LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2025 | Ausgegeben am 13. März 2025 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 21 Landesgesetz: | Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2025 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 987/2024, Ausschussbericht Beilage Nr. 1055/2025, 33. Landtagssitzung; RL (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024, ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024 [CELEX-Nr. 32024L1275])Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2025 (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 987 aus 2024,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1055 aus 2025,, 33. Landtagssitzung; RL (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024, ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024 [CELEX-Nr. 32024L1275]) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Bautechnikgesetz 2013 und die Oö. Bauordnung 1994 geändert werden
(Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2025)mit dem das Oö. Bautechnikgesetz 2013 und die Oö. Bauordnung 1994 geändert werden, (Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2025)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013Artikel römisch eins, Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013
Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2024, wird wie folgt geändert:Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Änderung vorgenommen:
Nach § 36a wird folgender Eintrag eingefügt:Nach Paragraph 36 a, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 36b | Oö. Energieausweisdatenbank“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 36a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 36 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Zur Überprüfung der Energieausweise nach Abs. 1 kann die Landesregierung oder die nach Abs. 2 betraute Stelle die Urheberin oder den Urheber der in der Oö. Energieausweisdatenbank hinzugefügten Informationen ermitteln.“Zur Überprüfung der Energieausweise nach Absatz eins, kann die Landesregierung oder die nach Absatz 2, betraute Stelle die Urheberin oder den Urheber der in der Oö. Energieausweisdatenbank hinzugefügten Informationen ermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:Nach Paragraph 36 a, wird folgender Paragraph 36 b, eingefügt:
„§ 36b
Oö. Energieausweisdatenbank„§ 36b, Oö. Energieausweisdatenbank
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat für die elektronische Erfassung der nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Energieausweise eine Datenbank (Oö. Energieausweisdatenbank) einzurichten.
(2)Absatz 2,In der Oö. Energieausweisdatenbank können folgende personenbezogene Daten und Energieausweisdaten verarbeitet werden:
Daten des Energieausweises;
Energieausweis im Dateiformat;
Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten;
Gebäudedaten des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz);
Name, Adress- und Kontaktdaten von
zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen (§ 7 Abs. 1 Oö. Bautechnikverordnung 2013);zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen (Paragraph 7, Absatz eins, Oö. Bautechnikverordnung 2013);
Eigentümerinnen und Eigentümern der Gebäude;
Nutzerinnen und Nutzern der Oö. Energieausweisdatenbank.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zur erforderlichen Aktualisierung von Daten in der Oö. Energieausweisdatenbank festlegen.
(3)Absatz 3,Die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen (§ 7 Abs. 1 Oö. Bautechnikverordnung 2013) haben die Daten nach Abs. 2 und die Energieausweise in der Oö. Energieausweisdatenbank in elektronischer Form zu registrieren und werden dazu ermächtigt, die Daten der jeweils von ihnen ausgestellten und übermittelten Dokumente zu verarbeiten. Ein Energieausweis ist erst nach erfolgter Registrierung gültig.Die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen (Paragraph 7, Absatz eins, Oö. Bautechnikverordnung 2013) haben die Daten nach Absatz 2 und die Energieausweise in der Oö. Energieausweisdatenbank in elektronischer Form zu registrieren und werden dazu ermächtigt, die Daten der jeweils von ihnen ausgestellten und übermittelten Dokumente zu verarbeiten. Ein Energieausweis ist erst nach erfolgter Registrierung gültig.
(4)Absatz 4,Die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen haben Zugriff auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz).Die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen haben Zugriff auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz).
(5)Absatz 5,Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden hinsichtlich der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Energieausweise werden ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und insbesondere für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 36a oder zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer sowie raumordnungsrechtlicher Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken, zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krisen- und Katastrophenschutzes sowie zu förderrelevanten Abwicklungen, die in der Oö. Energieausweisdatenbank gespeicherten Daten nach Abs. 2 zu verarbeiten.Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden hinsichtlich der für ihr Gemeindegebiet ausgestellten Energieausweise werden ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und insbesondere für Zwecke des Kontrollsystems gemäß Paragraph 36 a, oder zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer sowie raumordnungsrechtlicher Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken, zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krisen- und Katastrophenschutzes sowie zu förderrelevanten Abwicklungen, die in der Oö. Energieausweisdatenbank gespeicherten Daten nach Absatz 2, zu verarbeiten.
(7)Absatz 7,Die in Abs. 3 und 6 genannten Personen und Stellen üben ihre Funktion als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der VO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1, aus und verarbeiten die personenbezogenen Daten der Oö. Energieausweisdatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich.Die in Absatz 3 und 6 genannten Personen und Stellen üben ihre Funktion als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der VO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, Amtsblatt , L 119 vom 4.5.2016, S 1, aus und verarbeiten die personenbezogenen Daten der Oö. Energieausweisdatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich.
(8)Absatz 8,Mit der Registrierung gemäß Abs. 3 wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit ein digitaler Zugang zum Energieausweis zur Verfügung gestellt.“Mit der Registrierung gemäß Absatz 3, wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Gebäudes oder einer Nutzungseinheit ein digitaler Zugang zum Energieausweis zur Verfügung gestellt.“
Artikel II
Änderung der Oö. Bauordnung 1994Artikel römisch zwei, Änderung der Oö. Bauordnung 1994
Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2024, wird wie folgt geändert:Die Oö. Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „, berg- oder schifffahrtsrechtlichen“.Im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „, berg- oder schifffahrtsrechtlichen“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
bauliche Anlagen, die eisenbahn-, seilbahn-, luftfahrt- oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften unterliegen und der Abwicklung oder Sicherung des Verkehrs dienen;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 3 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:Im Paragraph eins, Absatz 3, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
bauliche Anlagen, die bergrechtlichen Vorschriften unterliegen und dem Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten oder Speichern von mineralischen Rohstoffen dienen;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 28 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
soweit erforderlich ein Energieausweis ohne technischen Anhang (§ 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013);“soweit erforderlich ein Energieausweis ohne technischen Anhang (Paragraph 36, Oö. Bautechnikgesetz 2013);“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 57 Abs. 1 wird nach Z 15b folgende Z 15c eingefügt:Im Paragraph 57, Absatz eins, wird nach Ziffer 15 b, folgende Ziffer 15 c, eingefügt:
als zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Person entgegen § 36b Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 einen Energieausweis nicht oder nicht ordnungsgemäß in der Oö. Energieausweisdatenbank registriert;“als zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Person entgegen Paragraph 36 b, Absatz 3, Oö. Bautechnikgesetz 2013 einen Energieausweis nicht oder nicht ordnungsgemäß in der Oö. Energieausweisdatenbank registriert;“
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
Art. II Z 1 bis 3 mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;Artikel römisch zwei, Ziffer eins bis 3 mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;
alle übrigen Bestimmungen sechs Monate nach dem Inkrafttreten gemäß Z 1.alle übrigen Bestimmungen sechs Monate nach dem Inkrafttreten gemäß Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Bestehende bauliche Anlagen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, 3 und 3a Oö. Bauordnung 1994 in der Fassung dieses Landesgesetzes jedoch nunmehr in den Anwendungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 fallen, gelten als rechtmäßig und können im bisherigen Umfang weiter benützt werden.Bestehende bauliche Anlagen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 3 a Oö. Bauordnung 1994 in der Fassung dieses Landesgesetzes jedoch nunmehr in den Anwendungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 fallen, gelten als rechtmäßig und können im bisherigen Umfang weiter benützt werden.
(3)Absatz 3,Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff., unterzogen.Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), Amtsblatt , L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff., unterzogen.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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