LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 27. Juni 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 57 Verordnung:

Oö. Wohnungsstatistik-Verordnung

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der eine „Jährliche Erhebung der Wohnungsnachfrage bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, privaten Bauträgern und Gemeinden sowie des Wohnungsleerstands bei gemeinnützigen Bauvereinigungen in Oberösterreich“ angeordnet wird (Oö. Wohnungsstatistik-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins und 2, des Paragraph 4, Absatz eins und des Paragraph 7, Absatz eins, des Oö. Statistikgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1981,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Gegenstand der Erhebung ist die Feststellung des Bedürfnisses der Bevölkerung nach für alle sozialen Schichten erschwinglichen Wohnungen sowie des Wohnungsleerstandes bei gemeinnützigen Bauvereinigungen.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZum Stichtag 1. September jeden Jahres haben gemeinnützige Bauvereinigungen sowie private Bauträger, die wohnbaugeförderte Wohnungen errichtet haben, mit Sitz in Oberösterreich, sowie die Gemeinden, die Daten aller bei ihnen angemeldeten aktuellen Wohnungssuchenden sowie aller seit dem letzten Stichtag mit einer Wohnung versorgten Wohnungssuchenden für statistische Zwecke dem Amt der Oö. Landesregierung zu melden.
  2. Absatz 2Die Erhebungsmerkmale sind in der Anlage („Fragebogen für Wohnungssuchende“) bestimmt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
  3. Absatz 3Die gemeinnützigen Bauvereinigungen mit Sitz in Oberösterreich haben zum Stichtag 1. September jeden Jahres ergänzend zur Erhebung der Wohnungsnachfrage Daten zu länger als drei Monate leerstehende Wohnungen für statistische Zwecke dem Amt der Oö. Landesregierung zu melden.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie für die Meldung nach Paragraph 2, Absatz eins, nötigen Angaben
    1. Ziffer eins
      zur antragstellenden Person,
    2. Ziffer 2
      zur derzeitigen und gewünschten Wohnung,
    3. Ziffer 3
      zu den Personen, die in die gewünschte Wohnung einziehen,
    4. Ziffer 4
      zum monatlichen Netto-Haushaltseinkommen aller Personen, die in die gewünschte Wohnung einziehen,
    5. Ziffer 5
      zu den Gründen für den Wohnungsbedarf,
    sind von den gemeinnützigen Bauvereinigungen, von privaten Bauträgern, die wohnbaugeförderte Wohnungen errichtet haben und Gemeinden durch einen Fragebogen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu ermitteln. Dieser Fragebogen ist von allen als wohnungssuchend auftretenden Personen auszufüllen und das Einkommen ist durch einen geeigneten Nachweis gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 zu belegen.

Paragraph 4,

Die Daten sind bis 30. September eines jeden Jahres in digitaler Form mittels Web-Applikation betreffend die Erhebung des Wohnungsbedarfs sowie per E-Mail in Form einer tabellarischen Aufstellung nach Anzahl, Wohnungsart (Miet(kauf)wohnung, Eigentumswohnung, „Altersgerechte Wohnung“, „Junges Wohnen“) und Wohnungsstandort (Gemeinde) betreffend die Leerstandserhebung dem Amt der Oö. Landesregierung zu übermitteln.

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine „Jährliche Erhebung der Wohnungsnachfrage in Oberösterreich bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, privaten Bauträgern und Gemeinden“ angeordnet wird, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1998,, außer Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Meldungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, für den Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2024 sind auf Grund der Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine „Jährliche Erhebung der Wohnungsnachfrage in Oberösterreich bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, privaten Bauträgern und Gemeinden“ angeordnet wird, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1998,, vorzunehmen.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage