LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 21. November 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 99 Landesgesetz:

Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz - Oö. EU-BUG (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 962 aus 2024,, Ausschussbericht Beilage Nr. 973 aus 2024,, 30. Landtagssitzung; RL (EU) 2018 aus 2001, vom 11. Dezember 2018, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S 82 [CELEX-Nr. 32018L2001]; RL (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 [CELEX-Nr. 32023L2413])

Landesgesetz,

mit dem das Landesgesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz - Oö. EU-BUG) geändert wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Landesgesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung und Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz - Oö. EU-BUG), Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der 7. Abschnitt lautet:

„Umsetzung der Artikel 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001“

Novellierungsanordnung 2, Vor Paragraph 15, wird folgender Paragraph 14 a, eingefügt:

„§ 14a, Umsetzung des Artikel 15, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018/2001

  1. Absatz eins,Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sehen bei der Planung, auch bei der frühzeitigen Raumplanung, beim Entwurf, beim Bau und bei der Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten, Energie- und Verkehrsinfrastruktur, einschließlich Netzen für Elektrizität, Fernwärme und -kälte sowie Erdgas und alternative Kraftstoffe, die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, vor.
  2. Absatz 2,Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände werden dazu angehalten, die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen, soweit angemessen, in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und sich mit den Netzbetreibern abzustimmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.“

Artikel römisch zwei

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsident, des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer