LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 21. November 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 100 Landesgesetz: | Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisations-gesetz 2006 und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 geändert werden (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 963/2024, Ausschussbericht Beilage Nr. 974/2024, 30. Landtagssitzung; RL (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 [CELEX-Nr. 32023L2413]; RL (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023, ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023, S 1 [CELEX-Nr. 32023L1791])Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisations-gesetz 2006 und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 geändert werden (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 963 aus 2024,, Ausschussbericht Beilage Nr. 974 aus 2024,, 30. Landtagssitzung; RL (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 [CELEX-Nr. 32023L2413]; RL (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023, ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023, S 1 [CELEX-Nr. 32023L1791]) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006Artikel römisch eins, Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 112/2022, wird wie folgt geändert:Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird nach Z 16 folgende Z 16a eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach Ziffer 16, folgende Ziffer 16 a, eingefügt:
Energiespeicheranlage: Eine an das Verteil- oder Übertragungsnetz angeschlossene Anlage, welche die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie ermöglicht;“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 wird der Punkt am Ende von Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:Im Paragraph 3, wird der Punkt am Ende von Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:
das überragende öffentliche Interesse an der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu berücksichtigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 Abs. 2 Z 1a wird nach der Wortfolge „bis 1.000 kW“ die Wortfolge „und Photovoltaikanlagen auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht“ eingefügt.Im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins a, wird nach der Wortfolge „bis 1.000 kW“ die Wortfolge „und Photovoltaikanlagen auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 6 Abs. 2 wird nach Z 1a folgende Z 1b eingefügt:Im Paragraph 6, Absatz 2, wird nach Ziffer eins a, folgende Ziffer eins b, eingefügt:
Energiespeicheranlagen, die nicht Nebenanlagen zu einer anderen Stromerzeugungsanlage darstellen, bis zu einer netzwirksamen Leistung am Netzanschlusspunkt von 1.000 kW;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 6 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
und elektrische Leitungsanlagen zur Energieableitung von erneuerbaren Erzeugungsanlagen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 6 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 2 und 2a“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 3, wird das Zitat „gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eins a, 2 und 2 a durch das Zitat „gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eins a, eins b, 2 und 2 a ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 6 Abs. 4 wird das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 2 und 2a“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 4, wird das Zitat „gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eins a, 2 und 2 a durch das Zitat „gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eins a, eins b, 2 und 2 a ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 7 Abs. 3 werden der Terminus „20 MW“ durch „10 MW“ und jeweils die Wortfolge „nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 3, werden der Terminus „20 MW“ durch „10 MW“ und jeweils die Wortfolge „nach Maßgabe des Anhangs römisch neun Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe des Anhangs römisch elf der Richtlinie (EU) 2023/1791“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 11 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 11, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Bei Anträgen betreffend Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 in Beschleunigungsgebieten bestätigt die Behörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und bei Anträgen außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens.“Bei Anträgen betreffend Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, in Beschleunigungsgebieten bestätigt die Behörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und bei Anträgen außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 12 Abs. 1 Z 2a wird nach der Wortfolge „Kosten-Nutzen-Analyse“ die Wortfolge „im Sinn des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle“ eingefügt.Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 a, wird nach der Wortfolge „Kosten-Nutzen-Analyse“ die Wortfolge „im Sinn des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 19 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 2 und 2a“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 3, wird das Zitat „gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eins a, 2 und 2 a durch das Zitat „gemäß Absatz 2, Ziffer eins, eins a, eins b, 2 und 2 a ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 64 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:Im Paragraph 64, Absatz 2, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. L 231 vom 20.9.2023.“Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), Amtsblatt , L 231 vom 20.9.2023.“
Artikel II
Änderung des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970Artikel römisch zwei, Änderung des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970
Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 1/1971, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird wie folgt geändert:Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1971,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zur nachstehenden Bestimmung:
„§ 2a | Energieeffizienzprinzip“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a
Energieeffizienzprinzip„§ 2a, Energieeffizienzprinzip
Das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Sinn des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S 1, hat als Grundsatz Beachtung zu finden.“Das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Sinn des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, Amtsblatt , L 328 vom 21.12.2018, S 1, hat als Grundsatz Beachtung zu finden.“
Artikel III
InkrafttretenArtikel römisch drei, Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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