(3)Absatz 3Kirrstellen für Schwarzwild sind vor ihrer Errichtung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern, der Katastralgemeinde und unter Anschluss eines entsprechenden Lageplans sowie der erforderlichen Zustimmungserklärungen anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung der Kirrstelle innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn die Kirrstelle nicht erforderlich ist, die maximal zulässige Anzahl gemäß Abs. 4 überschritten wird oder nachteilige Auswirkungen durch die Errichtung zu befürchten sind. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der sechsmonatigen Frist nachweisbar abfertigt. Wird die angezeigte Errichtung der Kirrstelle nicht innerhalb der genannten Frist untersagt, darf mit deren Ausführung der Anzeige entsprechend begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde der oder dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen wird. Anstelle der Untersagung kann die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der sechsmonatigen Frist mit Bescheid feststellen, dass die angezeigte Kirrstelle nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um nachteilige Auswirkungen der Kirrstelle auszuschließen. Wird ein solcher Bescheid erlassen, darf mit der Errichtung der Kirrstelle erst nach dessen Rechtskraft begonnen werden.Kirrstellen für Schwarzwild sind vor ihrer Errichtung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern, der Katastralgemeinde und unter Anschluss eines entsprechenden Lageplans sowie der erforderlichen Zustimmungserklärungen anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung der Kirrstelle innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn die Kirrstelle nicht erforderlich ist, die maximal zulässige Anzahl gemäß Absatz 4, überschritten wird oder nachteilige Auswirkungen durch die Errichtung zu befürchten sind. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der sechsmonatigen Frist nachweisbar abfertigt. Wird die angezeigte Errichtung der Kirrstelle nicht innerhalb der genannten Frist untersagt, darf mit deren Ausführung der Anzeige entsprechend begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde der oder dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen wird. Anstelle der Untersagung kann die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der sechsmonatigen Frist mit Bescheid feststellen, dass die angezeigte Kirrstelle nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um nachteilige Auswirkungen der Kirrstelle auszuschließen. Wird ein solcher Bescheid erlassen, darf mit der Errichtung der Kirrstelle erst nach dessen Rechtskraft begonnen werden.