LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 23. Dezember 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 139 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Artenschutzverordnung geändert wird |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Artenschutzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 2, des § 25 Abs. 4, des § 27 und des § 29 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz 2,, des Paragraph 25, Absatz 4,, des Paragraph 27 und des Paragraph 29, Absatz 2, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2024,, wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere (Oö. Artenschutzverordnung), LGBl. Nr. 73/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere (Oö. Artenschutzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 werden die Abs. 2 bis 5 durch folgende Abs. 2 bis 7 ersetzt:Im Paragraph 8, werden die Absatz 2 bis 5 durch folgende Absatz 2 bis 7 ersetzt:
„(2)Absatz 2,In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Abs. 7 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen und dürfen befugte Jagdausübungsberechtigte mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands töten, und zwar zu folgenden Zeiten und in folgenden Gebieten:In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Absatz 7 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen und dürfen befugte Jagdausübungsberechtigte mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands töten, und zwar zu folgenden Zeiten und in folgenden Gebieten:
außerhalb der im Abs. 1 genannten Bereiche in der Zeit vom 16. August bis 31. März;außerhalb der im Absatz eins, genannten Bereiche in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
an der Steyr in den Naturschutzgebieten „Unterhimmler Au“, „Untere Steyr“ sowie „Steyrschlucht“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
im Naturschutzgebiet „Krumme Steyrling“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
im Europaschutzgebiet „Untere Traun“;
an der Alm von der Laudachmündung bis zum Almspitz (von Flusskilometer 6,4 bis 0) in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;
an der Traun von Flusskilometer 36,2 bis 33,6 in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;
an den übrigen Bereichen an der Traun in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März.
In den in Z 4 genannten Gebieten dürfen insgesamt nur maximal acht Kormorane pro Monat getötet werden.In den in Ziffer 4, genannten Gebieten dürfen insgesamt nur maximal acht Kormorane pro Monat getötet werden.
(3)Absatz 3,Die Tötung von Kormoranen ist nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die höchstmöglichen Entnahmemengen gemäß Abs. 2 weder landesweit noch im Europaschutzgebiet „Untere Traun“ ausgeschöpft sind. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/kormorankontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffs noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung zur Tötung (weiterer) Kormorane bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstausmaßes aus.Die Tötung von Kormoranen ist nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die höchstmöglichen Entnahmemengen gemäß Absatz 2, weder landesweit noch im Europaschutzgebiet „Untere Traun“ ausgeschöpft sind. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/kormorankontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffs noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung zur Tötung (weiterer) Kormorane bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstausmaßes aus.
(4)Absatz 4,Bei der Verwendung von Schalldämpfern verlängern sich die im Abs. 2 genannten Fristen für das Töten von Kormoranen jeweils bis 30. April eines jeden Jahres.Bei der Verwendung von Schalldämpfern verlängern sich die im Absatz 2, genannten Fristen für das Töten von Kormoranen jeweils bis 30. April eines jeden Jahres.
(5)Absatz 5,Jede Tötung von Kormoranen ist innerhalb von 24 Stunden von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten in die Jagddatenbank des Landes Oberösterreich (JADA) einzumelden.
(6)Absatz 6,Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind von August bis April jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband und dem Oö. Landesjagdverband bekanntzugeben. Die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband und an den Oö. Landesjagdverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Abs. 2 festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind.Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind von August bis April jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband und dem Oö. Landesjagdverband bekanntzugeben. Die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband und an den Oö. Landesjagdverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Absatz 2, festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind.
(7)Absatz 7,Gewässer im Sinn des Abs. 2 sind Fischwässer (§ 4 Oö. Fischereigesetz 2020).“Gewässer im Sinn des Absatz 2, sind Fischwässer (Paragraph 4, Oö. Fischereigesetz 2020).“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8a Z 11 wird die Wortfolge „vom Erreichen der in Z 11 festgelegten Höchstzahl“ durch die Wortfolge „vom Erreichen der in Z 10 festgelegten Höchstzahl“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Ziffer 11, wird die Wortfolge „vom Erreichen der in Ziffer 11, festgelegten Höchstzahl“ durch die Wortfolge „vom Erreichen der in Ziffer 10, festgelegten Höchstzahl“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2019 entfällt.Die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019, entfällt.
Artikel II
InkrafttretenArtikel römisch zwei, Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I Z 1 tritt hinsichtlich § 8 Abs. 2 Z 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer eins, tritt hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Dr. Haimbuchner |
Landeshauptmann-Stellvertreter |
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