LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 16. Mai 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 38 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung geändert wird |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung geändert wird
Auf Grund des § 11 und des § 29 Abs. 5 Oö. Fischereigesetz 2020, LGBl. Nr. 41/2020, sowie des § 3 Abs. 3 Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz - Oö. EU-BUG, LGBl. Nr. 113/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11 und des Paragraph 29, Absatz 5, Oö. Fischereigesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2020,, sowie des Paragraph 3, Absatz 3, Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz - Oö. EU-BUG, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2023,, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:Die Oö. Fischereiverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 5 ist das etablierte invasive gebietsfremde Krustentier Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus) ohne unnötigen Aufschub nach dem Fang weidgerecht zu töten und darf nicht wieder in das Fischwasser zurückgesetzt werden.“Abweichend von Absatz 5, ist das etablierte invasive gebietsfremde Krustentier Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus) ohne unnötigen Aufschub nach dem Fang weidgerecht zu töten und darf nicht wieder in das Fischwasser zurückgesetzt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 19 werden in der Überschrift das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wortfolge „In- und Außerkrafttreten“ ersetzt und nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 19, werden in der Überschrift das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wortfolge „In- und Außerkrafttreten“ ersetzt und nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 17 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.“Paragraph 17, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Langer-Weninger |
Landesrätin |
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