LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 29. August 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 74 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der der „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer „Almsee und seine Umgebung“ in der Gemeinde Grünau im Almtal, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In den Anlagen 1/1 und 1/2 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Zonen A und B durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Betreten der rechtmäßig bestehenden Wege und der Schotterbänke am östlichen Seeufer;
  2. Ziffer 2
    das Baden und Schwimmen;
  3. Ziffer 3
    das Betreten der Eisfläche zur Ausübung des Eislaufens oder Eisstockschießens, ausgenommen im Zuge allgemein zugänglicher oder allgemein beworbener Veranstaltungen;
  4. Ziffer 4
    das Betreten und Befahren der Landflächen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
  5. Ziffer 5
    das Befahren des Sees mit bereits bisher dauerhaft am See stationierten Ruderbooten;
  6. Ziffer 6
    das Befahren des Sees mit bereits bisher dauerhaft am See stationierten Elektrobooten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei zwischen dem 1. April und dem 30. September jeden Jahres;
  7. Ziffer 7
    die Einbringung sonstiger nicht dauerhaft am See stationierter Boote oder sonstiger größerer Schwimmhilfen in den See im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  8. Ziffer 8
    in der Zone A die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;
  9. Ziffer 9
    in der Zone A die forstwirtschaftliche Nutzung in Form des Kahlhiebs bis zu einem Flächenausmaß von 0,1 ha, wobei
    1. Litera a
      angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind,
    2. Litera b
      die Wiederbewaldung durch Aufforstung unter Verwendung von der natürlichen Waldgesellschaft entsprechendem Vermehrungsgut gemäß dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, zu erfolgen hat und der Fichtenanteil 50 % nicht überschreiten darf, sofern sich eine Naturverjüngung nicht innerhalb der forstgesetzlichen Bestimmungen einstellt;
  10. Ziffer 10
    in der Zone B die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd der Wiesenflächen ab dem 1. August jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts;
  11. Ziffer 11
    die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, wobei Besatzmaßnahmen ausschließlich mit Seeforelle, Bachforelle, Seesaibling, Bachsaibling (bis maximal 700 kg/Jahr), Äsche, Koppe, Schmerle und Elritze erfolgen dürfen;
  12. Ziffer 12
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
  13. Ziffer 13
    Maßnahmen zum Schutz von baulichen und infrastrukturellen Objekten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  14. Ziffer 14
    Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  15. Ziffer 15
    Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Gebäude und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  16. Ziffer 16
    Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen