LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 13. August 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 68 Verordnung: | Oö. Jagdverordnung 2024 - Oö. JVO 2024 |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des Oö. Jagdgesetzes 2024 erlassen werden (Oö. Jagdverordnung 2024 - Oö. JVO 2024)
Auf Grund des § 18 Abs. 10, des § 34 Abs. 2, des § 36, des § 38 Abs. 6 und 8, des § 39 Abs. 3 und 5, des § 42 Abs. 1, des § 55 Abs. 2, des § 56 Abs. 5 und des § 68 Abs. 8 des Oö. Jagdgesetzes 2024, LGBl. Nr. 20/2024, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 10,, des Paragraph 34, Absatz 2,, des Paragraph 36,, des Paragraph 38, Absatz 6 und 8, des Paragraph 39, Absatz 3 und 5, des Paragraph 42, Absatz eins,, des Paragraph 55, Absatz 2,, des Paragraph 56, Absatz 5 und des Paragraph 68, Absatz 8, des Oö. Jagdgesetzes 2024, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2024,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Gemeindejagdvorstand
§ 1Paragraph eins, | Geschäftsordnung und Niederschrift |
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2. Abschnitt
Jagdliche Legitimationen
§ 2Paragraph 2, | Jagdkarte; Jagdgastkarte; Jagderlaubnisschein |
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3. Abschnitt
Jagdhaftpflichtversicherung
§ 3Paragraph 3, | Mindestversicherungssumme |
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4. Abschnitt
Jagdprüfung
§ 4Paragraph 4, | Organisation und Prüfungskommission |
§ 5Paragraph 5, | Zulassung zur Jagdprüfung |
§ 6Paragraph 6, | Inhalt der Jagdprüfung |
§ 7Paragraph 7, | Ablauf der Jagdprüfung; Jagdprüfungszeugnis |
§ 8Paragraph 8, | Anerkennung von Berufsausbildungen |
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5. Abschnitt
Jagdschutzorgane
§ 9Paragraph 9, | Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung; Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung; Prüfungskommission |
§ 10Paragraph 10, | Zulassung zur und Durchführung der Prüfung |
§ 11Paragraph 11, | Inhalt der Prüfung |
§ 12Paragraph 12, | Ablauf der Prüfung |
§ 13Paragraph 13, | Anerkennung von Berufsausbildungen |
§ 14Paragraph 14, | Jagdschutzabzeichen und Dienstausweis |
§ 15Paragraph 15, | Fortbildungsveranstaltung |
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6. Abschnitt
Schonzeiten
§ 16Paragraph 16, | Festlegung der Schonzeiten |
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7. Abschnitt
Jagdhunde
§ 17Paragraph 17, | Voraussetzungen für die Brauchbarkeit |
§ 18Paragraph 18, | Erforderliche Eigenschaften |
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8. Abschnitt
Fangen von Wild
§ 19Paragraph 19, | Kenntnisse und Fähigkeiten |
§ 20Paragraph 20, | Lebendfangfallen für Schwarzwild |
§ 21Paragraph 21, | Anbringung von Warnzeichen |
§ 22Paragraph 22, | Überprüfung und Kennzeichnung von Fangeisen |
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9. Abschnitt
Schlichtungsverfahren
§ 23Paragraph 23, | Ausbildung und Bestellung der Schlichterinnen und Schlichter |
§ 24Paragraph 24, | Zuständigkeit der Schlichterinnen und Schlichter |
§ 25Paragraph 25, | Funktionsperiode |
§ 26Paragraph 26, | Ablauf des Schlichtungsverfahrens |
§ 27Paragraph 27, | Kosten des Schlichtungsverfahrens |
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10. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 28Paragraph 28, | Inkrafttreten |
§ 29Paragraph 29, | Übergangsbestimmungen |
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Anlage 1 (Geschäftsordnung der Gemeindejagdvorstände)
Anlage 2 (Muster Niederschrift Sitzung des Gemeindejagdvorstands)
Anlage 3 (Muster Jagdkarte)
Anlage 4 (Muster Jagdgastkarte)
Anlage 5 (Muster Jagderlaubnisschein)
Anlage 6 (Muster Jagdprüfungszeugnis)
Anlage 7 (Muster Zeugnis Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung)
Anlage 8 (Muster Zeugnis Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung)
Anlage 9 (Muster Dienstausweis)
Anlage 10 (Muster Jagdschutzabzeichen)
Anlage 11 (Schonzeiten)
Anlage 12 (Muster Niederschrift Schlichtungsverhandlung)
1. Abschnitt
Gemeindejagdvorstand
§ 1
Geschäftsordnung und NiederschriftParagraph eins,
Geschäftsordnung und Niederschrift
(1)Absatz einsDer Gemeindejagdvorstand hat seine Geschäfte gemäß der in der Anlage 1 dargestellten Geschäftsordnung zu führen.
(2)Absatz 2Niederschriften über die Sitzungen des Gemeindejagdvorstands sind nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen.
2. Abschnitt
Jagdliche Legitimationen
§ 2
Jagdkarte; Jagdgastkarte; JagderlaubnisscheinParagraph 2 <, b, r, /, >, J, a, g, d, k, a, r, t, e, ;, Jagdgastkarte; Jagderlaubnisschein
(1)Absatz einsDie Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine sind nach den Mustern der Anlagen 3 bis 5 auszustellen.
(2)Absatz 2Die Jagdkarte besteht aus Kunststoff in weiß-beige-grünen Farbtönen, trägt auf der Vorderseite im rechten oberen Eck das Logo des Oö. Landesjagdverbands und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(3)Absatz 3Die Jagdgastkarte besteht aus Karton in grünem Farbton im Format 148 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74 mm x 105 mm ergibt. Auf der ersten Seite befindet sich im rechten oberen Eck das Logo des Oö. Landesjagdverbands.
(4)Absatz 4Die Jagdkarte und die Jagdgastkarte tragen auf der Rückseite jeweils das Landeswappen.
(5)Absatz 5Der Jagderlaubnisschein besteht aus Karton in grünem Farbton im Ausmaß von 171,20 mm x 107,96 mm, trägt auf der Vorderseite das Logo des Oö. Landesjagdverbands und ist einmal vertikal und einmal horizontal in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 85,60 mm x 53,98 mm ergibt.
(6)Absatz 6Jagdliche Legitimationen werden ungültig, wenn
die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind,
das Lichtbild fehlt bzw. die Inhaberin oder der Inhaber darauf nicht mehr einwandfrei erkennbar ist oder
eine Beschädigung oder sonstige Merkmale deren Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
3. Abschnitt
Jagdhaftpflichtversicherung
§ 3
MindestversicherungssummeParagraph 3 <, b, r, /, >, M, i, n, d, e, s, t, v, e, r, s, i, c, h, e, r, u, n, g, s, s, u, m, m, e,
Für die im § 33 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung wird pro Schadensereignis die Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Euro als Pauschaldeckung für Personenschäden (Schäden an einer oder an mehreren Personen) und/oder Sachschäden (einen oder mehrere Sachschäden) bestimmt.Für die im Paragraph 33, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024 vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung wird pro Schadensereignis die Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Euro als Pauschaldeckung für Personenschäden (Schäden an einer oder an mehreren Personen) und/oder Sachschäden (einen oder mehrere Sachschäden) bestimmt.
4. Abschnitt
Jagdprüfung
§ 4
Organisation und PrüfungskommissionParagraph 4 <, b, r, /, >, O, r, g, a, n, i, s, a, t, i, o, n und Prüfungskommission
(1)Absatz einsDie Termine für Jagdprüfungen sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Bedarf festzusetzen. Pro Kalenderjahr ist zumindest ein Prüfungstermin anzubieten.
(2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommissionen richtet sich
nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber oder
nach dem Sitz der Ausbildungsstätte, wenn die Prüfung im Zuge einer Ausbildung abgelegt wird.
Ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit im Sinn der Z 1 und 2, kann die Ablegung der Prüfung vor einer der eingerichteten Prüfungskommissionen beantragt werden.Ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit im Sinn der Ziffer eins und 2, kann die Ablegung der Prüfung vor einer der eingerichteten Prüfungskommissionen beantragt werden.
(3)Absatz 3Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister abweichend vom § 34 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024 im Einzelfall für den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksgruppen eine der eingerichteten Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Prüfungen betrauen.Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister abweichend vom Paragraph 34, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz 2024 im Einzelfall für den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksgruppen eine der eingerichteten Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Prüfungen betrauen.
(4)Absatz 4Die Prüfung kann in besonders begründeten Fällen auch bei einer anderen als der im Abs. 2 vorgesehenen Bezirksgruppe abgelegt werden. Über das Vorliegen eines solchen Grundes und die Zulassung zur Ablegung der Prüfung bei der Prüfungskommission einer bestimmten Bezirksgruppe entscheidet die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister auf Antrag bzw. von Amts wegen mit Bescheid.Die Prüfung kann in besonders begründeten Fällen auch bei einer anderen als der im Absatz 2, vorgesehenen Bezirksgruppe abgelegt werden. Über das Vorliegen eines solchen Grundes und die Zulassung zur Ablegung der Prüfung bei der Prüfungskommission einer bestimmten Bezirksgruppe entscheidet die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister auf Antrag bzw. von Amts wegen mit Bescheid.
(5)Absatz 5Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister hat in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungen bei den einzelnen Prüfungskommissionen sowohl nach Umfang als auch Qualität ein einheitlich hohes Niveau aufweisen.
§ 5
Zulassung zur JagdprüfungParagraph 5 <, b, r, /, >, Z, u, l, a, s, s, u, n, g, zur Jagdprüfung
(1)Absatz einsDie Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Oö. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) zu beantragen.
(2)Absatz 2Zur Prüfung sind Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, die zum vorgesehenen Prüfungstermin das 15. Lebensjahr vollendet haben. Über die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister mit Bescheid.
(3)Absatz 3Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsorts zur Prüfung einzuladen. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich die Zulassung zur Prüfung beantragen.
§ 6
Inhalt der JagdprüfungParagraph 6 <, b, r, /, >, eins n, h, a, l, t, der Jagdprüfung
(1)Absatz einsDie Prüfung ist öffentlich und besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.
(2)Absatz 2Die Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber haben zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Jagd regeln;
Kenntnis der gebräuchlichen Jagdwaffen;
Wildhege und Jagdausübung;
Erkennungsmerkmale und Lebensweise der wichtigsten heimischen Wildarten;
Grundkenntnisse der Land- und Forstwirtschaft und der Verhütung von Wildschäden;
jagdliche Fachausdrücke und Jagdgebräuche;
Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;
Behandlung des erlegten Wildes;
Erste Hilfe bei Unglücksfällen.
(3)Absatz 3Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn sich aus der mündlichen Prüfung ergibt, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse nicht besitzt.
(4)Absatz 4Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachzuweisen, dass sie oder er mit der Handhabung der Jagdwaffen und der Jagdmunition einschließlich der im praktischen Jagdbetrieb bei der Handhabung von Jagdwaffen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften hinreichend vertraut ist. Die Treffsicherheit ist durch Abgabe von drei Kugelschüssen sowie Schrotschüssen auf zehn Wurfscheiben oder gleichwertige Einrichtungen nachzuweisen. Als Trefferlimit werden bei den Kugelschüssen zwei Treffer im Achterkreis und bei den Schrotschüssen mindestens zwei Treffer festgelegt.
(5)Absatz 5Der praktische Teil der Prüfung ist nach Möglichkeit auf einer Schießstätte abzunehmen.
§ 7
Ablauf der Jagdprüfung; JagdprüfungszeugnisParagraph 7 <, b, r, /, >, A, b, l, a, u, f, der Jagdprüfung; Jagdprüfungszeugnis
(1)Absatz einsDie oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, können nach entsprechender Abmahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2)Absatz 2Tritt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3)Absatz 3Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die Prüfungskommission durch Beschluss mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, ob die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber die unerlässlichen Kenntnisse in einem der Prüfungsgegenstände im Sinn des § 6 Abs. 2 nicht hinreichend nachweisen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die Prüfungskommission durch Beschluss mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, ob die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber die unerlässlichen Kenntnisse in einem der Prüfungsgegenstände im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, nicht hinreichend nachweisen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4)Absatz 4Das Ergebnis der Prüfung ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen.
(5)Absatz 5Den Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(6)Absatz 6Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(7)Absatz 7Wurde zwar der mündliche Teil der Prüfung bestanden, nicht aber der praktische Teil, ist bei einer Wiederholung der Prüfung innerhalb von 18 Monaten nur mehr der praktische Prüfungsteil abzulegen.
§ 8
Anerkennung von BerufsausbildungenParagraph 8 <, b, r, /, >, A, n, e, r, k, e, n, n, u, n, g, von Berufsausbildungen
(1)Absatz einsFolgende Ausbildungen zu einem Beruf im Sinn des § 34 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 ersetzen die Ablegung der Jagdprüfung, sofern die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 vorliegen:Folgende Ausbildungen zu einem Beruf im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024 ersetzen die Ablegung der Jagdprüfung, sofern die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 vorliegen:
die erfolgreiche Ablegung der an der Universität für Bodenkultur Wien für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen (Jagdprüfungsersatz),
die erfolgreiche Absolvierung der Jagdausbildung einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft zusammen mit dem Nachweis über die Schießfertigkeit im Sinn des § 6 Abs. 4,die erfolgreiche Absolvierung der Jagdausbildung einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft zusammen mit dem Nachweis über die Schießfertigkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4,,
die Jagdausbildungsbestätigung über den positiven Abschluss des ersten Lehrgangs einer Forstfachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießpraktikum“ im Sinn des § 6 Abs. 4,die Jagdausbildungsbestätigung über den positiven Abschluss des ersten Lehrgangs einer Forstfachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießpraktikum“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4,,
die erfolgreiche Absolvierung des Freigegenstands „Jagd“ an einer landwirtschaftlichen Fachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Gegenstand „Jagdliches Schießen“ im Sinn des § 6 Abs. 4 oderdie erfolgreiche Absolvierung des Freigegenstands „Jagd“ an einer landwirtschaftlichen Fachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Gegenstand „Jagdliches Schießen“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4, oder
der erfolgreiche Abschluss der Forstwirtschaftsmeisterausbildung an einer Forstlichen Ausbildungsstätte zusammen mit der erfolgreichen Absolvierung des Gegenstands „Jagdwirtschaft“.
(2)Absatz 2Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 Z 4 oder 5 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß § 34 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegen ist.Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegen ist.
(3)Absatz 3Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß § 34 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist § 6 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Absatz eins, ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist Paragraph 6, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
5. Abschnitt
Jagdschutzorgane
§ 9
Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung; Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung; PrüfungskommissionParagraph 9 <, b, r, /, >, J, a, g, d, h, ü, t, e, r, i, n, n, e, n, - und Jagdhüterprüfung; Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung; Prüfungskommission
(1)Absatz einsDie Prüfungskommission für die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender oder Vorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern. Eines der weiteren Mitglieder muss dem Personalstand der Landesbehörden als Bedienstete oder Bediensteter des höheren forsttechnischen Dienstes, das andere dem Landesjagdausschuss (§ 74 Oö. Jagdgesetz 2024) angehören.Die Prüfungskommission für die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender oder Vorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern. Eines der weiteren Mitglieder muss dem Personalstand der Landesbehörden als Bedienstete oder Bediensteter des höheren forsttechnischen Dienstes, das andere dem Landesjagdausschuss (Paragraph 74, Oö. Jagdgesetz 2024) angehören.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(3)Absatz 3Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
§ 10
Zulassung zur und Durchführung der PrüfungParagraph 10 <, b, r, /, >, Z, u, l, a, s, s, u, n, g, zur und Durchführung der Prüfung
(1)Absatz einsDie Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfungen und die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfungen sind nach Bedarf abzuhalten. Die Prüfungstermine sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.
(2)Absatz 2Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Über die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Erfüllt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber nicht die Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024, ist die Zulassung zur Prüfung mit Bescheid der Landesregierung zu verweigern.Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Über die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Erfüllt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024, ist die Zulassung zur Prüfung mit Bescheid der Landesregierung zu verweigern.
(3)Absatz 3Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsorts zur Prüfung einzuladen. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(4)Absatz 4Die Prüfung ist öffentlich.
§ 11
Inhalt der PrüfungParagraph 11 <, b, r, /, >, eins n, h, a, l, t, der Prüfung
(1)Absatz einsDie Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung ist mündlich abzulegen.
(2)Absatz 2Die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zuerst eine einfache schriftliche Arbeit mit einem Thema aus der Jagdverwaltung zu verfassen. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission gestellt. Anschließend ist die mündliche Prüfung abzulegen.
(3)Absatz 3Die mündliche Prüfung einer Prüfungswerberin oder eines Prüfungswerbers darf nicht länger als eine Stunde dauern. Für die schriftliche Arbeit bei Ablegung der Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung ist ein Zeitraum von zwei Stunden einzuräumen.
(4)Absatz 4Die Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber haben bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
Vorschriften über die Ausübung der Jagd;
Vorschriften über den Natur- und Tierschutz;
jagdlicher Waffengebrauch;
Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;
Verhütung von Wildschäden;
Jagdgebräuche (jagdliches Brauchtum);
Erste Hilfe bei Unglücksfällen.
§ 12
Ablauf der PrüfungParagraph 12 <, b, r, /, >, A, b, l, a, u, f, der Prüfung
(1)Absatz einsDie oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und hat dafür zu sorgen, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach entsprechender Abmahnung erforderlichenfalls von der Prüfung auszuschließen.
(2)Absatz 2Tritt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück bzw. wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3)Absatz 3Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die Prüfungskommission zu entscheiden, ob die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Die oder der Vorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab.
(4)Absatz 4Das Ergebnis der Prüfung ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen.
(5)Absatz 5Den Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 (Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung) bzw. Anlage 8 (Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung) auszustellen. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und mit dem Amtssiegel der Prüfungskommission zu versehen.
(6)Absatz 6Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
§ 13
Anerkennung von BerufsausbildungenParagraph 13 <, b, r, /, >, A, n, e, r, k, e, n, n, u, n, g, von Berufsausbildungen
Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (§ 106 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023) oder eine als dieser gleichwertig anerkannte, im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung ersetzen als abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf im Sinn des § 39 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024 die Ablegung der Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung oder Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung. Im Rahmen einer bei der Landesregierung abzulegenden Zusatzprüfung sind ausreichende Kenntnisse des oberösterreichischen Jagd- und Naturschutzrechts nachzuweisen.Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Paragraph 106, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,) oder eine als dieser gleichwertig anerkannte, im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung ersetzen als abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf im Sinn des Paragraph 39, Absatz 5, Oö. Jagdgesetz 2024 die Ablegung der Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung oder Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung. Im Rahmen einer bei der Landesregierung abzulegenden Zusatzprüfung sind ausreichende Kenntnisse des oberösterreichischen Jagd- und Naturschutzrechts nachzuweisen.
§ 14
Jagdschutzabzeichen und DienstausweisParagraph 14 <, b, r, /, >, J, a, g, d, s, c, h, u, t, z, a, b, z, e, i, c, h, e, n und Dienstausweis
(1)Absatz einsDie Jagdschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 10 dargestellte und beschriebene Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Dieses besteht aus einem Schild aus haltbarem Material mit einer Höhe von 45 mm und einer Breite von 42 mm. In der Mitte des Schildes ist das oberösterreichische Landeswappen auf weißem Grund farblich dargestellt. Das oberösterreichische Landeswappen ist von einem hellockerfarbenen, 11 mm breiten Band umschlossen, in das in dunkler Schrift das Wort „JAGDSCHUTZORGAN“ eingeschrieben ist. Dieses Band wird von einem 1 mm breiten weißen Rand und einem 1 mm breiten dunkelbraunen Abschlussrand eingefasst.
(2)Absatz 2Der gemäß § 38 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024 von der Bezirksverwaltungsbehörde auszustellende und in Anlage 9 dargestellte Dienstausweis besteht aus Kunststoff in grünem Farbton, trägt auf der Vorderseite im rechten oberen Eck das Landeswappen und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm. Er ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.Der gemäß Paragraph 38, Absatz 4, Oö. Jagdgesetz 2024 von der Bezirksverwaltungsbehörde auszustellende und in Anlage 9 dargestellte Dienstausweis besteht aus Kunststoff in grünem Farbton, trägt auf der Vorderseite im rechten oberen Eck das Landeswappen und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm. Er ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
§ 15
FortbildungsveranstaltungParagraph 15 <, b, r, /, >, F, o, r, t, b, i, l, d, u, n, g, s, v, e, r, a, n, s, t, a, l, t, u, n, g,
(1)Absatz einsDer Oö. Landesjagdverband hat zumindest ein Mal pro Kalenderjahr eine Fortbildungsveranstaltung für Jagdschutzorgane im Sinn des § 38 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024 anzubieten.Der Oö. Landesjagdverband hat zumindest ein Mal pro Kalenderjahr eine Fortbildungsveranstaltung für Jagdschutzorgane im Sinn des Paragraph 38, Absatz 6, Oö. Jagdgesetz 2024 anzubieten.
(2)Absatz 2Zum Besuch dieser Fortbildungsveranstaltung sind jedenfalls bestellte und angelobte Jagdschutzorgane berechtigt.
(3)Absatz 3Die Fortbildungsveranstaltung umfasst ein Mindestausmaß von drei Stunden und folgende Fachgebiete:
Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Jagd regeln;
Rechte und Pflichten der Jagdschutzorgane;
Aufgaben der Jagdschutzorgane im Zuge von Amtshandlungen (praktische Beispiele);
jagdfachliche Themenstellungen (insbesondere Fragen zur jagdlichen Bewirtschaftung, Natur- und Artenschutz, Wildökologie);
Grundkenntnisse der Mediation und des Konfliktmanagements.
(4)Absatz 4Nach vollständiger Absolvierung der Fortbildungsveranstaltung hat der Oö. Landesjagdverband eine Bestätigung über die Teilnahme auszustellen.
(5)Absatz 5Die Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen, im Rahmen derer die im Abs. 3 genannten Mindestinhalte vermittelt werden, ersetzt die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung für Jagdschutzorgane im Sinn dieser Bestimmung. Die Bestätigung über die Teilnahme an einer solchen Fortbildungsveranstaltung ist der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister zum Zweck der Anerkennung zu übermitteln. Die Anerkennung erfolgt mit Bescheid.Die Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen, im Rahmen derer die im Absatz 3, genannten Mindestinhalte vermittelt werden, ersetzt die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung für Jagdschutzorgane im Sinn dieser Bestimmung. Die Bestätigung über die Teilnahme an einer solchen Fortbildungsveranstaltung ist der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister zum Zweck der Anerkennung zu übermitteln. Die Anerkennung erfolgt mit Bescheid.
6. Abschnitt
Schonzeiten
§ 16
Festlegung der SchonzeitenParagraph 16,
Festlegung der Schonzeiten
Für die in der Anlage 11 genannten Wildarten gelten die dort festgelegten Schonzeiten.
7. Abschnitt
Jagdhunde
§ 17
Voraussetzungen für die BrauchbarkeitParagraph 17 <, b, r, /, >, fünf o, r, a, u, s, s, e, t, z, u, n, g, e, n, für die Brauchbarkeit
Ein Jagdhund ist brauchbar, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt und die im § 18 angeführten Eigenschaften aufweist:Ein Jagdhund ist brauchbar, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt und die im Paragraph 18, angeführten Eigenschaften aufweist:
Mindestalter von zwölf Monaten;
Zugehörigkeit zu einer der nachstehend angeführten Gebrauchsgruppen:
Schweißhunde (einschließlich Dachsbracken),
Reinrassigkeit, welche durch Abstammungsnachweis zu belegen ist.
§ 18
Erforderliche EigenschaftenParagraph 18 <, b, r, /, >, E, r, f, o, r, d, e, r, l, i, c, h, e, Eigenschaften
(1)Absatz einsJagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen.
(2)Absatz 2Die Eigenschaften gemäß Abs. 1 sind durch die erfolgreiche Ablegung einer Jagdhundeprüfung nachzuweisen. Die Jagdhundeprüfung muss durch fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer (Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes - ÖJGV) abgenommen werden und sich inhaltlich auf den Nachweis der Eignung im Sinn des Abs. 1 erstrecken.Die Eigenschaften gemäß Absatz eins, sind durch die erfolgreiche Ablegung einer Jagdhundeprüfung nachzuweisen. Die Jagdhundeprüfung muss durch fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer (Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes - ÖJGV) abgenommen werden und sich inhaltlich auf den Nachweis der Eignung im Sinn des Absatz eins, erstrecken.
(3)Absatz 3Erfolgreich abgelegte Jagdhundeprüfungen, die vom Oö. Landesjagdverband auf Grund einer von der Landesregierung genehmigten Prüfungsordnung abgenommen werden, gelten als Nachweis der Eignung.
(4)Absatz 4Jagdhundeprüfungen, die nicht vom Oö. Landesjagdverband abgenommen werden, gelten dann als Nachweis der Eignung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.Jagdhundeprüfungen, die nicht vom Oö. Landesjagdverband abgenommen werden, gelten dann als Nachweis der Eignung, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen.
8. Abschnitt
Fangen von Wild
§ 19
Kenntnisse und FähigkeitenParagraph 19 <, b, r, /, >, K, e, n, n, t, n, i, s, s, e und Fähigkeiten
(1)Absatz einsNach den Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes 2024 oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen bzw. Bescheiden erlaubte Vorrichtungen zum Fangen von Wild (Fallen) dürfen nur von Personen verwendet werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (insbesondere Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Über den erfolgreichen Besuch des Schulungskurses ist vom Oö. Landesjagdverband eine Bescheinigung auszustellen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Berufsjägerinnen und Berufsjäger sowie für die Verwendung von Lebendfangfallen.Absatz eins, gilt nicht für Berufsjägerinnen und Berufsjäger sowie für die Verwendung von Lebendfangfallen.
(3)Absatz 3Der Schulungskurs hat mindestens acht Stunden zu umfassen und aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen.
(4)Absatz 4Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung der Fallen sowie ausreichende Kenntnisse über die Fallen (insbesondere Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeiten) zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Fallen, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warnzeichen zu enthalten.
§ 20
Lebendfangfallen für SchwarzwildParagraph 20 <, b, r, /, >, L, e, b, e, n, d, f, a, n, g, f, a, l, l, e, n, für Schwarzwild
Für den Lebendfang von Schwarzwild sind nur Fanggeräte erlaubt, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht, die in einem solchen Abstand angeordnet sind, der eine ausreichende Frischluftversorgung gewährleistet.
§ 21
Anbringung von WarnzeichenParagraph 21 <, b, r, /, >, A, n, b, r, i, n, g, u, n, g, von Warnzeichen
(1)Absatz einsAuf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.
(2)Absatz 2Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höchstens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeichnen. Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werden.
(3)Absatz 3Mit dem Entfernen aufgestellter Fallen sind auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Lebendfangfallen.Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für Lebendfangfallen.
§ 22
Überprüfung und Kennzeichnung von FangeisenParagraph 22 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g und Kennzeichnung von Fangeisen
(1)Absatz einsFangeisen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung vom Oö. Landesjagdverband auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt durch Einstanzen der Kennzahl in einen der beiden Fangbügel. Über die Kennzahl muss die Besitzerin oder der Besitzer des Fangeisens feststellbar sein. Die Weitergabe eines gekennzeichneten Fangeisens ist dem Oö. Landesjagdverband von der bisherigen Besitzerin oder dem bisherigen Besitzer zu melden.
(2)Absatz 2Der Oö. Landesjagdverband hat die Namen und Anschriften der Besitzerinnen und Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen und die jeweiligen Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Fangeisen verwendet werden sollen, bekanntzugeben.
(3)Absatz 3Die Fangeisen sind in Abständen von längstens zehn Jahren auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(4)Absatz 4Nicht mehr funktionsfähige Fangeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Fangeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat der Oö. Landesjagdverband die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Darüber sind die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren. Die Weiterverwendung nicht mehr funktionsfähiger Fangeisen ist verboten.
9. Abschnitt
Schlichtungsverfahren
§ 23
Ausbildung und Bestellung der Schlichterinnen und SchlichterParagraph 23 <, b, r, /, >, A, u, s, b, i, l, d, u, n, g und Bestellung der Schlichterinnen und Schlichter
(1)Absatz einsZu Schlichterinnen und Schlichtern können nur unbescholtene Personen bestellt werden, die die im Abs. 2 normierte Ausbildung absolviert haben.Zu Schlichterinnen und Schlichtern können nur unbescholtene Personen bestellt werden, die die im Absatz 2, normierte Ausbildung absolviert haben.
(2)Absatz 2Die Ausbildung zur Schlichterin bzw. zum Schlichter ist bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich zu absolvieren. Die Ausbildungsveranstaltung im Sinn des Abs. 3 ist mindestens ein Mal pro Kalenderjahr anzubieten. Die Inhalte der Ausbildungsveranstaltung sind von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich gemeinsam mit dem Oö. Landesjagdverband zu vermitteln.Die Ausbildung zur Schlichterin bzw. zum Schlichter ist bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich zu absolvieren. Die Ausbildungsveranstaltung im Sinn des Absatz 3, ist mindestens ein Mal pro Kalenderjahr anzubieten. Die Inhalte der Ausbildungsveranstaltung sind von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich gemeinsam mit dem Oö. Landesjagdverband zu vermitteln.
(3)Absatz 3Die Ausbildungsveranstaltung umfasst ein Mindestmaß von zwölf Stunden und folgende Inhalte:
Mediation und Konfliktmanagement - Grundkenntnisse,
Grundzüge des oö. Jagdrechts,
Grundzüge des Zivilrechts und
Grundzüge der Schadensbewertung in der Land- und Forstwirtschaft.
(4)Absatz 4Nach vollständiger Absolvierung der Ausbildungsveranstaltung wird seitens der Landwirtschaftskammer Oberösterreich eine Bestätigung über die Teilnahme ausgestellt.
§ 24
Zuständigkeit der Schlichterinnen und SchlichterParagraph 24 <, b, r, /, >, Z, u, s, t, ä, n, d, i, g, k, e, i, t, der Schlichterinnen und Schlichter
(1)Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit der Schlichterinnen und Schlichter richtet sich grundsätzlich nach der von der Landesregierung veröffentlichten Liste (§ 68 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024).Die örtliche Zuständigkeit der Schlichterinnen und Schlichter richtet sich grundsätzlich nach der von der Landesregierung veröffentlichten Liste (Paragraph 68, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz 2024).
(2)Absatz 2Einigen sich die Parteien auf eine Schlichterin bzw. einen Schlichter, ist diese bzw. dieser ohne Rücksicht auf die (Bezirks)Zuständigkeit laut Liste für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuständig.
(3)Absatz 3Kommt keine Einigung auf eine Schlichterin bzw. einen Schlichter zustande, richtet sich die Zuständigkeit nach der veröffentlichten Liste. Sind für einen Bezirk laut Liste mehrere Schlichterinnen und Schlichter bestellt, ist deren Zuständigkeit in der Liste in Buchstabengruppen zu unterteilen. Die Zuständigkeit richtet sich im Einzelfall jeweils nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der oder des Geschädigten.
(4)Absatz 4Liegt eine Befangenheit (§ 7 AVG) vor oder kann die zuständige Schlichterin bzw. der zuständige Schlichter die Funktion nicht ausüben, hat die Landesregierung nach Anhörung der Parteien eine Schlichterin bzw. einen Schlichter zuzuweisen.Liegt eine Befangenheit (Paragraph 7, AVG) vor oder kann die zuständige Schlichterin bzw. der zuständige Schlichter die Funktion nicht ausüben, hat die Landesregierung nach Anhörung der Parteien eine Schlichterin bzw. einen Schlichter zuzuweisen.
§ 25
FunktionsperiodeParagraph 25 <, b, r, /, >, F, u, n, k, t, i, o, n, s, p, e, r, i, o, d, e,
(1)Absatz einsDie Bestellung der Schlichterinnen und Schlichter erfolgt für einen Zeitraum von sechs Jahren.
(2)Absatz 2Schlichterinnen und Schlichter sind mit Bescheid der Landesregierung der Funktion zu entheben, wenn
sie ihre Aufgaben nicht oder nicht in der erforderlichen Weise erfüllen,
sie die Funktion zurücklegen oder
die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(3)Absatz 3Wird eine Schlichterin bzw. ein Schlichter der Funktion enthoben, ist schnellstmöglich ein Ersatz vorzuschlagen. § 68 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024 gilt sinngemäß.Wird eine Schlichterin bzw. ein Schlichter der Funktion enthoben, ist schnellstmöglich ein Ersatz vorzuschlagen. Paragraph 68, Absatz 3, Oö. Jagdgesetz 2024 gilt sinngemäß.
§ 26
Ablauf des SchlichtungsverfahrensParagraph 26 <, b, r, /, >, A, b, l, a, u, f, des Schlichtungsverfahrens
(1)Absatz einsDie Schlichterin bzw. der Schlichter hat
eine allfällige Befangenheit (§ 7 AVG) zu prüfen und sich im Fall des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes für unzuständig zu erklären;eine allfällige Befangenheit (Paragraph 7, AVG) zu prüfen und sich im Fall des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes für unzuständig zu erklären;
den Schaden möglichst im Beisein beider Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab deren bzw. dessen Anrufung, zu besichtigen und eine Befundaufnahme sowie eine Bewertung hinsichtlich der Verursachung und der Schadenshöhe vorzunehmen. Im Fall des § 68 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 hat die Schlichterin bzw. der Schlichter die Besichtigung des Schadens nach zumindest versuchter Verständigung der oder des Jagdausübungsberechtigten unverzüglich vorzunehmen und den Befund zu erstellen. Ist die Schadenshöhe erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar, hat die Schlichterin bzw. der Schlichter eine weitere Besichtigung zu diesem Termin vorzusehen. Die oder der Geschädigte hat die Schlichterin bzw. den Schlichter zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Erntezeitpunkt zu verständigen. Die im § 68 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024 vorgesehene zehnwöchige Frist beginnt in diesem Fall erst mit dem Zeitpunkt der Ernte;den Schaden möglichst im Beisein beider Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab deren bzw. dessen Anrufung, zu besichtigen und eine Befundaufnahme sowie eine Bewertung hinsichtlich der Verursachung und der Schadenshöhe vorzunehmen. Im Fall des Paragraph 68, Absatz 2, Oö. Jagdgesetz 2024 hat die Schlichterin bzw. der Schlichter die Besichtigung des Schadens nach zumindest versuchter Verständigung der oder des Jagdausübungsberechtigten unverzüglich vorzunehmen und den Befund zu erstellen. Ist die Schadenshöhe erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar, hat die Schlichterin bzw. der Schlichter eine weitere Besichtigung zu diesem Termin vorzusehen. Die oder der Geschädigte hat die Schlichterin bzw. den Schlichter zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Erntezeitpunkt zu verständigen. Die im Paragraph 68, Absatz 5, Oö. Jagdgesetz 2024 vorgesehene zehnwöchige Frist beginnt in diesem Fall erst mit dem Zeitpunkt der Ernte;
auf den Abschluss eines Vergleichs über die Schadenshöhe und die Tragung der Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien hinzuwirken;
eine Niederschrift über das Schlichtungsverfahren nach dem Muster der Anlage 12 aufzunehmen.
(2)Absatz 2Die Niederschrift ist von allen Anwesenden zu unterfertigen, den Parteien und der Landesregierung in angemessener Frist zu übermitteln und von der Schlichterin bzw. dem Schlichter für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der zuständigen Schlichterin bzw. dem zuständigen Schlichter alle für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat der Schlichterin bzw. dem Schlichter den ungehinderten Zugang zu allen für die Feststellung der Schadensursache und Schadenshöhe erforderlichen Grundflächen zu gewähren.
§ 27
Kosten des SchlichtungsverfahrensParagraph 27 <, b, r, /, >, K, o, s, t, e, n, des Schlichtungsverfahrens
(1)Absatz einsDie Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus der Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters bzw. eines Rechtsbeistands erwachsen, hat die Partei selbst zu tragen (Parteikosten).
(2)Absatz 2Den Schlichterinnen und Schlichtern gebührt ein Entgelt in Höhe von 50 Euro je angefangener Stunde zuzüglich einer allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld.
(3)Absatz 3Den Schlichterinnen und Schlichtern gebührt ein Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Verfahrens, der von den Parteien vor Aufnahme einer Tätigkeit der Schlichterin bzw. des Schlichters je zur Hälfte zu leisten ist. Stellt sich im Lauf des Verfahrens heraus, dass der Kostenvorschuss auf Grund eines höheren Aufwands zur Deckung der voraussichtlichen Kosten nicht ausreicht, kann die Schlichterin bzw. der Schlichter einen weiteren Vorschuss verlangen.
(4)Absatz 4Kommt kein Vergleich über die Kostentragung zustande, sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens von den Parteien wie folgt zu tragen:
Kommt ein Vergleich über die Schadenshöhe zustande, hat die oder der Jagdausübungsberechtigte die Kosten in vollem Umfang zu tragen. Ist jedoch der im Vergleich festgesetzte Entschädigungsbetrag nicht höher als der von der oder dem Jagdausübungsberechtigten im Einigungsversuch (§ 68 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024) angebotene Betrag, sind die Kosten von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Liegt der im Vergleich festgesetzte Entschädigungsbetrag unter der Hälfte des von der oder dem Jagdausübungsberechtigten angebotenen Betrags, trägt die Kosten die oder der Geschädigte.Kommt ein Vergleich über die Schadenshöhe zustande, hat die oder der Jagdausübungsberechtigte die Kosten in vollem Umfang zu tragen. Ist jedoch der im Vergleich festgesetzte Entschädigungsbetrag nicht höher als der von der oder dem Jagdausübungsberechtigten im Einigungsversuch (Paragraph 68, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz 2024) angebotene Betrag, sind die Kosten von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Liegt der im Vergleich festgesetzte Entschädigungsbetrag unter der Hälfte des von der oder dem Jagdausübungsberechtigten angebotenen Betrags, trägt die Kosten die oder der Geschädigte.
Kommt ein Vergleich über die Schadenshöhe nicht zustande, sind die Kosten von den Parteien unter Berücksichtigung der Z 3 je zur Hälfte zu tragen. Kommt die Schlichterin bzw. der Schlichter in ihrem bzw. seinem Gutachten zum Ergebnis, dass ein Jagd- oder Wildschaden nicht vorliegt, hat die den Anspruch erhebende Partei die Kosten zur Gänze zu tragen.Kommt ein Vergleich über die Schadenshöhe nicht zustande, sind die Kosten von den Parteien unter Berücksichtigung der Ziffer 3, je zur Hälfte zu tragen. Kommt die Schlichterin bzw. der Schlichter in ihrem bzw. seinem Gutachten zum Ergebnis, dass ein Jagd- oder Wildschaden nicht vorliegt, hat die den Anspruch erhebende Partei die Kosten zur Gänze zu tragen.
