LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 13. August 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 71 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Irrsee-Moore“ in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die „Irrsee-Moore“ in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2024,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie „Irrsee-Moore“ in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Tiefgraben und Zell am Moos, politischer Bezirk Vöcklabruck, sind Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In den Anlagen sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 18.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 3.000 (Anlagen 2/1 - 2/6) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
  2. Ziffer 2
    das Betreten der in den Anlagen gekennzeichneten Wege;
  3. Ziffer 3
    das Befahren im Rahmen der gemäß Ziffer 4 bis 10 erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
  4. Ziffer 4
    die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd der Streuwiesen ab dem 1. August eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts;
  5. Ziffer 5
    die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;
  6. Ziffer 6
    die Instandhaltung von in den Anlagen gekennzeichneten Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von 40 cm zwischen dem 15. Oktober eines jeden Jahres und dem 15. März des jeweiligen Folgejahres sowie von Vorflutgräben in diesem Zeitraum bis zu einer Tiefe von 40 cm, wobei in Abhängigkeit von der Lage der einmündenden Rohrleitungen oder Entwässerungsgräben in deren unmittelbaren Mündungsbereich die Grabenräumung zum Zweck der Abflussertüchtigung in Abhängigkeit von der Geländeneigung auch tiefer erfolgen kann;
  7. Ziffer 7
    die Instandhaltung von durch regulierbare Stauwerke eingestauten, rechtmäßig bestehenden Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von 40 cm zwischen dem 15. Oktober eines jeden Jahres und dem 15. März des jeweiligen Folgejahres;
  8. Ziffer 8
    die Instandhaltung von nicht durch regulierbare Stauwerke eingestauten, rechtmäßig bestehenden Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von 40 cm zwischen dem 15. Oktober eines jeden Jahres und dem 15. März des jeweiligen Folgejahres sowie von Vorflutgräben in diesem Zeitraum bis zu einer Tiefe von 40 cm, wobei in Abhängigkeit von der Lage der einmündenden Rohrleitungen oder Entwässerungsgräben in deren unmittelbaren Mündungsbereich die Grabenräumung zum Zweck der Abflussertüchtigung in Abhängigkeit von der Geländeneigung auch tiefer erfolgen kann jeweils im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  9. Ziffer 9
    das Öffnen der regulierbaren Stauwerke im Zeitraum zwischen dem 15. Juli und dem 15. Oktober eines jeden Jahres zum Zweck der Durchführung der Mahd samt Abtransport des Mähguts, wobei
    1. Litera a
      die Einstauverschlüsse unmittelbar nach dem erfolgten Abtransport des Mähguts wieder zu schließen sind und
    2. Litera b
      die Öffnungszeit in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen so kurz wie möglich, jedoch unter fünf Wochen zu halten und lediglich in begründeten Ausnahmefällen zeitgerecht vor Überschreitung der maximalen Öffnungszeit das Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung herzustellen ist;
  10. Ziffer 10
    die Räumung der Zeller Ache im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  11. Ziffer 11
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd zwischen dem 1. August eines jeden Jahres und dem 15. März des jeweiligen Folgejahres, mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung; datumsunabhängig das Betreten zum Zweck der jagdlichen Nachsuche;
  12. Ziffer 12
    Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  13. Ziffer 13
    Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender nicht unter Ziffer 6 bis 8 fallender Einrichtungen und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  14. Ziffer 14
    Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Irrsee-Moore in den Gemeinden Oberhofen, Tiefgraben und Zell am Moos als Naturschutzgebiet festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2006,, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen