LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 20. Juni 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 54 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der
die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2018,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 3, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Für eine Förderung zur Errichtung von Eigenheimen und Reihen- und Doppelhäusern gemäß Paragraph 2, Absatz 4, sowie für den Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitigem Neubau eines Eigenheims können für ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 35 Jahren Zuschüsse des Landes Oberösterreich unter Einrechnung der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß Paragraph 29 a, Finanzausgleichsgesetz 2024 gewährt werden. Für die Höhe der Zuschüsse und der Zinssätze gilt, dass der Fördernehmer für die ersten 20 Jahre eine Fixzinsbelastung von 1,5 % per anno zu tragen hat, wobei der Fixzinssatz 3,75 % per anno für Zusicherungen bis zum 31. Dezember 2024 beträgt und danach halbjährlich auf Basis des 15Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing) zuzüglich eines Aufschlags von max. 100 Basispunkten angepasst wird. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Halbjahres der Zusicherung. Für die restlichen 15 Jahre Darlehenslaufzeit erfolgt eine variable Verzinsung auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines Aufschlags von max. 112 Basispunkten.“

Artikel II

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 11, gilt für Förderzusicherungen, die ab dem 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2025 ausgestellt werden, und tritt mit 1. Jänner 2026 außer Kraft, ist jedoch auf die zugesicherten Förderungen weiterhin anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter