LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 18. Juli 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 59 Landesgesetz: | Zweites Oö. Digitalisierungsgesetz (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 835/2024, Ausschussbericht Beilage Nr. 856/2024, 26. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz, das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, das Oö. Bringungsrechtegesetz 1998, das Oö. Einforstungsrechtegesetz, das Oö. Ehrenzeichengesetz, das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, das Oö. Fischereigesetz 2020, das Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006, das Gesetz vom 26. November 1958 betreffend das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden Vermögenswerte, das Gesetz vom 19. Dezember 1931, betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich, das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen, das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, das Oö. Hinweis-Schutzgesetz, das Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz, das Oö. Parkgebührengesetz, das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz, das Oö. Tanzschulgesetz 2010, das Oö. Tourismusgesetz 2018, das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, das Oö. Waldteilungsgesetz und das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz geändert werden
(Zweites Oö. Digitalisierungsgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel 1 | Änderung des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungs-gesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Oö. Bringungsrechtegesetzes 1998 |
Artikel 4 | Änderung des Oö. Einforstungsrechtegesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Oö. Ehrenzeichengesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 |
Artikel 7 | Änderung des Oö. Fischereigesetzes 2020 |
Artikel 8 | Änderung des Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetzes 2006 |
Artikel 9 | Änderung des Gesetzes vom 26. November 1958 betreffend das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden Vermögenswerte |
Artikel 10 | Änderung des Gesetzes vom 19. Dezember 1931, betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich |
Artikel 11 | Änderung des Gesetzes über das landwirtschaftliche Siedlungswesen |
Artikel 12 | Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 |
Artikel 13 | Änderung des Oö. Hinweis-Schutzgesetzes |
Artikel 14 | Änderung des Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetzes |
Artikel 15 | Änderung des Oö. Parkgebührengesetzes |
Artikel 16 | Änderung des Oö. Stiftungs- und Fondsgesetzes |
Artikel 17 | Änderung des Oö. Tanzschulgesetzes 2010 |
Artikel 18 | Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018 |
Artikel 19 | Änderung des Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetzes |
Artikel 20 | Änderung des Oö. Waldteilungsgesetzes |
Artikel 21 | Änderung des Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetzes |
Artikel 22 | Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen |
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Artikel 1
Änderung des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes
Das Landesgesetz über den Schutz und die Entwicklung der Almen und der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich (Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz), LGBl. Nr. 79/1999, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 133/2021, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz über den Schutz und die Entwicklung der Almen und der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich (Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1999,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 12b | Automationsunterstützte Datenverarbeitung“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Das Almbuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10 Abs. 1 Z 2 letzter Satz wird vor der Wortfolge „das Aufforstungsausmaß“ das Wort „sowie“ eingefügt und die Wortfolge „und die Namen der Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke samt Anschrift“ entfällt.Im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz wird vor der Wortfolge „das Aufforstungsausmaß“ das Wort „sowie“ eingefügt und die Wortfolge „und die Namen der Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke samt Anschrift“ entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 12a lautet:Paragraph 12 a, lautet:
„§ 12a
Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde
(1)Absatz einsAgrarbehörde ist die Landesregierung.
(2)Absatz 2Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
(3)Absatz 3Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 2 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:Nach Paragraph 12 a, wird folgender Paragraph 12 b, eingefügt:
„§ 12b
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1)Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Führung des Almbuchs, zur Beurteilung der Anzeige und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum und Wohnsitz,
Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
(2)Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
Artikel 2
Änderung des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes
Das Landesgesetz über die Auskunftspflicht, den Datenschutz und die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz), LGBl. Nr. 46/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2021, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz über die Auskunftspflicht, den Datenschutz und die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 4. Abschnitt:
„4. ABSCHNITT
Datenverarbeitungen“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird § 26 wie folgt geändert und es werden folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird Paragraph 26, wie folgt geändert und es werden folgende Einträge eingefügt:
„§ 26 | Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck von Ehrungen |
§ 26aParagraph 26 a, | Verarbeitung personenbezogener Daten zur Förderung politischer Mitwirkung |
§ 26bParagraph 26 b, | Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Leistungen im Sinn des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 |
§ 26cParagraph 26 c, | Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck des geordneten Gebarungsvollzugs“ |
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3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 4. Abschnitts lautet:
„4. ABSCHNITT
Datenverarbeitungen“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift von § 26 lautet:Die Überschrift von Paragraph 26, lautet:
„§ 26
Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck von Ehrungen“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 26 Abs. 1 wird nach dem Wort „verarbeiten“ die Wortfolge „, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz“ eingefügt.Im Paragraph 26, Absatz eins, wird nach dem Wort „verarbeiten“ die Wortfolge „, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. EGovernment-Gesetz“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 26 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018,“.Im Paragraph 26, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 26 Abs. 4 lautet:Paragraph 26, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 26 werden folgende §§ 26a, 26b und 26c eingefügt:Nach Paragraph 26, werden folgende Paragraphen 26 a,, 26b und 26c eingefügt:
„§ 26a
Verarbeitung personenbezogener Daten zur Förderung politischer Mitwirkung
(1)Absatz einsZur Förderung politischer Mitwirkung sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von auch im Zufallsverfahren ausgewählten Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz:Zur Förderung politischer Mitwirkung sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, folgende personenbezogene Daten von auch im Zufallsverfahren ausgewählten Personen zu verarbeiten, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz:
Adress- und Kontaktdaten.
(2)Absatz 2Zu dem im Abs. 1 genannten Zweck sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen nach den Kriterien Wohnsitzdaten und Adressdaten, Geburtsdatum und Familienstand gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 durchzuführen.Zu dem im Absatz eins, genannten Zweck sind das Land Oberösterreich und die Gemeinden berechtigt, Verknüpfungsanfragen nach den Kriterien Wohnsitzdaten und Adressdaten, Geburtsdatum und Familienstand gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 durchzuführen.
(3)Absatz 3Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
§ 26b
Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Leistungen im Sinn des Transparenzdatenbankgesetzes 2012Paragraph 26 b, <, b, r, /, >, fünf e, r, a, r, b, e, i, t, u, n, g, personenbezogener Daten bei der Gewährung von Leistungen im Sinn des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
(1)Absatz einsDie Befugnisse der nachfolgenden Abs. 2 und 3 beziehen sich auf folgende Leistungen des Landes Oberösterreich, der Städte und der Gemeinden:Die Befugnisse der nachfolgenden Absatz 2 und 3 beziehen sich auf folgende Leistungen des Landes Oberösterreich, der Städte und der Gemeinden:
Spenden und Jubiläumsgelder im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023;Spenden und Jubiläumsgelder im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 169/2023;
direkte Förderungen im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012, also der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige nicht rückzahlbare Geldzuwendungen, welche die Gebietskörperschaft einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung gewährt, an welcher ein erhebliches, von der Gebietskörperschaft wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht;direkte Förderungen im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, TDBG 2012, also der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige nicht rückzahlbare Geldzuwendungen, welche die Gebietskörperschaft einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung gewährt, an welcher ein erhebliches, von der Gebietskörperschaft wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht;
Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 5 TDBG 2012;Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, TDBG 2012;
Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e TDBG 2012;Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, TDBG 2012;
Sachleistungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012.Sachleistungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, TDBG 2012.
(2)Absatz 2Zum Zweck des Bürgerservices und der Effizienz der Verwaltung bei der Vorbereitung und Durchführung der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Sicherstellung einer hohen Datenqualität, der Feststellung von Kostenersatzpflichten und der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sind die leistenden Stellen unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen zur Abfrage jener Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, die zur Zweckerreichung erforderlich sind, und zur weiteren Verarbeitung jener Daten, die für die Durchführung des konkreten Verfahrens notwendig sind, befugt:Zum Zweck des Bürgerservices und der Effizienz der Verwaltung bei der Vorbereitung und Durchführung der Leistungen nach Absatz eins,, insbesondere der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Sicherstellung einer hohen Datenqualität, der Feststellung von Kostenersatzpflichten und der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sind die leistenden Stellen unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen zur Abfrage jener Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, die zur Zweckerreichung erforderlich sind, und zur weiteren Verarbeitung jener Daten, die für die Durchführung des konkreten Verfahrens notwendig sind, befugt:
Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991,Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
Zentrales Staatsbürgerschaftsregister: Daten gemäß § 56a Abs. 1 nach Maßgabe des § 56c Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,Zentrales Staatsbürgerschaftsregister: Daten gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, nach Maßgabe des Paragraph 56 c, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,
Zentrales Fremdenregister: Daten nach § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 BFA-Verfahrensgesetz,Zentrales Fremdenregister: Daten nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 19 und 21 BFA-Verfahrensgesetz,
Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
Digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,
Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Wasserbuch: Daten gemäß § 124 Wasserrechtsgesetz 1959,Wasserbuch: Daten gemäß Paragraph 124, Wasserrechtsgesetz 1959,
Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
Gewerbeinformationssystem: die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN), die Firma und die Firmenbuchnummer (§ 365a Abs. 1 Z 5, 6, 11 und 12 sowie § 365b Abs. 1 Z 2, 3, 8 und 9 Gewerbeordnung 1994),Gewerbeinformationssystem: die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN), die Firma und die Firmenbuchnummer (Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 11 und 12 sowie Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 8 und 9 Gewerbeordnung 1994),
Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz,Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz,
Bundes-Stiftungs- und Fondsregister: Daten gemäß § 22 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015,Bundes-Stiftungs- und Fondsregister: Daten gemäß Paragraph 22, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015,
Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972,
Transparenzdatenbank: Daten nach § 25 Abs. 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012 von Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern und gegebenenfalls den mit den Förderungswerberinnen bzw. den Förderungswerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012,Transparenzdatenbank: Daten nach Paragraph 25, Absatz eins, Transparenzdatenbankgesetz 2012 von Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern und gegebenenfalls den mit den Förderungswerberinnen bzw. den Förderungswerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß Paragraph 32, Absatz 6, Transparenzdatenbankgesetz 2012,
Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten gemäß § 30c Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten gemäß Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
Indirekteinleiterkataster als Teil des Wasserinformationssystems gemäß Indirekteinleiterverordnung: die mitgeteilten Indirekteinleiter,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
(3)Absatz 3Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
§ 26c
Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck des geordneten GebarungsvollzugsParagraph 26 c, <, b, r, /, >, fünf e, r, a, r, b, e, i, t, u, n, g, personenbezogener Daten zum Zweck des geordneten Gebarungsvollzugs
(1)Absatz einsDas Land Oberösterreich bedient sich zum Zweck der Haushaltsführung sowie des Gebarungsvollzugs einer Buchhaltungssoftware, welche die sichere und zuverlässige Erfassung sowie die Anordnung und Freigabe von Verrechnungsaufträgen, die ordnungsgemäße Verrechnung im Weg der elektronischen Buchführung einschließlich der sicheren Aufbewahrung in elektronischer Form und die gesicherte Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Dritten als Zahlungsempfänger oder Zahlungsschuldner (Geschäftspartner) im Weg von Kreditinstituten ermöglicht.
(2)Absatz 2Zum Zweck des geordneten Gebarungsvollzugs und der effizienten und korrekten Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist das Land Oberösterreich im Weg der Buchhaltungssoftware gemäß Abs. 1 zur Abfrage der angeführten Daten der Geschäftspartner aus folgenden Registern und zur weiteren Verarbeitung befugt:Zum Zweck des geordneten Gebarungsvollzugs und der effizienten und korrekten Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist das Land Oberösterreich im Weg der Buchhaltungssoftware gemäß Absatz eins, zur Abfrage der angeführten Daten der Geschäftspartner aus folgenden Registern und zur weiteren Verarbeitung befugt:
Zentrales Melderegister: Name, akademischer Titel/akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Geburtsname, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, Sterbedatum; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991,Zentrales Melderegister: Name, akademischer Titel/akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Geburtsname, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, Sterbedatum; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister für sonstige Berechtigte und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
Ergänzungsregister natürliche Personen (ERnP): Name, akademischer Titel/akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Geburtsname, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, Sterbedatum,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
(3)Absatz 3Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
Artikel 3
Änderung des Oö. Bringungsrechtegesetzes 1998
Das Landesgesetz über die land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte (Oö. Bringungsrechtegesetz 1998), LGBl. Nr. 39/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz über die land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte (Oö. Bringungsrechtegesetz 1998), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 wird der Verweis „Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWG), LGBl. Nr. 2/1953“ durch den Verweis „Oö. Einforstungsrechtegesetzes (Oö. ERG), LGBl. Nr. 51/2007“ und der Verweis „WWG“ durch den Verweis „Oö. ERG“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, wird der Verweis „Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWG), LGBl. Nr. 2/1953“ durch den Verweis „Oö. Einforstungsrechtegesetzes (Oö. ERG), LGBl. Nr. 51/2007“ und der Verweis „WWG“ durch den Verweis „Oö. ERG“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Oö. Einforstungsrechtegesetzes
Das Landesgesetz über die Einforstungsrechte in Oberösterreich (Oö. Einforstungsrechtegesetz), LGBl. Nr. 51/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz über die Einforstungsrechte in Oberösterreich (Oö. Einforstungsrechtegesetz), Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 32a | Automationsunterstützte Datenverarbeitung“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Im § 20 Abs. 1 wird das Wort „Dokumente“ durch das Wort „Unterlagen“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz eins, wird das Wort „Dokumente“ durch das Wort „Unterlagen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „an der Amtstafel der Agrarbehörde“ durch die Wortfolge „von der Agrarbehörde auf der Internetseite des Landes“ und die Wortfolge „die Liegenschaften situiert sind“ durch die Wortfolge „sich die Liegenschaften befinden“ ersetzt. Das Wort „durch“ wird durch das Wort „für“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wortfolge „an der Amtstafel der Agrarbehörde“ durch die Wortfolge „von der Agrarbehörde auf der Internetseite des Landes“ und die Wortfolge „die Liegenschaften situiert sind“ durch die Wortfolge „sich die Liegenschaften befinden“ ersetzt. Das Wort „durch“ wird durch das Wort „für“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, eingefügt:
„§ 32a
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1)Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
(2)Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 33 Abs. 3 wird das Wort „Auflage“ durch das Wort „Einsicht“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 3, wird das Wort „Auflage“ durch das Wort „Einsicht“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen“ durch die Wortfolge „, jedenfalls sind sie auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 4, wird die Wortfolge „oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen“ durch die Wortfolge „, jedenfalls sind sie auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 34 Abs. 3 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „die Umweltverträglichkeitserklärung“ eingefügt und die Wortfolge „je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung“ entfällt.Im Paragraph 34, Absatz 3, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „die Umweltverträglichkeitserklärung“ eingefügt und die Wortfolge „je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung“ entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 34 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „je eine Ausfertigung der“ durch das Wort „die“ und die Wortfolge „des Entwurfs“ durch die Wortfolge „den Entwurf“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „je eine Ausfertigung der“ durch das Wort „die“ und die Wortfolge „des Entwurfs“ durch die Wortfolge „den Entwurf“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 34 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Die Standortgemeinde hat die öffentliche Einsicht mindestens sechs Wochen lang zu ermöglichen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 34 Abs. 4 dritter Satz wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 4, dritter Satz wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 34 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Amtlichen Linzer Zeitung oder auf andere geeignete Weise“ durch die Wortfolge „in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite des Landes,“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Amtlichen Linzer Zeitung oder auf andere geeignete Weise“ durch die Wortfolge „in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite des Landes,“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 34 Abs. 7 lautet:Paragraph 34, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die öffentliche Einsicht in den Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zu ermöglichen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 34 Abs. 8 wird der Verweis „BGBl. I Nr. 95/2013“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 26/2023“ ersetzt.Im Paragraph 34, Absatz 8, wird der Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 95/2013“ durch den Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 26/2023“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 39 Abs. 2 wird in Z 1 der Verweis „BGBl. I Nr. 112/2003“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 81/2020“, in Z 2 der Verweis „BGBl. I Nr. 112/2003“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 190/2013“, in Z 3 der Verweis „BGBl. I Nr. 136/2005“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 116/2022“ und in Z 4 der Verweis „BGBl. I Nr. 149/2006“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 26/2023“ ersetzt.Im Paragraph 39, Absatz 2, wird in Ziffer eins, der Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 112/2003“ durch den Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 81/2020“, in Ziffer 2, der Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 112/2003“ durch den Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 190/2013“, in Ziffer 3, der Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 136/2005“ durch den Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 116/2022“ und in Ziffer 4, der Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 149/2006“ durch den Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 26/2023“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Oö. Ehrenzeichengesetzes
Das Gesetz vom 16. Dezember 1982 über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Oö. Ehrenzeichengesetz), LGBl. Nr. 7/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 16. Dezember 1982 über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Oö. Ehrenzeichengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 1 zweiter Satz entfällt nach dem Wort „auszustellen“ der Beistrich und die anschließende Wortfolge „eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren“.Im Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz entfällt nach dem Wort „auszustellen“ der Beistrich und die anschließende Wortfolge „eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Die Landesregierung oder über deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus diesbezüglichen Registern mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit befugt.Die Landesregierung oder über deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus diesbezüglichen Registern mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit befugt.
(4)Absatz 4Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 3a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 3 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Bei der Feststellung, ob eine maßgebliche Tatsache im Sinn des Abs. 1 vorliegt, ist § 3 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.“Bei der Feststellung, ob eine maßgebliche Tatsache im Sinn des Absatz eins, vorliegt, ist Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979
Das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1979,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3In den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Gegen diesen Bescheid steht den Parteien die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke zu.“In den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Gegen diesen Bescheid steht den Parteien die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke zu.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 Abs. 5 lautet:Paragraph 21, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5In den Zusammenlegungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen und während der Einsichtsfrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen.“In den Zusammenlegungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen und während der Einsichtsfrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 49 Abs. 1 wird der zweite Satz ersetzt und ein dritter Satz angefügt:Im Paragraph 49, Absatz eins, wird der zweite Satz ersetzt und ein dritter Satz angefügt:
„In dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55) die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen.“„In dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (Paragraph 55,) die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 49 Abs. 2 und § 55 Abs. 4 wird die Wortfolge „Auflage des Verzeichnisses“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsicht in das Verzeichnis“ ersetzt.Im Paragraph 49, Absatz 2 und Paragraph 55, Absatz 4, wird die Wortfolge „Auflage des Verzeichnisses“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsicht in das Verzeichnis“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 55 Abs. 3 lautet:Paragraph 55, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3In das Verzeichnis der Anteilsrechte ist die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen.“In das Verzeichnis der Anteilsrechte ist die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 63 Abs. 2 lit. a und § 85 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wurden“ durch die Wortfolge „öffentlich einsehbar sind“ ersetzt.Im Paragraph 63, Absatz 2, Litera a und Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, wird die Wortfolge „zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wurden“ durch die Wortfolge „öffentlich einsehbar sind“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 63 Abs. 4 lautet:Paragraph 63, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4In den Teilungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen und während der Einsichtsfrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen.“In den Teilungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen und während der Einsichtsfrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 89a lautet:Paragraph 89 a, lautet:
„§89a
Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde
(1)Absatz einsAgrarbehörde ist die Landesregierung.
(2)Absatz 2Anzeigen, Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
(3)Absatz 3Mit einer elektronischen Eingabe gemäß Abs. 2 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Eingabe und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“Mit einer elektronischen Eingabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Eingabe und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 89a wird folgender § 89b eingefügt:Nach Paragraph 89 a, wird folgender Paragraph 89 b, eingefügt:
„§ 89b
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1)Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
Digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,
Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
(2)Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 101 Abs. 1 entfällt.Paragraph 101, Absatz eins, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 101 Abs. 2 wird die Wortfolge „an der Amtstafel der Agrarbehörde“ durch die Wortfolge „von der Agrarbehörde auf der Internetseite des Landes“, das Wort „durch“ wird durch das Wort „für“ ersetzt.Im Paragraph 101, Absatz 2, wird die Wortfolge „an der Amtstafel der Agrarbehörde“ durch die Wortfolge „von der Agrarbehörde auf der Internetseite des Landes“, das Wort „durch“ wird durch das Wort „für“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 102a Abs. 3 wird das Wort „Auflage“ durch die Wortfolge „Einsicht, auf deren Möglichkeit auf der Internetseite des Landes hinzuweisen ist,“ ersetzt.Im Paragraph 102 a, Absatz 3, wird das Wort „Auflage“ durch die Wortfolge „Einsicht, auf deren Möglichkeit auf der Internetseite des Landes hinzuweisen ist,“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 102a Abs. 4 wird die Wortfolge „oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen“ durch die Wortfolge „, wobei auf die Möglichkeit zur Einsicht auf der Internetseite des Landes hinzuweisen ist“ ersetzt.Im Paragraph 102 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen“ durch die Wortfolge „, wobei auf die Möglichkeit zur Einsicht auf der Internetseite des Landes hinzuweisen ist“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 102b Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „die Umweltverträglichkeitserklärung“ eingefügt und die Wortfolge „je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung“ entfällt.Im Paragraph 102 b, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „die Umweltverträglichkeitserklärung“ eingefügt und die Wortfolge „je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung“ entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 102b Abs. 4 lautet:Paragraph 102 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, die Umweltverträglichkeitserklärung und den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Die Standortgemeinde hat die öffentliche Einsicht mindestens sechs Wochen lang zu ermöglichen, auf diese Möglichkeit ist auf der Internetseite der Standortgemeinde hinzuweisen. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgegeben werden. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite des Landes, kundzumachen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 102b Abs. 7 lautet:Paragraph 102 b, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen. Die Standortgemeinde hat die öffentliche Einsicht mindestens zwei Wochen zu ermöglichen und auf ihrer Internetseite darauf hinzuweisen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 106a Abs. 2 wird der Verweis „BGBl. I Nr. 480/1980“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 116/2022“ ersetzt.Im Paragraph 106 a, Absatz 2, wird der Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 480/1980“ durch den Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 116/2022“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Oö. Fischereigesetzes 2020
Das Landesgesetz über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich (Oö. Fischereigesetz 2020), LGBl. Nr. 41/2020, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz über die Regelung des Fischereiwesens in Oberösterreich (Oö. Fischereigesetz 2020), Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Das Fischereibuch ist öffentlich. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 15 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Jahren“ die Wortfolge „, es sei denn, dass die Verurteilung der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972 unterliegt“ eingefügt.Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Jahren“ die Wortfolge „, es sei denn, dass die Verurteilung der beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 unterliegt“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 21 Abs. 2 Z 1 entfällt das Wort „und“ und nach dem Wort „sind“ wird ein Strichpunkt ergänzt.Im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt das Wort „und“ und nach dem Wort „sind“ wird ein Strichpunkt ergänzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 21 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt nach dem Wort „haben“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Punkt nach dem Wort „haben“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
nicht wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung oder Unterlassung rechtskräftig verurteilt sind oder bestraft wurden oder über die vorbeugende Maßnahmen verhängt wurden, solang, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972 ersichtlich sind oder nach § 55 VStG nicht getilgt sind.“nicht wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung oder Unterlassung rechtskräftig verurteilt sind oder bestraft wurden oder über die vorbeugende Maßnahmen verhängt wurden, solang, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 ersichtlich sind oder nach Paragraph 55, VStG nicht getilgt sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 25 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „zur Aushändigung“ die Wortfolge „von physischen oder zum Vorweisen von elektronischen“ eingefügt. Die Wortfolgen „der erforderlichen“ und „zur Einsichtnahme“ entfallen.Im Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „zur Aushändigung“ die Wortfolge „von physischen oder zum Vorweisen von elektronischen“ eingefügt. Die Wortfolgen „der erforderlichen“ und „zur Einsichtnahme“ entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 30 Abs. 5 und § 31 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, zB der Post zur Zustellung übergibt“.Im Paragraph 30, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, zB der Post zur Zustellung übergibt“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 30 Abs. 6 wird das Wort „auszuhändigen“ durch das Wort „vorzuweisen“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 6, wird das Wort „auszuhändigen“ durch das Wort „vorzuweisen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 43 Abs. 3 wird die Wortfolge „in der Amtlichen Linzer Zeitung sowie auf seiner Homepage“ durch die Wortfolge „im Internet“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 3, wird die Wortfolge „in der Amtlichen Linzer Zeitung sowie auf seiner Homepage“ durch die Wortfolge „im Internet“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 45 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 45, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Die Behörden sind zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Führung des Fischereiregisters, Beurteilung des Antrags, der Überprüfung von Identitäten und der Ausstellung von Legitimationen, Ausweisen und Bescheinigungen und betreffend Z 4 zur Prüfung der Voraussetzungen nach den §§ 14, 15, 21 und 22 zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:Die Behörden sind zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Führung des Fischereiregisters, Beurteilung des Antrags, der Überprüfung von Identitäten und der Ausstellung von Legitimationen, Ausweisen und Bescheinigungen und betreffend Ziffer 4, zur Prüfung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 14,, 15, 21 und 22 zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die betroffene Person im Sinn des § 14 oder § 23 verpflichtet, das Lichtbild beizubringen,Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die betroffene Person im Sinn des Paragraph 14, oder Paragraph 23, verpflichtet, das Lichtbild beizubringen,
Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
(7)Absatz 7Die automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Abs. 6 kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Absatz 6, kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 48 Abs. 1 Z 8 wird nach der Wortfolge „zur Einsicht aushändigt“ die Wortfolge „oder vorweist“ eingefügt.Im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge „zur Einsicht aushändigt“ die Wortfolge „oder vorweist“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetzes 2006
Das Landesgesetz über Regelungen und Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge (Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006), LGBl. Nr. 79/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2015, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz über Regelungen und Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge (Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 2 entfällt die Z 2.Im Paragraph 3, Absatz 2, entfällt die Ziffer 2,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 werden folgende Abs. 5 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 5 bis 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
(6)Absatz 6Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 5 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Absatz 5, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Führung des Oö. Gentechnik-Buchs, zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen, der Überprüfung von Identitäten und der Ausstellung von Bescheinigungen zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
Wasserbuch: Daten gemäß § 124 Wasserrechtsgesetz 1959,Wasserbuch: Daten gemäß Paragraph 124, Wasserrechtsgesetz 1959,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
(9)Absatz 9Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „wobei je eine Ausfertigung“ durch das Wort „das“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „wobei je eine Ausfertigung“ durch das Wort „das“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 4 lautet:Paragraph 10, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Das Oö. Gentechnik-Buch ist öffentlich, wobei jedenfalls die maßgeblichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten auf der Internetseite des Landes zur Verfügung gestellt werden. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen.“
Artikel 9
Änderung des Gesetzes vom 26. November 1958 betreffend das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden Vermögenswerte
Das Gesetz vom 26. November 1958 betreffend das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden Vermögenswerte, LGBl. Nr. 1/1959, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 26. November 1958 betreffend das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren für die nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden Vermögenswerte, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1959,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „in der „Amtlichen Linzer Zeitung“ zu verlautbaren und durch“; nach der Wortfolge „zwei Wochen“ wird die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes und“ eingefügt und das Wort „anzuschlagen“ durch das Wort „kundzumachen“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „in der „Amtlichen Linzer Zeitung“ zu verlautbaren und durch“; nach der Wortfolge „zwei Wochen“ wird die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes und“ eingefügt und das Wort „anzuschlagen“ durch das Wort „kundzumachen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Herausgabe der betreffenden Ausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung“ durch die Wortfolge „Kundmachung im Internet“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „Herausgabe der betreffenden Ausgabe der Amtlichen Linzer Zeitung“ durch die Wortfolge „Kundmachung im Internet“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die gemäß § 3 Abs. 3 in Betracht kommenden Gemeinden haben die Einsicht in den Siedlungsplan zwei Wochen zu ermöglichen.“Die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Betracht kommenden Gemeinden haben die Einsicht in den Siedlungsplan zwei Wochen zu ermöglichen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 Abs. 3 lit. a und § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „Auflage des Siedlungsplanes“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsicht in den Siedlungsplan“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 3, Litera a und Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge „Auflage des Siedlungsplanes“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur Einsicht in den Siedlungsplan“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
„§ 10a
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1)Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl; die Berechtigung zur Abfrage des Grundbuchs umfasst auch das Personenverzeichnis,
Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,
Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
(2)Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
Artikel 10
Änderung des Gesetzes vom 19. Dezember 1931, betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich
Das Gesetz vom 19. Dezember 1931, betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich, LGBl. Nr. 16/1932, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/2000, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 19. Dezember 1931, betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1932,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird das Wort „auszufertigen“ durch das Wort „auszustellen“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.Im Paragraph 2, wird das Wort „auszufertigen“ durch das Wort „auszustellen“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das landwirtschaftliche Siedlungswesen
Das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen, LGBl. Nr. 29/1970, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1970,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, eingefügt:
„§ 14a
(1)Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl; die Berechtigung zur Abfrage des Grundbuchs umfasst auch das Personenverzeichnis,
Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,
Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
(2)Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
Artikel 12
Änderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994
Das Landesgesetz vom 7. Juli 1994 über den Verkehr mit Grundstücken (Oö. Grundverkehrsgesetz 1994), LGBl. Nr. 88/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz vom 7. Juli 1994 über den Verkehr mit Grundstücken (Oö. Grundverkehrsgesetz 1994), Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 31a | Automationsunterstützte Datenverarbeitung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „durch Anschlag“ und das Wort „Veröffentlichung“.Im Paragraph 5, Absatz eins, entfallen die Wortfolge „durch Anschlag“ und das Wort „Veröffentlichung“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 10 Abs. 2 wird in der Z 3 der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt, die Z 4 entfällt und die bisherige Z 5 erhält die Bezeichnung „4.“.Im Paragraph 10, Absatz 2, wird in der Ziffer 3, der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt, die Ziffer 4, entfällt und die bisherige Ziffer 5, erhält die Bezeichnung „4.“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 10 werden folgende Abs. 4 bis 5 angefügt:Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 4 bis 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
(5)Absatz 5Mit einem elektronischen Antrag gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“Mit einem elektronischen Antrag gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die Grundbuchsgerichte können die Übermittlungen gemäß Abs. 4 und 5 auch elektronisch durchführen.“Die Grundbuchsgerichte können die Übermittlungen gemäß Absatz 4 und 5 auch elektronisch durchführen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 31 Abs. 8 wird der Verweis „§ 208 Abs. 1 RStDG“ durch den Verweis „§ 79 Abs. 1 bis 3 RStDG“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 8, wird der Verweis „§ 208 Absatz eins, RStDG“ durch den Verweis „§ 79 Absatz eins bis 3 RStDG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, samt Überschrift eingefügt:
„§ 31a
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1)Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen, der Überprüfung von Identitäten und betreffend Z 8 zur Prüfung der Bestellungsvoraussetzungen nach § 27 und § 31 Abs. 8 zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen, der Überprüfung von Identitäten und betreffend Ziffer 8, zur Prüfung der Bestellungsvoraussetzungen nach Paragraph 27 und Paragraph 31, Absatz 8, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
Zentrales Fremdenregister: Daten nach § 27 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11,Zentrales Fremdenregister: Daten nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 11,
Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl; die Berechtigung zur Abfrage des Grundbuchs umfasst auch das Personenverzeichnis,
Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 iVm. § 10 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz,Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz,
Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
(2)Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
Artikel 13
Änderung des Oö. Hinweis-Schutzgesetzes
Das Landesgesetz über den Schutz hinweisgebender Personen (Oö. Hinweis-Schutzgesetz), LGBl. Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz über den Schutz hinweisgebender Personen (Oö. Hinweis-Schutzgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 22 Abs. 1 erster Spiegelstrich wird der Verweis „der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020, S 1“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte), ABl. L 265 vom 12.10.2022, S 1“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, erster Spiegelstrich wird der Verweis „der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020, S 1“ durch den Verweis „Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte), ABl. L 265 vom 12.10.2022, S 1“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 22 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich wird der Verweis „BGBl. I Nr. 148/2021“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 2/2023“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Spiegelstrich wird der Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 148/2021“ durch den Verweis „BGBl. römisch eins Nr. 2/2023“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetzes
Das Gesetz vom 30. März 1960, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden (Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz), LGBl. Nr. 18/1960, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 30. März 1960, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden (Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1960,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in Oberösterreich“ und es wird nach dem Wort „haben“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei die Errettung einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss“ eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in Oberösterreich“ und es wird nach dem Wort „haben“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei die Errettung einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 entfällt die Wortfolge „im Lande Oberösterreich“ und es wird nach dem Wort „geschaffen“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei der Einsatz einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss“ eingefügt.Im Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „im Lande Oberösterreich“ und es wird nach dem Wort „geschaffen“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei der Einsatz einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Im Paragraph 3, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Landesregierung ist zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus dem Strafregister mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit nach Abs. 2 befugt.Die Landesregierung ist zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus dem Strafregister mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit nach Absatz 2, befugt.
(2b)Absatz 2 bDie automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
Artikel 15
Änderung des Oö. Parkgebührengesetzes
Das Gesetz vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Oö. Parkgebührengesetz), LGBl. Nr. 28/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2018, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Oö. Parkgebührengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Landesgesetz
über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen sowie die Betrauung von Straßenaufsichtsorganen (Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz)”über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen sowie die Betrauung von Straßenaufsichtsorganen (Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz)”
2.Novellierungsanordnung 2, Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor Paragraph eins, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„1. Abschnitt
Kurzparkzonen“
3.Novellierungsanordnung 3, Vor § 5a wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor Paragraph 5 a, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„2. Abschnitt
Aufsichtsorgane zur Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5a Abs. 1 Z 2 wird das Wort „bestellen“ durch das Wort „betrauen“ und das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Betrauung“ ersetzt.Im Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „bestellen“ durch das Wort „betrauen“ und das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Betrauung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 5b Abs. 1 wird das Wort „bestellt“ durch das Wort „betraut“ und das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Betrauung“ ersetzt.Im Paragraph 5 b, Absatz eins, wird das Wort „bestellt“ durch das Wort „betraut“ und das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Betrauung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 5b Abs. 4 wird das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Betrauung“ ersetzt.Im Paragraph 5 b, Absatz 4, wird das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Betrauung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 5b werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 5 b, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und zur Ausstellung eines Ausweises ist die Gemeinde zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung berechtigt:
Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
Führerscheinregister: Daten über das Vorliegen von Lenkberechtigungen, Daten über Entzüge von Lenkberechtigungen,
Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972,
Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild beizubringen,Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild beizubringen,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
(6)Absatz 6Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 5c Abs. 1 wird das Wort „auszufolgen“ durch das Wort „auszustellen“ ersetzt. Weiters entfällt die Wortfolge „mit sich zu führen; der Dienstausweis ist“.Im Paragraph 5 c, Absatz eins, wird das Wort „auszufolgen“ durch das Wort „auszustellen“ ersetzt. Weiters entfällt die Wortfolge „mit sich zu führen; der Dienstausweis ist“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 5c wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 5 c, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Dienstausweis kann in digitaler Form ausgestellt werden. Für den Nachweis der Betrauung können die Daten gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Anwendung ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.“Der Dienstausweis kann in digitaler Form ausgestellt werden. Für den Nachweis der Betrauung können die Daten gemäß Absatz 3, für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Anwendung ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 5c Abs. 2 wird das Wort „den“ durch die Wortfolge „Form und“ und das Wort „werden“ durch das Wort „können“ ersetzt und nach dem Wort „festgelegt“ das Wort „werden“ eingefügt.Im Paragraph 5 c, Absatz 2, wird das Wort „den“ durch die Wortfolge „Form und“ und das Wort „werden“ durch das Wort „können“ ersetzt und nach dem Wort „festgelegt“ das Wort „werden“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 5c Abs. 3 lautet:Paragraph 5 c, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Behörde hat über die betrauten Aufsichtsorgane ein Register mit den wesentlichen personenbezogenen Daten (Name, Lichtbild, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fortlaufend zu führen. Die Behörde hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 5c Abs. 4 wird das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Betrauung“ ersetzt.Im Paragraph 5 c, Absatz 4, wird das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Betrauung“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 5d Abs. 1 wird das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Betrauung“ ersetzt.Im Paragraph 5 d, Absatz eins, wird das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Betrauung“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 5d Abs. 2 lautet:Paragraph 5 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn
nach der Betrauung bekannt wird, dass eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung nicht vorgelegen ist,
eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung weggefallen ist, oder
es wiederholt gegen seine Pflichten als Aufsichtsorgan verstoßen hat.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 5d wird folgender neuer Abschnitt samt Abschnittsüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 5 d, wird folgender neuer Abschnitt samt Abschnittsüberschrift eingefügt:
„3. Abschnitt
Aufsichtsorgane für die straßenpolizeiliche Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Verkehrsregelung
§ 5eParagraph 5 e,
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann Organe der Straßenaufsicht betrauen und vereidigen. Diese Organe können insbesondere zur Durchführung von Überwachungen des ruhenden Verkehrs sowie Verkehrsregelungen nach § 97 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Vereidigung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.Die Landesregierung kann Organe der Straßenaufsicht betrauen und vereidigen. Diese Organe können insbesondere zur Durchführung von Überwachungen des ruhenden Verkehrs sowie Verkehrsregelungen nach Paragraph 97, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Vereidigung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
(2)Absatz 2Die Vereidigung ist nach der in der Anlage enthaltenen Eidesformel vorzunehmen.
(3)Absatz 3Für die Betrauung der Organe der Straßenaufsicht, das Ende und den Widerruf der Betrauung und deren Dienstausweise sowie dem Schutz der Dienstausweise gelten § 5a Abs. 2 und 3, § 5b Abs. 1 und 3 bis 6 mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz von Abs. 4 nicht zur Anwendung kommt, §§ 5c, 5d und § 6 Abs. 3 sinngemäß. Für die Betrauung sind für den jeweiligen Einsatzbereich besondere praktische und theoretische Voraussetzungen erforderlich, insbesondere bestimmte Lenkberechtigungen und entsprechende Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Nachweis der fachlichen Qualifikation.“Für die Betrauung der Organe der Straßenaufsicht, das Ende und den Widerruf der Betrauung und deren Dienstausweise sowie dem Schutz der Dienstausweise gelten Paragraph 5 a, Absatz 2, und 3, Paragraph 5 b, Absatz eins und 3 bis 6 mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz von Absatz 4, nicht zur Anwendung kommt, Paragraphen 5 c,, 5d und Paragraph 6, Absatz 3, sinngemäß. Für die Betrauung sind für den jeweiligen Einsatzbereich besondere praktische und theoretische Voraussetzungen erforderlich, insbesondere bestimmte Lenkberechtigungen und entsprechende Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Nachweis der fachlichen Qualifikation.“
16.Novellierungsanordnung 16, Vor § 6 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor Paragraph 6, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„4. Abschnitt
Schlussbestimmungen, Mitwirkung von Organen des Bundes und weitere Befugnisse der Aufsichtsorgane“
Artikel 16
Änderung des Oö. Stiftungs- und Fondsgesetzes
Das Gesetz vom 4. März 1988 über Stiftungen und Fonds (Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl. Nr. 31/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 4. März 1988 über Stiftungen und Fonds (Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 7, § 15 Abs. 6, § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „der Amtlichen Linzer Zeitung“ durch die Wortfolge „geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „der Amtlichen Linzer Zeitung“ durch die Wortfolge „geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 9 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“.Im Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 9 Abs. 6 und § 25 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „Ausfertigung der“ und folgender Satz wird angefügt: „Dies kann elektronisch erfolgen.“Im Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 25, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „Ausfertigung der“ und folgender Satz wird angefügt: „Dies kann elektronisch erfolgen.“
Artikel 17
Änderung des Oö. Tanzschulgesetzes 2010
Das Oö. Tanzschulgesetz 2010, LGBl. Nr. 30/2010, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Tanzschulgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird das Wort „Bei“ durch das Wort „Mit“ und das Wort „beizulegen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.Im Paragraph 2, wird das Wort „Bei“ durch das Wort „Mit“ und das Wort „beizulegen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 2 lautet:Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:
sofern die bzw. der Anzeigende während der letzten fünf Jahre vor der Anzeige nicht durchgehend in Österreich gemeldet war, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die bzw. der Anzeigende die erforderliche Verlässlichkeit besitzt; werden von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates keine solchen Bescheinigungen ausgestellt, werden sie durch Bescheinigungen einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls eines Notars oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsstaates über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt; diese Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Vertrauenswürdigkeit
(1)Absatz einsPersonen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht jedenfalls ausgeschlossen, solang wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972 ersichtlich sind. Ebenso ist die Erteilung von Unterricht zu untersagen, wenn gegen die bzw. den Anzeigenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht missbraucht werden würde.Personen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht jedenfalls ausgeschlossen, solang wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 ersichtlich sind. Ebenso ist die Erteilung von Unterricht zu untersagen, wenn gegen die bzw. den Anzeigenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht missbraucht werden würde.
(2)Absatz 2Die Behörde ist zum Zweck der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zur Verarbeitung der Daten nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 (Strafregister) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz. Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die Behörde ist zum Zweck der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zur Verarbeitung der Daten nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 (Strafregister) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz. Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
Artikel 18
Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018
Das Landesgesetz zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (Oö. Tourismusgesetz 2018), LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2023, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (Oö. Tourismusgesetz 2018), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 83a | Automationsunterstützte Datenverarbeitung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 59 Abs. 1 wird nach dem Wort „Nachweise“ die Wortfolge „gemäß §“ eingefügt.Im Paragraph 59, Absatz eins, wird nach dem Wort „Nachweise“ die Wortfolge „gemäß §“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „und den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort zu enthalten. Anzuschließen sind:“ durch die Wortfolge „, den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort und unter Berücksichtigung des § 83a folgende Unterlagen zu enthalten:“ ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz eins, wird die Wortfolge „und den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort zu enthalten. Anzuschließen sind:“ durch die Wortfolge „, den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort und unter Berücksichtigung des Paragraph 83 a, folgende Unterlagen zu enthalten:“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 62 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
ein Nachweis über Vor- und Familienname der Anmelderin bzw. des Anmelders, über ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz und ihr bzw. sein Alter von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates; die Bescheinigung über den Hauptwohnsitz darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate sein;“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 62 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz wird vor der Wortfolge „eine Strafregisterbescheinigung bzw.“ die Wortfolge „sofern die Anmelderin bzw. der Anmelder während der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung nicht durchgehend in Österreich gemeldet war,“ und vor der Wortfolge „der Bewerber“ die Wortfolge „die Bewerberin bzw.“ eingefügt.Im Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz wird vor der Wortfolge „eine Strafregisterbescheinigung bzw.“ die Wortfolge „sofern die Anmelderin bzw. der Anmelder während der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung nicht durchgehend in Österreich gemeldet war,“ und vor der Wortfolge „der Bewerber“ die Wortfolge „die Bewerberin bzw.“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 62 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
ein Nachweis der entsprechenden Ausbildung oder sonstigen Befähigung.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 66 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „der Amtlichen Linzer Zeitung“ durch die Wortfolge „geeigneter Form, jedenfalls im Internet,“ ersetzt.Im Paragraph 66, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Amtlichen Linzer Zeitung“ durch die Wortfolge „geeigneter Form, jedenfalls im Internet,“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 72 Abs. 2 lautet:Paragraph 72, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Mit dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung sind folgende Dokumente zu übermitteln:
der Nachweis der Verfügungsberechtigung über die für den Campingplatz vorgesehene Grundfläche, sofern sie nicht im Eigentum der Antragstellerin bzw. des Antragstellers steht;
die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne, Darstellungen und Beschreibungen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 79 Abs. 2 wird der Verweis auf das „Oö. Parkgebührengesetz“ durch den Verweis auf das „Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz“ ersetzt.Im Paragraph 79, Absatz 2, wird der Verweis auf das „Oö. Parkgebührengesetz“ durch den Verweis auf das „Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 83 wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 83, wird folgender Paragraph 83 a, samt Überschrift eingefügt:
„§ 83a
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1)Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Wohnsitz,
Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972,
Grundbuch für Verfahren nach § 72: Name und Geburtsdatum von Eigentümerin bzw. Eigentümer, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl des Campingplatzes sowie jener Grundstücke, deren Grundstücksgrenze vom Campingplatz höchstens 25 Meter entfernt ist (Nachbarn),Grundbuch für Verfahren nach Paragraph 72 :, Name und Geburtsdatum von Eigentümerin bzw. Eigentümer, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl des Campingplatzes sowie jener Grundstücke, deren Grundstücksgrenze vom Campingplatz höchstens 25 Meter entfernt ist (Nachbarn),
Gewerbeinformationssystem: die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN), die Firma und die Firmenbuchnummer (§ 365a Abs. 1 Z 5, 6, 11 und 12 sowie § 365b Abs. 1 Z 2, 3, 8 und 9 Gewerbeordnung 1994),Gewerbeinformationssystem: die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN), die Firma und die Firmenbuchnummer (Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 11 und 12 sowie Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 8 und 9 Gewerbeordnung 1994),
Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem: LFBIS-Nummer, Kennziffer des landwirtschaftlichen Unternehmens, Kennziffer des Unternehmens, Name, Rechtsform, Einheitentyp, Status der Einheit, Gründungs- sowie Liquidationsdatum, Adresse, Objektcode des Gebäudes, Wirtschaftstätigkeitensystematik ÖNACE 2008 - Haupt- und Nebentätigkeiten, die Kennziffern zu folgenden Registern: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Firmenbuch, Daten der Finanzverwaltung,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
(2)Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
Artikel 19
Änderung des Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetzes
Das Gesetz vom 10. Juli 1980 über die Bekämpfung von Waldbränden (Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz), LGBl. Nr. 68/1980, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 10. Juli 1980 über die Bekämpfung von Waldbränden (Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1980,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Jene Stelle oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Abs. 1 zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (§ 104 Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (§ 110 Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen. Zu diesem Zweck kann eine automationsunterstützte Datenverarbeitung folgender Register, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz, auch im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen:Jene Stelle oder Person, der ein Waldbrand gemeldet wurde (Absatz eins, zweiter Satz), hat sofort die zuständige Feuerwehr sowie die örtlich zuständige Gemeinde zu verständigen. Die Gemeinde hat den betroffenen Waldeigentümer (Nutzungsberechtigten) oder einen seiner zugehörigen Forstorgane (Paragraph 104, Forstgesetz 1975) oder einen seiner zugehörigen Forstschutzorgane (Paragraph 110, Forstgesetz 1975) oder dessen zur Besorgung der Forstwirtschaft Beauftragten sowie die Bezirksverwaltungsbehörde sofort zu verständigen. Zu diesem Zweck kann eine automationsunterstützte Datenverarbeitung folgender Register, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz, auch im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen:
Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum und Wohnsitz;
Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl;
Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.“
Artikel 20
Änderung des Oö. Waldteilungsgesetzes
Das Gesetz vom 3. April 1978 über die Teilung von Waldgrundstücken (Oö. Waldteilungsgesetz), LGBl. Nr. 28/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 3. April 1978 über die Teilung von Waldgrundstücken (Oö. Waldteilungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1978,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 3 lautet und folgende Abs. 4 und 5 werden angefügt:Paragraph 3, Absatz 3, lautet und folgende Absatz 4 und 5 werden angefügt:
„(3)Absatz 3Dem Antrag ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf, anzuschließen. Weiters sind im Antrag dinglich Berechtigte und Pächter der zu teilenden Liegenschaft anzuführen.
(4)Absatz 4Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
(5)Absatz 5Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„§ 3a
(1)Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
Digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,
Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
(2)Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
Artikel 21
Änderung des Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetzes
Das Landesgesetz vom 22. September 1989 über die Schaffung von Dienstmedaillen auf dem Gebiet des Rettungswesens (Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz), LGBl. Nr. 74/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz vom 22. September 1989 über die Schaffung von Dienstmedaillen auf dem Gebiet des Rettungswesens (Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1989,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im § 3 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Im Paragraph 3, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Landesregierung ist zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus diesbezüglichen Registern mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit nach Abs. 1 befugt.Die Landesregierung ist zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus diesbezüglichen Registern mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit nach Absatz eins, befugt.
(1b)Absatz eins bDie automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“
Artikel 22
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(3)Absatz 3Kundmachungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu beenden.
(4)Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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