LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 23. Mai 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 45 Landesgesetz:

Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz-Novelle 2024 (XXIX. Gesetz-gebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 776/2024, Ausschussbericht Beilage Nr. 825/2024, 25. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird
(Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz-Novelle 2024)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 35, lautet:

„Integrationskräfte; Kostenersatz“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 aDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in einer Krabbelstube und einem Kindergarten ist bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13:00 Uhr beitragsfrei. Ab 13:00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Zahl „23“ durch die Zahl „21“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 11, Absatz eins und 4 wird jeweils die Wortfolge „im pädagogischen Konzept“ durch die Wortfolge „in der pädagogischen Konzeption“ ersetzt sowie im Paragraph 23, Absatz eins, die Wortfolge „eines pädagogischen Konzepts“ durch die Wortfolge „einer pädagogischen Konzeption“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „Assistenzkräfte für Integration“ durch das Wort „Integrationskräfte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 12, wird die Wortfolge „Assistenzkraft für Integration“ sowie im Absatz 7, Ziffer 11, das Wort „Assistenzkraft“ durch das Wort „Integrationskraft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    den von den Rechtsträgern festzulegenden Höchstbeitrag, wobei in der Elternbeitragsverordnung auch ein mindestens festzulegender Höchstbeitrag vorgesehen werden kann;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 30, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Landesbeitrag wird in Gruppenpauschalen gewährt und beträgt:

 

Krabbelstube

Kindergarten

Hort

Gruppenpauschale für die erste Gruppe einer KBBE

2024: Euro 59.632,90

2024: Euro 76.966,90

2024: Euro 46.942,40

2025: Euro 73.114,00

2025: Euro 84.009,40

2025: Euro 51.237,60

Gruppenpauschale für jede weitere Gruppe

2024: Euro 59.632,90

2024: Euro 66.341,90

2024: Euro 46.942,40

2025: Euro 73.114,00

2025: Euro 72.412,20

2025: Euro 51.237,60

Zuschlag (bei Krabbelstube und Hort) bzw. Abschlag gemäß Absatz 6,

2024: Euro 664,90

(+/- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)

2024: Euro 664,90

(- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)

2024: Euro 664,90

(+/- 25 Finanzie-rungsstunden pro
Woche)

2025: Euro 725,70

(+/- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)

2025: Euro 725,70

(- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)

2025: Euro 725,70

(+/- 25 Finanzie-rungsstunden pro
Woche)

Der Landesbeitrag erhöht sich ausgehend vom 2025 zustehenden Betrag in den Folgejahren, erstmals am 1. Jänner 2026, jeweils um den Prozentsatz, um den sich der Gehalt bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. Gehaltsgesetz 2001 im jeweiligen Vorjahr erhöht hat.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Paragraph 35, lautet:

§ 35
Integrationskräfte; Kostenersatz

Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsArt. römisch eins Ziffer eins,, 3 bis 5 sowie 8 und 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit 1. September 2024 in Kraft.
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
  4. Absatz 4Abweichend von Art. römisch eins Ziffer 3, dürfen in alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter und keinen Kindern unter drei Jahren bei der Teilung von Plätzen bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22 Kinder gleichzeitig betreut werden.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer