LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 23. Dezember 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 127 Landesgesetz: | Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 (Oö. KJHG 2014) geändert wird (Oö. KJHG-Novelle 2024) (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 911/2024, Ausschussbericht Beilage Nr. 992/2024, 31. Landtagssitzung; RL 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. L 335 vom 17.12.2011, S 1)Landesgesetz, mit dem das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 (Oö. KJHG 2014) geändert wird (Oö. KJHG-Novelle 2024) (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 911 aus 2024,, Ausschussbericht Beilage Nr. 992 aus 2024,, 31. Landtagssitzung; RL 2011/93/EU vom 13. Dezember 2011, Amtsblatt L 335 vom 17.12.2011, S 1) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 (Oö. KJHG 2014) geändert wird
(Oö. KJHG-Novelle 2024)mit dem das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 (Oö. KJHG 2014) geändert wird, (Oö. KJHG-Novelle 2024)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. KJHG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Auf förderliche Entwicklungen ist dabei möglichst frühzeitig hinzuwirken (Prävention).“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 8 wird nach dem Wort „erfolgt“ die Wortfolge „unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten“ eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz 8, wird nach dem Wort „erfolgt“ die Wortfolge „unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „Kindern und Jugendlichen“ die Wortfolge „unter besonderer Bedachtnahme auf die frühkindliche Entwicklung“ eingefügt.Im Paragraph 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Kindern und Jugendlichen“ die Wortfolge „unter besonderer Bedachtnahme auf die frühkindliche Entwicklung“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5 wird nach der Wortfolge „Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind“ die Wortfolge „nach Maßgabe dieses Landesgesetzes“ eingefügt.Im Paragraph 5, wird nach der Wortfolge „Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind“ die Wortfolge „nach Maßgabe dieses Landesgesetzes“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben siehe auch § 58.“„Hinsichtlich der den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben siehe auch Paragraph 58,
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 6 und 7 lauten:Paragraph 6, Absatz 6 und 7 lauten:
„(6)Absatz 6,Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des § 9 erbracht werden.Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des Paragraph 9, erbracht werden.
(7)Absatz 7,Wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Einrichtungen im Sinn des § 24 Abs. 3 oder andere Personen zur Gänze übertragen, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger diesen jedenfalls die Ausübung der Pflege und Erziehung im erforderlichen Ausmaß zu übertragen.“Wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Einrichtungen im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, oder andere Personen zur Gänze übertragen, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger diesen jedenfalls die Ausübung der Pflege und Erziehung im erforderlichen Ausmaß zu übertragen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 7 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „maßgeblich“ die Wortfolge „, sofern sich aus diesem Landesgesetz nichts anderes ergibt“ sowie im Abs. 3 wird nach dem Wort „Erziehungshilfen“ die Wortfolge „und für Erziehungshilfen in oder aus einem anderen Bundesland“ eingefügt.Im Paragraph 7, Absatz eins, wird im zweiten Satz nach dem Wort „maßgeblich“ die Wortfolge „, sofern sich aus diesem Landesgesetz nichts anderes ergibt“ sowie im Absatz 3, wird nach dem Wort „Erziehungshilfen“ die Wortfolge „und für Erziehungshilfen in oder aus einem anderen Bundesland“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Ein Zuständigkeitswechsel nach Abs. 2 tritt nicht ein, wenn ein Wohnsitzwechsel zum Zweck bzw. im Rahmen einer Betreuung nach § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz erfolgt ist und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu diesem Zeitpunkt zumindest mit der Pflege und Erziehung betraut ist. Die Zuständigkeit geht auch nicht über, sofern der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Begründung eines Wohnverhältnisses insbesondere zum Schutz vor Gewalt oder Obdachlosigkeit und nur vorübergehend erfolgt ist.“Ein Zuständigkeitswechsel nach Absatz 2, tritt nicht ein, wenn ein Wohnsitzwechsel zum Zweck bzw. im Rahmen einer Betreuung nach Paragraph 12, Oö. Chancengleichheitsgesetz erfolgt ist und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu diesem Zeitpunkt zumindest mit der Pflege und Erziehung betraut ist. Die Zuständigkeit geht auch nicht über, sofern der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Begründung eines Wohnverhältnisses insbesondere zum Schutz vor Gewalt oder Obdachlosigkeit und nur vorübergehend erfolgt ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 8 Abs. 1 werden die Sätze „Sofern es tunlich ist, kann auch die nach den §§ 7 oder 49 und 50 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder in den Fällen des § 50 Abs. 4 die Landesregierung selbst die notwendigen Maßnahmen treffen. Darüber haben die betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden oder die Landesregierung einander unverzüglich zu informieren.“ angefügt; im Abs. 2 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:Im Paragraph 8, Absatz eins, werden die Sätze „Sofern es tunlich ist, kann auch die nach den Paragraphen 7, oder 49 und 50 örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder in den Fällen des Paragraph 50, Absatz 4, die Landesregierung selbst die notwendigen Maßnahmen treffen. Darüber haben die betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden oder die Landesregierung einander unverzüglich zu informieren.“ angefügt; im Absatz 2, wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 50 Abs. 4 obliegt die weitere Durchführung der erforderlichen Hilfen der Landesregierung.“„In den Fällen des Paragraph 50, Absatz 4, obliegt die weitere Durchführung der erforderlichen Hilfen der Landesregierung.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme der Landesregierung hat das Land zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9
Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen„§ 9, Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1)Absatz eins,Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Rechtsträger, die von den im § 6 Abs. 1 bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Die Beauftragung kann durch Abschluss von Leistungsverträgen erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die zur Verfügung gestellten Finanzmittel wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig eingesetzt werden. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Rechtsträger, die von den im Paragraph 6, Absatz eins bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Die Beauftragung kann durch Abschluss von Leistungsverträgen erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die zur Verfügung gestellten Finanzmittel wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig eingesetzt werden. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.
(2)Absatz 2,Soweit es sich um Kinderschutzzentren im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 6 und Leistungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 7, § 21 Abs. 2 Z 5 sowie § 22 handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Abs. 3 mit Bescheid festgestellt wurde, dies gilt nicht für sozialpädagogische Einrichtungen, die einer Bewilligung nach § 24 bedürfen.Soweit es sich um Kinderschutzzentren im Sinn von Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 6 und Leistungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, sowie Paragraph 22, handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Absatz 3, mit Bescheid festgestellt wurde, dies gilt nicht für sozialpädagogische Einrichtungen, die einer Bewilligung nach Paragraph 24, bedürfen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Leistungen im Sinn des Abs. 2 anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu entscheiden (Eignungsfeststellung). Die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist festzustellen, sofern ein Bedarf an einer solchen Leistung besteht und eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt ist.Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Leistungen im Sinn des Absatz 2, anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu entscheiden (Eignungsfeststellung). Die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist festzustellen, sofern ein Bedarf an einer solchen Leistung besteht und eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt ist.
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
ein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept vorliegt,
persönlich und fachlich geeignete Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl vorhanden sind,
geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen,
die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung und die Erbringung der Leistung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden sowie
für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist, sofern dies für die Art der Leistung maßgeblich ist.
Die Eignungsfeststellung kann unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet ausgesprochen werden.
(4)Absatz 4,Der Bedarf gemäß Abs. 3 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Leistungen befriedigt werden kann.Der Bedarf gemäß Absatz 3, ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Leistungen befriedigt werden kann.
(5)Absatz 5,Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht ist zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist diesen die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem die weitere Leistungserbringung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.
(6)Absatz 6,Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, sind diese von der Landesregierung neuerlich zu prüfen; erforderlichenfalls ist die Eignungsfeststellung abzuändern. Liegen die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, nicht mehr vor, ist die Eignungsfeststellung zu widerrufen. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Eignungsvoraussetzungen sind der Landesregierung von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen.
(7)Absatz 7,Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Leistung länger als sechs Monate nicht mehr erbracht wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung der Leistungserbringung ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.
(8)Absatz 8,Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die persönliche Eignung ist jedenfalls auszuschließen, wenn eine Person wegen einer vorsätzlichen Straftat, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lässt, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und diese noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).“„Die persönliche Eignung ist jedenfalls auszuschließen, wenn eine Person wegen einer vorsätzlichen Straftat, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lässt, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und diese noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Paragraphen 201 bis 220 a StGB).“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „deren Rechtsträger“ durch das Wort „diese“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 6, wird die Wortfolge „deren Rechtsträger“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 13 entfällt im Abs. 1 die Wortfolge „, sofern nicht die Offenlegung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt“ und im Abs. 3 entfällt die Wortfolge „des Betreibers“.Im Paragraph 13, entfällt im Absatz eins, die Wortfolge „, sofern nicht die Offenlegung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt“ und im Absatz 3, entfällt die Wortfolge „des Betreibers“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 13 Abs. 4 lautet:Paragraph 13, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht
gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten in Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 erster Satz und § 112 der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden;gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten in Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 112, der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden;
gegenüber Gerichten bei Auskunftsersuchen in Verfahren zu Obsorge- und Kontaktrechten im Außerstreitverfahren, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen erforderlich ist;
gegenüber Sicherheitsbehörden im Rahmen des § 22 Abs. 2 zweiter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz), sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist;gegenüber Sicherheitsbehörden im Rahmen des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz), sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist;
gegenüber Personen, die Kinder und Jugendliche betreuen oder unterrichten, wie insbesondere Lehrkräften, psychosozialen Unterstützungskräften, pädagogischen Fach- oder Assistenzkräften, Kindergarten- und Krabbelstubenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und -pädagogen, Tagesmüttern und -vätern, Angehörigen von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen, kinderanwaltlichen Vertrauenspersonen sowie Behörden oder leistungserbringenden Stellen, soweit dies im Rahmen der Erbringung von sozialen Diensten, der Gefährdungsabklärung, der Erarbeitung und Durchführung von Hilfeplänen oder Durchführung von Erziehungshilfen, Hilfen für junge Erwachsene, der Ausübung von Pflege und Erziehung oder der rechtlichen Vertretung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist;
sofern die Offenlegung sonst im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 14 Abs. 2 wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt und im Abs. 4 wird nach dem Wort „Jugendlichen“ folgende Wortfolge eingefügt:Im Paragraph 14, Absatz 2, wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortfolge „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ durch das Wort „Entscheidungsfähigkeit“ ersetzt und im Absatz 4, wird nach dem Wort „Jugendlichen“ folgende Wortfolge eingefügt:
„(wie insbesondere deren Recht auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen)“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 15 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 wird jeweils vor dem Strichpunkt die Wortfolge „, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, wird jeweils vor dem Strichpunkt die Wortfolge „, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 15 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 wird jeweils nach der Wortfolge „bereichsspezifisches Personenkennzeichen,“ die Wortfolge „bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung,“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, wird jeweils nach der Wortfolge „bereichsspezifisches Personenkennzeichen,“ die Wortfolge „bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung,“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 15 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen“ die Wortfolge „, jungen Erwachsenen (§ 48)“ und nach der Wortfolge „berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen“ die Wortfolge „oder jungen Erwachsenen (§ 48)“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen“ die Wortfolge „, jungen Erwachsenen (Paragraph 48,)“ und nach der Wortfolge „berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen“ die Wortfolge „oder jungen Erwachsenen (Paragraph 48,)“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 15 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Mitwirkung an der Adoption (Abs. 2)“ die Wortfolge „Auskünfte gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 und § 6 Tilgungsgesetz 1972 sowie“ und nach der Wortfolge „Landespolizeidirektion Wien“ die Wortfolge „oder Auskünfte aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz bei der Sicherheitsbehörde“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Mitwirkung an der Adoption (Absatz 2,)“ die Wortfolge „Auskünfte gemäß Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968 und Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 sowie“ und nach der Wortfolge „Landespolizeidirektion Wien“ die Wortfolge „oder Auskünfte aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß Paragraph 58 c, Sicherheitspolizeigesetz bei der Sicherheitsbehörde“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 15 Abs. 6b wird die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)“ durch den Ausdruck „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 6 b, wird die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)“ durch den Ausdruck „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 15 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Gerichte und Staatsanwaltschaften“ die Wortfolge „bzw. Sicherheitsbehörden (§ 13 Abs. 4 Z 3)“, nach der Wortfolge „tätig sind oder werden sollen“ die Wortfolge „oder solchen im Sinn des § 13 Abs. 4 Z 4“ sowie nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:Im Paragraph 15, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „Gerichte und Staatsanwaltschaften“ die Wortfolge „bzw. Sicherheitsbehörden (Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3,)“, nach der Wortfolge „tätig sind oder werden sollen“ die Wortfolge „oder solchen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 4, sowie nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 an die Finanzverwaltung übermittelt werden.“„Zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe dürfen personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 4 an die Finanzverwaltung übermittelt werden.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 15 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 15, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Sofern eine Kommunikation nicht anders hergestellt bzw. aufrechterhalten werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Datensicherheit die Verwendung von Kommunikationsmitteln, die die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen bzw. deren Familien verwenden, zulässig.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 15 Abs. 9 lautet:Paragraph 15, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind hinsichtlich der in Abs. 1 bis 5 jeweils festgelegten Zwecke und Daten zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt:Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind hinsichtlich der in Absatz eins, bis 5 jeweils festgelegten Zwecke und Daten zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt:
Zentrales Personenstandsregister,
Zentrales Melderegister inkl. Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991,Zentrales Melderegister inkl. Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
Zentrale Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz,Zentrale Gewaltschutzdatei gemäß Paragraph 58 c, Sicherheitspolizeigesetz,
Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten,
Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister,
soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach § 9 E-Government-Gesetz.“soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraph 9, E-Government-Gesetz.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „schriftliche Dokumentation“ die Wortfolge „, tunlichst in elektronischer Form,“ eingefügt.Im Paragraph 16, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „schriftliche Dokumentation“ die Wortfolge „, tunlichst in elektronischer Form,“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 16 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 9 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 9 Abs. 8“ ersetzt und folgender Satz angefügt:Im Paragraph 16, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 9 Absatz 9, durch den Ausdruck „§ 9 Absatz 8, ersetzt und folgender Satz angefügt:
„§ 15 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.“„§ 15 Absatz 7, und 8 gelten sinngemäß.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 16 Abs. 5 wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „und tunlichst in elektronischer Form“ eingefügt und folgender Satz angefügt:Im Paragraph 16, Absatz 5, wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „und tunlichst in elektronischer Form“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für den Fall, dass eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung (§ 9) nicht mehr existent ist.“„Gleiches gilt für den Fall, dass eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung (Paragraph 9,) nicht mehr existent ist.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 16 werden folgende §§ 16a bis 16c eingefügt:Nach Paragraph 16, werden folgende Paragraphen 16 a bis 16 c eingefügt:
„§ 16a
Informationsverpflichtung und Einschränkung der Betroffenenrechte„§ 16a, Informationsverpflichtung und Einschränkung der Betroffenenrechte
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2)Absatz 2,Ein Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, soweit sich dieses auf Sachverhalte stützt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger selbst festgestellt wurden. Dem steht das Recht der Vervollständigung nicht entgegen. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.Ein Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, soweit sich dieses auf Sachverhalte stützt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger selbst festgestellt wurden. Dem steht das Recht der Vervollständigung nicht entgegen. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(3)Absatz 3,Im Hinblick auf die Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1) besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.Im Hinblick auf die Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe (Paragraph eins,) besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Informationspflicht gemäß Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten der bzw. des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und das im § 14 geregelte Auskunftsrecht ist zeitnah und in angemessener Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Informationspflicht gemäß Artikel 14, Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Artikel 13, Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten der bzw. des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und das im Paragraph 14, geregelte Auskunftsrecht ist zeitnah und in angemessener Weise zu informieren.
(5)Absatz 5,Mit dem Auskunftsrecht (§ 14) ist kein Recht auf Hinausgabe von Kopien von Datensätzen oder Dokumenten verbunden.Mit dem Auskunftsrecht (Paragraph 14,) ist kein Recht auf Hinausgabe von Kopien von Datensätzen oder Dokumenten verbunden.
§ 16b
Aufbewahrung und Löschung von DatenParagraph 16 b,, Aufbewahrung und Löschung von Daten
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten (§§ 15 und 16) sind wie folgt aufzubewahren:Personenbezogene Daten (Paragraphen 15 und 16) sind wie folgt aufzubewahren:
Bei Vermittlung von Adoptivkindern 50 Jahre ab Volljährigkeit des Adoptivkindes;
bei einer vollen Erziehung (§ 45) 50 Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des § 48 ab Beendigung der Leistung;bei einer vollen Erziehung (Paragraph 45,) 50 Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des Paragraph 48, ab Beendigung der Leistung;
alle anderen Daten zehn Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des § 48 ab Beendigung der Leistung.alle anderen Daten zehn Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des Paragraph 48, ab Beendigung der Leistung.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer gemäß Abs. 1 sind die Daten innerhalb einer Frist von drei Jahren zu löschen. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer gemäß Absatz eins, sind die Daten innerhalb einer Frist von drei Jahren zu löschen. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Sofern im Einzelfall die Interessen der betreuten Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen oder überwiegende Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann eine Aufbewahrung über die Fristen des Abs. 1 hinaus erfolgen.Sofern im Einzelfall die Interessen der betreuten Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen oder überwiegende Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann eine Aufbewahrung über die Fristen des Absatz eins, hinaus erfolgen.
§ 16c
Datenverwendung zu wissenschaftlichen,
historischen oder statistischen ForschungszweckenParagraph 16 c,, Datenverwendung zu wissenschaftlichen,, historischen oder statistischen Forschungszwecken
(1)Absatz eins,Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, die gemäß §§ 15 und 16 verarbeiteten Daten zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Forschungszwecken zu verarbeiten.Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, die gemäß Paragraphen 15 und 16 verarbeiteten Daten zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Forschungszwecken zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung Zugang zu Daten (§ 15) bzw. Dokumentationen (§ 16) zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, gewähren. Sofern die Einsicht nicht auf archivgesetzlicher Basis erfolgt, bedarf diese der Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers.Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung Zugang zu Daten (Paragraph 15,) bzw. Dokumentationen (Paragraph 16,) zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, gewähren. Sofern die Einsicht nicht auf archivgesetzlicher Basis erfolgt, bedarf diese der Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
(3)Absatz 3,Der Personenbezug ist unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit pseudonymisierten Daten das Auslangen gefunden werden kann. Der Personenbezug der Daten ist gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.
(4)Absatz 4,Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich zu dem gemäß Abs. 2 genannten Zweck und zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind. Eine Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte ist unzulässig.Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich zu dem gemäß Absatz 2, genannten Zweck und zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind. Eine Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Die Ergebnisse der Forschungsarbeit bzw. die zu diesem Zweck verarbeiteten Daten sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unentgeltlich zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Die §§ 19 bis 21 lauten:Die Paragraphen 19 bis 21 lauten:
„§ 19
Allgemeines„§ 19, Allgemeines
(1)Absatz eins,Soziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävention). Sie richten sich auch an werdende Eltern, Eltern und Familien. Auf Grundlage einer Planung (§ 12) hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzusorgen, dass soziale Dienste zur Verfügung stehen.Soziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävention). Sie richten sich auch an werdende Eltern, Eltern und Familien. Auf Grundlage einer Planung (Paragraph 12,) hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzusorgen, dass soziale Dienste zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn des § 9 Abs. 2 handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist § 9 sinngemäß anzuwenden.Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (Paragraph 6,) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Einrichtung und die Durchführung sozialer Dienste kann nach Maßgabe des § 9 beauftragt werden.Die Einrichtung und die Durchführung sozialer Dienste kann nach Maßgabe des Paragraph 9, beauftragt werden.
(4)Absatz 4,Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.
§ 20
FamiliendiensteParagraph 20,, Familiendienste
(1)Absatz eins,Dienste für Familien stellen diesen Hilfen bei der Pflege, Erziehung und gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung, um den Familienalltag und die Erziehungsaufgaben zu bewältigen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Als Familiendienste kommen insbesondere in Betracht:
sozialarbeiterische, sozialpädagogische, psychologische und logopädische Angebote im frühkindlichen Bereich;
Angebote für Erziehungspersonen und Kinder bzw. Jugendliche zur Kompetenzentwicklung und Kompetenzstärkung;
Hilfen für armutsgefährdete Familien;
Hilfen zur Erziehungs- und Alltagsbewältigung der Familie;
besondere Beratungsdienste;
Dienste bei Gewaltgefährdungen;
sozialpädagogische oder therapeutisch orientierte Familienbetreuung;
stationäre Betreuung von Eltern bzw. Elternteilen mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.
(3)Absatz 3,Als Familiendienste können im Rahmen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Bedarf auch besondere Beratungsstellen für Erziehungs- und Entwicklungsfragen, heilpädagogische und ähnliche Fragenbereiche (zB Erziehungsberatungsstellen, psychologische Dienste) eingerichtet und betrieben werden. Dabei kann die Landesregierung anregend und beratend mitwirken und Fachkräfte zur Verfügung stellen.
§ 21
Dienste für Kinder, Jugendliche und junge ErwachseneParagraph 21,, Dienste für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
(1)Absatz eins,Dienste für Kinder und Jugendliche stellen diesen Hilfen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung im familiären oder sozialen Umfeld zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Als Dienste für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere in Betracht:
Erholungsaktionen und Kinderferienaktionen für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche;
Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung;
logopädische Betreuung im vorschulischen Bereich;
familienergänzende Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Streetwork und Notschlafstellen;
Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von wohnumfeldbezogenen niederschwelligen Angeboten wie Gemeinwesenarbeit.
(3)Absatz 3,Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Absatz 2, keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.
(4)Absatz 4,Dienste für junge Erwachsene haben Hilfestellungen zur Festigung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung zum Ziel.
(5)Absatz 5,Als Dienste für junge Erwachsene kommen insbesondere in Betracht:
Beratung, zB durch zielgruppenspezifische Ansprechstellen oder Zurverfügungstellung entsprechender Gutscheine;
Betreuung durch niederschwellige Dienste, zB Gemeinwesenarbeit, Streetwork oder Notschlafstellen.
(6)Absatz 6,Die Dienste gemäß Abs. 5 können im Einzelfall über das 21. Lebensjahr hinaus zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.“Die Dienste gemäß Absatz 5, können im Einzelfall über das 21. Lebensjahr hinaus zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „als stationäre als auch als teilstationäre Dienste“ durch die Wortfolge „in stationärer als auch in teilstationärer Form“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „als stationäre als auch als teilstationäre Dienste“ durch die Wortfolge „in stationärer als auch in teilstationärer Form“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 24 Abs. 4 lautet:Paragraph 24, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, sofern ein Bedarf an einer solchen sozialpädagogischen Einrichtung besteht und deren ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
ein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept vorliegt,
persönlich und fachlich geeignete Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl vorhanden sind,
geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung, sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen,
die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand des Rechtsträgers und den Betrieb der sozialpädagogischen Einrichtung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden sowie
für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 24 Abs. 5 entfällt nach der Wortfolge „gemäß Abs. 4“ der Ausdruck „Z 2“. Weiters wird nach der Wortfolge „durch bereits bestehende“ das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 5, entfällt nach der Wortfolge „gemäß Absatz 4, der Ausdruck „Z 2“. Weiters wird nach der Wortfolge „durch bereits bestehende“ das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 24 Abs. 6 wird die Wortfolge „Abs. 4 Z 1 bis 6“ durch die Wortfolge „Abs. 4 Z 1 bis 5“ ersetzt. Weiters wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:Im Paragraph 24, Absatz 6, wird die Wortfolge „Abs. 4 Ziffer eins bis 6 durch die Wortfolge „Abs. 4 Ziffer eins bis 5 ersetzt. Weiters wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Diese Zustimmung zur vorläufigen Inbetriebnahme kann bei Bedarf um ein weiteres Jahr verlängert werden.“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 24 Abs. 7 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „sowie die Übertragung an einen anderen Rechtsträger“ und es wird die Wortfolge „Betreiber der Einrichtung“ durch das Wort „Rechtsträger“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz 7, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „sowie die Übertragung an einen anderen Rechtsträger“ und es wird die Wortfolge „Betreiber der Einrichtung“ durch das Wort „Rechtsträger“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 24 Abs. 8 wird im ersten Satz vor dem Wort „Einrichtung“ das Wort „sozialpädagogische“ eingefügt.Im Paragraph 24, Absatz 8, wird im ersten Satz vor dem Wort „Einrichtung“ das Wort „sozialpädagogische“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 24 Abs. 9 erster Satz lautet:Paragraph 24, Absatz 9, erster Satz lautet:
„Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in stationäre sozialpädagogische Einrichtungen (Abs. 2) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Oberösterreich gelegenen stationären sozialpädagogischen Einrichtungen des jeweiligen Rechtsträgers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 Prozent der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt.“„Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in stationäre sozialpädagogische Einrichtungen (Absatz 2,) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Oberösterreich gelegenen stationären sozialpädagogischen Einrichtungen des jeweiligen Rechtsträgers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 Prozent der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren“ durch die Wortfolge „zumindest aber jedes zweite Jahr“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.Im Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge „mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren“ durch die Wortfolge „zumindest aber jedes zweite Jahr“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 25 Abs. 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Betreiber der Einrichtung“ durch die Wortfolge „Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Betreiber der Einrichtung“ durch die Wortfolge „Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 28 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 28, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Bei nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) kann von diesen Verpflichtungen abgesehen werden, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert.“„Bei nahen Angehörigen (Paragraph 4, Ziffer 6,) kann von diesen Verpflichtungen abgesehen werden, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 30 Abs. 4 lautet:Paragraph 30, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Über die Gewährung und Einstellung des Pflegekindergelds und der Bekleidungsbeihilfe und über die Gewährung von Sonderbedarf gemäß Abs. 3 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die nach Abs. 1 anspruchsberechtigten Personen ihren Hauptwohnsitz haben, mit Bescheid. Dieser Bescheid gilt weiter, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegen. Sofern Pflegeverhältnisse über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§§ 9 und 24) organisiert werden, können diese den Pflegepersonen eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Pflegekindergelds und der Bekleidungsbeihilfe auszahlen, ohne dass ein Bescheid zu erlassen wäre.“Über die Gewährung und Einstellung des Pflegekindergelds und der Bekleidungsbeihilfe und über die Gewährung von Sonderbedarf gemäß Absatz 3, entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die nach Absatz eins, anspruchsberechtigten Personen ihren Hauptwohnsitz haben, mit Bescheid. Dieser Bescheid gilt weiter, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegen. Sofern Pflegeverhältnisse über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (Paragraphen 9 und 24) organisiert werden, können diese den Pflegepersonen eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Pflegekindergelds und der Bekleidungsbeihilfe auszahlen, ohne dass ein Bescheid zu erlassen wäre.“
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 30 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 30, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Haben die nach Abs. 1 anspruchsberechtigten Personen in einem anderen Bundesland ihren Hauptwohnsitz, ist für die Bescheiderlassung, wenn im anderen Bundesland keine Zuständigkeit besteht, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die das Pflegeverhältnis begründet hat. Haben Pflegepersonen, die ein Pflegekind aus einem anderen Bundesland betreuen, Anspruch auf entsprechende Leistungen nach den Regelungen des anderen Bundeslandes, ist kein Bescheid nach dieser Bestimmung zu erlassen. Für Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen und ihren Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Landes Oberösterreich haben, können im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die dort für solche Zwecke geltenden gesetzlichen Unterstützungsleistungen Zu- oder Abschläge zum Pflegekindergeld gewährt bzw. in Abzug gebracht werden.“Haben die nach Absatz eins, anspruchsberechtigten Personen in einem anderen Bundesland ihren Hauptwohnsitz, ist für die Bescheiderlassung, wenn im anderen Bundesland keine Zuständigkeit besteht, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die das Pflegeverhältnis begründet hat. Haben Pflegepersonen, die ein Pflegekind aus einem anderen Bundesland betreuen, Anspruch auf entsprechende Leistungen nach den Regelungen des anderen Bundeslandes, ist kein Bescheid nach dieser Bestimmung zu erlassen. Für Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen und ihren Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Landes Oberösterreich haben, können im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die dort für solche Zwecke geltenden gesetzlichen Unterstützungsleistungen Zu- oder Abschläge zum Pflegekindergeld gewährt bzw. in Abzug gebracht werden.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 30 Abs. 6 und 7 lauten:Paragraph 30, Absatz 6 und 7 lauten:
„(6)Absatz 6,Nach Abs. 1 anspruchsberechtigte Personen haben maßgebende Umstände für die Gewährung des Pflegekindergelds der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen.Nach Absatz eins, anspruchsberechtigte Personen haben maßgebende Umstände für die Gewährung des Pflegekindergelds der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Absatz 7,Nach Abs. 1 anspruchsberechtigte Personen soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden.“Nach Absatz eins, anspruchsberechtigte Personen soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden.“
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 36 Abs. 5 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Adoptiveltern“ die Wortfolge „oder dem Adoptivelternteil“ eingefügt.Im Paragraph 36, Absatz 5, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Adoptiveltern“ die Wortfolge „oder dem Adoptivelternteil“ eingefügt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck „Oö. Kinderbetreuungsgesetz“ durch den Ausdruck „Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz“ ersetzt.Im Paragraph 40, Absatz eins, wird der Ausdruck „Oö. Kinderbetreuungsgesetz“ durch den Ausdruck „Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 40 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und“ die Wortfolge „das Betreten und“ eingefügt.Im Paragraph 40, Absatz 4, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und“ die Wortfolge „das Betreten und“ eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, § 40 Abs. 5 lautet:Paragraph 40, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Personen oder Einrichtungen, denen im Sinn des Abs. 1 eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung obliegt, haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, an dieser mitzuwirken. Insbesondere sind diese im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente vorzulegen.“Personen oder Einrichtungen, denen im Sinn des Absatz eins, eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung obliegt, haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, an dieser mitzuwirken. Insbesondere sind diese im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente vorzulegen.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 44 Abs. 2 lautet:Paragraph 44, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Unterstützung der Erziehung kann insbesondere durch soziale Dienste gemäß §§ 19 ff. gewährt werden, zB durch:Unterstützung der Erziehung kann insbesondere durch soziale Dienste gemäß Paragraphen 19, ff. gewährt werden, zB durch:
mobile und ambulante Hilfen, insbesondere Beratungs- und Betreuungsangebote;
Unterstützungen, die im Interesse oder zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind, zB regelmäßige Haus- oder Arztbesuche und die Einschränkung des Kontakts mit Personen, die das Kindeswohl gefährden;
Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach Beendigung der vollen Erziehung;
familienergänzende Begleitung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen.“
48.Novellierungsanordnung 48, Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.“Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Absatz 2, keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.“
49.Novellierungsanordnung 49, Im § 45 Abs. 1 wird das Wort „Umfelds“ durch das Wort „Wohnumfelds“ ersetzt.Im Paragraph 45, Absatz eins, wird das Wort „Umfelds“ durch das Wort „Wohnumfelds“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 48 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „bereits Erziehungshilfen gewährt“ das Wort „werden“ durch das Wort „wurden“ ersetzt und nach dem Wort „Ziele“ die Wortfolge „zur Verselbständigung“ eingefügt.Im Paragraph 48, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „bereits Erziehungshilfen gewährt“ das Wort „werden“ durch das Wort „wurden“ ersetzt und nach dem Wort „Ziele“ die Wortfolge „zur Verselbständigung“ eingefügt.
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 48 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Durchführung der Erziehungshilfe“.Im Paragraph 48, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Durchführung der Erziehungshilfe“.
52.Novellierungsanordnung 52, Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 49, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht, sofern die Obsorge vom Gericht dem Kinder- und Jugendhilfeträger eines anderen Bundeslandes übertragen wurde.“
53.Novellierungsanordnung 53, Dem § 49 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 49, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 geht nicht über, sofern der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Begründung eines Wohnverhältnisses im Rahmen einer Erziehungshilfe und nur vorübergehend erfolgt ist.“„Die Zuständigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins, geht nicht über, sofern der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Begründung eines Wohnverhältnisses im Rahmen einer Erziehungshilfe und nur vorübergehend erfolgt ist.“
54.Novellierungsanordnung 54, Dem § 49 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 49, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer von einem Kinder- und Jugendhilfeträger eines anderen Bundeslandes gewährten Erziehungshilfe in Oberösterreich aufhalten, tritt - mit Ausnahme in den Fällen des § 8 Abs. 1 - kein Zuständigkeitswechsel ein, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dafür.“„Wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer von einem Kinder- und Jugendhilfeträger eines anderen Bundeslandes gewährten Erziehungshilfe in Oberösterreich aufhalten, tritt - mit Ausnahme in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, - kein Zuständigkeitswechsel ein, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dafür.“
55.Novellierungsanordnung 55, Im § 53 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und § 66 Abs. 3“ und es wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 53, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und Paragraph 66, Absatz 3 und es wird folgender Satz angefügt:
„Aufenthaltszeiten, die nach § 7 Abs. 4 zu keinem Zuständigkeitswechsel führen oder die während einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2, § 49 Abs. 2 oder § 49 Abs. 3 letzter Satz bzw. während die Bezirksverwaltungsbehörde im Herkunftsbezirk trotz Wohnsitzwechsel noch mit der Abklärung des Hilfebedarfs oder im Rahmen von Hilfegewährungen befasst ist, anfallen, gelten als Zeiten im Sinn des § 41 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998.“„Aufenthaltszeiten, die nach Paragraph 7, Absatz 4, zu keinem Zuständigkeitswechsel führen oder die während einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 2, oder Paragraph 49, Absatz 3, letzter Satz bzw. während die Bezirksverwaltungsbehörde im Herkunftsbezirk trotz Wohnsitzwechsel noch mit der Abklärung des Hilfebedarfs oder im Rahmen von Hilfegewährungen befasst ist, anfallen, gelten als Zeiten im Sinn des Paragraph 41, Absatz 3, Oö. Sozialhilfegesetz 1998.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 54 Abs. 1 lautet:Paragraph 54, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Kosten der vollen Erziehung sind von den unterhaltspflichtigen Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen nach bürgerlichem Recht zu ersetzen. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens (§§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013). Kostenersatzpflichtige haben bei der Festlegung und Überprüfung des Kostenersatzes mitzuwirken und maßgebliche Änderungen zu persönlichen Umständen, die Auswirkungen auf die Kostenersatzleistung haben, unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen. Die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse des vor Gewährung der vollen Erziehung überwiegend betreuenden Elternteils sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dadurch kann auch die Höhe des zivilrechtlich bemessenen Unterhalts unterschritten werden, wenn den betroffenen Kindern, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen dadurch kein erheblicher Nachteil entsteht.“Die Kosten der vollen Erziehung sind von den unterhaltspflichtigen Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen nach bürgerlichem Recht zu ersetzen. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens (Paragraphen 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013). Kostenersatzpflichtige haben bei der Festlegung und Überprüfung des Kostenersatzes mitzuwirken und maßgebliche Änderungen zu persönlichen Umständen, die Auswirkungen auf die Kostenersatzleistung haben, unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen. Die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse des vor Gewährung der vollen Erziehung überwiegend betreuenden Elternteils sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dadurch kann auch die Höhe des zivilrechtlich bemessenen Unterhalts unterschritten werden, wenn den betroffenen Kindern, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen dadurch kein erheblicher Nachteil entsteht.“
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 55 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Kostenträger über“ ein Punkt eingefügt und anstelle der Wortfolge „, wenn und sobald die zur Durchführung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung dem Dritten die Gewährung der vollen Erziehung schriftlich anzeigt“ folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Kostenträger über“ ein Punkt eingefügt und anstelle der Wortfolge „, wenn und sobald die zur Durchführung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung dem Dritten die Gewährung der vollen Erziehung schriftlich anzeigt“ folgender Satz eingefügt:
„Die zur Durchführung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat dem Dritten die Gewährung der vollen Erziehung schriftlich anzuzeigen.“
58.Novellierungsanordnung 58, Im 3. Hauptstück (Allgemeine Verfahrens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen) wird folgender § 55a eingefügt:Im 3. Hauptstück (Allgemeine Verfahrens-, Schluss- und Übergangsbestimmungen) wird folgender Paragraph 55 a, eingefügt:
„§ 55a
Mitwirkung„§ 55a, Mitwirkung
(1)Absatz eins,Die Organe der Bundespolizei haben den Bezirksverwaltungsbehörden oder der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach diesem Gesetz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Schulen haben die Kinder- und Jugendhilfe bei der Sicherung des Kindeswohls zu unterstützen.“
59.Novellierungsanordnung 59, § 56 Abs. 1 lautet:Paragraph 56, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,
wer gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 13 verstößt,wer gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 13, verstößt,
wer unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 5),wer unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 28, Absatz 5,),
wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (§ 31 Abs. 1) oder die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (§ 34 Abs. 2),wer ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt (Paragraph 31, Absatz eins,) oder die Pflege fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde (Paragraph 34, Absatz 2,),
wer die Eignungsfeststellung (§ 9 Abs. 3) oder -beurteilung (§ 28 Abs. 3 und § 39 Abs. 2), die Bewilligung einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24 Abs. 3) oder die Aufsicht (§ 9 Abs. 5, §§ 25, 29, 34 und § 49 Abs. 5) behindert,wer die Eignungsfeststellung (Paragraph 9, Absatz 3,) oder -beurteilung (Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 39, Absatz 2,), die Bewilligung einer sozialpädagogischen Einrichtung (Paragraph 24, Absatz 3,) oder die Aufsicht (Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraphen 25, 29, 34 und Paragraph 49, Absatz 5,) behindert,
wer Leistungen ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß § 9 Abs. 2 erbringt oder eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 24 Abs. 3),wer Leistungen ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erbringt oder eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (Paragraph 24, Absatz 3,),
wer unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (§ 36 Abs. 3 und 4 und § 38 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2).“wer unbefugt oder gegen Entgelt eine Adoption vermittelt (Paragraph 36, Absatz 3 und 4 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2,).“
60.Novellierungsanordnung 60, Der bisherige Satz des § 58 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Satz des Paragraph 58, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Rechtsansprüche hinsichtlich der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut sind unmittelbar von bzw. gegenüber diesen geltend zu machen.“
61.Novellierungsanordnung 61, Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, eingefügt:
„§ 58a
Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht„§ 58a, Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024;Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2024,;
BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024;BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,;
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019;Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,;
E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024;E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,;
Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2022;Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,;
Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023;Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,;
Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024;Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,;
Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2024;Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2024,;
Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023;Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,;
Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024;Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2024,;
Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,;
Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021;Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,;
Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018.Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG), Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Landesgesetz auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden: Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004.Soweit in diesem Landesgesetz auf Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden: Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,.
(3)Absatz 3,Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016.“Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Absatz 2,Artikel I Z 50 (§ 48 Abs. 1) und Z 51 (§ 48 Abs. 2) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 48 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wieder in Kraft. Leistungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2028 vereinbart sind, sind für den vereinbarten Zeitraum auch über den 31. Dezember 2028 hinaus weiter zu gewähren.Artikel römisch eins Ziffer 50, (Paragraph 48, Absatz eins,) und Ziffer 51, (Paragraph 48, Absatz 2,) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten Paragraph 48, Absatz eins und 2 in der Fassung des Oö. KJHG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wieder in Kraft. Leistungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2028 vereinbart sind, sind für den vereinbarten Zeitraum auch über den 31. Dezember 2028 hinaus weiter zu gewähren.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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