LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 23. Juli 2025 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 60 Landesgesetz: | Oö. Archivgesetz-Novelle 2025 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1142/2025, Ausschussbericht Beilage Nr. 1156/2025, 37. Landtagssitzung)Oö. Archivgesetz-Novelle 2025 (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1142 aus 2025,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1156 aus 2025,, 37. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Archivgesetz geändert wird (Oö. Archivgesetz-Novelle 2025)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Oö. Archivgesetz, LGBl. Nr. 83/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:Das Oö. Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Der Eintrag zu § 1 lautet:a) Der Eintrag zu Paragraph eins, lautet:
„§ 1 | Geltungsbereich und Zweck“ |
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b) Nach § 2 wird folgender Eintrag eingefügt:b) Nach Paragraph 2, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 2a | Grundsätze der allgemeinen Unterlagenverwaltung“ |
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c) Der Eintrag zu § 3 lautet:c) Der Eintrag zu Paragraph 3, lautet:
„§ 3 | Archivierung von öffentlichem Archivgut“ |
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d) Nach § 3 wird folgender Eintrag eingefügt:d) Nach Paragraph 3, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 3a | Archivierung von Archivgut der Bildungsdirektion für Oberösterreich“ |
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e) Der Eintrag zu § 4 lautet:e) Der Eintrag zu Paragraph 4, lautet:
„§ 4 | Archivierung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse“ |
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f) Der Eintrag zu § 8 lautet:f) Der Eintrag zu Paragraph 8, lautet:
„§ 8 | Dokumentation der Übergabe“ |
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g) Der Eintrag zu § 11 lautet:g) Der Eintrag zu Paragraph 11, lautet:
„§ 11 | Besondere Bestimmungen zum Erhalten und Bereitstellen von digitalem Archivgut“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 1 lautet:Die Überschrift zu Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Geltungsbereich und Zweck“„§ 1, Geltungsbereich und Zweck“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das Archivieren dient insbesondere der Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns, der Sicherung der authentischen Überlieferung zur Geschichte von Land und Gemeinden, der Wahrung der Rechtssicherheit samt dauerhaftem Erhalten der Beweiskraft von Archivgut, der Unterstützung der Verwaltungsführung und dem Bewahren des kulturellen Erbes des Landes Oberösterreich.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:
Archivgut des Landes: alle archivwürdigen Unterlagen, die
im Wirkungsbereich der Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich der Landesregierung, beim Landtag einschließlich des Oö. Landesrechnungshofs sowie beim Oö. Landesverwaltungsgericht oder deren Rechts- oder Funktionsvorgängern angefallen sind,
von Bundesbehörden und -einrichtungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesarchivgesetzes mit Sitz in Oberösterreich dem Land Oberösterreich übereignet und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden,von Bundesbehörden und -einrichtungen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des Bundesarchivgesetzes mit Sitz in Oberösterreich dem Land Oberösterreich übereignet und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden,
vom Oö. Landesarchiv für das Land Oberösterreich durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben wurden,
von der Bildungsdirektion für Oberösterreich dem Land Oberösterreich angeboten und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden oder
von Einrichtungen nach Z 2 lit. a und b angeboten und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden.“von Einrichtungen nach Ziffer 2, Litera a und b angeboten und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Einleitungssatz des § 2 Z 2 wird vor dem Wort „Archivgut“ das Wort „Sonstiges“ und vor dem Wort „angefallen“ die Wortfolge „im Geschäftsbereich“ eingefügt.Im Einleitungssatz des Paragraph 2, Ziffer 2, wird vor dem Wort „Archivgut“ das Wort „Sonstiges“ und vor dem Wort „angefallen“ die Wortfolge „im Geschäftsbereich“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Z 3 lautet:Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:
Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Erschließen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Nutzbarmachen und Bereitstellen von Archivgut umfasst. Archivieren umfasst auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinn des Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.“Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Erschließen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Nutzbarmachen und Bereitstellen von Archivgut umfasst. Archivieren umfasst auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinn des Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/679, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 2 Z 7 lautet:Paragraph 2, Ziffer 7, lautet:
Kommunales Archivgut: alle archivwürdigen Unterlagen, die
im Wirkungsbereich der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder deren Rechts- und Funktionsvorgängern angefallen sind,
die vom Träger eines Kommunalarchivs erworben wurden oder
von Unternehmungen nach Z 2 lit. c angeboten und übernommen wurden.“von Unternehmungen nach Ziffer 2, Litera c, angeboten und übernommen wurden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 2 Z 10 wird die Wortfolge „sowie alle“ durch das Wort „und“ ersetzt.Im Paragraph 2, Ziffer 10, wird die Wortfolge „sowie alle“ durch das Wort „und“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a
Grundsätze der allgemeinen Unterlagenverwaltung„§ 2a, Grundsätze der allgemeinen Unterlagenverwaltung
(1)Absatz eins,Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a und Z 7 lit. a haben alle Unterlagen, die die Aufgabenwahrnehmung in ihrem Wirkungsbereich betreffen und der Nachvollziehbarkeit ihres Handelns dienen, schon vor der Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren bzw. zu speichern.Die Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 7, Litera a, haben alle Unterlagen, die die Aufgabenwahrnehmung in ihrem Wirkungsbereich betreffen und der Nachvollziehbarkeit ihres Handelns dienen, schon vor der Archivierung systematisch geordnet und sicher aufzubewahren bzw. zu speichern.
(2)Absatz 2,Die Einrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a ziehen das Oö. Landesarchiv bei der Erstellung von Organisationsvorschriften rechtzeitig bei. Dies gilt auch für die Planung und Einführung sowie bei wesentlichen Änderungen von elektronischen Systemen, wenn mit diesen anzubietende digitale Unterlagen verarbeitet werden.“Die Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, ziehen das Oö. Landesarchiv bei der Erstellung von Organisationsvorschriften rechtzeitig bei. Dies gilt auch für die Planung und Einführung sowie bei wesentlichen Änderungen von elektronischen Systemen, wenn mit diesen anzubietende digitale Unterlagen verarbeitet werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Archivierung von öffentlichem Archivgut„§ 3, Archivierung von öffentlichem Archivgut
(1)Absatz eins,Die im § 2 Z 1 lit. a genannten Einrichtungen haben alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Digitale archivwürdige Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu Stichtagen oder Intervallen, die vom Oö. Landesarchiv festgelegt werden, anzubieten.Die im Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, genannten Einrichtungen haben alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Digitale archivwürdige Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu Stichtagen oder Intervallen, die vom Oö. Landesarchiv festgelegt werden, anzubieten.
(2)Absatz 2,Die im § 2 Z 7 lit. a genannten Einrichtungen haben archivwürdige Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall zu archivieren. Digitale archivwürdige Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu festzulegenden Stichtagen oder Intervallen zu archivieren.Die im Paragraph 2, Ziffer 7, Litera a, genannten Einrichtungen haben archivwürdige Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall zu archivieren. Digitale archivwürdige Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu festzulegenden Stichtagen oder Intervallen zu archivieren.
(3)Absatz 3,Unterlagen sind grundsätzlich in der ursprünglichen Form und Ordnung und mit den zugehörigen Findmitteln anzubieten und zu übergeben. Beim Einsatz automatisierbarer elektronischer Systeme können Anbietung, Bewertung, Übergabe und Übernahme automatisiert erfolgen.
(4)Absatz 4,Anzubieten und bei Archivwürdigkeit zu übergeben sind auch Unterlagen, die Informationen enthalten, welche
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679, oder Geheimhaltungsverpflichtungen einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oderdatenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie Artikel 9, Absatz eins und Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/679, oder Geheimhaltungsverpflichtungen einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder
nach einer Rechtsvorschrift gelöscht oder vernichtet werden müssten, sofern nicht die Speicherung der Daten unzulässig war. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, wie solche im Sinn des Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679.nach einer Rechtsvorschrift gelöscht oder vernichtet werden müssten, sofern nicht die Speicherung der Daten unzulässig war. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, wie solche im Sinn des Artikel 9, Absatz eins und Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/679.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung kann durch Verordnung die Form der Übergabe an das Oö. Landesarchiv zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik festlegen. Unterlagen, deren Übergabeformat nicht geregelt ist, sind in einem mit dem Oö. Landesarchiv zu vereinbarenden Format zu übergeben.
(6)Absatz 6,Die Archivwürdigkeit von Unterlagen nach § 2 Z 1 wird vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit (§ 2 Z 4) ist dem Oö. Landesarchiv ein vollständiger Einblick in die angebotenen Unterlagen zu gestatten. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem Oö. Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.Die Archivwürdigkeit von Unterlagen nach Paragraph 2, Ziffer eins, wird vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit (Paragraph 2, Ziffer 4,) ist dem Oö. Landesarchiv ein vollständiger Einblick in die angebotenen Unterlagen zu gestatten. Bestehen zwischen der betroffenen Einrichtung oder dem betroffenen Unternehmen und dem Oö. Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit zu erlassen.
(7)Absatz 7,Das Oö. Landesarchiv kann - soweit es nach Abs. 6 zuständig ist - durch Verordnung festlegen, welchen Arten von Unterlagen die Eigenschaft der Archivwürdigkeit offenkundig zukommen oder nicht zukommen wird. Die Verordnung ist auf der Internetseite des Oö. Landesarchivs zu veröffentlichen.Das Oö. Landesarchiv kann - soweit es nach Absatz 6, zuständig ist - durch Verordnung festlegen, welchen Arten von Unterlagen die Eigenschaft der Archivwürdigkeit offenkundig zukommen oder nicht zukommen wird. Die Verordnung ist auf der Internetseite des Oö. Landesarchivs zu veröffentlichen.
(8)Absatz 8,Wird eine Einrichtung in eine andere Rechtsform überführt oder werden deren Aufgaben auf eine andere Stelle übertragen, welche nicht der Anbietungspflicht nach Abs. 1 oder Archivierung nach Abs. 2 unterliegt, sind alle Unterlagen, die bis zur Zuständigkeitsänderung oder Aufgabenübertragung angefallen sind, unverzüglich nach Abs. 1 anzubieten oder nach Abs. 2 zu archivieren.“Wird eine Einrichtung in eine andere Rechtsform überführt oder werden deren Aufgaben auf eine andere Stelle übertragen, welche nicht der Anbietungspflicht nach Absatz eins, oder Archivierung nach Absatz 2, unterliegt, sind alle Unterlagen, die bis zur Zuständigkeitsänderung oder Aufgabenübertragung angefallen sind, unverzüglich nach Absatz eins, anzubieten oder nach Absatz 2, zu archivieren.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„§ 3a
Archivierung von Archivgut der Bildungsdirektion für Oberösterreich„§ 3a, Archivierung von Archivgut der Bildungsdirektion für Oberösterreich
Bietet die Bildungsdirektion für Oberösterreich von sich aus ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme an, sind die Vorgaben des § 3 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 sowie Abs. 5 zweiter Satz einzuhalten. Die Archivwürdigkeit wird nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Im Fall der Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vom Oö. Landesarchiv übernommen. Die Unterlagen werden mit der Übergabe dem Land Oberösterreich übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen.“Bietet die Bildungsdirektion für Oberösterreich von sich aus ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme an, sind die Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3, sowie Absatz 5, zweiter Satz einzuhalten. Die Archivwürdigkeit wird nach dem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 6, vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Im Fall der Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vom Oö. Landesarchiv übernommen. Die Unterlagen werden mit der Übergabe dem Land Oberösterreich übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Archivierung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse„§ 4, Archivierung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse
(1)Absatz eins,Unterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im § 2 Z 2 genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.Unterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im Paragraph 2, Ziffer 2, genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.
(2)Absatz 2,Die im § 2 Z 2 lit. a und b genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen. Die im § 2 Z 2 lit. c genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum der Gemeinde stehen.Die im Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und b genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum der Gemeinde stehen.
(3)Absatz 3,Ist das Archiv zur Übernahme nach Abs. 2 bereit, wird die Archivwürdigkeit nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 beurteiltIst das Archiv zur Übernahme nach Absatz 2, bereit, wird die Archivwürdigkeit nach dem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 6, beurteilt
bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z 2 lit. a und b vom Oö. Landesarchiv,bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und b vom Oö. Landesarchiv,
bei Unternehmungen nach § 2 Z 2 lit. c vom zuständigen Kommunalarchiv.bei Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, vom zuständigen Kommunalarchiv.
Die Vorgaben des § 3 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 zweiter Satz sind einzuhalten.“Die Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5, zweiter Satz sind einzuhalten.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „gesetzlich“ die Wortfolge „oder durch Vereinbarung“ eingefügt.Im Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem Wort „gesetzlich“ die Wortfolge „oder durch Vereinbarung“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann im Einzelfall vor Ablauf der Schutzfrist die Benutzung schriftlich begehrt werden. Diese ist zu ermöglichen, wenn
keine gesetzlichen Vorschriften und
keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen. Die Benutzung ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Benutzungsbegehrens zu ermöglichen. Diese kann eingeschränkt ermöglicht werden, wenn dies zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 6 Abs. 5 Z 4 entfällt die Wortfolge „und Abs. 5“.Im Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und Absatz 5,
16.Novellierungsanordnung 16, § 6 Abs. 6 lautet:Paragraph 6, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Wird die begehrte Benutzung nicht oder unter Einschränkungen ermöglicht, ist dies innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Benutzungsbegehrens schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Gründe dafür sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheids darüber schriftlich beantragt werden kann. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, kann ein Bescheid ebenso schriftlich beantragt werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, kann eine betroffene Person schriftlich eine Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten begehren. Das zuständige Archiv hat die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen, soweit
das Archivgut erschlossen ist,
die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
Im Fall der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts durch eine betroffene Person nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Zurverfügungstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in dem Format erfolgen, das für die allgemeine Benutzung vorgesehen ist.“Im Fall der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts durch eine betroffene Person nach Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Zurverfügungstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in dem Format erfolgen, das für die allgemeine Benutzung vorgesehen ist.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 7 Abs. 4 erster Satz werden das Wort „verlangen“ durch die Wortfolge „schriftlich begehren“ ersetzt und nach dem Wort „beigefügt“ die Wortfolge „oder anderweitig zugeordnet“ eingefügt.Im Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz werden das Wort „verlangen“ durch die Wortfolge „schriftlich begehren“ ersetzt und nach dem Wort „beigefügt“ die Wortfolge „oder anderweitig zugeordnet“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 7 Abs. 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Wird die begehrte Auskunft nicht oder unter Einschränkungen erteilt oder die Beifügung einer Gegendarstellung versagt, ist dies innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Gründe dafür sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheids darüber schriftlich beantragt werden kann. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, kann ein Bescheid ebenso schriftlich beantragt werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 7 Abs. 6 entfällt der Klammerausdruck „(Datenschutz-Grundverordnung)“.Im Paragraph 7, Absatz 6, entfällt der Klammerausdruck „(Datenschutz-Grundverordnung)“.
21.Novellierungsanordnung 21, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8
Dokumentation der Übergabe„§ 8, Dokumentation der Übergabe
(1)Absatz eins,Die Übergabe von Archivgut ist vom übernehmenden Archiv zu bestätigen und zumindest mit folgenden Angaben dauerhaft zu dokumentieren:
die Übergeberin oder den Übergeber des Archivguts;
den Inhalt und die Bezeichnung des Archivguts.
(2)Absatz 2,Die Übergeberin oder der Übergeber hat im Bedarfsfall hinsichtlich des zu übergebenden Archivguts eine Erklärung zu Eigentumsrecht, allfälligen Urheberrechten, Geheimhaltungsverpflichtungen und Schutzfristen abzugeben.
(3)Absatz 3,Die Übergeberin oder der Übergeber kann über die Übergabe ebenfalls dauerhafte Aufzeichnungen zu den Eigenschaften der übergebenen Unterlagen führen, die eine Benutzung des Archivguts unterstützen; diesbezüglich besteht kein Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz.“Die Übergeberin oder der Übergeber kann über die Übergabe ebenfalls dauerhafte Aufzeichnungen zu den Eigenschaften der übergebenen Unterlagen führen, die eine Benutzung des Archivguts unterstützen; diesbezüglich besteht kein Recht auf Auskunft nach Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 9 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Ist die Aufbewahrung von Archivgut in seiner originären Form nicht mehr möglich, dürfen die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archiviert werden. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen, die dauerhaft evident zu halten sind. Für digitales Archivgut gelten die Bestimmungen des § 11.“„Ist die Aufbewahrung von Archivgut in seiner originären Form nicht mehr möglich, dürfen die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archiviert werden. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen, die dauerhaft evident zu halten sind. Für digitales Archivgut gelten die Bestimmungen des Paragraph 11,
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „lagern“ durch die Wortfolge „verwahren oder zu speichern“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „lagern“ durch die Wortfolge „verwahren oder zu speichern“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Im Einzelfall kann das zuständige Archiv den Entfall der Archivwürdigkeit von Archivgut feststellen, wobei Rechtsvorschriften oder berechtigte Interessen der abgebenden Stelle oder ihrer Rechts- oder Funktionsnachfolger, betroffener Personen oder Dritter zu berücksichtigen sind. Die damit einhergehende Löschung bzw. Vernichtung ist zu begründen und dauerhaft zu dokumentieren.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11
Besondere Bestimmungen zum Erhalten und Bereitstellen von digitalem Archivgut„§ 11, Besondere Bestimmungen zum Erhalten und Bereitstellen von digitalem Archivgut
(1)Absatz eins,Die Lesbarkeit von digitalem öffentlichen Archivgut und digitalem Archivgut von öffentlichem Interesse ist zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.
(2)Absatz 2,Wird zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, soweit aus Gründen der Rechtssicherheit geboten die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Unversehrtheit und Authentizität der auf diese Weise erzeugten Version werden bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet; ihr kommt dieselbe Beweiskraft wie dem ursprünglichen Original zu. Wird von einer elektronisch errichteten öffentlichen Urkunde unter Einhaltung der genannten Verfahren eine konvertierte Version erstellt, gilt auch diese als öffentliche Urkunde.
(3)Absatz 3,Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Unterlagen enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zur Unterzeichnerin oder zum Unterzeichner oder zur Siegelerstellerin oder zum Siegelersteller sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.
(4)Absatz 4,In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.
(5)Absatz 5,Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist zumindest auf Verlangen ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel zu versehen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 12 Abs. 3 erster Satz entfallen nach dem Wort „regeln“ der Beistrich und die anschließende Wortfolge „die in den Benutzerräumen des Oö. Landesarchivs öffentlich aufzulegen ist“.Im Paragraph 12, Absatz 3, erster Satz entfallen nach dem Wort „regeln“ der Beistrich und die anschließende Wortfolge „die in den Benutzerräumen des Oö. Landesarchivs öffentlich aufzulegen ist“.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „in den Benutzerräumen des Oö. Landesarchivs öffentlich aufzulegen“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Oö. Landesarchivs zu veröffentlichen“ ersetzt und es entfällt der zweite Satz.Im Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „in den Benutzerräumen des Oö. Landesarchivs öffentlich aufzulegen“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Oö. Landesarchivs zu veröffentlichen“ ersetzt und es entfällt der zweite Satz.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 13 Abs. 1 Z 3 werden nach dem Wort „Unterlagen“ ein Beistrich und die Wortfolge „die im Bereich des § 2 Z 1 anfallen“ eingefügt.Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, werden nach dem Wort „Unterlagen“ ein Beistrich und die Wortfolge „die im Bereich des Paragraph 2, Ziffer eins, anfallen“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 13 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Die archivfachliche Beratung der anbietenden Stellen sowie, wenn nicht ein Kommunalarchiv besteht, der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich einer allfälligen Besichtigung von Archiven, Registraturen oder Informationsverwaltungseinrichtungen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 13 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
Die Unterstützung der anbietenden Stellen beim Ergreifen von Maßnahmen zur Verwaltung, Aufbewahrung und Ablieferung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 13 Abs. 1 Z 11 entfällt, die bisherigen Z 12 bis 14 erhalten die Bezeichnung „11.“, „12.“ und „13.“.Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 11, entfällt, die bisherigen Ziffer 12 bis 14 erhalten die Bezeichnung „11.“, „12.“ und „13.“.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 3, wird die Wortfolge „bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsverpflichtungen“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 15 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
gelten § 2a Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 4, Abs. 5 zweiter Satz sowie Abs. 6 bis 8 sinngemäß,“gelten Paragraph 2 a, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 4, Absatz 5, zweiter Satz sowie Absatz 6 bis 8 sinngemäß,“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 15 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „ist im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde zu veröffentlichen“ durch die Wortfolge „ist nach den jeweiligen gemeinderechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „ist im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde zu veröffentlichen“ durch die Wortfolge „ist nach den jeweiligen gemeinderechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 16 Abs. 1 wird der Verweis „§ 3 Abs. 6“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 6 und 7“ ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz eins, wird der Verweis „§ 3 Absatz 6, durch den Verweis „§ 3 Absatz 6 und 7 ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17
Verweisungen„§ 17, Verweisungen
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Bundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;Bundesarchivgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,;
Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2024;Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Landesgesetz auf Unionsrechtsakte verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1, in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35.“Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4.5.2016, S 1, in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, Amtsblatt , L 74 vom 4.3.2021, S 35.“
Artikel II
Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenArtikel römisch zwei, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Übergaben, Anträge, Begehren und Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4)Absatz 4,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellten ehrenamtlichen Archivkuratorinnen und -kuratoren bleiben unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs weiter im Amt und § 11 Archivgesetz, LGBl. Nr. 83/2003, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, ist weiterhin anzuwenden.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellten ehrenamtlichen Archivkuratorinnen und -kuratoren bleiben unbeschadet der Möglichkeit des Widerrufs weiter im Amt und Paragraph 11, Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, ist weiterhin anzuwenden.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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