LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 13. März 2025 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 23 Landesgesetz: | Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2025 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1031/2025, Ausschussbericht Beilage Nr. 1052/2025, 33. Landtagssitzung)Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2025 (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1031 aus 2025,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1052 aus 2025,, 33. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Sozialberufegesetz geändert wird
(Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2025)mit dem das Oö. Sozialberufegesetz geändert wird, (Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2025)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Oö. Sozialberufegesetz (Oö. SBG), LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Sozialberufegesetz (Oö. SBG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 13, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Heimhilfe erfolgt ausschließlich in Ausbildungsgängen und besteht - inklusive dem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 - aus zumindest 200 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 200 Stunden Praxis.Die Ausbildung in der Heimhilfe erfolgt ausschließlich in Ausbildungsgängen und besteht - inklusive dem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025, - aus zumindest 200 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 200 Stunden Praxis.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung umfasst, soweit diese Inhalte nicht vom Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Abs. 1 erfasst sind, jedenfalls folgende Bereiche, wobei die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:Die theoretische Ausbildung umfasst, soweit diese Inhalte nicht vom Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Absatz eins, erfasst sind, jedenfalls folgende Bereiche, wobei die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
Dokumentation (4 Unterrichtseinheiten),
Ethik und Berufskunde (5 Unterrichtseinheiten),
Erste Hilfe (18 Unterrichtseinheiten),
Grundzüge der angewandten Hygiene (6 Unterrichtseinheiten),
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation (20 Unterrichtseinheiten),
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde (8 Unterrichtseinheiten),
Haushaltsführung (8 Unterrichtseinheiten),
Grundzüge der Gerontologie (8 Unterrichtseinheiten),
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung (20 Unterrichtseinheiten),
Grundzüge der Sozialen Sicherheit (5 Unterrichtseinheiten).“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 13 Abs. 3 wird nach dem Wortlaut „BGBl. II Nr. 281/2006,“ der Wortlaut „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025,“ eingefügt.Im Paragraph 13, Absatz 3, wird nach dem Wortlaut „BGBl. römisch zwei Nr. 281 aus 2006,,“ der Wortlaut „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 17 Abs. 1 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz eins, wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 20 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „18“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz eins, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 23 Abs. 1 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz eins, wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 26 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „18“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz eins, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 28 Abs. 1 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.082 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.152 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.“Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.082 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.152 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025,, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 29 Abs. 1 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz eins, wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 32 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „18“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz eins, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 35 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „18“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz eins, wird die Zahl „20“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008,“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 100/2024,“ ersetzt.Im Paragraph 42, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,,“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,,“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 44a Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 100/2024,“ ersetzt.Im Paragraph 44 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,,“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 50b Abs. 1 wird die Zahl „152“ durch die Zahl „162“ ersetzt.Im Paragraph 50 b, Absatz eins, wird die Zahl „152“ durch die Zahl „162“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 50b Abs. 2 lautet:Paragraph 50 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
Leitlinien der Sozialbetreuung (8 Unterrichtseinheiten),
Kommunikation, Konfliktbewältigung und Beziehungsarbeit (8 Unterrichtseinheiten),
Alltagsgestaltung, Haushaltsführung und -organisation (12 Unterrichtseinheiten),
Rechtliche Grundlagen (4 Unterrichtseinheiten),
Dokumentation und Informationsweitergabe (4 Unterrichtseinheiten),
Erste Hilfe Grundkurs (16 Unterrichtseinheiten),
Grundzüge der Gesundheitslehre und Gesundheitsprävention (110 Unterrichtseinheiten).“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 50b Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:Im Paragraph 50 b, Absatz 3, wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung, eine Praktikumsbegleitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 52 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:Im Paragraph 52, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Die ermächtigte Bildungseinrichtung hat die geplante Durchführung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort der Behörde anzuzeigen. Dabei sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erforderlich sind und von den der Behörde bereits vorliegenden Unterlagen abweichen. Spricht sich die Behörde binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen nicht gegen die Ausbildung am weiteren Standort aus, gilt diese als bewilligt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen. Eine Genehmigung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort unter Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet hat jedenfalls mit Bescheid zu erfolgen. Die Behörde hat in diesen Fällen binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein Bescheiderlassungsverfahren einzuleiten und den Rechtsträger darüber zu informieren.“Die ermächtigte Bildungseinrichtung hat die geplante Durchführung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort der Behörde anzuzeigen. Dabei sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erforderlich sind und von den der Behörde bereits vorliegenden Unterlagen abweichen. Spricht sich die Behörde binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen nicht gegen die Ausbildung am weiteren Standort aus, gilt diese als bewilligt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen. Eine Genehmigung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort unter Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet hat jedenfalls mit Bescheid zu erfolgen. Die Behörde hat in diesen Fällen binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein Bescheiderlassungsverfahren einzuleiten und den Rechtsträger darüber zu informieren.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 53 Abs. 1 Z 1 entfallen die lit. a, b, c, h und i.Im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Litera a, b, c, h und i,
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 59 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 59, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Ausbildungen, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei auf Grund der Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 1/2025, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt wurden.“„Gleiches gilt für Ausbildungen, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei auf Grund der Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2025,, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt wurden.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 60 Abs. 1 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024, erfolgen, werden auf Antrag des Trägers der Privatschule als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildung den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, in der Fassung der Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 1/2025, entsprechen.“Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an Schulen im Sinn des Paragraph 14, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2024,, erfolgen, werden auf Antrag des Trägers der Privatschule als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildung den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, in der Fassung der Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2025,, entsprechen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 60 Abs. 3 lautet:Paragraph 60, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024, ist auf Antrag des Trägers der Privatschule mit Bescheid die Anrechnung von im Inland absolvierten Prüfungen, Praktika oder Modulen sowie die Anerkennung von Teilen anderer im Inland absolvierter Ausbildungen im Sinn der §§ 58 und 59 zu übertragen, sofernSchulen im Sinn des Paragraph 14, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2024,, ist auf Antrag des Trägers der Privatschule mit Bescheid die Anrechnung von im Inland absolvierten Prüfungen, Praktika oder Modulen sowie die Anerkennung von Teilen anderer im Inland absolvierter Ausbildungen im Sinn der Paragraphen 58 und 59 zu übertragen, sofern
die Ausbildung an dieser Privatschule den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, in der Fassung der Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 1/2025, entspricht unddie Ausbildung an dieser Privatschule den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, in der Fassung der Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2025,, entspricht und
die Leiterin oder der Leiter der Privatschule die Voraussetzungen für Leitungspersonal gemäß § 51 erfüllt.“die Leiterin oder der Leiter der Privatschule die Voraussetzungen für Leitungspersonal gemäß Paragraph 51, erfüllt.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 65 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 65, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Ausbildungsgänge oder Lehrgänge für die Ausbildung zur Heimhilfe, Fach-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung und Alltagsbegleitung, die vor dem Inkrafttreten der Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2025 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können nach den Bestimmungen des Oö. Sozialberufegesetzes, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, fortgesetzt und abgeschlossen werden, soweit aus organisatorischen Gründen eine Umstellung der Ausbildungsgänge oder Lehrgänge nicht möglich ist. In diesen Fällen ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen ein Vermerk am Zeugnis anzuführen, wonach die Ausbildung gemäß dem Oö. Sozialberufegesetz, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, abgeschlossen wurde. Die Absolventinnen und Absolventen dieser Ausbildungen sind nachweislich über im Vergleich zur neuen Rechtslage fehlende Ausbildungsinhalte und allenfalls in diesem Zusammenhang erforderliche Fortbildungen und Schulungen zu informieren. Absolvierte Fortbildungen und Schulungen sind auf die verpflichtete Fortbildung gemäß § 14 Abs. 3, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 3 und § 50c Abs. 3 anzurechnen.“Ausbildungsgänge oder Lehrgänge für die Ausbildung zur Heimhilfe, Fach-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung und Alltagsbegleitung, die vor dem Inkrafttreten der Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2025 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können nach den Bestimmungen des Oö. Sozialberufegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021,, fortgesetzt und abgeschlossen werden, soweit aus organisatorischen Gründen eine Umstellung der Ausbildungsgänge oder Lehrgänge nicht möglich ist. In diesen Fällen ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen ein Vermerk am Zeugnis anzuführen, wonach die Ausbildung gemäß dem Oö. Sozialberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021,, abgeschlossen wurde. Die Absolventinnen und Absolventen dieser Ausbildungen sind nachweislich über im Vergleich zur neuen Rechtslage fehlende Ausbildungsinhalte und allenfalls in diesem Zusammenhang erforderliche Fortbildungen und Schulungen zu informieren. Absolvierte Fortbildungen und Schulungen sind auf die verpflichtete Fortbildung gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 50 c, Absatz 3, anzurechnen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Verfahren gemäß § 52 zur Bewilligung eines weiteren Standorts sind nach der Rechtslage auf Grund des Oö. Sozialberufegesetzes, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, weiterzuführen und abzuschließen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Verfahren gemäß Paragraph 52, zur Bewilligung eines weiteren Standorts sind nach der Rechtslage auf Grund des Oö. Sozialberufegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021,, weiterzuführen und abzuschließen.
(3)Absatz 3,Anpassungen des Lehrplans oder der Schul- bzw. Ausbildungsordnung hinsichtlich des Zugangsalters zu Ausbildungen, die ausschließlich in Anpassung an dieses Landesgesetz erfolgen, sind nicht der Behörde gemäß § 52 Abs. 5 anzuzeigen oder gemäß § 60 Abs. 1 zur erneuten Anerkennung oder gemäß § 60 Abs. 3 zur erneuten Übertragung vorzulegen.Anpassungen des Lehrplans oder der Schul- bzw. Ausbildungsordnung hinsichtlich des Zugangsalters zu Ausbildungen, die ausschließlich in Anpassung an dieses Landesgesetz erfolgen, sind nicht der Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 5, anzuzeigen oder gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zur erneuten Anerkennung oder gemäß Paragraph 60, Absatz 3, zur erneuten Übertragung vorzulegen.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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