LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 18. Juli 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 61 Landesgesetz: | Oö. Katastrophenschutzgesetz-Novelle 2024 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 877/2024, Ausschussbericht Beilage Nr. 897/2024, 27. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Katastrophenschutzgesetz geändert wird
(Oö. Katastrophenschutzgesetz-Novelle 2024)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Katastrophenschutzgesetz, LGBl. Nr. 32/2007, wird wie folgt geändert:Das Oö. Katastrophenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 9 Abgeltung bei längeren Einsätzen“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 samt Überschrift entfällt.Paragraph 9, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „Auflage des Entwurfs“ durch die Wortfolge „der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Entwurf“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 2, wird die Wortfolge „Auflage des Entwurfs“ durch die Wortfolge „der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Entwurf“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 26 Abs. 3 lautet:Paragraph 26, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Bei der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der Standortgemeinde und den Gemeinden, die von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnten, sowie bei allenfalls anderen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden ist sechs Wochen lang die öffentliche Einsicht während der Amtsstunden in den Entwurf eines externen Notfallplans zu ermöglichen. Dieser Entwurf ist gleichzeitig der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln. Von der Einsichtnahme können bestimmte Teile des Entwurfs aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung oder wegen Gefährdung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ausgenommen werden. Jeder, der von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnte, hat das Recht, während der Einsichtsfrist zum Entwurf des externen Notfallplans Stellung zu nehmen. Für die Überarbeitung oder wesentliche Änderung eines externen Notfallplans gilt dies sinngemäß. Während der Einsichtsfrist haben die betroffenen Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörde auf ihrer Internetseite auf die Möglichkeit zur Einsicht und Abgabe einer Stellungnahme hinzuweisen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 26 Abs. 4 wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ und die Wortfolge „Eine Ausfertigung des externen Notfallplans“ durch die Wortfolge „Der externe Notfallplan“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 4, wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ und die Wortfolge „Eine Ausfertigung des externen Notfallplans“ durch die Wortfolge „Der externe Notfallplan“ ersetzt.
Artikel II
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 9 anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Paragraph 9, anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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