Kosten, die durch das unentschuldigte Fernbleiben einer ordnungsgemäß geladenen Partei von einer Schlichtungsverhandlung verursacht werden, hat diese zur Gänze zu tragen.
(5)Absatz 5Die Schlichterin bzw. der Schlichter hat ihre bzw. seine Kosten gemäß der protokollierten Vereinbarung der Parteien (§ 68 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024), andernfalls nach den im Abs. 4 festgelegten Regeln, den Parteien bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten ab Abschluss der Tätigkeit vorzuschreiben.Die Schlichterin bzw. der Schlichter hat ihre bzw. seine Kosten gemäß der protokollierten Vereinbarung der Parteien (Paragraph 68, Absatz 5, Oö. Jagdgesetz 2024), andernfalls nach den im Absatz 4, festgelegten Regeln, den Parteien bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten ab Abschluss der Tätigkeit vorzuschreiben.
10. Abschnitt
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 28
InkrafttretenParagraph 28 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 Abweichendes bestimmt wird.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit nicht in den Absatz 2 bis 4 Abweichendes bestimmt wird.
(2)Absatz 2§ 3 betreffend die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung, LGBl. Nr. 26/2011, außer Kraft.Paragraph 3, betreffend die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2011,, außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 14 und die Anlagen 9 und 10 betreffend die Form des Jagdschutzabzeichens und des Dienstausweises für den Jagdschutzdienst treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 24. August 1964 über das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis, LGBl. Nr. 39/1964, außer Kraft.Paragraph 14 und die Anlagen 9 und 10 betreffend die Form des Jagdschutzabzeichens und des Dienstausweises für den Jagdschutzdienst treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 24. August 1964 über das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1964,, außer Kraft.
(4)Absatz 4Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. September 1964, mit der die Geschäftsordnung für die Jagd- und Wildschadenskommission erlassen und die Entschädigung des Obmannes festgesetzt wird (Jagd- und Wildschadenskommission-Verordnung), LGBl. Nr. 45/1964, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2005, tritt im Zeitpunkt der Bestellung und Veröffentlichung der Schlichterinnen und Schlichter außer Kraft (§ 90 Abs. 22 Oö. Jagdgesetz 2024).Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. September 1964, mit der die Geschäftsordnung für die Jagd- und Wildschadenskommission erlassen und die Entschädigung des Obmannes festgesetzt wird (Jagd- und Wildschadenskommission-Verordnung), Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1964,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2005,, tritt im Zeitpunkt der Bestellung und Veröffentlichung der Schlichterinnen und Schlichter außer Kraft (Paragraph 90, Absatz 22, Oö. Jagdgesetz 2024).
(5)Absatz 5Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 21. September 1964, mit der die Mustergeschäftsordnung für die Jagdausschüsse erlassen wird, LGBl. Nr. 54/1964, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/1965,Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 21. September 1964, mit der die Mustergeschäftsordnung für die Jagdausschüsse erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1965,,
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1964 über die öffentliche Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (Jagd-Versteigerungsverordnung), LGBl. Nr. 60/1964, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/1965,Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1964 über die öffentliche Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (Jagd-Versteigerungsverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1964,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1965,,
Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1964 über die Brauchbarkeit von Jagdhunden, LGBl. Nr. 61/1964, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2009,Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1964 über die Brauchbarkeit von Jagdhunden, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1964,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2009,,
Verordnung der Oö. Landesregierung über die jagdlichen Legitimationen, LGBl. Nr. 104/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2019,Verordnung der Oö. Landesregierung über die jagdlichen Legitimationen, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,,
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 7. September 1964 über die Jagdprüfung sowie die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Oö. Jagdprüfungsverordnung), LGBl. Nr. 44/1964, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 87/2020,Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 7. September 1964 über die Jagdprüfung sowie die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Oö. Jagdprüfungsverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1964,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2020,,
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung sowie über die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021), LGBl. Nr. 119/2021,Verordnung der Oö. Landesregierung über die Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung sowie über die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021), Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2021,,
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Schonzeiten der jagdbaren Tiere (Oö. Schonzeitenverordnung 2007), LGBl. Nr. 72/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2012,Verordnung der Oö. Landesregierung über die Schonzeiten der jagdbaren Tiere (Oö. Schonzeitenverordnung 2007), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2007,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2012,,
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. November 1992 betreffend nähere Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel (Oö. Fallenverordnung), LGBl. Nr. 86/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2017.Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. November 1992 betreffend nähere Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel (Oö. Fallenverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1992,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,.
§ 29
ÜbergangsbestimmungenParagraph 29 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiterzuführen. Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Jagd- und Wildschadenskommissionen anhängig sind, sind von diesen nach den bisherigen Bestimmungen abzuschließen.
(2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Geschäftsordnungen gelten bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Jagdausschüsse weiter.
(3)Absatz 3Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellte Jagdprüfungszeugnisse sind weiterhin gültig. Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.
(4)Absatz 4Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellten Zeugnisse der Jagddienstprüfung, Jagdschutzabzeichen und Dienstausweise sind weiterhin gültig.
(5)Absatz 5Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelegte Jagdhundeprüfungen gelten als Prüfungen im Sinn des § 18.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelegte Jagdhundeprüfungen gelten als Prüfungen im Sinn des Paragraph 18,
(6)Absatz 6Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellte Bescheinigungen über den erfolgreichen Besuch eines Schulungskurses gelten als Bescheinigungen im Sinn des § 19 Abs. 1.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellte Bescheinigungen über den erfolgreichen Besuch eines Schulungskurses gelten als Bescheinigungen im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins,
Für die Oö. Landesregierung: |
Langer-Weninger |
Landesrätin |
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Anlagen