LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 18. Juli 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 62 Landesgesetz:

Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2024 (XXIX. Gesetz-gebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 875/2024, Ausschussbericht Beilage Nr. 883/2024, 27. Landtagssitzung; RL (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023 [CELEX-Nr. 32023L2413])

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001,
das Oö. Nationalparkgesetz und das Oö. Umwelthaftungsgesetz geändert werden
(Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2024)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001

Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 34, folgender Eintrag eingefügt:

Va. ABSCHNITT
Beschleunigung des Ausbaus von Erneuerbare-Energie-Anlagen

Paragraph 34 a,

Erneuerbare-Energie-Anlagen; Interessensabwägung und Genehmigungsverfahren“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 57, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 57a

Rechtmäßiger Bestand“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 58, die Abschnittsüberschrift wie folgt geändert:

XIa. ABSCHNITT
Naturschutzmanagement

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt, die bisherige Ziffer eins a, erhält die Bezeichnung „2.“:

  1. Ziffer eins a
    Anlage der kritischen Infrastruktur: Anlage, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen hat und deren Störung oder Zerstörung schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit oder das wirtschaftliche und soziale Wohl großer Teile der Bevölkerung oder das effektive Funktionieren von staatlichen Einrichtungen haben würde;“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 6, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Ist für die Ausführung eines Vorhabens in Teilen oder zur Gänze sowohl eine Anzeige nach Absatz eins, als auch eine naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß den Paragraphen 5,, 9 oder 10 erforderlich, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens ein naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 7, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

Diese Feststellung durch die Amtssachverständige bzw. den Amtssachverständigen hat durch Ausfüllen einer von der Landesregierung bereitzustellenden Prüfliste zu erfolgen, welche nach Durchführung des baubehördlichen Vorprüfungsverfahrens unverzüglich an die zuständige Naturschutzbehörde zu übermitteln ist. Hegt die Naturschutzbehörde Bedenken hinsichtlich der Plausibilität des Ergebnisses, kann sie innerhalb von vier Wochen ab Eingang der Prüfliste mitteilen, dass keine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach dieser Bestimmung vorliegt.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 24, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 24, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:

  1. Absatz 3 aAuf Begehren der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers oder einer berechtigten Umweltorganisation hat die Landesregierung bezüglich einer hinreichend konkret definierten Maßnahme eine Erhebung durchzuführen, ob durch diese Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinn des Absatz 3, vorliegen würde (Screening), sofern eine solche Erhebung nicht bereits amtswegig durchgeführt wurde. Das Ergebnis dieses Screenings ist innerhalb von acht Wochen an die bzw. den Begehrenden und jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zu übermitteln.“
  2. Absatz 3 bBis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der Übermittlung des Screenings gemäß Absatz 3 a, können die Projektwerberin bzw. der Projektwerber oder die das Screening begehrt habende berechtigte Umweltorganisation einen begründeten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einbringen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Absatz 3, besteht. Über diesen Antrag hat die Landesregierung innerhalb von acht Wochen abzusprechen. Der Bescheid ist jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach dem römisch fünf. Abschnitt wird folgender römisch fünf a. Abschnitt eingefügt:

Va. ABSCHNITT
Beschleunigung des Ausbaus von Erneuerbare-Energie-Anlagen

Paragraph 34 a, <, b, r, /, >, E, r, n, e, u, e, r, b, a, r, e, -, E, n, e, r, g, i, e, -, A, n, l, a, g, e, n, ;, Interessensabwägung und Genehmigungsverfahren

  1. Absatz einsDer in den nachfolgenden Absätzen verwendete Begriff „Genehmigungsverfahren“ erfasst alle Bewilligungs-, Feststellungs- und Anzeigeverfahren nach diesem Landesgesetz.
  2. Absatz 2Werden für die Zwecke des Artikel 6, Absatz 4 und des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der FFH-Richtlinie und des Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Vogelschutz-Richtlinie im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen, wird im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon ausgegangen, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Diese Annahme gilt nicht, wenn es eindeutige Belege dafür gibt, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können.
  3. Absatz 3Wurden im Rahmen eines Projekts im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Artikel 12, Absatz eins, der FFH-Richtlinie und Artikel 5, der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten nicht als absichtlich.
  4. Absatz 4Allenfalls notwendige Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen (etwa Dächer, Parkplätze, Straßen und Schienenwege), mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, dürfen nicht länger dauern als drei Monate, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht.
  5. Absatz 5Die Dauer eines allenfalls notwendigen Genehmigungsverfahrens für die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von höchstens 10,9 kW darf einen Monat nicht überschreiten. Geht innerhalb der festgelegten Frist nach Einreichung eines vollständigen Antrags keine Antwort der zuständigen Behörde ein, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  6. Absatz 6Bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie bestätigt die Naturschutzbehörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 4 und 5.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 38, Absatz 3 b, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 38, Absatz 5, wird das Zitat „in den Absatz eins bis 3b“ durch das Zitat „in den Absatz eins bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 39 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 24 Absatz 3, erster Satz“ durch das Zitat „§ 24 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 39 b, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach dem Zitat „§ 24 Absatz 3 “, das Zitat „und 3b“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 39 b, Absatz 7, wird das Zitat „oder in der Beschwerde nicht zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die Umweltorganisation kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass die Beschwerdegründe nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten“ durch das Zitat „, sofern in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 44, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 14, 16 Absatz 3,, 18 Absatz eins,, 24 Absatz 3 und 25 Absatz 5 “, durch das Zitat „§§ 14, 16 Absatz 3,, 18 Absatz eins,, 24 Absatz 3,, 25 Absatz 5 und 29 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 48, Absatz 2, entfallen die beiden Wortfolgen „Bezirksverwaltungsbehörde als“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Bewilligungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 3 und Feststellungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 3 b,,“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 10, wird die Wortfolge „standortfremde Pflanzen“ durch die Wortfolge „gebietsfremde Pflanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 57, wird folgender Paragraph 57 a, eingefügt:

§ 57a
Rechtmäßiger Bestand

Bestehende Anlagen der kritischen Infrastruktur im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins a,, für die allenfalls eine Bewilligung oder Feststellung auf Grund naturschutzrechtlicher Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1983 fertiggestellt wurden.“

Artikel II
Änderung des Oö. Nationalparkgesetzes

Das Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG), Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz eins, wird das Zitat „§ 1 Absatz 2 und 4 des Oö. Fischereigesetzes und Paragraph 49,, Paragraph 50,, Paragraph 52,, Paragraph 53, Absatz eins und 2, Paragraph 60, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 64, des Oö. Jagdgesetzes“ durch das Zitat „§ 3 Absatz 2 und 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und Paragraph 44,, Paragraph 45,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 48,, Paragraph 57, Absatz eins und 2 und Paragraph 62, des Oö. Jagdgesetzes 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 48 des O.ö. Jagdgesetzes“ durch das Zitat „§ 42 und Paragraph 43, des Oö. Jagdgesetzes 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 24, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Landesgesetz als auch der Landesregierung nach dem Oö. NSchG 2001 erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde.“

Artikel III
Änderung des Oö. Umwelthaftungsgesetzes

Das Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG), Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, wird das Zitat „§ 48 Absatz 3 bis 6 oder Paragraph 49, Absatz 2 und 3 Oö. Jagdgesetz, Paragraph 31, Absatz 3, und 4 Oö. Fischereigesetz“ durch das Zitat „§ 43 Absatz 2,, 4, 5 und 6 oder Paragraph 44, Absatz 2 und 3 Oö. Jagdgesetz 2024 und Paragraph 30, Absatz 3 und 4 Oö. Fischereigesetz 2020“ ersetzt.

Artikel IV
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 34 a, Absatz 4 und 5 Oö. NSchG 2001 in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 9, sind auf Verfahren, die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer