LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 23. Juli 2025

www.ris.bka.gv.at

Nr. 59 Landesgesetz:

Landesgesetz, mit dem das Oö. TDB-Begleitregelungsgesetz (Oö. TDB-BrG) erlassen und das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (Oö. ADIG) geändert wird (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1144 aus 2025,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1171 aus 2025,, 37. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. TDB-Begleitregelungsgesetz (Oö. TDB-BrG) erlassen und das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (Oö. ADIG) geändert wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins, Landesgesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich im Zusammenhang mit der Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, (Oö. TDB-Begleitregelungsgesetz - Oö. TDB-BrG)

Paragraph eins,, Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz dient der Umsetzung der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich, die sich aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,, ergeben.
  2. Absatz 2,Dieses Landesgesetz enthält die zur Erfüllung des im Absatz eins, genannten Zwecks notwendigen Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Erfassung von Leistungsangeboten betreffend Förderungen im Sinn des Paragraph 2, und
    2. Ziffer 2
      die Gewährung und Abwicklung von Förderungen im Sinn des Paragraph 2
    in Ergänzung zu den Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2023,, soweit dies in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fällt.

Paragraph 2,, Förderungen

  1. Absatz eins,Folgende Leistungen im Sinn des Paragraph 4, TDBG 2012 stellen Förderungen im Sinn dieses Landesgesetzes dar:
    1. Ziffer eins
      Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    2. Ziffer 2
      Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zu den im Paragraph 4 a, Absatz 2, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    3. Ziffer 3
      Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    4. Ziffer 4
      Direkte Förderungen: nicht rückzahlbare Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, die für eine von diesen erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    5. Ziffer 5
      Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    6. Ziffer 6
      Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen auf Grund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung - nicht davon erfasst sind Geldleistungen, die auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geleistet werden;
    7. Ziffer 7
      Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
      1. Litera a
        diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 11, TDBG 2012 an Dritte weitergeben und
      2. Litera b
        die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
  2. Absatz 2,Die Zuordnung einer Förderung zu einer der im Absatz eins, genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinn des Paragraph 3, TDBG 2012.
  4. Absatz 4,Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
  5. Absatz 5,Diesem Landesgesetz unterliegen folgende Förderungen im Sinn des Absatz eins :
    1. Ziffer eins
      Förderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Oberösterreich im Namen des Landes gewährt werden,
    2. Ziffer 2
      Förderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden, und
    3. Ziffer 3
      Förderungen mit Mitteln des Landes Oberösterreich, die von vom Land Oberösterreich verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, abgewickelt werden.
  6. Absatz 6,Nicht als Förderungen im Sinn des Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      Gesellschafterzuschüsse im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4, TDBG 2012,
    2. Ziffer 2
      Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie
    3. Ziffer 3
      Zahlungen im Sinn des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948).

Paragraph 3,, Leistungsdefinierende Stelle

  1. Absatz eins,Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen im Sinn des Paragraph 2, ist die Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung eine andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.

Paragraph 4,, Leistende Stellen

Leistende Stelle für Förderungen im Sinn des Paragraph 2, ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (Paragraph 13, TDBG 2012) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14, TDBG 2012) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Stelle als leistende Stelle.

Paragraph 5,, Abfrageberechtigte Stellen

Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle (Paragraph 4,) sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (Paragraph 13, TDBG 2012) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14, TDBG 2012) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (Paragraph eins, TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.

Paragraph 6,, Abwicklung von Förderungen durch vom Land Oberösterreich verschiedene Rechtsträger

Werden Förderungen im Sinn des Paragraph 2, von einem vom Land Oberösterreich betrauten Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, hat das Land Oberösterreich die Verpflichtung zur Einhaltung der Paragraphen 7 bis 9 durch geeignete Maßnahmen auf diese Rechtsträger zu überbinden.

Paragraph 7,, Leistungsangebote

  1. Absatz eins,Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen (Paragraph 3,) verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderprogramms eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TDBG 2012 vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die leistungsdefinierenden Stellen (Paragraph 3,) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn des Paragraph 2, ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. Paragraph 21, TDBG 2012 mit Ausnahme dessen Absatz eins, Ziffer eins und 6 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die leistungsdefinierenden Stellen (Paragraph 3,) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.

Paragraph 8,, Transparenzportalabfrage

Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen (Paragraph 5,) vor Gewährung einer Förderung gemäß Paragraph 2, eine personenbezogene Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 6, TDBG 2012 vorzunehmen.

Paragraph 9,, Leistungsmitteilungen

  1. Absatz eins,Die leistenden Stellen (Paragraph 4,) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn des Paragraph 2,, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, TDBG 2012 übermittelt werden oder aus Datenbanken des Dachverbands der Sozialversicherungsträger abgefragt werden können. Keine Pflicht zur Mitteilung besteht insoweit eine leistende Stelle vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, erfasst ist.
  2. Absatz 2,Die Mitteilungen haben unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß Paragraph 2, TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen. Ungeachtet des Paragraph 12, TDBG 2012 erfolgen die Mitteilungen im datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich der leistenden Stelle.
  3. Absatz 3,Die Mitteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 3 a, 3 b, 3 c, 4, 6, 7, 9, 10 und Absatz eins b, TDBG 2012 zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen (Paragraph 4,) sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.
  5. Absatz 5,Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die leistenden Stellen (Paragraph 4,) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.

Artikel römisch zwei, Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes (Oö. ADIG)

Das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (Oö. ADIG), Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 26 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Befugnisse der nachfolgenden Absatz 2 und 3 beziehen sich auf folgende Leistungen des Landes Oberösterreich, der Städte und Gemeinden:
    1. Ziffer eins
      Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    2. Ziffer 2
      Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zu den im Paragraph 4 a, Absatz 2, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    3. Ziffer 3
      Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    4. Ziffer 4
      Direkte Förderungen: nicht rückzahlbare Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, die für eine von diesen erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    5. Ziffer 5
      Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    6. Ziffer 6
      Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen auf Grund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung - nicht davon erfasst sind Geldleistungen, die auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geleistet werden;
    7. Ziffer 7
      Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
      1. Litera a
        diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen im Sinn der Ziffer 9, an Dritte weitergeben und
      2. Litera b
        die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist;
    8. Ziffer 8
      Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital: Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
    9. Ziffer 9
      Sachleistungen: aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen, die nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.“

Artikel römisch drei, Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen zu Leistungsmitteilungen im Sinn des Paragraph 9, des Oö. TDB-Begleitregelungsgesetzes (Oö. TDB-BrG) betreffend Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins und 2 Oö. TDB-BrG in der Fassung dieses Landesgesetzes sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, Oö. TDB-BrG in der Fassung dieses Landesgesetzes jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.

Der Erste Präsident, des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer