Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 27. Juni 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 57 Verordnung: | Oö. Wohnungsstatistik-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins und 2, des Paragraph 4, Absatz eins und des Paragraph 7, Absatz eins, des Oö. Statistikgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1981,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird verordnet:
Gegenstand der Erhebung ist die Feststellung des Bedürfnisses der Bevölkerung nach für alle sozialen Schichten erschwinglichen Wohnungen sowie des Wohnungsleerstandes bei gemeinnützigen Bauvereinigungen.
Die Daten sind bis 30. September eines jeden Jahres in digitaler Form mittels Web-Applikation betreffend die Erhebung des Wohnungsbedarfs sowie per E-Mail in Form einer tabellarischen Aufstellung nach Anzahl, Wohnungsart (Miet(kauf)wohnung, Eigentumswohnung, „Altersgerechte Wohnung“, „Junges Wohnen“) und Wohnungsstandort (Gemeinde) betreffend die Leerstandserhebung dem Amt der Oö. Landesregierung zu übermitteln.
Für die Oö. Landesregierung: |
Dr. Haimbuchner |
Landeshauptmann-Stellvertreter |