Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 4. Juni 2025 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 45 Verordnung: | Oö. Tiermaterialienverordnung 2025 - Oö. TMV 2025 |
Auf Grund des Paragraph 12, des Tiermaterialiengesetzes - TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zum Tiermaterialiengesetz - TMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, hinsichtlich Organisation der Meldung, Ablieferung und Weiterleitung sowie der Übernahme der tierischen Nebenprodukte, insbesondere zur Schaffung kommunaler Tiermaterialienentsorgung für Kleinmengen. Durch Vorsorgemaßnahmen wird für jene Fälle Vorsorge getroffen, in denen der Ablieferungspflicht nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird. Weiters werden auf der Grundlage des TMG Gebühren, Entgelte und Beiträge festgelegt.
Das Land OÖ schließt mit einem geeigneten Betrieb eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich folgender Leistungen ab:
Die Bearbeitung und Zerlegung von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen sind
Einhufer > 1 Jahr | 40,00 Euro |
Einhufer < 1 Jahr, Lamas, Alpakas | 25,00 Euro |
Rinder unter 4 Jahre | 15,60 Euro |
Rinder über 4 Jahre | 15,60 Euro |
Kälber bis 1 Jahr | 2,30 Euro |
Schafe unter 1 Jahr | 1,40 Euro |
Schafe über 1 Jahr | 1,40 Euro |
Schafe TSE ab 18 Monaten | 1,40 Euro |
Ziegen unter 1 Jahr | 1,40 Euro |
Ziegen über 1 Jahr | 1,40 Euro |
Ziegen TSE ab 18 Monaten | 1,40 Euro |
Schweine | 4,60 Euro |
Ferkel | 0,90 Euro |
Nachgeburt | 0,50 Euro |
Zuchtwild | 1,40 Euro |
Geflügel in Tonnen | 46,80 Euro |
Fische in Tonnen | 46,80 Euro |
Für den Landeshauptmann: |
Langer-Weninger |
Landesrätin |