Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 28. November 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 105 Verordnung: | Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein 5. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird |
Auf Grund der Paragraphen 33 d und 55 g des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:
Es ist ganzjährig und dauerhaft am Ausleitungsbauwerk eine Restwassermenge abzugeben, die mindestens der Hälfte des mittleren Jahresniederwasserabflusses (MJNQt) des Gewässers oder, bei Gewässern mit einer Mittelwasserführung über 1 m³/s, mindestens einem Drittel von MJNQt entspricht und den niedrigsten (kleinsten) Tagesmittelabfluss des Gewässers (NQt) nicht unterschreitet. Von dieser Anforderung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die langfristige Einhaltung der Werte für den guten Zustand bzw., bei erheblich veränderten Wasserkörpern, für das gute ökologische Potential der biologischen Qualitätskomponenten auch bei Abgabe einer geringeren Restwassermenge gewährleistet ist.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann: |
Kaineder |
Landesrat |