LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 22. Mai 2025

www.ris.bka.gv.at

Nr. 42 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Willing-Ursprungslandschaft Hackl“ in der Gemeinde Kaltenberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Willing-Ursprungslandschaft Hackl“ in der Gemeinde Kaltenberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung der Verlautbarung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2025,, wird verordnet:

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Das Gebiet „Willing-Ursprungslandschaft Hackl“ in der Gemeinde Kaltenberg, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2,In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzungen der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 bis 2/3 maßgeblich.

Paragraph 2

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    in allen Zonen:
    1. Litera a
      das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dinglich Berechtigte, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
    2. Litera b
      die Verbreiterung der bestehenden Wege im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
    3. Litera c
      die Errichtung von Überfahrten samt der damit verbundenen Verrohrung im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
    4. Litera d
      die Abdichtung des auf dem Grundstück Nr. 2040, KG Silberberg, bestehenden Löschteichs sowie die Einleitung des im Graben G1 fließenden Wassers in diesen zur Anlage eines Amphibienteichs;
    5. Litera e
      der rechtmäßige Betrieb von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Bauwerken und Anlagen, wie Straßen und Wege im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
    6. Litera f
      Instandhaltungsmaßnahmen an den in der Anlage 1 gekennzeichneten Gräben G1 und G2 bis zu einer Tiefe von maximal 40 cm;
    7. Litera g
      das regelmäßige Auf-Stock-Setzen von Hecken und Gehölzgruppen, wobei jeweils mindestens 50 % der Hecken und Gehölzgruppen im Gebiet bestehen bleiben müssen;
    8. Litera h
      die Freihaltung der in Anlage 1 gekennzeichneten Felsblöcke;
    9. Litera i
      Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
    10. Litera j
      Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
    11. Litera k
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd; ausgenommen sind die Errichtung von Wildfütterungen und die Anlage oder Erweiterung von Wildwiesen und Wildäckern;
    12. Litera l
      die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  2. Ziffer 2
    über die unter Ziffer eins, genannten erlaubten Eingriffe zusätzlich:
    1. Litera a
      in der Zone A die einmalige Mahd ab 1. August eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts;
    2. Litera b
      in der Zone B die zweimalige Mahd ab 10. Juni eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts sowie eine Nachbeweidung ab 15. September eines jeden Jahres;
    3. Litera c
      in der Zone C entweder

                    -   die Beweidung mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen und danach eine einmalige Mahd samt Abtransport des Mähguts oder

                    -   eine einmalige Mahd ab 1. Juli eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts und danach eine Beweidung mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen oder

                    -   eine Dauerweide mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen;

  1. Litera d
    in der Zone D die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin unter Einhaltung eines Abstands von 3 m bei der Düngung zu den in der Anlage 1 gekennzeichneten Felsblöcken.

Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen