LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 16. Mai 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 40 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Organisation der Sanitätsgemeindeverbände

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Organisation der Sanitätsgemeindeverbände

Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 13, des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, O, r, g, a, n, e, des Sanitätsgemeindeverbands

  1. Absatz einsDie Organe des Sanitätsgemeindeverbands sind die Verbandsversammlung und die Obfrau bzw. der Obmann.
  2. Absatz 2Die Verbandsversammlung besteht aus den gewählten Vertreterinnen bzw. Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Für jede Gemeindevertreterin bzw. jeden Gemeindevertreter ist für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder der Verbandsversammlung müssen Gemeinderatsmitglieder, die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter können auch Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein. Bis zur Entsendung neuer Vertreterinnen bzw. Vertreter und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bleiben die bisher entsandten Personen im Amt.
  3. Absatz 3Die Anzahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreterinnen bzw. Vertreter richtet sich nach der Einwohnerzahl, mit der die Gemeinde dem Sanitätsgemeindeverband angehört. Bei bis zu 500 Einwohnerinnen bzw. Einwohnern entfallen auf die Gemeinde bzw. ihren Teil zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter; auf je weitere 500 Einwohnerinnen bzw. Einwohner entfällt je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter, wobei begonnene 500 voll zu rechnen sind. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres und gilt für die gesamte Wahlperiode des Gemeinderats der verbandsangehörigen Gemeinden.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 3, auf jede Gemeinde entfallenden Vertreterinnen bzw. Vertreter sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte innerhalb von vier Monaten zu wählen und zu entsenden:
    1. Ziffer eins
      nach jeder Gemeinderatswahl und
    2. Ziffer 2
      nach einer Änderung des Sanitätsgemeindeverbands, die eine Änderung der von der Gemeinde zu entsendenden Mitglieder bewirkt.
  5. Absatz 5Die Verbandsversammlung wählt die Obfrau bzw. den Obmann aus ihrer Mitte. Wählbar ist nur eine Vertreterin bzw. ein Vertreter jener Gemeinde, in der der Sanitätsgemeindeverband seinen Sitz hat.
  6. Absatz 6Geschäftsstelle ist das Gemeindeamt jener Gemeinde, in der der Sanitätsgemeindeverband seinen Sitz hat.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, E, n, t, s, c, h, ä, d, i, g, u, n, g, e, n,

Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz der mit der Ausübung des Amtes verbundenen Barauslagen.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, F, i, n, a, n, z, i, e, r, u, n, g, des Sanitätsgemeindeverbands

  1. Absatz einsZur Deckung der Kosten des dem Sanitätsgemeindeverband erwachsenden Aufwands sind zunächst die Einnahmen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden aufzuteilen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Die demnach für das Kalenderjahr jeweils aktuelle Aufteilung ist von der Obfrau bzw. vom Obmann den verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung bekannt zu geben. Gehört eine Gemeinde nur mit einem Gebietsteil zu einem Sanitätsgemeindeverband, so ist die Zahl der Einwohner dieses Gebietsteils heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Kostenanteile oder Vorauszahlungen sind diesen Gemeinden schriftlich zur Zahlung mitzuteilen. Wird die Zahlung von einer Gemeinde nicht fristgerecht geleistet, so hat auf Antrag des Gemeindeverbands oder einer verbandsangehörigen Gemeinde die Landesregierung über die Zahlungspflicht zu entscheiden.

Paragraph 4 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g und Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Organisation der mit Verordnung der Oö. Landesregierung festgelegten Sanitätsgemeindeverbände, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 23/2006, außer Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Aufteilung des durch die Einnahmen nicht gedeckten Aufwands ist für die dem Jahr 2024 vorangegangenen Jahre nach der Bestimmung des Paragraph 4, der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Organisation der mit Verordnung der Oö. Landesregierung festgelegten Sanitätsgemeindeverbände, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 23/2006, vorzunehmen.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Haberlander

Landeshauptmann-Stellvertreterin