LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 14. November 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 96 Landesgesetz:

Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-Novelle 2024 (römisch 29 . Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 899 aus 2024,, Ausschussbericht Beilage Nr. 950 aus 2024,, 29. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz geändert wird, (Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-Novelle 2024)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - Oö. FGPG, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, wird die Wortfolge „zuständigen Brandmelde- oder Alarmierungsstelle (Paragraph 5, Absatz 3,)“ durch das Wort „Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erster Spiegelstrich lautet:

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereiches“ durch die Wortfolge „der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Gemeinde hat Alarmierungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. Alarmierungseinrichtungen dienen der Warnung der Bevölkerung sowie der Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren und müssen über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, entfällt die Wortfolge „mit höchstens drei Wohnungen“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird nach dem Wort „Brandschutzes“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird vor der Wortfolge „in einem Intervall von 20 Jahren“ die Wortfolge „die nicht der Risikogruppe (Absatz 2,) angehören,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, werden folgende Halbsätze angefügt:

„im Fall von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 (GK3 bis GK5) im Sinn der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, eingeschränkt auf die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen udgl., in einem Intervall von zehn Jahren;“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (GK1 und GK2) im Sinn der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 13, Absatz eins, wird nach dem Wort „Werden“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 18, erhalten die bisherigen Absatz 2 bis 8 die Bezeichnung „(4)“ bis „(10)“ und folgende Absatz 2, und 3 werden eingefügt:

  1. Absatz 2,Ein Wechsel in der Person der oder des Brandschutzbeauftragten (Absatz eins, Ziffer eins,) ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu aktualisieren und in diesem Fall der Gemeinde vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Gemeinde hat von der Bekanntgabe und einem Wechsel der oder des Brandschutzbeauftragten (Absatz eins und 2) die Pflichtbereichskommandantin bzw. den Pflichtbereichskommandanten zu informieren sowie dieser bzw. diesem die Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und allfällige Aktualisierungen (Absatz 2,) weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 18, Absatz 10, (neu) wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 20, Absatz 2, dritter Spiegelstrich wird in der Parenthese nach dem Wort „insbesondere“ die Wortfolge „in elektronischen Medien,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, wird nach der Wortfolge „§ 18 Absatz eins, die Wortfolge „und 2“ eingefügt.

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verfahren sind mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 22, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Der Erste Präsident, des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer