LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 25. Juni 2025 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 48 Landesgesetz: | Landesgesetz, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 geändert wird (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 1113/2025, Ausschussbericht Beilage Nr. 1129/2025, 36. Landtagssitzung; RL (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 [CELEX-Nr. 32023L2413])Landesgesetz, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 geändert wird (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 1113 aus 2025,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1129 aus 2025,, 36. Landtagssitzung; RL (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 [CELEX-Nr. 32023L2413]) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994Artikel römisch eins, Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2025, wird wie folgt geändert:Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 11 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:Im Paragraph 11, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 b,Die Landesregierung kann Raumordnungsprogramme zum Sachbereich erneuerbare Energie mit Festlegungen hinsichtlich Beschleunigungs- und Ausschlusszonen sowie der Anordnung von Minderungsmaßnahmen erlassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) bzw. einen Bebauungsplan oder eine Änderung eines Bebauungsplans, so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.“Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) bzw. einen Bebauungsplan oder eine Änderung eines Bebauungsplans, so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 34 Abs. 5 letzter Satz entfällt.Paragraph 34, Absatz 5, letzter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 37a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „an bestimmten Standorten errichtet werden müssen“ die Wortfolge „, Windkraft- und freistehende Photovoltaikanlagen samt deren zugehörigen Nebenanlagen in gemäß § 11 Abs. 3b verordneten Beschleunigungsgebieten sowie Umspannwerke samt deren zugehörigen Nebenanlagen“ eingefügt.Im Paragraph 37 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „an bestimmten Standorten errichtet werden müssen“ die Wortfolge „, Windkraft- und freistehende Photovoltaikanlagen samt deren zugehörigen Nebenanlagen in gemäß Paragraph 11, Absatz 3 b, verordneten Beschleunigungsgebieten sowie Umspannwerke samt deren zugehörigen Nebenanlagen“ eingefügt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Verfahren betreffend Verordnungen gemäß § 31 sowie deren Änderungen, welche vor 1. Jänner 2026 gemäß § 34 im Gemeinderat beschlossen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.Verfahren betreffend Verordnungen gemäß Paragraph 31, sowie deren Änderungen, welche vor 1. Jänner 2026 gemäß Paragraph 34, im Gemeinderat beschlossen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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