Landesgesetzes über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität
Das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität, LGBl. Nr. 14/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2025, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2003,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Organe sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haften für jeden Schaden, der dem Bruckner-Konservatorium aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.“Die Organe sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haften für jeden Schaden, der dem Bruckner-Konservatorium aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.“
Artikel 6
Änderung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009Artikel 6, Änderung des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009
Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
§ 22a Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 22 a, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Sie sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB und haben alle in Ausübung ihres Amts gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Sie sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des Paragraph 74, StGB und haben alle in Ausübung ihres Amts gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Artikel 7
Änderung des Oö. AntidiskriminierungsgesetzesArtikel 7, Änderung des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes
Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG), LGBl. Nr. 50/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2005,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 14 Abs. 3a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 6, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 6 zweiter Satz lautet:Paragraph 14, Absatz 6, zweiter Satz lautet:
„Die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies im Interesse der betroffenen Opfer von Diskriminierungen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Artikel 8
Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und InformationsweiterverwendungsgesetzesArtikel 8, Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes
Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (Oö. ADIG), LGBl. Nr. 46/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2025, wird wie folgt geändert:Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (Oö. ADIG), Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Landesgesetz über Informationen und Datenschutz (Oö. Informations- und Datenschutzgesetz - Oö. IDG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 1. Abschnitt samt den dazugehörigen Einträgen.
3.Novellierungsanordnung 3, Der erste Abschnitt des Gesetzes („Auskunftspflicht“) entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 10 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Oö. Bediensteten-Schutzgesetzes 2017Artikel 9, Änderung des Oö. Bediensteten-Schutzgesetzes 2017
Das Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017 (Oö. BSG 2017), LGBl. Nr. 17/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017 (Oö. BSG 2017), Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 39 Abs. 4 wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 4, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 48 Abs. 5 wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 48, Absatz 5, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991Artikel 10, Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991
Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2023, wird wie folgt geändert:Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
§ 16b lautet:Paragraph 16 b, lautet:
„§ 16b
Auskunftserteilung„§ 16b, Auskunftserteilung
(1)Absatz eins,Die Behörde hat gegenüber Dritten über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, einschlägige Informationen zu verlangen.
(2)Absatz 2,Die Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst Informationen auf Grund der gemäß § 18a bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.Die Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst Informationen auf Grund der gemäß Paragraph 18 a, bestehenden Aufzeichnungspflicht über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(3)Absatz 3,Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, sinngemäß.“Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sinngemäß.“
Artikel 11
Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006Artikel 11, Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 59 Abs. 7 lautet:Paragraph 59, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere darf das Mitglied oder Ersatzmitglied ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seines Amts nicht offenbaren oder verwerten.“Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere darf das Mitglied oder Ersatzmitglied ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seines Amts nicht offenbaren oder verwerten.“
Artikel 12
Änderung des Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzesArtikel 12, Änderung des Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes
Das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG), LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG), Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 7 lautet:Paragraph 11, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Partei, erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die an der Feuerpolizeilichen Überprüfung beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Partei, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Artikel 13
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002Artikel 13, Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:
„§ 84 | Geheimhaltungsverpflichtung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 Abs. 1a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz eins a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 54 Abs. 6a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 8“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz 6 a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 8, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 54 Abs. 8 lautet:Paragraph 54, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 56 Abs. 5 lautet:Paragraph 56, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Im Disziplinarverfahren ist weder die bzw. der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde an die gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung gebunden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 77 Abs. 3 lautet:Paragraph 77, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Geheimhaltung über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 77 Abs. 4a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 3“ ersetzt.Im Paragraph 77, Absatz 4 a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 3, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 84 lautet:Paragraph 84, lautet:
„§ 84
Geheimhaltungsverpflichtung„§ 84, Geheimhaltungsverpflichtung
(1)Absatz eins,Die oder der Bedienstete ist zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Geheimhaltung tritt nur insoweit ein, als eine Bedienstete oder ein Bediensteter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob die oder der Bedienstete von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der oder dem Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 92a Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 84“ ersetzt.Im Paragraph 92 a, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 84, ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990Artikel 14, Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2025, wird wie folgt geändert:Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 18 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung (§ 62a)“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 3, dritter Satz wird die Wortfolge „die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 62 a,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 18a Abs. 5 vorletzter Satz lautet:Paragraph 18 a, Absatz 5, vorletzter Satz lautet:
„Die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung (§ 62a) bleiben dadurch unberührt.“„Die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 62 a,) bleiben dadurch unberührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 4, wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 33 Abs. 6 letzter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung (§ 62a)“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 6, letzter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 62 a,)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 38a Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen (§ 62a)“ ersetzt.Im Paragraph 38 a, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen (Paragraph 62 a,)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 43 Abs. 4 Z 3 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; danach wird folgende Z 4 angefügt:Im Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 3, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; danach wird folgende Ziffer 4, angefügt:
die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024.“die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 53 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 53, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Soweit dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.Soweit dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Bei nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“Bei nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 54 Abs. 3 letzter Halbsatz lautet:Paragraph 54, Absatz 3, letzter Halbsatz lautet:
„Abs. 6 ist auf Verhandlungsschriften über nicht öffentliche Sitzungen nicht anzuwenden, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Abs. 6 ist auf Verhandlungsschriften über nicht öffentliche Sitzungen nicht anzuwenden, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 54 Abs. 6 letzter Satz wird das Wort „ohne“ durch das Wort „samt“ ersetzt.Im Paragraph 54, Absatz 6, letzter Satz wird das Wort „ohne“ durch das Wort „samt“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 55, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse sind geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse sind geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 57 Abs. 2 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt:Im Paragraph 57, Absatz 2, werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung die Vertretung gemäß § 36, führt bei den Sitzungen des Gemeindevorstands den Vorsitz. Die Sitzungen des Gemeindevorstands sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse sind geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder (§ 24 Abs. 1) ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.“„Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung die Vertretung gemäß Paragraph 36,, führt bei den Sitzungen des Gemeindevorstands den Vorsitz. Die Sitzungen des Gemeindevorstands sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse sind geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder (Paragraph 24, Absatz eins,) ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:Nach Paragraph 62, wird folgender Paragraph 62 a, eingefügt:
„§ 62a
Geheimhaltungsverpflichtung„§ 62a, Geheimhaltungsverpflichtung
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Gemeinderats, die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.Die Mitglieder des Gemeinderats, die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(2)Absatz 2,Wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist, können in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs die im § 17 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit der Vertretung gemäß § 36.“Wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist, können in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs die im Paragraph 17, genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins, entbinden. Hinsichtlich der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit der Vertretung gemäß Paragraph 36,
13.Novellierungsanordnung 13, § 63a Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 63 a, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die bzw. der Befragte ist verpflichtet, die Anfrage spätestens in der auf die Einbringung oder Übergabe folgenden Gemeinderatssitzung mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung (§ 62a) dem entgegensteht.“„Die bzw. der Befragte ist verpflichtet, die Anfrage spätestens in der auf die Einbringung oder Übergabe folgenden Gemeinderatssitzung mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 62 a,) dem entgegensteht.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 66 Abs. 2 lautet:Paragraph 66, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Kollegialorgane der Gemeinde können Gemeindebedienstete und sonstige Personen ihren Sitzungen beiziehen. Diese sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sie nicht ohnehin einer gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.“Die Kollegialorgane der Gemeinde können Gemeindebedienstete und sonstige Personen ihren Sitzungen beiziehen. Diese sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sie nicht ohnehin einer gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 66 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 66, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeamts, im Verhinderungsfall ihre bzw. seine Stellvertretung, ist verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit der Gemeinderat nichts anderes beschließt.“
Artikel 15
Änderung des Oö. Gemeinde-PersonalvertretungsgesetzesArtikel 15, Änderung des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG), LGBl. Nr. 86/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG), Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
„§ 30
Geheimhaltungsverpflichtung„§ 30, Geheimhaltungsverpflichtung
(1)Absatz eins,Die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse sowie die nach § 25 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreterinnen bzw. Vertreter von Berufsvereinigungen bzw. Interessenvertretungen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse sowie die nach Paragraph 25, Absatz 8, eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreterinnen bzw. Vertreter von Berufsvereinigungen bzw. Interessenvertretungen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.Die im Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3)Absatz 3,Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 25 Abs. 8 fort.Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß Paragraph 25, Absatz 8, fort.
(4)Absatz 4,Einer Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der Zentralwahlausschuss, in Ermangelung eines solchen der Dienststellenwahlausschuss, ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit, wobei die betroffene Personalvertreterin bzw. der betroffene Personalvertreter bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss bzw. Dienststellenwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung Anwendung.Einer Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der Zentralwahlausschuss, in Ermangelung eines solchen der Dienststellenwahlausschuss, ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit, wobei die betroffene Personalvertreterin bzw. der betroffene Personalvertreter bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss bzw. Dienststellenwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. LBG zitierten Fassung Anwendung.
(5)Absatz 5,Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.“Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.“
Artikel 16
Änderung des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes 2006Artikel 16, Änderung des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes 2006
Das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 (Oö. GSDG), LGBl. Nr. 72/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 126/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 (Oö. GSDG), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 84 Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß und besteht auch nach Auflösung des Vertrags weiter.“„Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 84, Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß und besteht auch nach Auflösung des Vertrags weiter.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verschwiegenheit gemäß § 20 Abs. 3 B-VG“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung im Sinn des § 2 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verschwiegenheit gemäß Paragraph 20, Absatz 3, B-VG“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 1 erhält die bisherige Z 1 die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:Im Paragraph 5, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer eins, die Bezeichnung „1a.“ und folgende Ziffer eins, wird vorangestellt:
§ 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
‚§ 16
Geheimhaltung‚§ 16, Geheimhaltung
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 84 Oö. GDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 23) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (§§ 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 24).‘“Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 84, Oö. GDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (Paragraph 23,) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (Paragraphen 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 24,).‘“
Artikel 17
Änderung des Oö. GeodateninfrastrukturgesetzesArtikel 17, Änderung des Oö. Geodateninfrastrukturgesetzes
Das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz (Oö. GeoDIG), LGBl. Nr. 79/2010, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Geodateninfrastrukturgesetz (Oö. GeoDIG), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2010,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 5 Z 1 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 und das Oö. Informations- und Datenschutzgesetz“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Oö. Gesundheitsfonds-Gesetzes 2013Artikel 18, Änderung des Oö. Gesundheitsfonds-Gesetzes 2013
Das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, LGBl. Nr. 83/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 22/2025, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 7 lautet:Paragraph 6, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Fonds bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere zur Geheimhaltung von personenbezogenen Daten aus Krankengeschichten, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Fonds bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere zur Geheimhaltung von personenbezogenen Daten aus Krankengeschichten, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“
Artikel 19
Änderung des Oö. Gleichbehandlungsgesetzes 2021Artikel 19, Änderung des Oö. Gleichbehandlungsgesetzes 2021
Das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 (Oö. GBG 2021), LGBl. Nr. 76/2021, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 (Oö. GBG 2021), Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:
„§ 31 | Geheimhaltungsverpflichtung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 25 Abs. 8 letzter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 31“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 8, letzter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 31, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen entgegenstehen“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 3, wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen entgegenstehen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 4, wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 30 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 31“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 31, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 31 lautet:Paragraph 31, lautet:
„§ 31
Geheimhaltungsverpflichtung„§ 31, Geheimhaltungsverpflichtung
(1)Absatz eins,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.
(3)Absatz 3,Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.“Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.“
Artikel 20
Änderung des Oö. GlücksspielautomatengesetzesArtikel 20, Änderung des Oö. Glücksspielautomatengesetzes
Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der im Absatz 2, genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Artikel 21
Änderung des Oö. Heilvorkommen- und KurortegesetzesArtikel 21, Änderung des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes
Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz (Oö. HKG), LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz (Oö. HKG), Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1961,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.“
Artikel 22
Änderung des Oö. Hundehaltegesetzes 2024Artikel 22, Änderung des Oö. Hundehaltegesetzes 2024
Das Oö. Hundehaltegesetz 2024 (Oö. HHG 2024), LGBl. Nr. 84/2024, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2025, wird wie folgt geändert:Das Oö. Hundehaltegesetz 2024 (Oö. HHG 2024), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2024,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
Im § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG“ durch die Wortfolge „hinsichtlich aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einer Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG“ durch die Wortfolge „hinsichtlich aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen einer Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Oö. Jagdgesetzes 2024Artikel 23, Änderung des Oö. Jagdgesetzes 2024
Das Oö. Jagdgesetz 2024, LGBl. Nr. 20/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Jagdgesetz 2024, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 86 Abs. 3 lautet:Paragraph 86, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Bezirksjagdbeiräte sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Ebenso sind sie, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie sind von der Leiterin bzw. vom Leiter (bzw. von der Stellvertretung) jener Bezirksverwaltungsbehörde, für die sie bestellt sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.“Die Mitglieder der Bezirksjagdbeiräte sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet. Ebenso sind sie, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie sind von der Leiterin bzw. vom Leiter (bzw. von der Stellvertretung) jener Bezirksverwaltungsbehörde, für die sie bestellt sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.“
Artikel 24
Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014Artikel 24, Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014
Das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 (Oö. KJHG 2014), LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 127/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 (Oö. KJHG 2014), Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:
„§ 13 | Geheimhaltungsverpflichtung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13
Geheimhaltungsverpflichtung„§ 13, Geheimhaltungsverpflichtung
(1)Absatz eins,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten (§ 6) sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Geheimhaltung über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unmittelbar oder mittelbar betreffen, soweit und solange dies auf Grund eines schutzwürdigen Interesses einer Person erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten (Paragraph 6,) sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Geheimhaltung über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unmittelbar oder mittelbar betreffen, soweit und solange dies auf Grund eines schutzwürdigen Interesses einer Person erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten oder die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3)Absatz 3,Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 6) sowie gegenüber Kontrollorganen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung.Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger (Paragraph 6,) sowie gegenüber Kontrollorganen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung.
(4)Absatz 4,Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht
gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten in Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 erster Satz und § 112 der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden;gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten in Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 112, der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden;
gegenüber Gerichten bei Auskunftsersuchen in Verfahren zu Obsorge- und Kontaktrechten im Außerstreitverfahren, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen erforderlich ist;
gegenüber Sicherheitsbehörden im Rahmen des § 22 Abs. 2 zweiter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz), sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist;gegenüber Sicherheitsbehörden im Rahmen des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz), sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist;
gegenüber Personen, die Kinder und Jugendliche betreuen oder unterrichten, wie insbesondere Lehrkräften, psychosozialen Unterstützungskräften, pädagogischen Fach- oder Assistenzkräften, Kindergarten- und Krabbelstubenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, Tagesmüttern und -vätern, Angehörigen von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen, kinderanwaltlichen Vertrauenspersonen sowie Behörden oder leistungserbringenden Stellen, soweit dies im Rahmen der Erbringung von sozialen Diensten, der Gefährdungsabklärung, der Erarbeitung und Durchführung von Hilfeplänen oder Durchführung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene, der Ausübung von Pflege und Erziehung oder der rechtlichen Vertretung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist;
sofern die Offenlegung sonst im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 15 Abs. 7 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 7, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 8“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 4, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 8, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 18 Abs. 8 lautet:Paragraph 18, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Die in der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft tätigen Personen sind insoweit zur Geheimhaltung über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies zur Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen oder der sonstigen Interessen der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich und verhältnismäßig ist. Für die Pflicht zur Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung gilt § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.“Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Die in der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft tätigen Personen sind insoweit zur Geheimhaltung über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies zur Wahrung der Interessen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und jungen Erwachsenen oder der sonstigen Interessen der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich und verhältnismäßig ist. Für die Pflicht zur Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung gilt Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 56 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.Im Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Oö. KommunalwahlordnungArtikel 25, Änderung der Oö. Kommunalwahlordnung
Die Oö. Kommunalwahlordnung (Oö. KWO), LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2020, wird wie folgt geändert:Die Oö. Kommunalwahlordnung (Oö. KWO), Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:
„§ 82a | Geheimhaltungsverpflichtung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 7 lautet:Paragraph 5, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie die einer Wahlbehörde beigestellten Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden oder Hilfskräfte in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.“Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie die einer Wahlbehörde beigestellten Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden oder Hilfskräfte in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 8 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 8, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 18a Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis unterliegen“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.Im Paragraph 18 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis unterliegen“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 45 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 45, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 82a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 82 a, lautet:
„§ 82a
Geheimhaltungsverpflichtung“„§ 82a, Geheimhaltungsverpflichtung“
Artikel 26
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für LandesbediensteteArtikel 26, Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 61 Abs. 5 Z 8 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.Im Paragraph 61, Absatz 5, Ziffer 8, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 63 Abs. 9 wird die Wortfolge „sind zur Amtsverschwiegenheit sowie“ durch die Wortfolge „unterliegen hinsichtlich aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind“ ersetzt.Im Paragraph 63, Absatz 9, wird die Wortfolge „sind zur Amtsverschwiegenheit sowie“ durch die Wortfolge „unterliegen hinsichtlich aller ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungsverpflichtung, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 64 Abs. 4 lautet:Paragraph 64, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Bediensteten der KFL sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung der Interessen der KFL oder der Gemeinden oder der Mitglieder der KFL oder deren Angehöriger erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“Die Bediensteten der KFL sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung der Interessen der KFL oder der Gemeinden oder der Mitglieder der KFL oder deren Angehöriger erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“
Artikel 27
Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997Artikel 27, Änderung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997), LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 126/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997), Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 13 Abs. 3b wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen sowie der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 20 Abs. 1“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 3 b, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen sowie der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 Abs. 3 lautet:Paragraph 20, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für solche der im Abs. 1 bezeichneten Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.“Für solche der im Absatz eins, bezeichneten Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 86c Abs. 7 wird die Wortfolge „Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen“ ersetzt.Im Paragraph 86 c, Absatz 7, wird die Wortfolge „Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 91c Abs. 6 lautet:Paragraph 91 c, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Mitglieder des Landessanitätsrats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für sie gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung für Landesbeamte (§ 49 Oö. LBG) sinngemäß. Insbesondere sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen über persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse von Personen verpflichtet. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“Die Mitglieder des Landessanitätsrats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für sie gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung für Landesbeamte (Paragraph 49, Oö. LBG) sinngemäß. Insbesondere sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen über persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse von Personen verpflichtet. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“
Artikel 28
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen SchulgesetzesArtikel 28, Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2022, wird wie folgt geändert:Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
§ 80 Abs. 1 lautet:Paragraph 80, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Artikel 29
Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996Artikel 29, Änderung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996
Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, LGBl. Nr. 13/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 7 lautet:Paragraph 21, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, die über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichts oder Minderheitsberichts hinausgehen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Kammerdirektorin bzw. dem Kammerdirektor.“Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, die über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Ausschussberichts oder Minderheitsberichts hinausgehen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Kammerdirektorin bzw. dem Kammerdirektor.“
Artikel 30
Änderung des Oö. Landarbeitsrecht-OrganisationsgesetzesArtikel 30, Änderung des Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetzes
Das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz (Oö. LAOG), LGBl. Nr. 64/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz (Oö. LAOG), Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 8 wird die Wortfolge „sonstiger Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 8, wird die Wortfolge „sonstiger Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „sonstiger Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 6, wird die Wortfolge „sonstiger Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind, auch nach Beendigung der Funktion, verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist; dies gilt sinngemäß auch für die beigezogenen sonstigen Fachleute.“Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind, auch nach Beendigung der Funktion, verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist; dies gilt sinngemäß auch für die beigezogenen sonstigen Fachleute.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „sonstiger Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 2“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „sonstiger Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 2, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit weisungsfrei und hat alle ihr bzw. ihm bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit weisungsfrei und hat alle ihr bzw. ihm bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 1“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz eins, ersetzt.
Artikel 31
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993Artikel 31, Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:
„§ 49 | Geheimhaltungsverpflichtung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 20 Abs. 10 wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 10, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 49 lautet:Paragraph 49, lautet:
„§ 49
Geheimhaltungsverpflichtung„§ 49, Geheimhaltungsverpflichtung
(1)Absatz eins,Die Beamtin bzw. der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie bzw. er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Geheimhaltung tritt nur insoweit ein, als eine Beamtin bzw. ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob die Beamtin bzw. der Beamte von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Beamtin bzw. dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Im Disziplinarverfahren ist weder die bzw. der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde an die Geheimhaltungsverpflichtung gebunden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 54a Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung (§ 49)“ ersetzt.Im Paragraph 54 a, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 49,)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 121 Abs. 6 lautet:Paragraph 121, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 143 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.Im Paragraph 143, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Oö. Landes-PersonalvertretungsgesetzesArtikel 32, Änderung des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes
Das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG), LGBl. Nr. 72/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„§ 29
Geheimhaltungsverpflichtung„§ 29, Geheimhaltungsverpflichtung
(1)Absatz eins,Die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach § 24 Abs. 7 berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach § 24 Abs. 8 eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Personalvertreterinnen bzw. Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, die nach Paragraph 24, Absatz 7, berufenen Mitglieder des Jugendausschusses und die Jugendvertreter sowie die nach Paragraph 24, Absatz 8, eingeladenen sachverständigen Bediensteten und Vertreter von Berufsvereinigungen sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.Die im Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der bzw. des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3)Absatz 3,Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreterin bzw. Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 24 Abs. 8 fort.Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin bzw. Personalvertreter, als Mitglied eines Wahlausschusses oder des Jugendausschusses, als Jugendvertreterin bzw. Jugendvertreter oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß Paragraph 24, Absatz 8, fort.
(4)Absatz 4,Einer Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der Zentralwahlausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung, Anwendung.Einer Personalvertreterin bzw. einem Personalvertreter, die die ihr bzw. der die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt, kann der Zentralwahlausschuss ihr bzw. sein Mandat aberkennen. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im Paragraph 151, Absatz 2, Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung, Anwendung.
(5)Absatz 5,Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.“Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungsverpflichtung verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.“
Artikel 33
Änderung des Oö. Landes-VertragsbedienstetengesetzesArtikel 33, Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 8 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 8, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
Artikel 34
Änderung des Oö. LandesverwaltungsgerichtsgesetzesArtikel 34, Änderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG), LGBl. Nr. 9/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung der Oö. LandtagswahlordnungArtikel 35, Änderung der Oö. Landtagswahlordnung
Die Oö. Landtagswahlordnung (Oö. LWO), LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2020, wird wie folgt geändert:Die Oö. Landtagswahlordnung (Oö. LWO), Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 6 lautet:Paragraph 5, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Mitglieder der Wahlbehörden haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.“Die Mitglieder der Wahlbehörden haben alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 7 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 7, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 41 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
Artikel 36
Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgegesetzesArtikel 36, Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2025, wird wie folgt geändert:Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 35 Abs. 6 Z 8 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 6, Ziffer 8, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 37 Abs. 12 zweiter Satz lautet:Paragraph 37, Absatz 12, zweiter Satz lautet:
„Sie unterliegen auch nach Beendigung ihrer Funktion hinsichtlich aller ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet.“„Sie unterliegen auch nach Beendigung ihrer Funktion hinsichtlich aller ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amts verpflichtet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 38 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Bestimmung über die Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Bestimmung über die Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 38 Abs. 4 lautet:Paragraph 38, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Bediensteten der LKUF sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der LKUF oder der Mitglieder der LKUF oder deren Angehöriger, erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat.“Die Bediensteten der LKUF sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der LKUF oder der Mitglieder der LKUF oder deren Angehöriger, erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat.“
Artikel 37
Änderung des Oö. Lehrpersonen-DiensthoheitsgesetzesArtikel 37, Änderung des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes
Das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (Oö. LDHG), LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:Das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (Oö. LDHG), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1986,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20f Abs. 8 zweiter Satz lautet:Paragraph 20 f, Absatz 8, zweiter Satz lautet:
„Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 20i zu erteilen.“„Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 20 i, zu erteilen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 20h Abs. 1a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 20i“ ersetzt.Im Paragraph 20 h, Absatz eins a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 20 i, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 20i lautet:Paragraph 20 i, lautet:
„§ 20i
Geheimhaltungsverpflichtung„§ 20i, Geheimhaltungsverpflichtung
(1)Absatz eins,Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3)Absatz 3,Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. als deren bzw. dessen Stellvertretung oder als Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission fort.“Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. als deren bzw. dessen Stellvertretung oder als Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission fort.“
Artikel 38
Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001Artikel 38, Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung der Verlautbarung LGBl. Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung der Verlautbarung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
§ 55 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Naturwacheorgane sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturwacheorgan bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist.“„Naturwacheorgane sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturwacheorgan bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Artikel 39
Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994Artikel 39, Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994
Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 (Oö. ObjG 1994), LGBl. Nr. 102/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 (Oö. ObjG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 4a zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 4 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs. 6a zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 6 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 20 Abs. 4a zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 4 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung des Oö. ParteienfinanzierungsgesetzesArtikel 40, Änderung des Oö. Parteienfinanzierungsgesetzes
Das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz (Oö. PartFinG), LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2023, wird wie folgt geändert:Das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz (Oö. PartFinG), Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Im § 12 Abs. 6 letzter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 7“ ersetzt.(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 12, Absatz 6, letzter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 7, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Dies gilt auch nach Beendigung der Funktion.“„Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Dies gilt auch nach Beendigung der Funktion.“
Artikel 41
Änderung des Oö. PflegevertretungsgesetzesArtikel 41, Änderung des Oö. Pflegevertretungsgesetzes
Das Oö. Pflegevertretungsgesetz, LGBl. Nr. 88/2004, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Pflegevertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2004,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 5a zweiter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 5 a, zweiter Satz lautet:
„Die Mitglieder der Pflegevertretung sowie deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Artikel 42
Änderung des Oö. PolizeistrafgesetzesArtikel 42, Änderung des Oö. Polizeistrafgesetzes
Das Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG.), LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG.), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Im § 1b Abs. 5 wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG“ durch die Wortfolge „über diese Wahrnehmungen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.Im Paragraph eins b, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG“ durch die Wortfolge „über diese Wahrnehmungen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
Artikel 43
Änderung des Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 2024Artikel 43, Änderung des Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetzes 2024
Das Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024, LGBl. Nr. 1/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Artikel 44
Änderung des Oö. StatistikgesetzesArtikel 44, Änderung des Oö. Statistikgesetzes
Das Oö. Statistikgesetz, LGBl. Nr. 1/1981, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Statistikgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1981,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8
Geheimhaltungspflicht„§ 8, Geheimhaltungspflicht
Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die keiner gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihnen bei der Auswertung bekannt gewordenen Daten geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die keiner gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihnen bei der Auswertung bekannt gewordenen Daten geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Artikel 45
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002Artikel 45, Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:
„§ 40 | Geheimhaltungsverpflichtung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 32 Abs. 8a zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 9“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 8 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 9, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 32 Abs. 9 lautet:Paragraph 32, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.“Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 40 lautet:Paragraph 40, lautet:
„§ 40
Geheimhaltungsverpflichtung„§ 40, Geheimhaltungsverpflichtung
(1)Absatz eins,Die Beamtin bzw. der Beamte ist zur Geheimhaltung über alle ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie bzw. er über solche Tatsachen keine amtliche Mitteilung zu machen hat verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)Absatz 3,Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Geheimhaltung tritt nur insoweit ein, als eine Beamtin bzw. ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob die Beamtin bzw. der Beamte von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Beamtin bzw. dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4)Absatz 4,Im Disziplinarverfahren ist weder die bzw. der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde an die Geheimhaltungsverpflichtung gebunden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 44a Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung (§ 40)“ ersetzt.Im Paragraph 44 a, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 40,)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 106 Abs. 2a zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 108 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 106, Absatz 2 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 108, Absatz 6, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 108 Abs. 6 lautet:Paragraph 108, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 130 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 40“ ersetzt.Im Paragraph 130, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Paragraph 40, ersetzt.
Artikel 46
Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018Artikel 46, Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018
Das Oö. Tourismusgesetz 2018 (Oö. TG 2018), LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Tourismusgesetz 2018 (Oö. TG 2018), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Im § 79 Abs. 5 wird die Wortfolge „im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG“ durch die Wortfolge „darüber im Übrigen aber der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.Im Paragraph 79, Absatz 5, wird die Wortfolge „im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG“ durch die Wortfolge „darüber im Übrigen aber der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist“ ersetzt.
Artikel 47
Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996Artikel 47, Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG), LGBl. Nr. 84/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 24/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 2a zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Behörden und Dienststellen haben der Oö. Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die in der Oö. Umweltanwaltschaft tätigen Personen sind auch gegenüber den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Gemeinden und Gemeindemitgliedern zur Geheimhaltung über solche ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist.“Die Behörden und Dienststellen haben der Oö. Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die in der Oö. Umweltanwaltschaft tätigen Personen sind auch gegenüber den nach Paragraph 2, Absatz 2, berechtigten Gemeinden und Gemeindemitgliedern zur Geheimhaltung über solche ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Artikel 48
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992Artikel 48, Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2025, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 5 vorletzter Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 5, vorletzter Satz lautet:
„Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12 Abs. 1a wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz eins a, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 Abs. 3 fünfter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 3, fünfter Satz lautet:
„Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderats von der bzw. dem Befragten mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit der Beantwortung eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegensteht.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 13 Abs. 4 lautet:Paragraph 13, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 13 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Absatz 4, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 16, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Soweit dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens 15 Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.Soweit dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens 15 Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 21 Abs. 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:
„§ 24a
Geheimhaltungsverpflichtung„§ 24a, Geheimhaltungsverpflichtung
(1)Absatz eins,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann von der zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisterin bzw. vom zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 32 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 32, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt.“„Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 32 Abs. 7 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:Nach Paragraph 32, Absatz 7, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
die Erlassung der Verordnung gemäß § 47 Abs. 3a;“die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 3 a,;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 39 Abs. 3 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Das Kontrollamt hat unverzüglich nach Abschluss der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege der bzw. des Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuss und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor zu berichten. Nach seiner Behandlung im Kontrollausschuss ist der Prüfbericht unter Beachtung allfällig bestehender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 46 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 46, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 47 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 47, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 47 Abs. 7 lautet:Paragraph 47, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 47 Abs. 8 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Abs. 7“ ersetzt.Im Paragraph 47, Absatz 8, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Absatz 7, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 51, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 70 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Artikel 49
Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992Artikel 49, Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2025, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 5 vorletzter Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 5, vorletzter Satz lautet:
„Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12 Abs. 1a wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz eins a, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 Abs. 3 fünfter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 3, fünfter Satz lautet:
„Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderats von der bzw. dem Befragten mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit der Beantwortung eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegensteht.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 13 Abs. 4 lautet:Paragraph 13, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 13 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Absatz 4, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 16, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Soweit dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.Soweit dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 21 Abs. 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:
„§ 24a
Geheimhaltungsverpflichtung„§ 24a, Geheimhaltungsverpflichtung
(1)Absatz eins,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann von der zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisterin bzw. vom zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 32 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 32, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt.“„Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 32 Abs. 7 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:Nach Paragraph 32, Absatz 7, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
die Erlassung der Verordnung gemäß § 47 Abs. 3a;“die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 3 a,;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 39 Abs. 3 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Das Kontrollamt hat unverzüglich nach Abschluss der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege der bzw. des Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuss und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor zu berichten. Nach seiner Behandlung im Kontrollausschuss ist der Prüfbericht unter Beachtung allfällig bestehender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 46 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 46, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 47 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 47, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 47 Abs. 7 lautet:Paragraph 47, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 47 Abs. 8 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Abs. 7“ ersetzt.Im Paragraph 47, Absatz 8, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Absatz 7, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 51, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 70 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Artikel 50
Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992Artikel 50, Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2025, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 5 vorletzter Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 5, vorletzter Satz lautet:
„Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis zu wahren“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung einzuhalten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12 Abs. 1a wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz eins a, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 12 Abs. 3 fünfter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 3, fünfter Satz lautet:
„Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderats von der bzw. dem Befragten mündlich zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit der Beantwortung eine gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung entgegensteht.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 13 Abs. 4 lautet:Paragraph 13, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 13 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Absatz 4, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 16, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Soweit dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.Soweit dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3)Absatz 3,Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 21 Abs. 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“Die Verhandlungsschriften können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Einsichtnahme in Verhandlungsschriften ist unzulässig, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften samt Beilagen auf der Internetseite der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:
„§ 24a
Geheimhaltungsverpflichtung„§ 24a, Geheimhaltungsverpflichtung
(1)Absatz eins,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist, auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2)Absatz 2,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann von der zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisterin bzw. vom zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 32 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 32, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt.“„Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenen Personen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Sonstige gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 32 Abs. 7 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:Nach Paragraph 32, Absatz 7, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
die Erlassung der Verordnung gemäß § 47 Abs. 3a;“die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 3 a,;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 39 Abs. 3 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Kontrollstelle hat unverzüglich nach Abschluss der Prüfung jenem Organ, von dem sie den Prüfungsauftrag erhalten hat, der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege der bzw. des Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuss und der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor zu berichten. Nach seiner Behandlung im Kontrollausschuss ist der Prüfbericht unter Beachtung allfällig bestehender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat die Kontrollstelle dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen ebenfalls auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 39 Abs. 5a wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 46 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 46, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 47 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 47, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 47 Abs. 7 lautet:Paragraph 47, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 47 Abs. 8 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Abs. 7“ ersetzt.Im Paragraph 47, Absatz 8, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung gemäß Absatz 7, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 51, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“Der Magistrat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 70 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
Artikel 51
InkrafttretenArtikel 51, Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, mit 1. September 2025 in Kraft.Dieses Landesgesetz tritt, soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, mit 1. September 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Art. 1, Art. 2 Z 3, die in Art. 2 Z 4 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 16a Abs. 4 Oö. LGO 2009, Art. 3 Z 2 und Art. 40 treten mit 1. September 2025 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Artikel eins,, Artikel 2, Ziffer 3,, die in Artikel 2, Ziffer 4, enthaltene Verfassungsbestimmung des Paragraph 16 a, Absatz 4, Oö. LGO 2009, Artikel 3, Ziffer 2 und Artikel 40, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(3)Absatz 3,Verordnungen gemäß § 43 Abs. 4 Z 3 Oö. Gemeindeordnung 1990, § 46 Abs. 3, § 47 Abs. 3a und § 51 Abs. 4 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 46 Abs. 3, § 47 Abs. 3a und § 51 Abs. 4 Statut für die Stadt Steyr 1992 sowie § 46 Abs. 3, § 47 Abs. 3a und § 51 Abs. 4 Statut für die Stadt Wels 1992 jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. 14 Z 6, Art. 48 Z 14, 15 und 18, Art. 49 Z 14, 15 und 18, Art. 50 Z 14, 15 und 18) können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 3, Oö. Gemeindeordnung 1990, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 3 a und Paragraph 51, Absatz 4, Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 3 a und Paragraph 51, Absatz 4, Statut für die Stadt Steyr 1992 sowie Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 3 a und Paragraph 51, Absatz 4, Statut für die Stadt Wels 1992 jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes (Artikel 14, Ziffer 6,, Artikel 48, Ziffer 14, 15 und 18, Artikel 49, Ziffer 14, 15 und 18, Artikel 50, Ziffer 14, 15 und 18) können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
| |