LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 13. Mai 2025 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 38 Landesgesetz: | Oö. Gemeinde-Kundmachungsreformgesetz (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1075/2025, Ausschussbericht Beilage Nr. 1096/2025, 35. Landtagssitzung)Oö. Gemeinde-Kundmachungsreformgesetz (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1075 aus 2025,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1096 aus 2025,, 35. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992 und das Statut für die Stadt Wels 1992 geändert werden (Oö. Gemeinde-Kundmachungsreformgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990Artikel römisch eins, Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, wird wie folgt geändert:Die Oö. Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 94“ durch die Wortfolge „an der Amtstafel“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 94, durch die Wortfolge „an der Amtstafel“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 29 Abs. 6 wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.Im Paragraph 29, Absatz 6, wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 31 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „an der Amtstafel“ durch die Wortfolge „gemäß § 94“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „an der Amtstafel“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 94, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 38 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Bürgermeister“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.Im Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz wird nach dem Wort „Bürgermeister“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 38 Abs. 7 erster Satz wird nach der Wortfolge „vom Bürgermeister“ die Wortfolge „gemäß § 94“ eingefügt.Im Paragraph 38, Absatz 7, erster Satz wird nach der Wortfolge „vom Bürgermeister“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 94, eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 38 Abs. 11 wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.Im Paragraph 38, Absatz 11, wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 45 Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 54 Abs. 6“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.Im Paragraph 45, Absatz 4, wird nach dem Zitat „§ 54 Absatz 6, die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 76 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „mit dem Hinweis“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.Im Paragraph 76, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „mit dem Hinweis“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 76 Abs. 7 lautet:Paragraph 76, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag ist zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Internetseite der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht an der Amtstafel kundzumachen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 92 Abs. 9 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „mit dem Hinweis“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.Im Paragraph 92, Absatz 9, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „mit dem Hinweis“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 93 Abs. 4 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „vom Bürgermeister fristgerecht“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.Im Paragraph 93, Absatz 4, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „vom Bürgermeister fristgerecht“ die Wortfolge „an der Amtstafel“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, Die §§ 94 und 94a lauten:Die Paragraphen 94 und 94 a lauten:
„§ 94
Kundmachung von Verordnungen„§ 94, Kundmachung von Verordnungen
(1)Absatz eins,Verordnungen der Gemeindeorgane sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Das Verordnungsblatt hat die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadtgemeinde“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“, ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, zu tragen und den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.
(3)Absatz 3,Wenn in der Verordnung oder im Gesetz oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Gemeindegebiet und beginnt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet beginnt.
(4)Absatz 4,Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Abs. 1 genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Absatz eins, genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
§ 94a
Zugang zu den VerordnungenParagraph 94 a,, Zugang zu den Verordnungen
(1)Absatz eins,Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 94 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im Paragraph 94, Absatz eins, genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2)Absatz 2,Beim Gemeindeamt kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in den Text geltender Verordnungen, einschließlich in das elektronische Verordnungsblatt, genommen werden. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 94a werden folgende §§ 94b bis 94d eingefügt:Nach Paragraph 94 a, werden folgende Paragraphen 94 b bis 94 d eingefügt:
„§ 94b
Sicherung der Authentizität und Integrität„§ 94b, Sicherung der Authentizität und Integrität
(1)Absatz eins,Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das auch mit nachfolgenden und neueren Softwareprodukten abgerufen werden kann (Aufwärtskompatibilität). Sie müssen mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2)Absatz 2,Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente gemäß Absatz eins, dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
§ 94c
Kundmachungsberichtigung von VerordnungenParagraph 94 c,, Kundmachungsberichtigung von Verordnungen
(1)Absatz eins,Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
Abweichungen eines kundgemachten Rechtsakts von seinem Original (Kundmachungsfehler) und
Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (zB Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage)
berichtigen.
(2)Absatz 2,Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.Eine Berichtigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.
§ 94d
AmtstafelParagraph 94 d,, Amtstafel
(1)Absatz eins,Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG bekanntzumachen.Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,An der Amtstafel sind
Beschlüsse, die keine Verordnungen zum Inhalt haben und für die die Kundmachung gesetzlich angeordnet ist, und
Informationen oder Beschlüsse, die die Öffentlichkeit berühren,
- soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Der Beginn und das Ende der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Dokumente, die in elektronischer Form an der Amtstafel kundgemacht werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach Abs. 2 auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente, die in elektronischer Form an der Amtstafel kundgemacht werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach Absatz 2, auch nicht mehr gelöscht werden.
(4)Absatz 4,Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen
in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.
(5)Absatz 5,Wenn und solange die Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen.Wenn und solange die Kundmachung gemäß Absatz eins, nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Wenn auf Grund des Umfangs oder der Art der Beschlüsse oder Informationen eine Kundmachung an der Amtstafel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist zwei Wochen während der Amtsstunden die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel und auf der Internetseite der Gemeinde kundzumachen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 101 Abs. 3 lautet:Paragraph 101, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen.“Eine von der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2, erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen.“
Artikel II
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992Artikel römisch zwei, Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2024, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6
Amtsblatt„§ 6, Amtsblatt
(1)Absatz eins,Die Stadt hat das „Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz“ herauszugeben. In diesem können Verlautbarungen und Informationen, die für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt von Bedeutung sind, veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2,Das Amtsblatt ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen und zusätzlich zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden am Magistrat bereitzuhalten. Das Amtsblatt kann auch an Verkaufsstellen und im Abonnement vertrieben werden.
(3)Absatz 3,Der Tag der Herausgabe ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben. Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu nummerieren. Wird das Amtsblatt auch physisch versendet, so hat die Versendung mit dem Tag der Herausgabe zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Druckfehler im Amtsblatt sind in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung“ durch die Wortfolge „Tag der Volksabstimmung gemäß § 65 und das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt der Stadt Linz“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 5, letzter Satz wird die Wortfolge „Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung“ durch die Wortfolge „Tag der Volksabstimmung gemäß Paragraph 65 und das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt der Stadt Linz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 44 Abs. 6 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§§ 6 und 65)“ durch den Klammerausdruck „(§ 65)“ ersetzt.Im Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 6 und 65)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 65,)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 65 lautet:Paragraph 65, lautet:
„§ 65
Kundmachung von Verordnungen„§ 65, Kundmachung von Verordnungen
(1)Absatz eins,Verordnungen der Organe der Stadt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Das Verordnungsblatt hat je nach Vollzugsbereich die Bezeichnung „Verordnungsblatt I der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltung“ bzw. „Verordnungsblatt II der Landeshauptstadt Linz - Gemeindeverwaltung“ zu tragen und jeweils den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.Das Verordnungsblatt hat je nach Vollzugsbereich die Bezeichnung „Verordnungsblatt römisch eins der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltung“ bzw. „Verordnungsblatt römisch zwei der Landeshauptstadt Linz - Gemeindeverwaltung“ zu tragen und jeweils den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.
(3)Absatz 3,Wenn in der Verordnung oder im Gesetz oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet beginnt.
(4)Absatz 4,Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Abs. 1 genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Absatz eins, genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5)Absatz 5,Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel udgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft; sie sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz zu veröffentlichen.“Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel udgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Absatz eins, nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft; sie sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz zu veröffentlichen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 65 werden folgende §§ 65a bis 65c eingefügt:Nach Paragraph 65, werden folgende Paragraphen 65 a bis 65 c eingefügt:
„§ 65a
Zugang zu den Verordnungen„§ 65a, Zugang zu den Verordnungen
(1)Absatz eins,Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 65 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im Paragraph 65, Absatz eins, genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2)Absatz 2,Beim Magistrat kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in den Text geltender Verordnungen, einschließlich in das elektronische Verordnungsblatt, genommen werden. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.
§ 65b
Sicherung der Authentizität und IntegritätParagraph 65 b,, Sicherung der Authentizität und Integrität
(1)Absatz eins,Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das auch mit nachfolgenden und neueren Softwareprodukten abgerufen werden kann (Aufwärtskompatibilität). Sie müssen mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2)Absatz 2,Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente gemäß Absatz eins, dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
§ 65c
Kundmachungsberichtigung von VerordnungenParagraph 65 c,, Kundmachungsberichtigung von Verordnungen
(1)Absatz eins,Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
Abweichungen eines kundgemachten Rechtsakts von seinem Original (Kundmachungsfehler) und
Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (zB Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage)
berichtigen.
(2)Absatz 2,Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.“Eine Berichtigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 67 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „Bürgermeister (Bürgermeisterin)“ die Wortfolge „gemäß § 65“ eingefügt.Im Paragraph 67, Absatz 6, erster Satz wird nach der Wortfolge „Bürgermeister (Bürgermeisterin)“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 65, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 67 Abs. 15 erster Satz wird die Wortfolge „zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Linz kundzumachen“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 15, erster Satz wird die Wortfolge „zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Linz kundzumachen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 68 Abs. 5 wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Linz“ eingefügt.Im Paragraph 68, Absatz 5, wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Linz“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Linz“ ersetzt.Im Paragraph 73, Absatz 3, wird die Wortfolge „in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Linz“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992Artikel römisch drei, Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6
Amtsblatt„§ 6, Amtsblatt
(1)Absatz eins,Die Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Steyr“ herauszugeben. In diesem können Verlautbarungen und Informationen, die für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt von Bedeutung sind, veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2,Das Amtsblatt ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen und zusätzlich zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden am Magistrat bereitzuhalten. Das Amtsblatt kann auch an Verkaufsstellen und im Abonnement vertrieben werden.
(3)Absatz 3,Der Tag der Herausgabe ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben. Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu nummerieren. Wird das Amtsblatt auch physisch versendet, so hat die Versendung mit dem Tag der Herausgabe zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Druckfehler im Amtsblatt sind in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung“ durch die Wortfolge „Tag der Volksabstimmung gemäß § 65 und das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt der Stadt Steyr“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 5, letzter Satz wird die Wortfolge „Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung“ durch die Wortfolge „Tag der Volksabstimmung gemäß Paragraph 65 und das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt der Stadt Steyr“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 44 Abs. 6 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§§ 6 und 65)“ durch den Klammerausdruck „(§ 65)“ ersetzt.Im Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 6 und 65)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 65,)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 65 lautet:Paragraph 65, lautet:
„§ 65
Kundmachung von Verordnungen„§ 65, Kundmachung von Verordnungen
(1)Absatz eins,Verordnungen der Organe der Stadt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Das Verordnungsblatt hat je nach Vollzugsbereich die Bezeichnung „Verordnungsblatt I der Stadt Steyr - Bezirksverwaltung“ bzw. „Verordnungsblatt II der Stadt Steyr - Gemeindeverwaltung“ zu tragen und jeweils den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.Das Verordnungsblatt hat je nach Vollzugsbereich die Bezeichnung „Verordnungsblatt römisch eins der Stadt Steyr - Bezirksverwaltung“ bzw. „Verordnungsblatt römisch zwei der Stadt Steyr - Gemeindeverwaltung“ zu tragen und jeweils den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.
(3)Absatz 3,Wenn in der Verordnung oder im Gesetz oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet beginnt.
(4)Absatz 4,Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Abs. 1 genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Absatz eins, genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5)Absatz 5,Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel udgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft; sie sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Stadt Steyr zu veröffentlichen.“Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel udgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Absatz eins, nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft; sie sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Stadt Steyr zu veröffentlichen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 65 werden folgende §§ 65a bis 65c eingefügt:Nach Paragraph 65, werden folgende Paragraphen 65 a bis 65 c eingefügt:
„§ 65a
Zugang zu den Verordnungen„§ 65a, Zugang zu den Verordnungen
(1)Absatz eins,Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 65 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im Paragraph 65, Absatz eins, genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2)Absatz 2,Beim Magistrat kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in den Text geltender Verordnungen, einschließlich in das elektronische Verordnungsblatt, genommen werden. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.
§ 65b
Sicherung der Authentizität und IntegritätParagraph 65 b,, Sicherung der Authentizität und Integrität
(1)Absatz eins,Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das auch mit nachfolgenden und neueren Softwareprodukten abgerufen werden kann (Aufwärtskompatibilität). Sie müssen mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2)Absatz 2,Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente gemäß Absatz eins, dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
§ 65c
Kundmachungsberichtigung von VerordnungenParagraph 65 c,, Kundmachungsberichtigung von Verordnungen
(1)Absatz eins,Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
Abweichungen eines kundgemachten Rechtsakts von seinem Original (Kundmachungsfehler) und
Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (zB Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage)
berichtigen.
(2)Absatz 2,Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.“Eine Berichtigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 67 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „Bürgermeister (Bürgermeisterin)“ die Wortfolge „gemäß § 65“ eingefügt.Im Paragraph 67, Absatz 6, erster Satz wird nach der Wortfolge „Bürgermeister (Bürgermeisterin)“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 65, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 67 Abs. 15 erster Satz wird die Wortfolge „zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 15, erster Satz wird die Wortfolge „zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 68 Abs. 5 wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Steyr“ eingefügt.Im Paragraph 68, Absatz 5, wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Steyr“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Steyr“ ersetzt.Im Paragraph 73, Absatz 3, wird die Wortfolge „in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Steyr“ ersetzt.
Artikel IV
Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992Artikel römisch vier, Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, wird wie folgt geändert:Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6
Amtsblatt„§ 6, Amtsblatt
(1)Absatz eins,Die Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Wels“ herauszugeben. In diesem können Verlautbarungen und Informationen, die für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt von Bedeutung sind, veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2,Das Amtsblatt ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen und zusätzlich zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden am Magistrat bereitzuhalten. Das Amtsblatt kann auch an Verkaufsstellen und im Abonnement vertrieben werden.
(3)Absatz 3,Der Tag der Herausgabe ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben. Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu nummerieren. Wird das Amtsblatt auch physisch versendet, so hat die Versendung mit dem Tag der Herausgabe zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Druckfehler im Amtsblatt sind in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung“ durch die Wortfolge „Tag der Volksabstimmung gemäß § 65 und das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt der Stadt Wels“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 5, letzter Satz wird die Wortfolge „Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung“ durch die Wortfolge „Tag der Volksabstimmung gemäß Paragraph 65 und das Ergebnis der Volksabstimmung im Amtsblatt der Stadt Wels“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 44 Abs. 6 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§§ 6 und 65)“ durch den Klammerausdruck „(§ 65)“ ersetzt.Im Paragraph 44, Absatz 6, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 6 und 65)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 65,)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 65 lautet:Paragraph 65, lautet:
„§ 65
Kundmachung von Verordnungen„§ 65, Kundmachung von Verordnungen
(1)Absatz eins,Verordnungen der Organe der Stadt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Das Verordnungsblatt hat je nach Vollzugsbereich die Bezeichnung „Verordnungsblatt I der Stadt Wels - Bezirksverwaltung“ bzw. „Verordnungsblatt II der Stadt Wels - Gemeindeverwaltung“ zu tragen und jeweils den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.Das Verordnungsblatt hat je nach Vollzugsbereich die Bezeichnung „Verordnungsblatt römisch eins der Stadt Wels - Bezirksverwaltung“ bzw. „Verordnungsblatt römisch zwei der Stadt Wels - Gemeindeverwaltung“ zu tragen und jeweils den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.
(3)Absatz 3,Wenn in der Verordnung oder im Gesetz oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet beginnt.
(4)Absatz 4,Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Abs. 1 genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Absatz eins, genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(5)Absatz 5,Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel udgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft; sie sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Stadt Wels zu veröffentlichen.“Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel udgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Absatz eins, nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft; sie sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Stadt Wels zu veröffentlichen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 65 werden folgende §§ 65a bis 65c eingefügt:Nach Paragraph 65, werden folgende Paragraphen 65 a bis 65 c eingefügt:
„§ 65a
Zugang zu den Verordnungen„§ 65a, Zugang zu den Verordnungen
(1)Absatz eins,Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 65 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.Die im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im Paragraph 65, Absatz eins, genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2)Absatz 2,Beim Magistrat kann während der Amtsstunden unentgeltlich Einsicht in den Text geltender Verordnungen, einschließlich in das elektronische Verordnungsblatt, genommen werden. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.
§ 65b
Sicherung der Authentizität und IntegritätParagraph 65 b,, Sicherung der Authentizität und Integrität
(1)Absatz eins,Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das auch mit nachfolgenden und neueren Softwareprodukten abgerufen werden kann (Aufwärtskompatibilität). Sie müssen mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2)Absatz 2,Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente gemäß Absatz eins, dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
§ 65c
Kundmachungsberichtigung von VerordnungenParagraph 65 c,, Kundmachungsberichtigung von Verordnungen
(1)Absatz eins,Der Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
Abweichungen eines kundgemachten Rechtsakts von seinem Original (Kundmachungsfehler) und
Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (zB Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage)
berichtigen.
(2)Absatz 2,Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.“Eine Berichtigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 67 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wortfolge „Bürgermeister (Bürgermeisterin)“ die Wortfolge „gemäß § 65“ eingefügt.Im Paragraph 67, Absatz 6, erster Satz wird nach der Wortfolge „Bürgermeister (Bürgermeisterin)“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 65, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 67 Abs. 15 erster Satz wird die Wortfolge „zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Wels kundzumachen“ ersetzt.Im Paragraph 67, Absatz 15, erster Satz wird die Wortfolge „zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Wels kundzumachen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 68 Abs. 5 wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Wels“ eingefügt.Im Paragraph 68, Absatz 5, wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Wels“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Wels“ ersetzt.Im Paragraph 73, Absatz 3, wird die Wortfolge „in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung“ durch die Wortfolge „im Amtsblatt der Stadt Wels“ ersetzt.
Artikel V
Inkrafttreten und ÜbergangsbestimmungenArtikel römisch fünf, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2,Kundmachungen von Verordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu beenden.
(3)Absatz 3,Verordnungen gemäß §§ 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 sowie deren Änderungen, welche vor 1. Jänner 2026 gemäß § 34 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 im Gemeinderat beschlossen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften kundzumachen.Verordnungen gemäß Paragraphen 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 sowie deren Änderungen, welche vor 1. Jänner 2026 gemäß Paragraph 34, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 im Gemeinderat beschlossen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften kundzumachen.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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