LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 21. November 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 102 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungs-verordnung 2024 geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung 2024 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 40, Absatz 4, Oö. Gemeindeordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2021,, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Oö. Bau-Übertragungsverordnung 2024, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2023,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

In der Tabelle am Ende des Paragraph eins, werden folgende Änderungen vorgenommen:

Novellierungsanordnung 1, Unter der Rubrik Bezirk Freistadt wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

Unterweißenbach

Freistadt

1. Jänner 2025

Novellierungsanordnung 2, Unter der Rubrik Bezirk Grieskirchen wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

Eschenau im Hausruckkreis

Grieskirchen

1. Jänner 2025

Novellierungsanordnung 3, Unter der Rubrik Bezirk Kirchdorf wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

Steinbach am Ziehberg

Kirchdorf

1. Jänner 2025

Novellierungsanordnung 4, Unter der Rubrik Bezirk Wels-Land wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:

Gemeinde

Bezirkshauptmannschaft

ab

Stadl-Paura

Wels-Land

1. Jänner 2025

Artikel römisch zwei

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter