LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 13. März 2025

www.ris.bka.gv.at

Nr. 22 Landesgesetz:

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz-Novelle 2025 (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1029 aus 2025,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1053 aus 2025,, 33. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 geändert wird, (Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz-Novelle 2025)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 4. Abschnitt nach dem Eintrag „§ 19 Abgabenbefreiung des Fonds“ der Eintrag „§ 19a Überprüfung, Datenverarbeitung“ und nach dem Eintrag „§ 20 Übergangsbestimmungen“ der Eintrag „§ 20a Verweisungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz eins, entfällt nach der Wortfolge „Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens“ die Wortfolge „, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2017,,“ und nach der Wortfolge „Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit“ die Wortfolge „, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2017,,“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „"Art". 13 Absatz 7, der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit“ durch die Wortfolge „"Art". 25 Absatz 7, der Vereinbarung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, entfallen die Absatz 4, 6 und 7,

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, lautet:

„§ 3, Mittel des Fonds

Mittel des Fonds sind:

  1. Ziffer eins
    Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer eins, der Vereinbarung;
  2. Ziffer 2
    Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 2, der Vereinbarung;
  3. Ziffer 3
    Beiträge der Sozialversicherung gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 3, der Vereinbarung;
  4. Ziffer 4
    zusätzliche Mittel, die auf Grund der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden;
  5. Ziffer 5
    Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;
  6. Ziffer 6
    Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 6, der Vereinbarung;
  7. Ziffer 7
    Vermögenserträge;
  8. Ziffer 8
    sonstige Einnahmen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und die Leistungserbringung mit den Verordnungen gemäß Paragraph 23, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz bzw. Paragraph 39, Absatz 4, Oö. KAG 1997 übereinstimmt,“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,,“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 81/2013“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Fonds kann gemeinsam mit den Trägern der Sozialversicherung Projekte, die der nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung dienen, den Grundsätzen der Planung im Sinn des Artikel 4, der Vereinbarung entsprechen und mit den Zielsetzungen des eHealth im Sinn des Artikel 7, der Vereinbarung übereinstimmen, finanzieren.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „"Art". 10 Absatz 2, durch die Wortfolge „"Art". 12 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 17 a, Absatz 4, entfällt jeweils nach der Wortfolge „des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes“ die Wortfolge „, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,,“.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 5, Absatz 5, entfällt nach der Wortfolge „Ärztegesetz 1998“ die Wortfolge „, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,,“ und nach dem Wort „Zahnärztegesetz“ die Wortfolge „, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,,“.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 5, Absatz 9, entfällt nach dem Wort „Dienstnehmerhaftpflichtgesetz“ die Wortfolge „, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,,“.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    ein Mitglied, das vom Dachverband der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe Österreichs bestellt wird.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 6, Absatz 3, wird im ersten und im zweiten Satz jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8, wird die Wortfolge „"Art". 45“ durch die Wortfolge „"Art". 47“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 8, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „in den Jahren 2013 bis 2022“.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Mitwirkung am Aus- und Aufbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur;“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 9, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Absatz 2, auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird das Wort „fünf“ jeweils durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „vierjährige“ durch das Wort „mehrjährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Koordination, Abstimmung und Festlegung, Konkretisierung und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie;“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 14, Absatz eins, wird das Wort „vierjährige“ durch das Wort „mehrjährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 14, Absatz 4, wird die Wortfolge „für die Dauer von vier Jahren“ durch die Wortfolge „für eine mehrjährige Dauer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 17 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Land hat gemeinsam mit der Sozialversicherung einen Regionalen Strukturplan Gesundheit entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bezüglich Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte festzulegen, in der Gesundheitsplattform zu behandeln und der Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und dem Bund ist der Entwurf mindestens vier Wochen vor Einbringung zur geplanten Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln. Vor Einbringung zur Beschlussfassung ist mit dem Bund insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 17 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Land hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
    1. Ziffer eins
      Festlegungen der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten (Betten, minimale Anzahl an Tagesklinikplätzen und ambulanten Behandlungsplätzen), Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich (im Sinn des ÖSG), wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwert für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist;
    2. Ziffer 2
      Definition von allgemeinen und speziellen Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen auf Basis der Grundlagen im ÖSG;
    3. Ziffer 3
      Festlegung der Kapazitätsplanungen für den ambulanten Bereich der Sachleistung im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen mit folgenden Angaben:
      1. Litera a
        Kapazitäten,
      2. Litera b
        Zahl und örtliche Verteilung der Leistungserbringerinnen bzw. Leistungserbringer,
      3. Litera c
        bei Spitalsambulanzen auch Betriebsformen gemäß Paragraph 10, Absatz 9, Ziffer 5 und 6 Oö. KAG 1997,
      4. Litera d
        Konkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen gemäß Ziffer 2, sowie
      5. Litera e
        allenfalls der Versorgungstypen;
    4. Ziffer 4
      Die Zahl und örtliche Verteilung hat eine derart hohe Granularität aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftungsformen (zB Gruppenpraxen, Selbständige Ambulatorien, Primärversorgungseinheiten), die ohne Festlegung in einem RSG grundsätzlich nur auf Grund eines Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahrens errichtet werden dürfen, auf Grundlage der zu verbindlich erklärenden Teile der RSG ohne Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahren errichtet werden können. Andere ambulante Organisationseinheiten müssen in den verbindlich zu erklärenden Teilen der RSG grundsätzlich zumindest auf Bezirksebene geplant werden, wobei insbesondere für städtische Bereiche geeignete natürliche Einzugsgebiete herangezogen werden können;
    5. Ziffer 5
      Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen bzw. interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Artikel 6, der Vereinbarung und Bereinigung von Parallelstrukturen; beim Ausbau der Primärversorgung nach dem Primärversorgungsgesetz ist, um den unterschiedlichen Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung nachkommen zu können, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Versorgungsangeboten als Netzwerk oder Zentrum sicherzustellen;
    6. Ziffer 6
      Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
    7. Ziffer 7
      Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und -patienten.
    Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes und des Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 des Oö. KAG 1997 sowie des Paragraph 6 a, Absatz 5 und 6 des Oö. KAG 1997 Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„§ 19a, Überprüfung, Datenverarbeitung

  1. Absatz eins,Der Fonds ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, durch eigene oder von ihm beauftrage Sachverständige in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher und Aufzeichnungen der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen, andere finanzierungsrelevante Voraussetzungen zu überprüfen und Überprüfungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Diagnose- und Leistungscodierung vorzunehmen. Die Einsicht in Krankengeschichten darf in pseudonymisierter Form insoweit erfolgen, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung erfordert; die weitere Verarbeitung dieser Daten durch den Fonds darf nur in anonymisierter Form erfolgen. Ein Jahr nach Abschluss der Prüfung sind die pseudonymisierten Daten zu löschen bzw. zu vernichten.
  2. Absatz 2,Der Fonds hat die ihm zur Verfügung stehenden Daten in anonymisierter Form dem Amt der Landesregierung, dem Landesrechnungshof, den Sozialversicherungsträgern, der Statistik Austria und dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln, soweit dies zur Qualitätssicherung, zur wirtschaftlichen Prüfung der Krankenanstalten, für Planungszwecke, zu statistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Oö. KAG 1997 erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Der Fonds darf als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) zum Zweck der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      von Ärztinnen und Ärzten, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung, welche von der Österreichischen Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 27 a, Absatz 2, und 3 Ärztegesetz 1998);
    2. Ziffer 2
      von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Zahnärzteliste, welche von der Österreichischen Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 11 a, Absatz 2, Zahnärztegesetz).
  4. Absatz 4,Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Absatz 3, sind zu löschen, sofern diese für die Zwecke gemäß Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 20, wird ein neuer Paragraph 20 a, samt Überschrift eingefügt:

„§ 20a, Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,;
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,;
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,;
    • Strichaufzählung
      Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,;
    • Strichaufzählung
      Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,;
    • Strichaufzählung
      Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,;
    • Strichaufzählung
      Gesundheitsqualitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,;
    • Strichaufzählung
      Primärversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,;
    • Strichaufzählung
      Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Landesgesetz auf Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Artikel 15 a, Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2025,;
    • Strichaufzählung
      Artikel 15 a, Vereinbarung über die Zielsteuerung-Gesundheit, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2025,.“

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 14, (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2), Artikel römisch eins, Ziffer 16, (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,), Artikel römisch eins, Ziffer 17, (Paragraph 6, Absatz 3,), Artikel römisch eins, Ziffer 22, (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2), Artikel römisch eins, Ziffer 29, (Paragraph 17 a, Absatz eins,) und Artikel römisch eins, Ziffer 30, (Paragraph 17 b, Absatz eins,) treten rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  3. Absatz 3,Beschlüsse, die unter Beachtung der Zusammensetzung der Organe und der Beschlusserfordernisse nach dem Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2019,, nach dem 1. Jänner 2024 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes gefasst worden sind, gelten hinsichtlich der Zusammensetzung der Organe und der Beschlusserfordernisse als Beschlüsse gemäß der neuen Rechtslage.
  4. Absatz 4,Personen, die als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs bestellt wurden, gelten als vom Dachverband der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe Österreichs bestellt.

Der Erste Präsident, des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer