LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 11. Dezember 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 113 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung geändert wird |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 7 und des § 23 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020, LGBl. Nr. 41/2020, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 7 und des Paragraph 23, Absatz 3, Oö. Fischereigesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,, wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Oö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 85/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2024, wird wie folgt geändert:Die Oö. Fischereiverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, §§ 2 bis 4 lauten:Paragraphen 2 bis 4 lauten:
„§ 2
Hauptbuch„§ 2, Hauptbuch
(1)Absatz eins,Das Hauptbuch besteht aus einem A-Blatt und einem B-Blatt.
(2)Absatz 2,Einzutragen sind:
Im A-Blatt: das Fischwasser (Gewässer) unter Angabe der Grundstücksnummern (gegebenenfalls auch mit einer ortsüblichen Benennung); bei Gerinnen die Länge und durchschnittliche Breite; bei Wasseransammlungen die Fläche und die Begrenzung. Besitzt ein Fischwasser (Gewässer) mehrere Benennungen, sind die Eintragungen unter dem in den jeweils neuesten staatlichen Landkarten verwendeten Namen vorzunehmen. Bei den sonst gebräuchlichen Namen ist auf die Eintragungen unter diesem Namen zu verweisen.
Im B-Blatt: die bzw. der Fischereiberechtigte mit Angabe des Rechtstitels, bei Verpachtung auch die Pächterin bzw. der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Person, bei Verwaltung die Verwalterin bzw. der Verwalter.Im B-Blatt: die bzw. der Fischereiberechtigte mit Angabe des Rechtstitels, bei Verpachtung auch die Pächterin bzw. der Pächter und gegebenenfalls die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Person, bei Verwaltung die Verwalterin bzw. der Verwalter.
(3)Absatz 3,Die Reihung der A-Blätter erfolgt unter Bedachtnahme auf die Gewässersysteme sowie den Gewässerverlauf und der Folge der einzelnen Fischereirechte entsprechend mit fortlaufender Nummerierung (Ordnungsnummer).
(4)Absatz 4,Die Eintragungen im B-Blatt sind mit derselben Ordnungsnummer wie im A-Blatt zu versehen. Bestehen an einem Fischwasser (Gewässer) mehrere Fischereiberechtigte, ist für jede Fischereiberechtigte bzw. jeden Fischereiberechtigten ein eigenes B-Blatt anzulegen, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine Subzahl zu geben ist. Der für die Berechtigung maßgebliche Rechtstitel ist anzuführen. Im Fall der Verpachtung ist auch die Pächterin bzw. der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Person, bei Verwaltung die Verwalterin bzw. der Verwalter anzuführen.Die Eintragungen im B-Blatt sind mit derselben Ordnungsnummer wie im A-Blatt zu versehen. Bestehen an einem Fischwasser (Gewässer) mehrere Fischereiberechtigte, ist für jede Fischereiberechtigte bzw. jeden Fischereiberechtigten ein eigenes B-Blatt anzulegen, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine Subzahl zu geben ist. Der für die Berechtigung maßgebliche Rechtstitel ist anzuführen. Im Fall der Verpachtung ist auch die Pächterin bzw. der Pächter und gegebenenfalls die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Person, bei Verwaltung die Verwalterin bzw. der Verwalter anzuführen.
§ 3
UrkundensammlungParagraph 3,, Urkundensammlung
In die Urkundensammlung sind alle den Bestand oder den Umfang eines Fischereirechts berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-, Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden, gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzw. Verfügungen und dergleichen) aufzunehmen.
§ 4
Verzeichnis der FischereiberechtigtenParagraph 4,, Verzeichnis der Fischereiberechtigten
(1)Absatz eins,In das Verzeichnis der Fischereiberechtigten sind die Fischereiberechtigten, die Pächterinnen und Pächter sowie die Verwalterinnen und Verwalter mit Namen und Anschrift einzutragen.
(2)Absatz 2,Auf die dazugehörenden Eintragungen im A- und B-Blatt des Hauptbuchs ist durch Angabe der Ordnungsnummern, gegebenenfalls auch der Subzahlen hinzuweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 1 wird der Verweis auf die „Anlagen 8 und 9“ durch den Verweis auf die „Anlagen 1 und 2“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Verweis auf die „Anlagen 8 und 9“ durch den Verweis auf die „Anlagen 1 und 2“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10
Dienstausweis und Dienstabzeichen„§ 10, Dienstausweis und Dienstabzeichen
(1)Absatz eins,Der gemäß § 23 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020 von der Behörde als Karte auf Kunststoffbasis auszustellende und in Anlage 3 dargestellte Dienstausweis enthält neben einem Lichtbild insbesondere die nach § 9 Abs. 1 Z 3 aufgelisteten Angaben und Merkmale. Er ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.Der gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Oö. Fischereigesetz 2020 von der Behörde als Karte auf Kunststoffbasis auszustellende und in Anlage 3 dargestellte Dienstausweis enthält neben einem Lichtbild insbesondere die nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, aufgelisteten Angaben und Merkmale. Er ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann der Dienstausweis auch in digitaler Form ausgestellt werden, wobei dieser jedenfalls die Daten nach dem Muster der Anlage 3 aufzuweisen hat. Für den Nachweis der Betrauung können diese Daten für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. In der Anwendung ist ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. In diesem Fall hat die Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.Abweichend von Absatz eins, kann der Dienstausweis auch in digitaler Form ausgestellt werden, wobei dieser jedenfalls die Daten nach dem Muster der Anlage 3 aufzuweisen hat. Für den Nachweis der Betrauung können diese Daten für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. In der Anwendung ist ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. In diesem Fall hat die Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes auch das in der Anlage 4 dargestellte und beschriebene Dienstabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.“Die im Absatz eins, genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes auch das in der Anlage 4 dargestellte und beschriebene Dienstabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer (Jahres)Fischerkarte sind. Erfüllt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber diese Voraussetzungen nicht, ist die Zulassung zur Prüfung mit Bescheid der Landesregierung zu verweigern.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 15 wird der Verweis auf die „Anlage 12“ durch den Verweis auf die „Anlage 5“ ersetzt.Im Paragraph 15, wird der Verweis auf die „Anlage 12“ durch den Verweis auf die „Anlage 5“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 19 Abs. 6 wird der Verweis auf die „Anlage 12“ durch die Wortfolge „Verordnungen und diesbezüglichen Anlagen“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 6, wird der Verweis auf die „Anlage 12“ durch die Wortfolge „Verordnungen und diesbezüglichen Anlagen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die nach den bisherigen Bestimmungen geführten Fischereibücher und ausgestellten Dienstausweise gelten als solche im Sinn dieser Verordnung weiter.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die bisherigen Anlagen 1 bis 7 entfallen, weshalb die bisherigen Anlagen 8 und 9 die Nummern 1 und 2 erhalten. Die bisherige Anlage 10 wird durch die Anlage zu dieser Verordnung (Anlage 3) ersetzt und die bisherigen Anlagen 11 und 12 erhalten die Nummern 4 und 5.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Langer-Weninger |
Landesrätin |
|
Anlage