LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 29. Juli 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 64 Verordnung: | Oö. Fischereireviere-Verordnung |
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Einteilung der Fischereireviere in Oberösterreich
(Oö. Fischereireviere-Verordnung)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Oö. Fischereigesetzes 2020, LGBl. Nr. 41/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 32, Absatz 4, des Oö. Fischereigesetzes 2020, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, wird verordnet:
§ 1
FischereireviereParagraph eins <, b, r, /, >, F, i, s, c, h, e, r, e, i, r, e, v, i, e, r, e,
(1)Absatz einsDer Oö. Landesfischereiverband gliedert sich in 38 Fischereireviere, welche sich lückenlos über das gesamte Landesgebiet von Oberösterreich erstrecken.
(2)Absatz 2Die Bereiche der Fischereireviere in Oberösterreich werden wie folgt bestimmt:
Zum Fischereirevier Ache-Altheim gehört die Ache (Waldzeller Ache/Mühlheimer Ache) samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussabwärtige Reviergrenze liegt bei der Mündung in den Inn bzw. bei Flusskilometer 0,0 der Ache. Zum Fischereirevier Ache-Altheim gehören weiters der Teich ON Ache 58 (Bezirk Braunau) und die Teiche ON 08/T/4 (Bezirk Ried im Innkreis).
Zum Fischereirevier Aist-Pregarten gehören die Waldaist und die Feldaist, welche sich zur Aist vereinigen, samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze in der Waldaist liegt beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 40.8 (Bezirk Freistadt, Straßenbrücke bei der Feiblmühle) und in der Feldaist beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 39.3 (Bezirk Freistadt, ehemalige Werkanlage der Schmollmühle). Die flussabwärtige Reviergrenze in der Aist liegt beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 38, FBB 252 in Obersebern in der Gemeinde Naarn (Bezirk Perg).
Zum Fischereirevier Aiterbach gehört der Aiterbach samt seinen Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze sind die Quellbäche, die flussabwärtige Reviergrenze liegt bei der Einmündung in die Traun.
Zum Fischereirevier Alm gehören die Alm und die Laudach samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussabwärtige Reviergrenze in der Alm sowie im parallel verlaufenden Mühlbach, der Reifenmühlbach genannt wird, liegt bei der quer durch die Alm bzw. den Reifenmühlbach verlaufenden Bezirksgrenze zwischen Wels-Land und Gmunden.
Zum Fischereirevier Antiesen-Gurtenbach gehören die Antiesen und der Gurtenbach samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze sind die jeweiligen Quellbäche, die flussabwärtige Reviergrenze liegt jeweils bei der Einmündung in den Inn.
Zum Fischereirevier Aschach gehören die Dürre Aschach und die Faule Aschach, welche sich zur Aschach vereinigen, samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussabwärtige Reviergrenze liegt im Aschach-Entlastungsgerinne beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 16-5 (Bezirk Eferding) und im Aschach-Mühlbach bei der Einmündung in den Innbach bzw. beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 01/41/2-1l (Bezirk Eferding). Zum Fischereirevier Aschach gehören weiters der orografisch linke Arm des Gallsbaches flussab des Teilungsbauwerks auf Höhe der Ortschaft Kalköfen in Hinzenbach, der in den Aschacher-Mühlbach mündet, sowie die stehenden Gewässer ON T16/Va (Bezirk Eferding) und ON T16/Vb (Bezirk Eferding, Baggersee - Webingerwasser Seebach) und der Teich ON T17/III (Bezirk Eferding) östlich der Ortschaft Unterschaden in der Gemeinde Pupping.
Zum Fischereirevier Attersee gehört der Attersee samt seinen Zuflüssen - mit Ausnahme der Seeache - innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze liegt bei der Einmündung der Seeache in den Attersee bzw. beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 24/11 (Bezirk Vöcklabruck). Die flussabwärtige Reviergrenze liegt bei der Straßenbrücke der B152 bei Kammer-Schörfling über die Ager bzw. beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts in der Ager ON 24/1 (Bezirk Vöcklabruck).
Zum Fischereirevier Donau A gehört die Donau samt ihren Zuflüssen und allen Donauwässern innerhalb folgender Reviergrenzen: Die Donau von Flusskilometer 2160,400 bis 2135,150 (orografisch linkes Ufer bei der Nibelungenbrücke in Linz) bzw. 2134,500 (orografisch rechtes Ufer beim Brucknerhaus in Linz) mit dem Oberlauf der Fischwanderhilfe Ottensheim-Wilhering in Brandstatt mit den Fischereirechten ON 16a/1A (Bezirk Eferding) und ON 16a (Bezirk Eferding) sowie jene Gewässer, die mit Donauwasser gespeist werden. Die Reviergrenze im Aschach-Entlastungsgerinne liegt beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 16-7 (Bezirk Eferding), die Reviergrenze im Innbach liegt beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 17-10 (Bezirk Eferding). Zum Fischereirevier Donau A gehören weiters der Mühlgraben beginnend im Feldkirchnerfeld am orografisch linken Ufer auf Höhe Flusskilometer 2153 bis Flusskilometer 2158,7 der Donau mit den Fischereirechten ON 01/38*250 (Bezirk Urfahr-Umgebung) und ON 19/20*160 (Bezirk Urfahr-Umgebung) sowie die Brandstätter Teiche in Hartkirchen im Bezirk Eferding und die Auhof-Teiche südöstlich der Brandstatt in Pupping im Bezirk Eferding.
Zum Fischereirevier Donau B gehört die Donau samt ihren Zuflüssen - mit Ausnahme der Traun flussauf Flusskilometer 0,282 der Traun - und allen Donauwässern innerhalb folgender Reviergrenzen: Die Donau von Flusskilometer 2135,150 am orografisch linken Ufer (Nibelungenbrücke in Linz) bzw. Flusskilometer 2134,500 am orografisch rechten Ufer (Brucknerhaus in Linz) bis Flusskilometer 2122,817.5 am orografisch linken Ufer (Steyregger-Recht) bzw. bis Flusskilometer 2122,825 am orografisch rechten Ufer (Zizlauer II-Recht). Zum Fischereirevier Donau B gehören weiters samt ihren Zuflüssen
das Urfahraner Sammelgerinne (Großer Haselbach), beginnend beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 01/62*20/60 (Bezirk Urfahr-Umgebung) bis zum flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 01/58 und ON 01/62*20/240 (Bezirk Urfahr-Umgebung),
der Reichenbach bis zur Straßenbrücke der Donau Straße B3 über den Reichenbach bei Luftenberg (Schlagerbrücke),
die Steyregger Teiche und der Pleschinger Badesee in Steyregg im Bezirk Urfahr-Umgebung.
Zum Fischereirevier Donau C gehört die Donau samt ihren Zuflüssen und allen Donauwässern innerhalb folgender Reviergrenzen: Die Donau von Flusskilometer 2122,817.5 am orografisch linken Ufer (Steyregger-Recht) bzw. am orografisch rechten Ufer von Flusskilometer 2122,825 (Zizlauer II-Recht) bis zum Flusskilometer 2110,9 bzw. ON 01, FBB 224 (Bezirk Perg) am orografisch linken Ufer und Flusskilometer 2111,9 am orografisch rechten Ufer (Mitte der Ennsmündung vor Errichtung des Ennshafens) bzw. bis zur Grenze zum niederösterreichischen Fischerreicht Donau I/1a. Die Reviergrenze in der Großen Gusen liegt beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 31, FBB. 150 (Bezirk Perg, Knollmühle) und im Reichenbach bei der Straßenbrücke der Donau Straße B3 über den Reichenbach bei Luftenberg (Schlagerbrücke). Zum Fischereirevier Donau C gehören weiters samt ihren Zuflüssen
das Donau-Steiningerrecht (ON 01/VIII, Magistrat Linz),
das Mitterwasser mit dem Klettfischerrecht, Roßlacke und Fröschl- oder Schinderlacke (ON 01/62/I, Magistrat Linz) bis zur Mündung in die Donau,
der östliche Teil des Großen Weikerlsees mit dem Fischereirecht ON 01/62/S/1/II (Magistrat Linz),
die stehenden Gewässer Pichlingersee (Magistrat Linz) und Ausee in der Gemeinde Luftenberg an der Donau (Bezirk Perg) sowie
der nördliche Teil des rund 920 m langen Hafenbeckens West des Ennshafens mit dem Fischereirecht ON 01/61 (Bezirk Linz-Land), wobei die Reviergrenze in einer geraden Linie von West nach Ost durch die Mitte des Hafenbeckens bis zur Einmündung des Hafenbeckens in die Enns und von dort bis zur Landesgrenze zu Niederösterreich bei Flusskilometer 0,245 der Enns verläuft.
Zum Fischereirevier Donau-Perg gehört die Donau samt allen Donauwässern auf oberösterreichischem Landesgebiet innerhalb folgender Reviergrenzen: Die Donau von Flusskilometer 2110,9 bzw. vom flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 01, FBB 224 (Bezirk Perg) entlang der Landesgrenze zu Niederösterreich bis Flusskilometer 2067,9 in der Donau. Die Reviergrenze in der Aist liegt beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 01, FBB 226 (Bezirk Perg) nördlich der Aistbrücke in Obersebern in der Gemeinde Naarn. Zum Fischereirevier Donau-Perg gehören weiters samt ihren Zuflüssen
die Schwemmnaarn - mit Ausnahme des Zuflusses Mettensdorfer Mühlbach - vom Dotationsbauwerk aus der Naarn bis zur Einmündung des Klambachs samt der Entenlacke ON 01, FBB. 207 (Bezirk Perg),
der Landschaftssee Eizendorf ON GW 30, FBB 260,
der Badesee in Mitterkirchen ON GW 4, FBB. 178,
der Starzerteich (Schottergrube Eizendorf) ON GW/8a, FBB. 131 (Bezirk Perg) sowie
die Aicherbauernlacke in Dornach in der Gemeinde Saxen.
Zum Fischereirevier Donau-Rohrbach gehört die Donau samt ihren orografisch linksufrigen Zuflüssen auf oberösterreichischem Landesgebiet - ausgenommen die Große Mühl, die Kleine Mühl und die Ranna - innerhalb folgender Reviergrenzen: Die Donau beginnend bei Achleiten in der Gemeinde Freinberg im Bezirk Schärding, entlang der Staatsgrenze zu Deutschland mit der Schildorfer Au, bis nach Aschach im Bezirk Eferding bei Flusskilometer 2160,4 der Donau. Zum Fischereirevier Donau-Rohrbach gehören weiters die orografisch rechtsufrigen Zuflüsse der Donau in den Bezirken Grieskirchen und Eferding bis zur Reviergrenze bei Flusskilometer 2160,4 in Aschach.
Zum Fischereirevier Enns-Linz gehört die Enns samt ihren Zuflüssen auf oberösterreichischem Landesgebiet innerhalb folgender Reviergrenzen: Die Enns vom flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 33 (Magistrat Steyr, Fischereiberechtigter Bistum Linz) beim Fahrl- oder Födlstein bei Flusskilometer 27,380 flussauf der Gehbrücke Münichholz Steg in der Stadt Steyr bis zum flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 33/13/K1-K3 (Bezirk Linz-Land) vor der Mündung in die Donau. Zum Fischereirevier Enns-Linz gehört weiters der südliche Teil des rund 920 m langen Hafenbeckens West des Ennshafens, wobei die Reviergrenze in einer geraden Linie von West nach Ost durch die Mitte des Hafenbeckens bis zur Einmündung des Hafenbeckens in die Enns und von dort bis zur Landesgrenze zu Niederösterreich bei Flusskilometer 0,245 der Enns verläuft.
Zum Fischereirevier Enns-Steyr gehören die Enns samt ihren Zuflüssen im Bezirk Steyr-Land sowie der Haselbach samt seinen Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze liegt bei der Landesgrenze zur Steiermark. Die flussabwärtige Reviergrenze in der Enns liegt beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 33 (Magistrat Steyr, Fischereiberechtigter Bistum Linz) beim Fahrl- oder Födlstein bei Flusskilometer 27,380 flussauf der Gehbrücke Münichholz Steg in der Stadt Steyr. Die Reviergrenze im Zufluss Steyr liegt in der Stadt Steyr vor der Mündung in die Enns bei der ersten Wehranlage im Fluss Steyr (Spitalmühlwehr).
Zum Fischereirevier Freistadt gehören die Waldaist, die Feldaist und die Kleine Gusen samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussabwärtige Reviergrenze in der Waldaist ist das flussaufwärtige Ende des Fischereirechts ON 40.8 (Bezirk Freistadt, Straßenbrücke bei der Feiblmühle bzw. Straße nach Erdleiten) und in der Feldaist das flussabwärtige Ende des Fischereirechts ON 39.2 (Bezirk Freistadt, ehemalige Werkanlage der Schmollmühle). Zum Fischereirevier Freistadt gehören weiters der Schildbach, der Granitzbach, der Grasslbach, der Kettenbach bei Reichenthal, der Hainbach, der Felbenbach und die Maltsch, jeweils samt ihren Zuflüssen, bis zur Staatsgrenze.
Zum Fischereirevier Innbach gehören die Trattnach und der Innbach, welche sich zum Innbach vereinigen, samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze sind die jeweiligen Quellbäche. Die flussabwärtige Reviergrenze im Innbach ist das flussabwärtige Ende des Fischereirechts ON 17-9 (Bezirk Eferding). Die Reviergrenze im Gallsbach liegt bei der Abzweigung des orografisch linken Arms des Gallsbachs flussab des Teilungsbauwerks auf Höhe der Ortschaft Kalköfen in Hinzenbach, wobei der Gallsbach über den Schlirchenbach mit dem Fischereirecht ON 17/19a-2 (Bezirk Eferding) in den Innbach mündet.
Zum Fischereirevier Inn-Braunau gehört der Inn samt seinen Zuflüssen auf oberösterreichischem Landesgebiet - mit Ausnahme der Mattig, der Ache (Mühlheimer Ache), des Gurtenbachs und der Antiesen - innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze im Inn liegt bei der Mündung der Salzach in den Inn beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON Inn 31 (Bezirk Braunau) bzw. beim Beginn des Fischereirechts ON Salzach 4 (Bezirk Braunau). Die flussabwärtige Reviergrenze im Inn liegt flussab der Mündung der Antiesen in den Inn bzw. bei der flussaufwärtigen Grenze des Fischereirechts ON 1a (Bezirk Schärding). Zum Fischereirevier Inn-Braunau gehören weiters die Teichanlagen östlich der Ache (Mühlheimer Ache) im Gemeindegebiet von Mühlheim am Inn und Kirchdorf am Inn mit Ausnahme des Teichs in Pirath nördlich der B148 (Gemeinde Mühlheim am Inn) sowie die Teiche westlich der Ache (Mühlheimer Ache) in den Gemeinden Mining und St. Peter und der Teich in Weikerding in Burgkirchen, jeweils samt ihren Zuflüssen.
Zum Fischereirevier Inn-Pram-Kösselbach gehört der Inn samt seinen orografisch rechtsufrigen Zuflüssen auf oberösterreichischem Landesgebiet innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze im Inn liegt flussab der Mündung der Antiesen in den Inn bei der flussaufwärtigen Grenze des Fischereirechts ON 1a (Bezirk Schärding). Die flussabwärtige Reviergrenze liegt bei der Staatsgrenze zu Bayern bzw. beim orografisch rechten Donauufer beginnend bei der Mündung des Inns in die Donau bis zur Bezirksgrenze zwischen Schärding und Grieskirchen. Zum Fischereirevier Inn-Pram-Kösselbach gehören weiters das Todtenmannbachgerinne mit der ON 7a (Bezirk Schärding) und alle am orografisch rechten Donauufer befindlichen Donauzuflüsse im Bezirk Schärding, samt ihren Zuflüssen.
Zum Fischereirevier Klam-Dim-Gießenbach gehören alle orografisch linken Donauzuflüsse beginnend beim Klambach, der über die Schwemmnaarn in die Donau mündet, bis zur niederösterreichischen Landesgrenze in der Donau bei Flusskilometer 2067,9 innerhalb folgender Reviergrenzen: Die Reviergrenze in der Schwemmnaarn liegt beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 01, FBB 207 (Bezirk Perg) bzw. bei der Einmündung des Klambachs in die Schwemmnaarn. Zum Fischereirevier Klam-Dim-Gießenbach gehört weiters der Steinbruchteich (Badesee Dornach) ON GW 8, FBB 188 (Bezirk Perg) südlich der Ortschaft Knappetsberg in der Gemeinde Saxen.
Zum Fischereirevier Krems-Kirchdorf gehört die Krems samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze sind die Quellbäche. Die flussabwärtige Reviergrenze liegt bei der Straßenbrücke der Hauptstraße über die Krems in Wartberg bzw. beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 30/3 (Bezirk Kirchdorf).
Zum Fischereirevier Krems-Kremsmünster gehört die Krems samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze liegt bei der Straßenbrücke der Hauptstraße über die Krems in Wartberg bzw. beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 30/4 (Bezirk Kirchdorf). Die flussabwärtige Reviergrenze in der Krems liegt bei der Mittelachse der Brücke der Traunufer-Landesstraße über die Krems flussauf der Scharmühle in Ansfelden im Bezirk Linz-Land bzw. beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 30/9 (Bezirk Linz-Land).
Zum Fischereirevier Mattig gehört die Mattig samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze in der Mattig liegt beim Ausfluss aus dem Grabensee bzw. beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 39 (Bezirk Braunau). Die flussabwärtige Reviergrenze liegt beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON Mattig 71 (Bezirk Braunau) bzw. bei der Mündung in den Inn. Zum Fischereirevier Mattig gehören weiters samt ihren Zuflüssen
die Oichten bis zur Landesgrenze zu Salzburg,
der Waldsee (Friedburg in der Gemeinde Lengau),
das Rückhaltebecken Teichstätt (Gemeinde Lengau),
der Imsee (Gemeinde Palting),
der Baggersee Pfaffstätt (Gemeinde Pfaffstätt),
der Schlossweiher (Gemeinde Pfaffstätt),
der Glechner Weiher (Gemeinde Mattighofen),
der Färberweiher (Gemeinde Mattighofen),
der Badhausweiher (Gemeinde Mattighofen),
der Moserweiher (Gemeinde Schalchen) und
der Egelsee-Teich (Gemeinde Helpfau-Uttendorf).
Zum Fischereirevier Mondsee gehören der Mondsee, die Zeller Ache und die Seeache samt ihren Zuflüssen auf oberösterreichischem Landesgebiet innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze in der Zeller Ache liegt beim Seeausrinn des Zeller Sees. Die flussabwärtige Reviergrenze in der Seeache liegt beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 24/11 (Bezirk Vöcklabruck) bzw. bei der Einmündung in den Attersee.
Zum Fischereirevier Naarn-Königswiesen gehören die Kleine Naarn und die Große Naarn, welche sich zur Naarn vereinigen, samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussabwärtige Reviergrenze in der Naarn liegt am orografisch rechten Ufer beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 41.6 (Bezirk Freistadt) und am orografisch linken Ufer beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 41-23 FBB 130 (Bezirk Perg, Halbwasserfischereirecht). Dies entspricht der Bezirksgrenze zwischen Freistadt und Perg auf Höhe des Puchbergs. Zum Fischereirevier Naarn-Königswiesen gehören weiters die Grenzgewässer Großer Kamp und Grenzbach bzw. Komaubach samt ihren Zuflüssen bis zur Landesgrenze zu Niederösterreich.
Zum Fischereirevier Naarn-Perg gehört die Naarn samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze in der Naarn liegt am orografisch rechten Ufer beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 41.6 (Bezirk Freistadt) und am orografisch linken Ufer beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 41-23 FBB 130 (Bezirk Perg, Halbwasserfischereirecht). Dies entspricht der Bezirksgrenze zwischen Freistadt und Perg auf Höhe des Puchbergs. Die flussabwärtige Reviergrenze in der Naarn liegt beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 41, FBB 143 (Bezirk Perg) bzw. bei der Mündung in den Hüttinger Altarm. Zum Fischereirevier Naarn-Perg gehören weiters die Teichanlagen Gusenbauer Teich und Lettnerteich in der Gemeinde Naarn, Hinterkörnerteich in der Gemeinde Mitterkirchen und der Kickenauteich in der Gemeinde Perg.
Zum Fischereirevier Obere Traun-Lambach gehört die Traun samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze in der Traun liegt in Gmunden oberhalb der Traunbrücke beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21/61/51/b (Scherrerwasser Teil 2, Bezirk Gmunden) bzw. beim Flusskilometer 73,07. Die flussabwärtige Reviergrenze in der Traun liegt flussauf des Kraftwerks Traunleiten beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21-10 (Bezirk Wels-Land). Die flussaufwärtige Reviergrenze in der Ager liegt bei Flusskilometer 3,6 beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 24 (Bezirk Wels-Land) und im Glatzinger Werksbach beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 24/44*40/70-4 (Bezirk Vöcklabruck). Die flussaufwärtige Reviergrenze in der Alm sowie im parallel verlaufenden Mühlbach, der Reifenmühlbach genannt wird, liegt bei der quer durch die Alm bzw. den Reifenmühlbach verlaufenden Bezirksgrenze zwischen Wels-Land und Gmunden, welche im Reifenmühlbach dem flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 29/5/1 (Bezirk Wels-Land) entspricht. Zum Fischereirevier Obere Traun-Lambach gehört weiters der Zeilingerbach samt seinen Zuflüssen vom Quellbach bis zur flussabwärtigen Fischereirechtsgrenze ON 21/70/41 (Bezirk Wels-Land) im südlichen Arm des Zeilingerbachs bzw. bis zur flussabwärtigen Grenze ON 21/70/34 (Bezirk Wels-Land) im nördlichen Arm des Zeilingerbachs.
Zum Fischereirevier Oberes Salzkammergut gehört die Traun samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussabwärtige Reviergrenze in der Traun liegt in Ebensee bei der Mündung der Traun in den Traunsee. Die flussaufwärtige Reviergrenze ist die Landesgrenze zu Salzburg und der Steiermark bzw. sind die Quellbäche der Traunzuflüsse auf oberösterreichischem Landesgebiet. Zum Fischereirevier Oberes Salzkammergut gehören weiters der Hallstätter See, die Gosauseen, die Langbathseen, der Offensee, der Nussensee, der oberösterreichische Teil des Wolfgangsees sowie der Fluss Ischl samt ihren Zuflüssen auf oberösterreichischem Gebiet.
Zum Fischereirevier Pesenbach-Gusen gehören der Pesenbach, die Große Rodl, der Haselbach, die Große Gusen bzw. Gusen, der Bleicherbach, der Höhlmühlbach und der Diesenleitenbach samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussabwärtige Reviergrenze im Pesenbach liegt bei der Mündung in die Donau und im Mühlgraben beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts Pesenbach (Teil IV) ON 19/IV und 19/20*170 (Bezirk Urfahr-Umgebung). Die flussabwärtige Reviergrenze im Haselbach liegt beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 01/62*20/60 (Magistrat Linz) bzw. der Einmündung in das Urfahraner Sammelgerinne. Die flussabwärtige Reviergrenze in der Großen Gusen liegt bei der Knollmühle bzw. dem flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 31, FBB. 150 (Bezirk Perg) in St. Georgen an der Gusen. Zum Fischereirevier Pesenbach-Gusen gehören weiters der Dürnauerbach und der Grenzbach bis zur Staatsgrenze zu Tschechien sowie die Feldkirchner Badeseen, der Goldwörther-Badesee, der Zwirner See und der Schotterteich Hohe Heide samt ihren Zuflüssen.Zum Fischereirevier Pesenbach-Gusen gehören der Pesenbach, die Große Rodl, der Haselbach, die Große Gusen bzw. Gusen, der Bleicherbach, der Höhlmühlbach und der Diesenleitenbach samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussabwärtige Reviergrenze im Pesenbach liegt bei der Mündung in die Donau und im Mühlgraben beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts Pesenbach (Teil römisch IV) ON 19/IV und 19/20*170 (Bezirk Urfahr-Umgebung). Die flussabwärtige Reviergrenze im Haselbach liegt beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 01/62*20/60 (Magistrat Linz) bzw. der Einmündung in das Urfahraner Sammelgerinne. Die flussabwärtige Reviergrenze in der Großen Gusen liegt bei der Knollmühle bzw. dem flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 31, FBB. 150 (Bezirk Perg) in St. Georgen an der Gusen. Zum Fischereirevier Pesenbach-Gusen gehören weiters der Dürnauerbach und der Grenzbach bis zur Staatsgrenze zu Tschechien sowie die Feldkirchner Badeseen, der Goldwörther-Badesee, der Zwirner See und der Schotterteich Hohe Heide samt ihren Zuflüssen.
Zum Fischereirevier Rohrbach gehören die Große Mühl, die Kleine Mühl und die Ranna samt ihren Zuflüssen sowie alle Gewässer des Bezirks Rohrbach, die in die Moldau entwässern.
Zum Fischereirevier Salzach gehört die Salzach samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die Reviergrenze liegt im Westen bei der Landesgrenze zu Salzburg und im Norden bei der Staatsgrenze zu Deutschland. Die flussabwärtige Reviergrenze in der Salzach liegt bei Flusskilometer 0,0 bei der Mündung der Salzach in den Inn bzw. beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON Salzach 4 (Bezirk Braunau). Zum Fischereirevier Salzach gehört weiters die Moosache samt ihren Zuflüssen bis zur Landesgrenze von Oberösterreich.
Zum Fischereirevier Sipbach-Weißkirchnerbach gehören der Sipbach und der Weißkirchnerbach (Weyerbach) samt ihren Zuflüssen bis zur Einmündung in die Traun. Zum Fischereirevier Sipbach-Weißkirchnerbach gehören weiters die Oberreiter Teiche und der Puckinger See in Pucking sowie die Teiche in Allhaming.
Zum Fischereirevier Steyr I gehört die Steyr samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die Reviergrenze liegt im Süden bei der Landesgrenze zur Steiermark und im Norden bei der Steyrbrücke Frauenstein in der Gemeinde Micheldorf bzw. beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 35/A/d (Bezirk Kirchdorf). Zum Fischereirevier Steyr I gehören weiters der Hintersteinerbach und der Pyhrnbach im südlichen Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn bis zur Landesgrenze von Oberösterreich samt ihren Zuflüssen sowie der Fließergrabenbach (Kreuzaubach) und der Laussabach (Rotkreuzbach) im Gemeindegebiet von Rosenau samt ihren Zuflüssen.Zum Fischereirevier Steyr römisch eins gehört die Steyr samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die Reviergrenze liegt im Süden bei der Landesgrenze zur Steiermark und im Norden bei der Steyrbrücke Frauenstein in der Gemeinde Micheldorf bzw. beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 35/A/d (Bezirk Kirchdorf). Zum Fischereirevier Steyr römisch eins gehören weiters der Hintersteinerbach und der Pyhrnbach im südlichen Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn bis zur Landesgrenze von Oberösterreich samt ihren Zuflüssen sowie der Fließergrabenbach (Kreuzaubach) und der Laussabach (Rotkreuzbach) im Gemeindegebiet von Rosenau samt ihren Zuflüssen.
Zum Fischereirevier Steyr II gehört die Steyr samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze in der Steyr liegt bei der Steyrbrücke Frauenstein in der Gemeinde Micheldorf bzw. beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 35/A/a (Bezirk Kirchdorf). Die flussabwärtige Reviergrenze liegt in der Stadt Steyr vor der Mündung in die Enns bei der ersten Wehranlage im Fluss Steyr (Spitalmühlwehr).Zum Fischereirevier Steyr römisch II gehört die Steyr samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze in der Steyr liegt bei der Steyrbrücke Frauenstein in der Gemeinde Micheldorf bzw. beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 35/A/a (Bezirk Kirchdorf). Die flussabwärtige Reviergrenze liegt in der Stadt Steyr vor der Mündung in die Enns bei der ersten Wehranlage im Fluss Steyr (Spitalmühlwehr).
Zum Fischereirevier Traun-Linz gehört die Traun samt ihren Zuflüssen - mit Ausnahme des Sipbachs und des Weißkirchnerbachs (Weyerbach) - innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze in der Traun liegt beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21-31 (Bezirk Wels-Land) bzw. bei der östlichen Gemeindegrenze von Marchtrenk, im nördlichen Arm des Welser Mühlbachs (Schiffermüllerbach) beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21/88/1/1.1 (Bezirk Wels-Land) bzw. bei der östlichen Gemeindegrenze von Marchtrenk zu Hörsching, im südlichen Arm des Welser Mühlbachs (Gscheid/Innerwasser) beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21/88/2-4 (Bezirk Wels-Land) bzw. bei der östlichen Gemeindegrenze von Marchtrenk zu Hörsching, im Perwender Bach (Hundshamer Bach) beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21/80-3 (Bezirk Wels-Land) bzw. bei der östlichen Gemeindegrenze von Marchtrenk zu Hörsching und im Holzhausen Bach beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 20/80/5-2 (Bezirk Wels-Land) bzw. bei der Gemeindegrenze von Holzhausen zu Oftering. Die flussabwärtige Reviergrenze in der Traun liegt bei Flusskilometer 0,282 der Traun. Zum Fischereirevier Traun-Linz gehören weiters samt ihren Zuflüssen
das Traun-Entlastungsgerinne bis zur Einmündung in den Weißkirchnerbach (Weyerbach) auf Höhe des Kraftwerks Traun-Pucking,
der Unterlauf der Krems von der Mündung in die Traun bis zum flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 30/9 (Bezirk Linz-Land),
der westliche Teil des Großen Weikerlsees mit dem Fischereirecht ON 01/62/S/1I/1-8 (Magistrat Linz),
der Aumühlbach, der aus der Traun gespeist wird, bis zur Mündung ins Mitterwasser,
der Wambach südlich von Ebelsberg sowie
der Tagerbach samt Mönchgraben Bach südwestlich des Pichlinger Sees.
Zum Fischereirevier Traunsee gehört der Traunsee samt seinen Zuflüssen mit der Alten Traun in Ebensee innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze im Traunsee liegt in Ebensee bei der Mündung der Traun in den Traunsee. Die flussabwärtige Reviergrenze liegt in Gmunden oberhalb der Traunbrücke beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21/61/51/b (Scherrerwasser Teil 2, Bezirk Gmunden) bei Flusskilometer 73,07.
Zum Fischereirevier Untere Traun-Wels gehört die Traun samt ihren Zuflüssen - mit Ausnahme des Aiterbachs - innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussabwärtige Reviergrenze in der Traun liegt beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21-31 (Bezirk Wels-Land) bzw. bei der östlichen Gemeindegrenze von Marchtrenk. Die flussaufwärtige Reviergrenze in der Traun liegt flussauf des Kraftwerks Traunleiten beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21-10 (Bezirk Wels-Land). Zum Fischereirevier Untere Traun-Wels gehören weiters
der Welser Mühlbach (Breitenbach) samt seinen Zuflüssen von seinem Beginn auf Höhe der Ortschaft Au bei der Traun in Gunskirchen bis zur flussabwärtigen Reviergrenze im nördlichen Arm des Welser Mühlbachs (Schiffermüllerbach) beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21/88/1/1.1 (Bezirk Wels-Land) bzw. bei der östlichen Gemeindegrenze von Marchtrenk zu Hörsching und im südlichen Arm des Welser Mühlbachs (Gscheid/Innerwasser) beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21/88/2-4 (Bezirk Wels-Land) bzw. bei der östlichen Gemeindegrenze von Marchtrenk zu Hörsching,
der Hörschingerbach samt seinen Zuflüssen bis zur flussabwärtigen Reviergrenze bei der östlichen Gemeindegrenze von Holzhausen zu Oftering,
der Perwender Bach (Hundshamer Bach) samt seinen Zuflüssen bis zur flussabwärtigen Reviergrenze beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21/80-3 (Bezirk Wels-Land) bzw. bei der östlichen Gemeindegrenze von Marchtrenk zu Hörsching,
der Holzhausen Bach samt seinen Zuflüssen bis zur flussabwärtigen Reviergrenze beim flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 20/80/5-2 (Bezirk Wels-Land) bzw. bei der Gemeindegrenze von Holzhausen zu Oftering,
der Grünbach samt seinen Zuflüssen bis zur flussabwärtigen Reviergrenze bei der östlichen Gemeindegrenze von Marchtrenk zu Hörsching und
der Zeilingerbach samt seinen Zuflüssen vom flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21/70/41 (Bezirk Wels-Land) im südlichen Arm des Zeilingerbachs (Beginn Verrohrung bei Flusskilometer 2,080 des Zeilingerbachs) bzw. vom flussabwärtigen Ende des Fischereirechts ON 21/70/34 (Bezirk Wels-Land) im nördlichen Arm des Zeilingerbachs bis zur Einmündung in den Grünbach.
Zum Fischereirevier Vöckla-Ager gehören die Vöckla, die Dürre Ager und die Ager, welche sich zur Ager vereinigen, samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussaufwärtige Reviergrenze in der Ager liegt beim Seeausrinn des Attersees bei der Straßenbrücke der B 152 bzw. dem flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 24-1 (Bezirk Vöcklabruck). Die flussabwärtige Reviergrenze in der Ager liegt bei Flusskilometer 3,6 bzw. beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 24 (Bezirk Wels-Land) und im Glatzinger Werksbach beim flussaufwärtigen Ende des Fischereirechts ON 24/44*40/70-4 (Bezirk Vöcklabruck). Zum Fischereirevier Vöckla-Ager gehören weiters der Kohlstattgraben (Haselbach) bis zur Landesgrenze zu Salzburg und der Steinbach (Mösenbach/Nössenbach) mit dem Fischereirecht ON 26/4 (Bezirk Vöcklabruck) von der Landesgrenze zu Salzburg bis zur Mündung in die Vöckla.
Zum Fischereirevier Zeller-(Irr-)see gehört der Zeller-(Irr-)see samt seinen Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die südliche Reviergrenze liegt beim Seeausrinn der Zeller Ache. Zum Fischereirevier Zeller-(Irr-)see gehört weiters der nach Norden entwässernde Mühlbach in Oberhofen (Irrsdorfer Bach) samt seinen Zuflüssen bis zur Landesgrenze zu Salzburg.
§ 2Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie im § 1 Abs. 2 genannten Ordnungsnummern (ON) beziehen sich auf den Stand des im jeweiligen Bezirk bei der Bezirksverwaltungsbehörde geführten Fischereibuchs zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ordnungsnummern (ON) beziehen sich auf den Stand des im jeweiligen Bezirk bei der Bezirksverwaltungsbehörde geführten Fischereibuchs zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.
(2)Absatz 2Zu jedem Fischereirevier gehört jeweils das gesamte Einzugsgebiet der im Fischereirevier gelegenen stehenden Gewässer, Fließgewässer bzw. Fließgewässerabschnitte und ihrer Zuflüsse. Die Zuordnung von stehenden und fließenden Gewässern nach § 1 Abs. 2 bleibt davon unberührt.Zu jedem Fischereirevier gehört jeweils das gesamte Einzugsgebiet der im Fischereirevier gelegenen stehenden Gewässer, Fließgewässer bzw. Fließgewässerabschnitte und ihrer Zuflüsse. Die Zuordnung von stehenden und fließenden Gewässern nach Paragraph eins, Absatz 2, bleibt davon unberührt.
(3)Absatz 3Das Einzugsgebiet ist jener Teil einer Landfläche, der von einer Wasserscheide eingeschlossen ist und von dem der direkte Oberflächenabfluss von Niederschlag durch Schwerkraft in ein Fließgewässer oder einen anderen Wasserkörper entwässert wird.
(4)Absatz 4In der Anlage werden sämtliche Fischereireviere in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 200.000 dargestellt, der die Lage der Fischereireviere abbildet. Für den Grenzverlauf ist die textliche Beschreibung nach § 1 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 1 bis 3 maßgeblich.In der Anlage werden sämtliche Fischereireviere in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 200.000 dargestellt, der die Lage der Fischereireviere abbildet. Für den Grenzverlauf ist die textliche Beschreibung nach Paragraph eins, Absatz 2, bzw. Paragraph 2, Absatz eins bis 3 maßgeblich.
§ 3Paragraph 3,
Jedes Fischereirecht kann nur einem Fischereirevier angehören. Ist die Zuordnung eines Fischereirechts nicht eindeutig möglich, ist es jenem Fischereirevier zuzuordnen, in dem es überwiegend liegt. Fischereirechte werden durch diese Verordnung in ihrem Bestand und ihrem räumlichen Umfang nicht berührt.
§ 4Paragraph 4,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2Wird durch diese Verordnung die Zugehörigkeit einer Bewirtschafterin bzw. eines Bewirtschafters zu einem Fischereirevier geändert, ist diese Änderung hinsichtlich des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags (Revierumlage) ab 1. Jänner 2025 zu berücksichtigen. Verliert ein Mitglied des Fischereireviervorstands durch die geänderte Zugehörigkeit seines bewirtschafteten Fischereirechts die Bewirtschaftereigenschaft im Bereich des Fischereireviers, darf es seine Funktion noch bis zum Ende der Funktionsperiode ausüben.
(3)Absatz 3Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Fischereirevier „Gusen-Mauthausen“ aufgelöst und auf die Fischereireviere „Pesenbach-Gusen“, „Donau C“ und „Freistadt“ aufgeteilt wird, LGBl. Nr. 51/2006;
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 11. März 1996, mit der die Fischereireviere Andiesen und Gurtenbach-Senftenbach zum Fischereirevier Antiesen-Gurtenbach vereinigt werden, LGBl. Nr. 36/1996;
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 10. Juni 1991, mit der die gemeinsame Grenze der Fischereireviere Traunsee-Traun-Traunfall und Obere Traun sowie die Bezeichnung des Fischereirevieres Traunsee-Traun-Traunfall geändert werden, LGBl. Nr. 80/1991;
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 18. Juli 1988 betreffend die Teilung des Fischereirevieres Mondsee in die Fischereireviere Mondsee und Zeller-(Irr-) See, LGBl. Nr. 47/1988;
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 28. Juli 1986 betreffend die Vereinigung der Fischereireviere Schwarzaist (Freistadt), Feldaist (Freistadt) und Maltsch zum Fischereirevier Freistadt, sowie die Änderung der Grenzen zwischen den Fischereirevieren Naarn-Königswiesen und Klam-Diem-Giessenbach, LGBl. Nr. 42/1986;
Sämtliche Kundmachungen des k.k. oberösterreichischen Statthalters im Amtsblatt zur Linzer Zeitung betreffend die Zuteilung von Gewässern zu Fischereirevieren.
Für die Oö. Landesregierung: |
Langer-Weninger |
Landesrätin |
|
Anlage